Wer zahlt Bußgeld für den Firmenwagen? Mitarbeiter oder Chef?

Strafzettel für Falschparken oder Geschwindigkeitsüberschreitungen flattern auch Firmen häufiger ins Haus. Je mehr Mitarbeiter im Außendienst arbeiten, je mehr Geschäftsreisen mit dem Firmenfahrzeug oder dem Mietwagen unternommen werden, desto häufiger kommen die ungeliebten Bußgeldbescheide. Wer aber zahlt die Knöllchen, die von den Geschäftsreisenden Mitarbeitern des Unternehmens verursacht wurden? – der Chef oder der Mitarbeiter? Die meisten gehen davon aus, dass das Unternehmen die Kosten tragen muss. Doch ist dem wirklich so? Oder kann der Arbeitgeber die Bußgelder auf den Mitarbeiter abwälzen? Gibt es gesetzliche Bestimmungen, die besagen, dass der Arbeitgeber die Strafgelder erstatten muss und kann er diese Kosten grundsätzlich als Betriebsausgabe geltend machen? Neben diesen Fragen klären wir im folgenden Artikel auch, ob der Mitarbeiter Bußgelder, die beruflich veranlasst sind als Werbungskosten absetzen kann. Am Schluss gehen wir der Frage nach, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sowohl für Arbeitgeber und Arbeitnehmer lohnen kann.

© Michael Hirschka / PIXELIO

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Wer zahlt die Knöllchen? Unternehmer oder Mitarbeiter?

Generell gilt, der Arbeitgeber muss die Bußgelder für Falschparken oder zu schnelles Fahren nur übernehmen, wenn er den Mitarbeiter ausdrücklich angewiesen hat falsch zu parken oder zu schnell zu fahren. Hat der Arbeitgeber aus eigenem betrieblichem Interesse den Mitarbeiter angewiesen, die Straßenverkehrsordnung zu missachten, darf der Arbeitgeber das angefallenen Bußgeld lohnsteuerfrei erstatten. Wenn allerdings kein betriebliches Eigeninteresse nachgewiesen werden kann, dann gilt die Erstattung des Bußgeldes als Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Das geht aus einem letzten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zu diesem Thema hervor. (siehe Bundesarbeitsgericht 8AZR 465 /00). Der Arbeitnehmer hat außerdem keinen rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Bußgeld. Der Arbeitgeber ist nicht in der Pflicht Bußgelder, die dem Mitarbeiter im Firmenfahrzeug oder auf Geschäftsreisen entstanden sind, zu erstatten. Es ist arbeitsrechtlich durchaus vertretbar, dass der Fahrer des Fahrzeuges die Strafzettel zahlen muss, auch wenn es sich um eine Dienstreise mit dem Firmenfahrzeug handelt. Für Arbeitgeber kann es sich aber sogar lohnen die Bußgelder seiner Mitarbeiter zu erstatten, denn er kann diese als Betriebsausgabe geltend machen.

Sind Bußgelder als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar?

Das Einkommenssteuergesetz schreibt in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG allgemein vor, dass Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder von einem Gericht, die von einer Behörde oder von Organen der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt wurden, grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Dieses Abzugsverbot gilt aber nicht für Erstattungen von Bußgeldern an Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Der Unternehmer kann die Bußgelder, die er seinen Mitarbeitern erstattet hat als Betriebsausgabe absetzen. Hieraus erwächst allerdings kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Erstattung der Strafgelder. Es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, diese Kosten zu übernehmen oder auf den Mitarbeiter umzuwälzen.

An dieser Stelle sei zu beachten, dass nicht in allen Branchen die steuerfreie Erstattung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber möglich ist, denn grundsätzlich kann das Finanzamt die Bußgelderstattungen als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn begreifen. Dies zumeist, wenn kein betriebliches Eigeninteresse zugrunde gelegt werden kann. Wie zum Beispiel bei erheblichen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung , wie ein aktuelles Urteil vorschreibt. Von dieser Rechtsprechung sind Speditionen betroffen, was zur Folge hat, dass LKW-Fahrer, die z.B. ihre Lenk- und Pausenzeiten nicht einhalten, Bußgelder grundsätzlich selber übernehmen müssen.

