Hochwasserschaden von der Steuer absetzen – 5 Steuertipps für Flutopfer

Hochwasser zerstört ganze Existenzen oder zwingt Menschen dazu, ihre Häuser wieder aufzubauen, Wohnungen neu einzurichten oder wichtige Gegenstände des täglichen Bedarfes erneut zu beschaffen. Leider haben auch die letzten Hochwasserkatastrophen nicht dazu geführt, dass Menschen ihr Hab und Gut ausreichend gegen Hochwasser versichern konnten. Viele haben auch schlichtweg nicht die finanziellen Möglichkeiten eine teure Hochwasserversicherung abzuschließen. Alle, die keine Versicherung haben aber trotzdem nicht auf den hohen Kosten sitzen bleiben wollen, empfehlen wir, eine sogenannte außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend zu machen und so den Fiskus ganz legal an den Kosten zu beteiligen. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier. Am Schluss gibt es 5 wertvolle Steuertipps für Flutopfer.

© Stefanie Leistner / PIXELIO

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Vom Hochwasser Geschädigte können außergewöhnliche Belastungen geltend machen

Außergewöhnlich ist es zweifelsohne, wenn man plötzlich seine ganze Existenz in den Fluten des Hochwassers dahinschwimmen sieht. Der Staat bzw. das Finanzamt hilft seinen Bürgern, indem Kosten, die nachweislich durch das Hochwasser entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt und von der privaten Steuerlast abgezogen werden. Wichtig ist, wie bei außergewöhnlichen Belastungen allgemein, dass die Kosten zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Außerdem muss ersichtlich werden, dass die Kosten eine Belastung für Sie persönlich darstellen und nicht etwa anderen Hausbewohnern entstanden sind. Doch welche Kosten werden in der Regel bei einem Hochwasserschaden akzeptiert?

Es handelt sich um die folgenden Positionen:

  • Räumungskosten
  • Reparaturkosten
  • Kosten für den Neukauf von Möbeln
  • Kosten für den Neukauf von Hausrat
  • Reinigungs- und Trocknungskosten
  • Kosten für Instandsetzung und Neubau

Wichtig ist, dass Sie mit der Instandsetzung bzw. dem Neukauf von Möbeln nicht zu lange warten. Sind mehrere Jahre ins Land gestrichen, lässt sich der ursächliche Zusammenhang der Kosten mit dem Hochwasser nur noch schwer nachweisen. Wenn der Steuerzahler allerdings nachweisen kann, dass er die Kosten nur über einen längeren Zeitraum stemmen konnte, akzeptiert das Finanzamt im Einzelfall auch Kosten, die in späteren Jahren geltend gemacht werden. Der Kölner Steuerberater Robert Spitzner weist in einem Interview im Deutschlandfunk darauf hin, dass ebenfalls Kosten für einen Kredit in Höhe der Zinslast als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.

„Die Kreditkosten als solche, die können sie geltend machen. Die Rückzahlungen selber, also die Tilgungsleistungen können sie nicht geltend machen. Aber den Zinsaufwand als solchen, das wird funktionieren. Wobei schon die ersten Stimmen aus der Politik gekommen sind, dass da wohl im größeren Umfang zinslose Darlehen bereitgestellt werden. Das ist auf der einen Seite schön, weil man wirklich nur tilgen muss, auf der anderen Seite steuerlich ohne irgendeinen Effekt.“ (Quelle: Deutschlandfunk Sendung Umwelt und Verbraucher)

Es ist generell immer empfehlenswert alle Kosten gebündelt in einem Jahr als außergewöhnliche Belastung gelten zu machen, denn so kommen Sie schneller über die sogenannte zumutbare Eigenbelastung und können insgesamt höhere Kosten geltend machen. Was es mit der zumutbaren Eigenbelastung auf sich hat, erfahren Sie im nächsten Abschnitt. 

Zumutbare Eigenbelastung für Hochwasseropfer

Leider ist es nicht möglich die Gesamtkosten direkt als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abzusetzen. Der Steuerzahler muss vielmehr einen bestimmten Betrag der Kosten selber tragen. Die Höhe ist abhängig vom Jahreseinkommen und Familienstand. Eine ledige Person ohne Kinder hat eine höhere zumutbare Eigenbelastung zu tragen, als eine verheiratete, mit zwei Kindern. Der Gesetzgeber gibt in § 33 Abs.3 EStG folgendes Schema zur Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung vor:

FamilienstandGesamtbetrag Jahreseinkünfte brutto  
bis 15.340 €bis 51.130 €über 51.130 €
ledig ohne Kinder5%6%7%
verheiratet ohne Kinder, Ehegattensplitting wird angewendet4%5%6%
verheiratet oder ledig mit einem oder zwei Kindern 2%3%4%
verheiratet oder ledig drei oder mehr Kindern1%1%2%

Beispiel Berechnung der absetzbaren Kosten für Flutopfer

Die Eheleute Herr und Frau XYZ mit zwei Kindern haben ein gemeinsames Bruttojahreseinkommen von 60.000 €. Das letzte Elbehochwasser hat sie voll erwischt und sie haben ihre gesamte Wohnungseinrichtung verloren. Die Wiederbeschaffungskosten für Möbel belaufen sich für die vierköpfige Familie auf insgesamt 15.000 €.

  • Außergewöhnliche Belastung: 15.000 €
  • Zumutbare Eigenbelastung: 2.400 € (=60.000 x 4%)
  • Absetzbare Kosten: 15.000 – 2.400 = 12.600 € (Freibetrag)

Außergewöhnliche Belastung und Lohnsteuerermäßigung

Auch Flutopfer haben bei zu erwartenden außergewöhnlichen Belastungen die Möglichkeit diese schon vor der Steuererklärung mittels der Lohnsteuerermäßigung geltend zu machen. Je nach Höhe der Kosten, die im Idealfall mit Belegen nachgewiesen werden sollten, wird ein nach obigem Verfahren errechneter Freibetrag als außergewöhnliche Belastung gewährt und die Steuerlast minimiert. Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen. Die Formulare stehen online im Formular Management System der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.

Zum Schluss: 5 Steuertipps für Flutopfer

1. Kosten, die nachweislich auf das Hochwasser zurückzuführen sind, im selben Steuerjahr als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

2. Alle Kosten mit Belegen gebündelt in einem Jahr geltend machen.

3. Reparatur und Instandsetzung sofort beginnen, dann lassen sich Kosten besser rechtfertigen.

4. Ggf. Kosten für Kredit als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

5. Für sofortige Kostenentlastung einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung aufgrund außergewöhnlicher Belastungen stellen.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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One thought on “Hochwasserschaden von der Steuer absetzen – 5 Steuertipps für Flutopfer

  1. Luca D. M.
    7. Oktober 2013 at 01:51

    Sehr hilfreicher Artikel! Ich würde das zinsfreie Darlehen dem Kredit der Bank (mit steuerlicher Absetzung der Zinsen) vorziehen, da bleibt es beim einmaligen Beantragen und Zurückzahlen statt der jährlichen Rechnerei und Warterei…

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