Dienstreise: Arbeitszeit oder Reisezeit?

Gelten Dienstreisen in Deutschland als Arbeitszeit oder Reisezeit? Diese Frage stellen sich Geschäftsreisende zu Recht immer wieder neu. Denn ob die Dienstreise als Arbeitszeit anerkannt wird, kann verschieden ausgelegt werden.

Grundsätzlich muss man bei Dienstreisen zwischen der Reise- und Arbeitszeit unterscheiden. In den meisten Fällen wird nur die Zeit vergütet, die tatsächlich für die Erfüllung der Arbeit aufgewendet wurde.

Ist Reisezeit Arbeitszeit? Zur arbeitsrechtlichen Lage

Quelle: thinkpanama

Nach Definition des Arbeitszeitgesetzes gilt als Arbeitszeit der Zeitraum ab Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne Pausen (§2 Abs. 1 ArbZG). Auch wenn Sie während der Reisezeit auf der Dienstreise Arbeitsleistungen erbringen, können Sie diese nicht in jedem Fall als Arbeitszeit geltend machen. Nur wenn Ihr Arbeitgeber ausdrücklich z.B. auf der Zugfahrt von München nach Frankfurt bestimmte Arbeitsleistungen von Ihnen anfordert, muss er diese Zeit dann auch vergüten.

Das bedeutet konkret, werden Dienstreisen ausschließlich im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt, muss er die dafür aufgewendete Zeit vergüten. Denn laut Gesetzestext des Bundes-arbeitsgerichtes sind Dienstreisen dann Arbeitszeit, wenn sie selbst die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung darstellen. Beansprucht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während einer Dienstreise in einem Umfang, der die Einstufung als Arbeitszeit erforderlich macht, ist die aufgewendete Zeit als Arbeitszeit zu vergüten. Bei den Fahrzeiten sieht es etwas anders aus: nur wenn der Arbeitnehmer mit einem selbst gesteuerten PKW reist und dies für die Erfüllung der arbeitsvertraglich festgeschriebenen Leistungen nötig ist, kann er die Fahrzeit auch als Arbeitszeit geltend machen. Dieser Fall tritt meist bei Dienstreisen mit privatem PKW oder mit dem Firmenwagen ein. Andernfalls ist die Fahrzeit Zeit, die zur freien Verfügung des Arbeitnehmers steht, und folglich keine Arbeitszeit. Nur wenn die Nutzung des PKW nicht umgangen werden kann oder der Arbeitgeber diese anordnet, gilt die Fahrzeit als Arbeitszeit.

Tipps für Angestellte, Unternehmer und Selbstständige

Für den Angestellten, der seine festen Arbeitszeiten in einem Arbeitsvertrag festgeschrieben hat, bedeutet das, dass er seine 8-10h tägliche Arbeitszeit normal vergütet bekommt, auch wenn er eine Dienstreise unternimmt, er kann allerdings keine Extravergütung verlangen oder sich für die aufgewendete Reisezeit Arbeitsstunden gutschreiben lassen. Auch nicht, wenn die Reisezeit außerhalb der allgemeinen Arbeitszeiten liegt. Angestellte können Reisekosten und Spesen über den Arbeitgeber abrechnen. Selbstständige Unternehmer können die Reisezeit als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Angestellte und Selbstständige sollten zeitnah nach der Dienstreise die Reisekostenabrechnung machen. Dafür sind Reisezeit und Entfernungskilometer sowie Aufwendungen für Fahrt- und Bewirtungskosten anzugeben. Kosten für Verpflegung sollten Sie mit Belegen nachweisen, sofern sie die Höhe der Tagespauschalen (Verpflegungsmehraufwand) übersteigen. Als Selbstständiger sollten Sie alle Unterlagen, wie z.B. Tagungs- oder Kongressunterlagen,  Einladungen zu Geschäfts-Meetings oder schriftliche Auftragsbestätigungen sammeln um Ihre Reisekosten beim Finanzamt detailliert rechtfertigen zu können.

Checkliste Dienstreisen

  • Informieren Sie sich, wie in Ihrem Unternehmen mit Reisezeiten verfahren wird
  • Achten Sie bei der Wahl der Verkehrsmittel und der Unterkunft auf Verhältnismäßigkeit
  • Sammeln Sie alle Belege für Ausgaben
  • Achten Sie bei Bewirtungsbelegen auf Vollständigkeit der steuerlichen Angaben
  • Vollständigkeit der Unterlagen für Selbstständige
  • Bei Fahrten mit dem PKW können Sie für jeden Kilometer die Kilometerpauschalen ansetzen
  • Rechnen Sie korrekt ab, da eine falsche Reisekostenabrechnung ein Kündigungsgrund sein kann

Fazit

Dienstreisen gelten als Arbeitszeit sofern sie in die vertraglich geregelte Arbeitszeit fallen oder sie mit dem PKW selber fahren. Auch gelten Dienstreisen als Arbeitszeit, wenn das mit dem Arbeitgeber vor Reiseantritt so vereinbart wurde. Geltendes Arbeitsrecht entscheidet je nach Einzelfall nach Auslegung der Rechtslage. Also am besten vorher den Umgang mit Arbeitszeiten und Dienstreisen mit dem Unternehmen aushandeln.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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46 thoughts on “Dienstreise: Arbeitszeit oder Reisezeit?

