Außergewöhnliche Belastungen und ihre steuerliche Behandlung

Viele denken, private Ausgaben kann man nicht von der Steuer absetzen. In vielen Fällen handelt es sich aber um sogenannte außergewöhnliche Belastungen, die ganz legal steuerlich geltend gemacht werden können. Lesen Sie hier, wann eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, welche Kosten Sie geltend machen können und wie Sie diese berechnen.

© Markus Hein / PIXELIO

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Wann liegt eine außergewöhnliche Belastungen vor?

Sind Ihnen innerhalb eines Steuerjahres Kosten entstanden, die der „überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands […]“ nicht entstehen, und stellen diese Aufwendungen keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben dar, dann liegen unter Umständen außergewöhnliche Belastungen vor. Diese sollten Sie unbedingt steuerlich geltend machen. Folgende vier Grundvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine außergewöhnliche Belastung als diese anerkannt wird (§ 33 EStG).

  1. Die Ausgaben müssen außergewöhnlich sein (Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nur bei wenigen Steuerpflichtigen anfallen. Die überwiegende Mehrzahl vergleichbarer Steuerzahler hat also keine derartigen Aufwendungen. Gemeint sind Kosten, die infolge außergewöhnlicher Lebenssituationen entstehen, wie Umweltkatastrophen, Scheidung oder Krankheit.
  2. Die Ausgaben müssen zwangsläufig entstanden sein. Zwangsläufig sind Aufwendungen, wenn Sie sich diesen nicht entziehen können. Das kann aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen der Fall sein (§ 33 Abs. 2 EStG).
  3. Die Ausgaben müssen notwendig und angemessen sein. Die Kriterien geben Finanzbeamte vor. Wenn Sie z.B. Pflegekosten geltend machen, dann muss auch eine pflegebedürftige Person in Ihrer Familie sein.
  4. Die Ausgaben müssen eine Belastung für Sie darstellen. Es gelten nur die Kosten, die Sie selber in dem Jahr der Steuerabrechnung tragen mussten.

: Kosten, die Ihnen entstehen, weil Sie wegen eines Hochwassers exitenziell wichtige Dinge des täglichen Bedarfes wiederbeschaffen müssen, stellen außergewöhnliche Belastungen dar und können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Welche Kosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen?

Eine allgemein gültige Liste aller Kosten, die in der Regel zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, existiert nicht. Es lassen sich lediglich typische Kosten nennen, die meistens anerkannt werden.

  • Kosten aufgrund von Krankheit: Dazu gehören Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Medikamente und bei längerer Abwesenheit im Rahmen einer Kur oder Therapie Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und andere Reisenebenkosten.
  • Pflege- und Pflegeheimkosten für Familienangehörige, wenn die Pflegeversicherung diese Leistungen nicht übernimmt.
  • Scheidungskosten
  • Unterhaltskosten für eigene Kinder oder unterhaltsberechtigte Familienangehörige
  • Kosten eines Zivilprozesses
  • Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren.
  • Pauschbetrag für Kosten für die Berufsausbildung des eigenen Kindes, wenn es volljährig ist, nicht zu Hause wohnt und kein Kindergeld mehr bekommt.
  • Wiederbeschaffungskosten von Gegenständen bei Verlust wegen Umweltkatastrophen, wie z.B. Hochwasser.

Wie wird die außergewöhnliche Belastung berechnet?

Eine außergewöhnliche Belastung liegt in der Regel immer dann vor, wenn die Höhe der zwangsläufig zu tragenden Mehrkosten die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Generell gilt, je geringer das eigene Einkommen, desto mehr Kosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Um den genauen Betrag zu ermitteln, der als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden kann, muss zunächst von dem Gesamtbetrag der entstandenen Kosten die zumutbare Belastung abgezogen werden. Die zumutbare Belastung wird auf Basis folgender in § 33 Abs. 3 EStG gesetzlich vorgegebener Werte, ermittelt.

FamilienstandGesamtbetrag Jahreseinkünfte brutto  
bis 15.340 €bis 51.130 €über 51.130 €
ledig ohne Kinder5%6%7%
verheiratet ohne Kinder, Ehegattensplitting wird angewendet4%5%6%
verheiratet oder ledig mit einem oder zwei Kindern 2%3%4%
verheiratet oder ledig drei oder mehr Kindern1%1%2%

Beispiel zur Berechnung der außergewöhnlichen Belastung

Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern mit einem Jahreseinkommen von 30.000 € möchte Kosten für eine Psychotherapie von 4.000 € geltend machen, die ihre Krankenkasse nicht übernimmt.

  • Außergewöhnliche Belastung: 4.000 €
  • Zumutbare Belastung: 900 € (30.000 x 3%)
  • Absetzbare Kosten: 4.000 € – 900 € = 3.100 €

Um möglichst über den Betrag der zumutbaren Eigenbelastung zu kommen und höhere Kosten geltend machen zu können, sollten Sie Ihre außergewöhnlichen Ausgaben in einem Steuerjahr bündeln. 

Schlussbemerkung

Auch Existenzgründer, die Gründerpläne schmieden, und bereits etablierte Selbstständige können außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hier werden die steuerpflichtigen Einkünfte (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben) zugrunde gelegt und die jeweilige zumutbare Eigenbelastung errechnet. Übersteigt der Betrag die zumutbare Belastung pro Jahr, kann der Differenzbetrag geltend gemacht werden. Allerdings ist zu beachten, dass außergewöhnliche Belastung rein private Ausgaben sind, die nur im privaten Teil der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Da sich die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen oft stark im Portemonnaie bemerkbar macht, sollte man hierzu ruhig einen Steuerexperten zu Rate ziehen.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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