Aktuelles zur Entfernungspauschale / Pendlerpauschale

Unter den steuerlichen Neuregelungen des Gesetzgebers für 2012 wird die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht. Werden verschiedene Verkehrsmittel für den Arbeitsweg genutzt, müssen die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr, wie bisher, für jeden einzelnen Tag aufgezeichnet werden. Die Vergleichsrechnung wird auf eine jährliche umgestellt.
Generell können Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit steuerlich immer geltend gemacht werden, ganz gleich wie Sie zur Arbeit kommen, ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Auto oder dem Dienstwagen. Die Entfernungs- oder Pendlerpauschale gilt für jeden Arbeitstag, den Sie gearbeitet haben, wobei immer der kürzeste Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Berechnungsgrundlage genommen wird.

Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.02.2009 über die Regelung der Entfernungspauschale wurde rückwirkend festgesetzt, dass die Pauschale bereits ab dem ersten zurückgelegten Kilometer, und nicht, wie vorher, ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden kann.

Entfernungspauschale berechnen

Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer Entfernung höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr steuerlich als Werbungskosten absetzen. Diese Begrenzung gilt insbesondere für die öffentlichen Verkehrsmittel, nicht jedoch für die Nutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW. Fahrten mit dem Taxi oder Flugzeug fallen nicht unter die Werbungskosten Entfernungspauschale.

Die Berechnung der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, erfolgt nach folgendem Grundsatz: 0,30 Euro * km * Anzahl der Fahrten.

Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel können wählen. Entweder Sie rechnen die gewohnten 0,30 Euro pro Kilometer ab, oder aber Ihnen sind höhere Kosten entstanden, die Sie für die Fahrtkostenerstattung geltend machen können. Diese müssen Sie dann gegenrechnen und durch die Vorlage von Fahrkarten belegen.

Firmenwagen

Entgegen vieler Vermutungen kann auch die Nutzung des Firmenwagens für den Weg zur Arbeit mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden. Für die Nutzung des eigenen oder des zur Nutzung überlassenen PKW kann sogar ein höherer Betrag als 4500 Euro berücksichtigt werden. Hier muss der Arbeitnehmer durch Tankquittungen und Werkstattrechnungen nachweisen, welche Fahrleistung er tatsächlich erbracht hat. Die Führung eines Fahrtenbuches ist hier zwar nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen, da Sie dieses ggf. auch bei der Versteuerung Ihres Firmenwagens brauchen.

Geschäftsreisen und Fahrtkosten

Zu Geschäftsreisen gehören alle Fahrten aus beruflichem Grund im Rahmen einer Auswärtstätigkeit. Hier genießen Sie mit der Reisekostenpauschale steuerlich erhebliche Vorteile als bei Tätigkeiten an Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte, wo Sie nur die Entfernungspauschale ansetzen dürfen.

Bei Geschäftsreisen können Sie Fahrtkosten auch mittels individuellem Kilometersatz nachweisen. Bei Berechnung des individuellen Kilometersatzes werden alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung des Fahrzeuges stehen mit einbezogen.

Dazu zählen:

  1. Reparaturkosten,
  2. Versicherungskosten,
  3. Darlehenszinsen,
  4. Garagenmiete,
  5. Abschreibung

Fazit

Bei Ihrer nächsten Steuererklärung beachten Sie, dass Sie für die Berechnung der Entfernungspauschale für den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab sofort bis zum jährlichen Höchstsatz von 4500 Euro veranschlagen können, ohne dies dezidiert für jeden Tag nachweisen zu müssen.

Die Nutzung Ihres eigenen oder des Firmenwagens können Sie ebenfalls mithilfe der Pendlerpauschale steuerlich absetzen, hier gilt, dass der Höchstsatz von 4500 Euro überschritten werden darf. Bei einer Geschäftsreise mit dem Firmenwagen sollten Sie aber Ihre Fahrtkosten über die Reisekostenpauschale berechnen, da Sie hier diverse Unterhaltskosten des Fahrzeuges mit absetzen können.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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