  1. Gierke
    7. Februar 2012 at 12:18

    Der Verpflegungsmehraufwand wird in unserem Unternehmen gekürzt, wenn z.B. der Veranstalter von Seminaren das Mittagsessen gewährt. Ist das so richtig?

    1. Redaktion
      8. Februar 2012 at 07:58

      Hallo Herr Gierke,

      Nach unseren Informationen kann das Unternehmen im Regelfall die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand, bei Gewährung von kostenfreien Mahlzeiten durch Dritte, um den amtlichen Sachbezugswert (für Mittagessen aktuell 2,87 Euro) kürzen.

    2. Stefan
      20. Oktober 2015 at 17:34

      Hallo!
      ja das ist so richtig. ein Essen wird anteilig mit 20 oder 25% vom verpflegungsmehraufwand abgezogen. in Deutschland =24€ Spesen. Abzug =5€ soweit ich mich Erinnern kann.

  2. Sippel, Birgit
    13. April 2012 at 08:41

    Sehr geehrte Redaktion,
    unsere Mitarbeiter sollen auf eine 3-tägige Dienstreise. Nach der täglichen regulären Veranstaltung sind gemeinsames Abendessen bzw. Besuch eines Varietes geplant.
    Müssen diese Zeiten vergütet werden?
    Herzlichen Dank für Ihre Antwort
    Birgit Sippel

    1. Redaktion
      13. April 2012 at 09:10

      Liebe Frau Sippel,

      zunächst muss ich nachfragen, ob Sie mit Vergütung die Erstattung von Reisekosten oder die reguläre monatliche Vergütung Ihrer Mitarbeiter meinen?
      Im Allgemeinen gilt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist den Mitarbeitern Reisekosten zu erstatten. Bei der Vergütung von Reisespesen, wie dem Verpflegungsmehraufwand, handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion

      Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Antworten keine Rechtsberatung darstellen. Alle Angaben ohne Gewähr.

  3. Stephan Nothnagel
    15. April 2012 at 17:27

    Einer meiner Mitarbeiter war auf einer eintägigen Dienstreise. Inkl. Rdisezeit waren es 10 Std. Nun möchte er die gesamte Zeit bezahlt haben, da er behauptet keine Pause gemacht zu haben. Wie ist hier die Rechtslage?

    1. Redaktion
      16. April 2012 at 07:03

      Grundsätzlich ist hier zu sagen, dass auf der Dienstreise nur die Zeit vergütet werden muss, die tatsächlich für die Erfüllung der Arbeitsleistung aufgewendet wurde. Nicht vergütet werden müssen, Pausen- und Fahrzeiten, sofern sie nicht in einem selbst gesteuerten PKW unternommen wurden. Dienstreisen gelten dann als Arbeitszeit wenn sie in die vertraglich geregelte Arbeitszeit fallen oder ein PKW selbst gesteuert wird. Laut Arbeitszeitgesetz müssen ab einer Arbeitszeit von 6h Ruhepausen eingelegt werden. Es gilt außerdem, dass im Vorfeld der Dienstreise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geklärt werden muss, wie Dienstreisen vergütet werden.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion

      Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Antworten keine Rechtsberatung darstellen. Alle Angaben ohne Gewähr.

  4. Clemens Bargsten
    11. Juli 2012 at 11:26

    Ich bin mit einem Kollegen zu einer Fachtagung mit einem Dienst-PKW gefahren. Für mich begann die Dienstreise um 04:45Uhr von zu Hause und endete dort um 22:30Uhr. Diverse Pausen sind eingehalten worden (Mittag, zwischendurch während der Verantstaltung und 1x auf der Rückfahrt). Welche Zeit ist Arbeitszeit und welche nicht, bzw. wieviel Zeit darf ich aufschreiben?