Dann stellt sich die Frage, ob diese dann für den Arbeitnehmer wenigstens als Werbungskosten absetzbar sind. Schließlich liegt die Vermutung nahe, dass man Bußgelder, die während der Ausübung des Berufes anfallen, als Werbungskosten absetzen kann. Dem ist leider nicht so. Die Kosten für Strafzettel, Bußgelder oder sonstige Verwarnungsgelder werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zugerechnet. Bußgelder können deshalb grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid – wann lohnt sich das?

Foto: FreeDigitalPhotos.net

Ob sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnt, kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. In bestimmten Fällen ist es durchaus ratsam Einspruch einzulegen. Der Referent beim deutschen Verkehrsgerichtstag, Frank-Roland Hillmann, schätzt, dass etwa 10 bis 15 % aller Bußgeldbescheide fehlerhaft sind. In welchen Fällen der Einspruch lohnt zeigen wir hier:

 

  • bei Verjährung: Es kommt vor, dass Behörden die Verjährungsfristen nicht beachten. Die meisten Verstöße verjähren nach nur 3 Monaten, Promille-Vergehen nach 1 Jahr.
  • bei undeutlichen Blitzerfotos: Wenn der Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen ist, muss er nicht zahlen.
  • bei fehlerhafter Geschwindigkeitsmessung: Wenn Laserpistole falsch gehalten wurde, das Messgerät zu nah am Ortsausgangsschild stand oder zwei Autos zu nah aneinander geblitzt wurden.)

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann sich auch lohnen, um ein drohendes Fahrverbot um bis zu 4 Monate lang hinauszögern. Auch wenn der Einspruch voraussichtlich keinen Erfolg bringen wird. 

Schlussbemerkung

In den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber das Knöllchen, auch ohne dass Arbeitnehmer auf einen rechtlichen Anspruch pochen müssen, den sie ohnehin nicht haben. Arbeitgeber können die Möglichkeit in Anspruch nehmen, Bußgelder, die sie ihren Mitarbeitern erstattet haben, als Betriebsausgaben abzusetzen. Für alle, die auf den Kosten sitzen bleiben lohnt ggf. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei der Bußgeldbehörde einzureichen ist.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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3 thoughts on “Wer zahlt Bußgeld für den Firmenwagen? Mitarbeiter oder Chef?

  1. Roland Compte
    29. November 2012 at 11:43

    Bitte um Zusendung des gratis Spesen-Newsletters

    1. Henriette
      29. November 2012 at 11:54

      Der Newsletter erscheint in regelmäßigen Abständen, in der Regel 2 Mal im Montat. Gerne schicken wir Ihnen den nächsten Newsletter zu. Haben Sie schon Ihre Mailadresse eingetragen?

  2. Tobias
    12. März 2013 at 11:26

    Folgender Fall: Der Arbeitgeber bezahlt diesen Strafzettel, das Geld ist vom Arbeitnehmer eingefordert worden. Dann hat doch der Arbeitgeber eine Möglichkeit durch diese Betriebsausgabe seine Steuerlast zu senken, obwohl dieser diese Betriebsausgabe nicht selbst geleistet hat, oder? Ist das denn rechtens? Oder gibt es eine Möglichkeit dem Betrieb diesen Vorteil abzunehmen.
    Ich muss nämlich ehrlich sagen, der Stress als Aussendienstler ist groß, und wird auch künstlich in die Höhe getrieben. Klar sagt der Arbeitgeber „Beeilt euch, aber im gesetzlichen Rahmen“. Dennoch möchte man nicht jeden Tag mit massig Überstunden abschließen. Man hat ja schließlich auch noch Frau und Kinder die Zuhause auf einen warten. Außerdem ist man bei Verspätungen auch dummerweise immer direkter Ansprechpartner vor dem Kunden.
    Es ist nicht so, dass ich der Firma einen reinwürgen möchte, aber ich möchte denen auch nicht unbedingt etwas gönnen…denn gegönnt wird mir schließlich auch nichts!

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