Das Bundesreisekostengesetz Teil 2: zur Auslandsreisekostenverordnung

Sind Sie im Öffentlichen Dienst tätig und planen eine Geschäftsreise ins Ausland? Dann sollten Sie sich hier kurz über die bestehenden Reiserichtlinien für Bundesangestellte bei geschäftlich veranlassten Auslandsreisen informieren. Beamte, Richter und Angestellte des Öffentlichen Dienstes haben einen Rechtsanspruch auf die Erstattung von dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeiten. Der Erstattungsanspruch erstreckt sich über das Tagegeld, das Übernachtungsgeld, das Trennungsgeld bei Abordnung ins Ausland sowie Fahrtkosten und Reisenebenkosten.  Laden Sie hier die komplette Auslöse Tabelle über Tagegelder und Übernachtungsgelder von 2012 herunter. Außerdem erfahren Sie im folgenden Artikel welche Regelungen für die Fahrtkostenerstattung, Wegstreckenentschädigung und Trennungsgeld bei Dienstreisen ins Ausland gelten.

© Q.pictures / PIXELIO

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Tagegeld und Übernachtungsgeld für Auslandsreisen – welche Spesen bekommen Sie in 2012?

In der Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsreisen ist geregelt, welche Sätze für Auslandstagegelder sowie Auslandsübernachtungsgelder Angestellte des Bundes auf ihren Geschäftsreisen ins Ausland erhalten. Diese Sätze ändern sich kontinuierlich. Die aktuellen Sätze können Sie in der folgenden Auslöse Tabelle herunter laden. Die Beträge für Tagegeld und Übernachtungsgeld gelten nur für Angestellte des öffentlichen Dienstes!

Tabelle-Tagegeld-Übernachtungsgeld-Ausland-2012

Das Tagegeld und Übernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, welches der Geschäftsreisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für den Fall, dass man vor 24 Uhr wieder in Deutschland angekommen ist, bestimmt sich das Auslandstagegeld nach dem Land, des letzten Aufenthaltes. Bitte beachten Sie, dass für Angestellte in der freien Wirtschaft die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten gelten!

Fahrtkostenerstattung bei Auslandsreisen

In welcher Höhe Fahrtkosten erstattet werden, ist in § 2 ARV Kostenerstattung geregelt. Danach werden bei Bahnreisen die Kosten für die erste Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse im Schlafwagen erstattet. Leider gilt das nicht bei Auslandreisen in alle Länder.

In folgenden Ländern werden nur Bahnfahrten zweiter Klasse erstattet: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom – Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

Bei Flugreisen werden die Kosten für die Business-Class oder vergleichbare Klassen erstattet. Diese Regelung tritt außer Kraft, wenn eine oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer abweichende Regelungen trifft. Für Fahrten mit dem PKW, gelten die Bestimmungen der Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes.

Trennungsgeld – Regelungen bei Abordnung an einen anderen Dienstort

Das Trennungsgeld wird gezahlt, wenn der Angestellte des öffentlichen Dienstes an einen anderen Dienstort abgeordnet wird. Nach der geltenden Trennungsgeldverordnung bei Versetzungen und Abordnungen im Inland wird das Trennungsgeld ab dem 15. Tag der Abwesenheit gezahlt, wenn eine Rückfahrt zum Wohnort nicht zumutbar ist. Bis zum 14. Tag erfolgt die gleiche Vergütung, wie bei Dienstreisen. Die Höhe des Trennungsgeldes richtet sich nach der Summe der geltenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen.

Für eine Abordnung an einen Ort im Ausland gelten die Richtlinien der Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV. Das Trennungsgeld wird gezahlt, wenn der Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes an einen anderen Dienstort abgeordnet wird. Für Dienstreisen aus Anlass der Abordnung wird für den Tag (und die Nacht) der Anreise Tagegeld und Übernachtungsgeld gezahlt (vgl.§ 11 BRKG) Vom Beginn des nächsten Tages an – der Beginn der Dienstzeit am Ort der Abordnung – wird das Trennungsgeld gezahlt. Für Gewährung des Trennungsgeldes muss ein Trennungsgeldantrag gestellt werden.

Fazit zur Auslandsreisekostenverordnung

Vorteilhaft für den Angestellten im öffentlichen Dienst ist der rechtliche Anspruch auf die Vergütung der Reisekosten. Sofern Sie bei der Antragstellung alle Richtlinien und Fristen einhalten, kann Ihnen die Erstattung der Reisekosten nicht verwehrt werden. Da Übernachtungskosten nur bis zu einer bestimmten Höhe erstattet werden, sind auch Geschäftsreisende des öffentlichen Dienstes auf günstige Übernachtungsmöglichkeiten angewiesen. Gerne beantworten wir offengebliebene Fragen, zögern Sie nicht, stellen Sie Ihre Fragen!

Viel Spaß auf Ihrer Geschäftsreise wünscht die Spesen-Ratgeber Redaktion!

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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