    1. Henriette
      12. Juli 2012 at 07:34

      Hallo Herr Bargsten,

      da Sie mit einem Dienst-PKW, selbst gefahren sind, gilt die Fahrzeit für Sie auch als Arbeitszeit. Sie können also den gesamten Zeitraum abzüglich der Pausen als Arbeitszeit während Ihrer Dienstreise angeben.
      Bitte beachten Sie auch Vergünstigungen für geschäftlich Reisende bei Hotelaufenthalten. Informieren Sie sich hier: http://www.profitrip.de/

      (Die hier gegebenen Antworten stellen keine Rechtsberatung dar, alle Angaben ohne Gewähr.)

  5. Hannes
    12. Juli 2012 at 20:39

    Bei einer angeordneten Dienstreise ins Ausland soll ein Mitarbeiter am Sonntag gegen 22:00 abfliegen und nach ca. 2 Stund gegen 23:00 im Zielland ankommen (Zeitverschiebung plus 1 Stunde). Die anschließende Taxifahrt zum Hotel beträgt noch über 2 Stunden. Somit wäre der Mitarbeiter gegen 2 Uhr auf seinem Hotelzimmer. Kann von diesem Mitarbeiter nun verlangt werden, dass er gegen 7 Uhr bereits seinen Dienst antritt oder spricht hier etwas dagegen?

    1. Henriette
      19. Juli 2012 at 07:13

      Wenn der Mitarbeiter die Reisezeit nicht als Arbeitszeit nutzen muss, er also keine vom Arbeitgeber direkt verlangten Arbeitsleistungen während der Reise erbringen muss, dann gilt die Reisezeit im Allgemeinen nicht als Arbeitszeit. Laut Abeitszeitgesetz §5 (1) ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeiszeit eine Ruhepause von elf Stunden zur Verfügung haben. Wenn Ihr Mitarbeiter diese Zeit zur Verfügung hatte, können Sie verlangen, dass er um 7 Uhr seinen Dienst antritt.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Michael Barth
        12. September 2012 at 01:29

        Angeordnete Dienstreisen können auch länger sein, als ein paar Stunden.
        Zum Beispiel mein letzter Flug: Anreiseflug zum Internationalen Flughafen, CA 1 Stunde,
        Interkontinentalflug nach 2 Stunden Unterbrechung am Flughafen 11 Stunden Flug.
        Weiterer Inlandsflug nach weiteren 3 Studen Flughafenaufenthalt mit Zwischenstopp von einer Stunde, weitere 6 Stunden Flugzeit.
        Hotelfahrt 1 Stunde. Zeitunterschied zu Deutschland 6 Stunden
        Meint da der Gesetzgeber wirklich im Ernst, ich hätte die reine Flugzeit von 18 Stunden auf einem 45 cm breitem Sitz, davon 11 Stunden eingepfärcht zwischen einem 120KG Mann und Fenster, als frei verfügbare Zeit? Also nicht Arbeitszeit?
        Anschließend nach 3-4 Stunden Schlaf, fit genug für die 10 stündige Arbeit bei 35 °C und 65% Luftfeuchte?
        Viele Grüße und
        Danke für die Antwort..

    2. Stefan
      20. Oktober 2015 at 17:40

      hallo,
      da Flug und Taxifahrten passive Reisezeiten sind hat man keine Probleme mit den 11 Stunden Ruhezeit. es sei denn der Kollege hat am Vortag (vor Antritt der Reise) bis 21 Uhr gearbeitet dann gelten die 11 Stunden Ruhezeit wobei die Reisezeit nicht mitberechnen wird. d.h. 21:00-8:00 = 11 Stunden Ruhezeit.

  6. Brigitte
    24. August 2012 at 08:58

    Hallo, mich verwirrt grad etwas sehr, daher möchte ich für mich hier eine Klärung. Lt. meinem Kollegen zählt die Dienstreise nicht zur Arbeitszeit.
    Generell – ich bin im Aussendienst, hab ein Dienstfahrzeug und Homeoffice.
    Zwei Beispiele: ich muss montags um 9 Uhr in München sein (350 km) und fahre entsprechend ca. 5.30 los – ganzen Tag meeting (30 Minuten pause) bis ca. 18.00 Uhr – normal je nach Termin am nächsten Tag gehts abends zurück.
    Zweites Beispiel Kundentermin – Anreise 250 km – 6 Uhr Anfahrt -Termin bis 17.30 – Rückfahrt – Ankunft „zuhause/homeoffice“ 21.30 Uhr

    Zählt die Dienstreise hier (auch während der Fahrt kurze stops, emails und anrufe erledigen) als Arbeitszeit?

