So bleiben Bonusmeilen und Prämien steuerfrei

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Bei Geschäftsreisen erworbene Bonusmeilen und den dafür erhaltenen Prämienleistungen handelt es sich grundsätzlich um Sachprämien, die im Sinne der Sachbezüge unter bestimmten Voraussetzungen versteuert werden müssen. Clevere Geschäftsreisende finden allerdings einen Weg, wie der Wert der Bonusmeilen, die sie auf Geschäftsreisen erflogen haben steuerfrei bleibt. Erfahren Sie jetzt, wie Ihre geschäftlich erflogenen Bonusmeilen steuerfrei bleiben.

Versteuerung von geschäftlich erflogenen Bonusmeilen

Bonusmeilen und damit verbundene Prämienleistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vielfliegerprogramms, wie z.B. Miles & More, auf Dienstreisen sammelt, stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Gewährt dieser die private Nutzung der Bonusmeilen, so entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil (wie z.B. auch beim Firmenwagen), der im Sinne der lohnsteuerlichen Sachbezüge wie Arbeitslohn versteuert werden muss. Da sich die Bewertung des geldwerten Vorteils der Bonusmeilen in der Praxis als schwierig heraus stellt, erfolgt die Versteuerung in der Regel über einen Pauschalsteuersatz für Bonusmeilen. Dieser ist nach § 37a EStG auf eine Höhe von 2,25% festgesetzt. Bemessungsgrundlage ist immer der Bonuswert bzw. der Wert der Prämien (z.B. Kosten eines Upgrades oder Freifluges).

Beispiel: Ein Arbeitgeber trägt Gesamtkosten für Flüge im Rahmen von Dienstreisen eines Arbeitnehmers über das Jahr verteilt in Höhe von 10.000 €. Der Arbeitnehmer sammelt Meilen bei Miles & More auch auf dienstlichen Flügen und löst die Bonusmeilen regelmäßig für Prämien ein. Der Sachbezug aus dem Arbeitsverhältnis, der sich aus dem Bezug der Prämien ergibt, kann pauschal mit 225 € (2,25% von 10.000 €) festgesetzt werden und muss in der Regel bei der zum Jahresende erfolgenden Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

Wann kann die Versteuerung von Bonusmeilen ausbleiben?

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Die Versteuerung von Bonusmeilen bzw. den für diese erhaltene Prämienleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen ausbleiben. Entscheidend ist, welche internen Regularien für die Verwendung der Meilen gelten bzw. wie sie verbucht werden. Zum Beispiel können Prämien als Werbegeschenk/ Mitarbeitergeschenk oder als steuerfreier Sachbezug verbucht werden, um die Versteuerung zu vermeiden.

Im Folgenden zeigen wir fünf legale Wege, wie Bonusmeilen steuerfrei bleiben:

Weg 1: Das Vorliegen eines Sachbezuges und die damit verbundene Versteuerung von Bonusmeilen kann ausbleiben, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit versagt wird, die erworbenen Vorteile privat zu nutzen oder wenn der Mitarbeiter schriftlich bestätigt, dass er nicht an einem Kundenbindungsprogramm teilnimmt.

Weg 2: Nicht als Sachbezug zu werten sind Bonusmeilen, die ausschließlich für dienstliche Flüge verwendet werden (auch Upgrades).

Weg 3: Bonusmeilen bzw. die dafür erhaltenen Sachprämien bleiben außerdem steuerfrei, wenn es sich um Werbegeschenke handelt, die der Kundenbindung dienen, die einen Wert von 1.080 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Denn nach § 3 Nr. 38 EStG bleiben Sachprämien steuerfrei, „[…]  die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1.080 € im Kalenderjahr nicht übersteigt; […]“.

Weg 4: Bonusmeilen bzw. Sachprämien müssen auch dann nicht versteuert werden, wenn es sich um ein betriebliches Sachgeschenk handelt, das einen Wert von 40 € (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt und aus einem bestimmten Anlass, wie z.B. Geburtstag, Jubiläum eines Mitarbeiters, Geburt eines Kindes, Hochzeit, o.ä. verschenkt wird. Als Sachgeschenke gelten neben Prämien übrigens auch Werbeartikel, wie man sie z.B. hier erwerben kann, die vielfach unregistriert an Mitarbeiter und Kunden herausgegeben werden.

Weg 5: Zu berücksichtigen ist außerdem § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, wonach Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer pro Monat zufließen, steuerfrei bleiben können, wenn sie einen Wert von 44 € nicht übersteigen. Dazu zählen dann auch Prämien, die für Bonusmeilen eingelöst wurden, wenn diese die Freigrenze nicht übersteigen.

Schlussbemerkung

Wir haben hier die fünf Wege aufgezeigt, wie Bonusmeilen und Prämien steuerfrei bleiben können. Für Geschäftsreisende und Vielflieger, die Mitglied bei Meilenprogrammen sind, empfiehlt es sich, diese Möglichkeiten zu prüfen oder ggf. die korrekte Versteuerung der Bonusmeilen zu veranlassen.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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