    Danke Ihnen und viele Grüße
    Brigitte

    1. Henriette
      29. August 2012 at 10:33

      Hallo Brigitte,

      wenn Sie selber mit Ihrem Dienstwagen fahren, gilt die Reisezeit generell als Arbeitszeit. Nur wenn Sie die Reiszeit zu Ihrer eignen Verfügung haben, gilt sie im Allgemeinen nicht als Arbeitszeit.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  7. Thomas
    22. September 2012 at 16:44

    Hallo,
    ich habe eine kurze Frage zum oben benannten Thema.
    Ich fahre in unregelmäßigen Abständen zu Aus und Fortbildungen die über meinen Arbeitgeber (Justizministerium) angeboten werden.
    Im all meinen Fällen wurden mir nur pauschal 8 Stunden gutgeschrieben, und das, obwohl ich von morgens 6:00 Uhr bis abends 18:15 Uhr unterwegs war. Wichtig hierzu ist zu wissen, dass ich mit einem Dienstwagen(Selbstfahrer) eine An und Abreisezeit von insgesamt 5,5 Stunden hatte.
    Nach meinem Verständnis steht mir nach Ihren Angaben die gesamte Zeit abzüglich einer Pause zu.
    Wie sehen Sie das und wo kann ich die aktuellen Urteile in einem gleich gelagerten Fall/Fällen finden.

    Ich hoffe bald von Ihnen zu hören und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

    Thomas

    1. Henriette
      1. Oktober 2012 at 12:44

      Hallo Thomas,

      nach unserem Kenntnisstand der rechtlichen Lage, ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet den vollen Betrag der Verpflegungspauschale auszuzahlen. Es handelt sich nur um eine steuerfreie Höchstgrenze. Welchen Betrag der Arbeitgeber erstattet, ist im Allgemeinen Verhandlungsbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie haben allerdings die Möglichkeit den Differenzbetrag zwischen dem, was Ihr Arbeitgeber erstattet und der Tagespauschale für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abzusetzen.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  8. Frank Schreiweis
    30. September 2012 at 09:10

    Hallo,
    Clemens Bargsten beschrieb einen langen Tag, der weit über die gesetzleiche Arbeitszeit reicht.
    Wie lange darf ein Beschäftigter denn nun inklusive Reisezeit, die als Arbeitszeit zählt, im Dienst sein?
    Danke für eine Antwort.

    MfG
    Frank Schreiweis

    1. Henriette
      1. Oktober 2012 at 10:46

      Hallo Herr Schrieweis,
      laut Arbeitszeitgesetz darf die Arbeitszeit 10 Stunden am Tag nicht überschreiten. Ab einer durchgängigen Arbeitszeit von 6 Stunden müssen zudem Pausenzeiten eingehalten werden. Daneben müssen zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn mindestens 11 Stunden liegen. Arbeitszeit, die darüber hinaus geht, muss im Allgemeinen durch zusätzliche freie Tage ausgeglichen werden.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  9. Siegfried
    12. Oktober 2012 at 08:28

    Das Gesetz hier ist doch fern von Gut und Böse.
    Aktueller Fall: Firmenübernahme eines Unternehmens in ca. 600km Entfernung (Ruhrpott). Fahrzeit Zug 8,5 Stunden, Fahrzeit Auto ca. 7 Stunden. Hier ist eine Ableistung der normalen Arbeitszeit an diesem Tag doch gar nicht mehr möglich. Noch idiotischer wird das Ganze, wenn ich drei Abteilungsleiter in den neuen Standort zur Übernahme und Prozessermittlung sende. Die Drei haben jeder einen Firmenwagen. Wenn diese drei Miteinander fahren (wobei das Unternehmen dadurch Geld spart), dann ist nur die Zeit des Fahrers Arbeitszeit. D.h. ich bestrafe meine Arbeitnehmer dadurch, dass ich zu ihnen sage: „fahrt Miteinander“? Noch toller wird das Ganze, wenn ich mir dann die Woche ansehe: Montag Anfahrt, Dienstag bis Donnerstag je 8 Stunden gearbeitet, Freitag Heimfahrt. Das bedeutet dann, dass zwei Abteilungsleiter in dieser Woche nur 24 Stunden gearbeitet haben. Das kann doch nicht wirklich Gesetz sein?

  10. Torben
    16. Oktober 2012 at 16:01

    Hallo, ich habe zu diesem Thema auch ein Problem. Eine Pflichtveranstaltung Business- Meeting wird einberufen vom Arbeitgeber. Die jeweiligen MA werden eingeladen und teilweise fliegen sie zu dem Veranstaltungsort. Weil die Fahrstrecke zu lang wäre. Dieser Tag beginnt um 6:00 – Anreise zum Flughafen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen. Dann 2 Stunden Flug. Ab 9:00 beginnt das Meeting, geht bis 17:00 Uhr ( für manche noch länger). Dann zum Flughafen (Heimflug). 19:00-20:00 Uhr Heimfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
    Der Arbeitgeber will für die einberufene Pflichtveranstaltung nur 8 Stunden als Arbeitszeit geltend machen. Begründung: Da bei dem Meeting eine Schulung stattgefunden hat Thema Berufsgenossenschaft.
    Wie verhält sich das mit der gesamten Zeit? Darf der Arbeitgeber nur die 8 Stunden als Arbeitszeit geltend machen?
    Ich war immer der Meinung das bei einer Pflichtveranstaltung auch die Wegzeiten (wie auch im BtrVG geschrieben als Arbeitszeit gelten. Was ich noch sagen muss wir haben keinen Betriebsrat.
    Ich hoffe mir kann hier jemand eine Antwort geben oder überhaupt weiterhelfen.
    Danke. MfG Torben

    1. Henriette
      18. Oktober 2012 at 10:48

      Hallo,
      bei Dienstreisen gilt im Allgemeinen die Reisezeit nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie selber einen PKW steuern oder wenn Ihr Arbeitgeber Arbeitsleistungen während der Reisezeit von Ihnen verlangt. Ist dem nicht so, gilt die Reisezeit leider nicht als Arbeitszeit.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  11. Björn
    14. Mai 2013 at 09:17

    Hallo, mich beschäftigt folgende Frage: Ich arbeite als Beamter bei einer Behörde. Gilt bei einem Dienstanfang oder einem Dienstende der/das zwischen 20 und 6 Uhr liegt, die An -und Abreisezeit bereits als Arbeitszeit ? Über eine Anwort würde ich mich sehr freuen! Vielen Dank vorab und schöne Grüße, Björn

  12. Peter
    25. Mai 2013 at 16:51

    Hallo, ich bin für meinen Arbeitgeber immer wieder auch im Aussendienst tätig, teilweise auch mit Übernachtung. Fahre dabei einen Firmenwagen als Fahrer. Sind die Fahrten zwischen Kunde und Hotel als Arbeitszeit zu berwerten ? Vielen Dank für eine aussagekräftige Information.

    1. Henriette
      28. Mai 2013 at 06:51

      Hallo,

      da Sie den Firmenwagen selber fahren gilt die Zeit im Allgemeinen als Arbeitszeit.

      Beste Grüße

  13. Axel Jahns
    6. Juli 2013 at 11:21

    Wir sind ein Team von 8 Leuten und machen im Umkreis von 150 km Inventuren in Verbrauchermärkten.Für diesen Zweck stellt uns der Arbeitgeber einen Firmenwagen.Der Arbeitgeber zahlt nur anteilmäßig bei langen Fahrten.Ab einer Anfahrtzeit von 1,5 Stunden einfache ,Strecke erhält der Fahrer 1 Stunde und die Beifahrer 0,5 Stunden vergütet.Anfahrzeiten bis zu 1 Stunde je einfacher Strecke werden garnicht vergütet.Wie verhält es sich richtig,könnten Sie uns einen Tip geben Mfg.Axel Jahns

  14. Udo
    1. August 2013 at 14:15

    Hallo, in meinem Angestelltenvertrag ist folgendes aufgeführt. Bei Arbeiten außerhalb des Firmensitzen gelten Fahrzeiten nicht als Arbeitszeiten.
    Ist das Rechtens?
    Beste Grüße.

    1. Henriette
      10. September 2013 at 08:06

      Hallo,
      wenn hier von Geschäftsreisen oder beruflichen Fahrten die Rede ist, wo Sie nicht selber fahren müssen, also ein Auto steuern müssen, dann gilt die Fahrtzeit im Allgemeinen nicht als Arbeitszeit.

  15. Tobias Ploch
    5. August 2013 at 10:42

    Liebe Redaktion,

    im November werde ich vom 6. bis 26. in Hamburg für meine in Köln ansässige Firma arbeiten. In der Zeit wohne ich in einer von der Firma gemieteten möblierten Wohnung. Ich arbeite immer montags bis samstags. Meine Frage: Habe ich auch an den freien Sonntagen Anrecht auf Spesen, also durchgehend für den ganzen Zeitraum? Oder darf mein Arbeitgeber Spesen immer nur für den Zeitraum montags bis samstags zahlen?

    Schon jetzt bedanke ich mich für Ihre Antwort. Viele Grüße, Tobias Ploch

    1. Henriette
      15. August 2013 at 13:52

      Hallo Herr Ploch,
      in der Regel darf der Arbeitgeber Reisekosten auch an arbeitsfreien Sonntagen steuerfrei erstatten. Zu Thema Wochenendarbeit auf Geschäftsreisen und Erstattung von Reisekosten habe ich erst heute einen Artikel veröffentlicht. Viel Spaß beim Lesen.
      Mit besten Grüßen aus der Spesen-Ratgeber Redaktion

  16. Ronny
    21. September 2013 at 10:53

    Hallo Henriette,
    Sie schreiben mehrfach : „wenn hier von Geschäftsreisen oder beruflichen Fahrten die Rede ist, wo Sie nicht selber fahren müssen, also ein Auto steuern müssen, dann gilt die Fahrtzeit im Allgemeinen nicht als Arbeitszeit“
    Nun meine Frage: Wo finde ich die Rechtsgrundlage dazu, welche Paragraphen des ArbZG können zur Argumentation herangezogen werden bzw. auf welche Urteile bezieht sich ihre Aussage?
    Gern möchte ich dies zur Diskussionsgrundlage auch mit dem Arbeitgeber nutzen.
    Vielen Dank

    1. Henriette
      24. September 2013 at 08:49

      Guten Tag,

      die Arbeitszeitregelungen auf Dienstreisen sind immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG). Ein aktuelles Urteil des BAG AZ: 6 AZR 765/07 besagt, dass die Wegezeit in der Regel nicht zur Arbeitszeit gehört.
      Ich empfehle Ihnen einen Artikel zum Urteil des Fachanwaltes für Arbeitsrecht, Rainer Hoffmann.

      Beste Grüße und viel Glück bei der Argumentation!
      (Angaben ohne Gewähr)

  17. Dienstleistungsangestellter
    24. September 2013 at 10:07

    Gutuen Tag,

    ich bin bei einem Ingenieursdienstleister angestellt und bei einem Autohersteller eingesetzt, bei dem ich täglich meine Arbeit leiste. Nun bin ich untertägig zu einer Besprechung zu meinem Arbeitgeber eingeladen. Zu dieser Besprechung fahre ich vom Kunden (Hersteller) zu meinem Arbeitgeber (Dienstleister). Laut Aussage meines Arbeitgebers seien die Fahrten zur Besprechung und zurück zum Einsatzort keine Arbeitszeit. Kann das sein? Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde unverhältnismäßig lange dauern (1,5 Stunden je Fahrt statt 30 Minuten mit Pkw).

    Besten Dank im Voraus für eine Antwort.

    1. Henriette
      24. September 2013 at 10:33

      Guten Tag,
      wenn Sie kein Auto selber steuern oder während der Fahrzeit Aufgaben erledigen müssen (vom Arbeitgeber angeordnet), dann gilt die Fahrzeit im Allgemeinen nicht als Arbeitszeit.
      Beste Grüße

  18. Aysun Mandal
    10. Oktober 2013 at 19:56

    Hallo spesen-ratgeber,

    ich arbeite sehr oft in anderen Städten. Die fahrt erfolgt mit dem Dienstwagen (manchmal Privat PKW).
    Wenn ich nun vom Hotel aus zur neuen Arbeitstätte fahre, zählt dieses als Arbeitszeit und/oder als Dienstreise?( bei privat PKW?)

    (und als Bsp. noch für eigene Unterkunft statt Hotel?)

    Danke schon im voraus:))

    1. Henriette
      11. Oktober 2013 at 09:08

      Hallo,
      wenn Sie außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werden, dann gilt das im Allgemeinen als Dienstreise. Egal, wo die Unterkunft stattfindet und ob Sie mit dem Privatwagen oder dem Firmenwagen unterwegs sind, der Arbeitgeber kann Ihnen Reisekosten steuerfrei erstatten. Dazu gehören Verpflegungsmehraufwand, die Kilometerpauschale und Übernachtungskosten. Die Zeit, die Sie auswärts im Auftrag der Firma tätig sind sowie die Fahrzeit, wenn Sie selber fahren, gilt als Arbeitszeit.
      Viele Grüße

  19. Ralph Hübner
    4. Dezember 2013 at 09:21

    Hallo zusammen

    In meinem Fall kommt es immer wieder vor das das Hotel im Ausland oft etwas weiter vom Arbeitsplatz entfernt ist.
    Mitunter schon mal mehr als 45 min Fahrzeit, das auch mit dem Verkehr zu tun hat.
    Wie ist es da mit der Arbeitszeit ? Beginnt diese beim abholen am Hotel ?

    Besten dank im vorraus.

    1. Henriette
      4. Dezember 2013 at 10:44

      Hallo,
      wenn Sie selber mit dem Auto fahren, dann gilt die Zeit ab dem Verlassen des Hotels als Arbeitszeit. Darüber hinaus können Sie die Kilometerpauschale von 0,30 € für die gefahrenen Kilometer geltend machen.
      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  20. Klar-A. Z.-Kin
    25. Juli 2014 at 15:10

    Hallo miteinander,

    da ich aktuell in einem ähnlichen Problem stecke und mich jetzt längere Zeit damit beschäftigt habe, bin ich der Meinung, dass z.T. im Artikel selbst, als auch in den Kommentaren viel zu wenig differenziert wird.

    1.) Wenn der Arbeitgeber (für in meinem Fall innerdeutsche Dienstreisen) das Reisemittel explizit vorgibt „Du fährst Bahn“/ „Du fährst im Auto bei xxx mit“ / …, dann kann der AN die Reisezeit nicht frei nach seinen Wünschen gestalten und ist damit nach meiner Ansicht als Arbeitszeit anzusehen, egal, was er während der Reise macht – im Gegensatz zu „Du musst dann und dann dort und dort sein (…wie du dahin kommst, ist mir egal [so lange es zweck- und kostenmäßig im Rahmen ist])“ Demzufolge darf eine Reise mit einem explizit angeordnetem Reisemittel für meine Begriffe samt vorheriger Arbeitszeit 10 Stunden (excl. Pausen) nicht überschreiten, egal, ob es sich um einen Kfz-Selbstfahrer, einen dazu gezwungenen Beifahrer, oder einen zum Bahnfahren verdonnerten Arbeitnehmer handelt.

    1a) Wenn der Arbeitgeber das Reisemittel vorgibt und zwischen dem Ende der An-/Abreise und der Arbeitsaufnahme am nächsten Tag weniger als 11 Stunden liegen, wird die gesetzliche Ruhezeit unterschritten – denn die 11 Stunden muss der Arbeitnehmer komplett frei gestalten können. Dies ist bei Vorgabe des Verkehrsmittels nicht möglich.

    2) Der (möglicherweise entscheidende) Punkt, ob das Reisen zur vertraglich geschuldeten Leistungspflicht gehört, oder gar Hauptleistungspflicht ist, fehlt mir hier auch nahezu komplett. Meine Sicht geht mittlerweile so weit, als dass z.B. ein Berater/ Consultant, der eine erste Tätigkeitsstätte hat, und von da aus in aller Regelmäßigkeit Reisen zu Kunden machen muss um zu beraten bzw. vor Ort zu sein und nur dadurch (neben der Remote-Arbeit) für den Consulting-Arbeitgeber Stunden fakturiert werden können, das angeordnete Reisen inclusive der Reisezeit des Consultants als Arbeitszeit anzusehen ist.
    2b) Die Sache wird für mich noch offensichtlicher, wenn wie in meinem Fall 1) und 2) gleichzeitig zutreffen.

    3) Der Arbeitnehmer kann in meinen Augen nicht gezwungen werden, ein bestimmtes Verkehrsmittel nutzen zu müssen – es sei denn, die Reisezeit liegt in der regulären Arbeitszeit. Auch hier entsteht wieder der Umkehrschluss, dass Reisezeit in den oben beschriebenen Fällen Arbeitszeit (hier. zu vergütende Reisezeit) sein muss.

    Ich würde mich freuen, wenn Sie auf meine Punkte eingehen und mich ggf. verbessern könnten, so meine Ansichten und Folgerungen nicht gedeckt sind. Ich habe hier auch bewusst auf § verzichtet, wie z.B. der Punkt, ob der Arbeitnehmer erwarten konnte, ob die Reisezeit bezahlt wird oder nicht.

    Vielen Dank und Grüße.

  21. Andrea
    26. September 2014 at 20:40

    Hallo, ich verstehe daß die Anreise nicht als Arbeitszeit gilt wenn man nicht selbst am Steuer eines PKW sitzt. Dauert die Anreise nun mehrere Stunden an einem Tag und die definitive Arbeitszeit (zB Zeit beim Kunden) beträgt zB 3 Stunden, dann hätte man an dem Tag nur 3 Stunden statt der sonst üblichen ( im Büro gearbeitet. Meine logische Schlussfolgerung ist dann daß man die ‚fehlenden‘ 5 Stunden nacharbeiten müßte??? Das kann doch aber nicht sein. Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  22. PS
    24. Februar 2015 at 22:59

    Folgender Sachverhalt ist unklar:

    Wir arbeiten im Marktgeschäft (Festivals, …)
    Arbeitsvertraglich ist geregelt, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers mit Dienstreisen verbunden ist, die der Arbeitgeber im betriebsüblichen Maße anordnen kann.
    De Facto fahren die MA im LKW mit zum Aufbau der Veranstaltung. Während dieser Zeit sind sie nicht dienstlich beschäftigt. Der Fahrer des LKW bekommt die Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Bei den anderen MA wird erst Arbeitszeit bei Ankunft auf der Veranstaltung (also zum Aufbau) entsprechend die Arbeitszeit gezählt. Die MA, welche lediglich mit im LKW sitzen, sind aktuell der Meinung, dass sie die Arbeitszeit anrechnen dürfen, da sie ja dem AG zur Verfügung stehen. Dieser verlangt zu diesem Zeitpunkt keinerlei Arbeit o.ä. von ihm (Ausnahme bspw. Reifenpanne – Reifenwechsel, o.ä.)
    Wie ist hier die entsprechende gesetzliche Lage?!

  23. Jessy
    3. Juli 2015 at 09:32

    Hallo,

    ich muss einer Mitarbeiterin eine Dienstreise abrechnen. Termin der Fortbildung war am Dienstag und Mittwoch ab früh 9 Uhr. Diese Kollegin ist jedoch am Vortag (also bereits Montag) früh 9:55 Uhr mit ihrem privat PKW losgefahren und am Mittwoch Abend 21 Uhr wiedergekommen. Die Reisezeit betrug ca 3,5 Stunden.
    Eigentlich sind es zwei Fragen: 1.: Bekommt sie die Arbeitszeit vom Vortag gutgeschrieben?
    und 2.: Kann sie ihre Dienstreise schon so früh antreten obwohl die Veranstaltung erst am kommenden Tag ist? Also bekommt Sie die Zeit ab 9:55 Uhr für die Verpflegungspauschale anerkannt?

    Vielen Dank im Voraus

    1. Redaktion
      31. Juli 2015 at 14:27

      Beide Fragen hängen unmittelbar zusammen. Ob eine derart frühe Abfahrt erforderlich ist, wäre unserer Ansicht nach zu bezweifeln, jedoch eher mit einem Arbeitsrechtler zu klären. Das Ergebnis würde dann wohl auch die Antwort auf die zweite Frage bestimmen. Wenn Sie ein Ergebnis haben, würde uns das sehr interessieren!

  24. Uwe-Martin Quast
    10. September 2015 at 07:59

    Hallo Jessy,
    meiner Meinung nach dürfte sich die Frage nicht stellen. Denn….wenn (m)ein Arbeitgeber mir einen Arbeitsauftrag erteilt bin ich pflichtgemäß gebunden diesen auszuführen. Es sei denn, dass dieser gegen geltendes Recht verstoßen würde. Heißt…wenn eine Fahrzeit zum GO von 3,5 Stunden zu erwarten ist, kann diese eben nur Arbeitszeitzeit sein. Könnte und müsste logischerweise bedeuten.

    Zu 1 ja- es müsste eine Gutschrift erfolgen.
    Zu 2 Eine Anreise am Vortag ist zu bewilligen, wenn mit öffentlichen Verkehrsmitteln ein zeitgerechtes erscheinen nicht möglich ist.
    zu 3 Die Wahl des Reisemittels bleibt hierbei dem /der Reisenden freigestellt…es sei denn, dass Interne Regelungen zwischen Leitung und PR-Vertretung getroffen wurden. Diese allerdings sind dann für alle verbindlich in der Anwendung:-).

  25. Carmen
    8. September 2016 at 15:17

    Hallo,
    ich bin teilweise mit eigenem Dienstwagen im Außendienst tätig. Mein Büro ist 2 Tage die Woche in der Firma (kein Homeoffice). Wenn ich (auch laut meiner Reisekosteneinreichung ganz offensichtlich) lange unterwegs bin, da ich vier Bundesländer zu bereisen habe, und so gut wie immer weit über 8h unterwegs bin z. B. 12h-14h wird mir pauschal 8h auf mein Stempelkonto, welches ich in meiner Officezeit zu bedienen habe, gutgeschrieben. Im (noch nicht unterschriebenen) Vertrag steht zur Arbeitszeit die wöchentl. „Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, die Arbeitnehmerin ist zur Mehrarbeit verpflichtet“.
    Ist es rechtmäßig mir nur 8h gut zu schreiben?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung

  26. Marina
    21. Februar 2017 at 08:38

    Hallo Spesen-Team/Redaktion,

    ich als Arbeitnehmer werde von meinem Arbeitgeber zu einer Schulung geschickt.
    Frage1: Oftmals fahre ich bereits am Sonntag los =Arbeitszeit?
    Frage2: Wenn ich Mitfahrer wäre = Freizeit?

    Schulungen gehen meist von 8:00 – 17:00 und der Veranstalter baut einige Pausen ein, auf die ich keinen Einfluss habe
    Frage3: Gilt der ganze Tag als ein ganzer Arbeitstag?
    Frage4: Muss ich die Pausen rausrechnen und hätte somit vielleicht Minusstunden?
    Frage5: Wenn die Pausen nicht rausgerechnet werden, kann ich sogar Überstunden aufschreiben?

    Vorab danke, falls es zu einer Rückmeldung kommt 🙂
    Viele Grüße
    Marina

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