Neues Urteil zur Dienstwagenbesteuerung schreibt Anwendung der 1% Regelung ohne Privatnutzung vor

Arbeitnehmer, die von ihrem Chef einen Dienstwagen mit der Erlaubnis gestellt bekommen, diesen auch privat zu nutzen, freuen sich in der Regel. Denn auch wenn man einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung zu versteuern hat, fährt man trotzdem besser, als wenn man sich einen eigenen Wagen kaufen würde. Der Vorteil für den Arbeitnehmer, der seinen Firmenwagen auch privat nutzt, lag bisher darin, dass er ein Wahlrecht bezüglich der Versteuerung des Dienstwagens hatte. Er konnte den tatsächlichen Anteil der Privatnutzung entweder nach der 1% Regelung (eher anzuwenden bei starker privater Nutzung) oder nach der Fahrtenbuchmethode (eher anzuwenden bei geringer privater Nutzung) versteuern und so seine Steuerlast gering halten.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) muss der Firmenwagen jetzt mit der 1% Methode besteuert werden, auch wenn gar keine private Nutzung stattgefunden hat. Einzig und allein die vom Arbeitgeber gegebene Erlaubnis der Privatnutzung erfordert die Versteuerung des Firmenwagens nach der 1% Regel. Wie sich das Urteil gestaltet, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich untersagt und wo hier der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt, erläutern wir in diesem Artikel.

Foto: FreeDigitalPhotos.net

Foto: FreeDigitalPhotos.net

Dienstwagenbesteuerung nach 1% Regelung bei erlaubter Privatnutzung

Foto: Amazon

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen ausdrücklich auch zur privaten Nutzung, dann muss der Arbeitnehmer die Dienstwagenbesteuerung nach der 1% Regelung vornehmen, auch wenn er den Wagen gar nicht privat genutzt hat. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil zur Dienstwagenbesteuerung (Bundesfinanzhof Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10). Wenn keine privaten Fahrten stattgefunden haben, dann fällt die Fahrtenbuchmethode zur Bewertung des geldwerten Vorteils weg und die 1% Regel muss angewandt werden. Bisher hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit zu widerlegen, dass er das Fahrzeug privat genutzt hat und die Dienstwagenbesteuerung konnte ggf. ausbleiben. Diese Möglichkeit hat der BFH nun ausgeschlossen und die bisherige Rechtsprechung geändert. Wenn keine private Nutzung stattgefunden hat, der Arbeitgeber die Privatnutzung des Firmenwagens aber gewährt hat, ist der Wagen nach der 1% Regel zu versteuern. Wenn der Dienstwagen jedoch tatsächlich privat genutzt wurde, steht es dem Steuerpflichtigen nach wie vor offen, zwischen der Fahrtenbuchmethode und der 1% Methode zu wählen. Welche der beiden Methoden für den Arbeitnehmer unter welchen Voraussetzungen von Vorteil ist, zeigt dieses Rechenbeispiel.

Ob der Firmenwagen versteuert werden muss, ist davon abhängig ob der Arbeitgeber die Privatnutzung gewährt hat. Doch wie sieht es aus, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung ausdrücklich untersagt?

Dienstwagenbesteuerung bei untersagter Privatnutzung

Wenn jedoch die private Nutzung des Firmenwagens vom Arbeitgeber nachweislich untersagt wurde, dann kommt es auch dann nicht zur Besteuerung des geldwerten Vorteils, wenn dem Anschein nach davon ausgegangen werden könnte, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat genutzt hat. Der alleinige Verdacht der privaten Nutzung reicht nicht mehr aus, um die Dienstwagenbesteuerung vorzunehmen, wie aus dem zweiten Teil des Urteils deutlich wird (Bundesfinanzhof Urteil vom 18.4.2013, VI R 23/12). Zum Vorteil des Arbeitnehmers wird der private Nutzungsanteil des Dienstwagens in jedem Fall nicht besteuert, wenn im Arbeitsvertrag die Privatnutzung von vornherein ausgeschlossen wurde. Denn der BFH geht nicht davon aus, dass ein Geschäftsführer generell arbeitsvertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht beachten wird. Beachten Sie also, dass man den Firmenwagenversteuerung nicht mehr auf einen bloßen Verdacht hin vornehmen darf, wenn der Arbeitgeber ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen hat. Das Urteil schließt sich somit der Rechtsprechung des niedersächsischen Finanzgerichtes an.

3 Tipps zur steuerlichen Behandlung von Firmenwagen

Man kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass es für den Arbeitnehmer, die den Dienstwagen nur sehr selten privat nutzen, von Vorteil wäre, wenn die Privatnutzung durch den Arbeitgeber untersagt würde. So könnte dann eine Versteuerung ausbleiben. Jedoch wäre diese Konstellation ggfs. strafrechtlich relevant und auch versicherungstechnische Fragen wären zu erörtern. Eleganter wäre sicherlich, hier die Fahrtenbuchmethode anzuwenden und den geringen privaten Verbrauch nachzuweisen. Nur wenn wirklich keine private Nutzung stattfindet, sollte die private Nutzung vom Arbeitgeber untersagt werden. Achten Sie in jedem Fall genau auf die Formulierungen im Arbeitsvertrag bzw. in der Vereinbarung zum Firmenwagen. Andernfalls müssen Sie unabhängig davon, ob Sie privat gefahren sind oder nicht, den geldwerten Vorteil nach der 1% Regel versteuern. Bei häufiger privater Nutzung sollte die Privatnutzung vom Arbeitgeber gewährt und der Dienstwagen nach der 1% Regel versteuert werden.

  1. Tipp: Keine private Nutzung des Firmenwagens – Arbeitgeber sollte die Privatnutzung untersagen, so dass die Besteuerung des geldwerten Vorteils entfällt.
  2. Tipp: Seltene Privatnutzung des Firmenwagens – Arbeitgeber sollte die Privatnutzung erlauben und der Arbeitnehmer sollte ein Fahrtenbuch führen. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils findet statt, wird jedoch minimiert.
  3. Tipp: Häufige Privatnutzung des Firmenwagens – Arbeitgeber sollte die Privatnutzung erlauben und der Arbeitnehmer sollte die 1% Regelung anwenden. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils findet statt, wird jedoch ebenfalls minimiert, da bei starker Nutzung des Fahrzeugs die 1% Regel zu einer vergleichsweisen geringen Steuer führt.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

Die besten Insider Tipps für Spesen und Reisekosten!

Unsere besten Tricks für Spesen und Geschäftsreisen finden sich nur in unserem Newsletter. Mehrere tausend Leser profitieren schon davon. Tragen Sie sich kostenlos ein. Natürlich können Sie sich jederzeit wieder vom Newsletter austragen:
* = Benötigte Eingabe

2 thoughts on “Neues Urteil zur Dienstwagenbesteuerung schreibt Anwendung der 1% Regelung ohne Privatnutzung vor

  1. Daniel Esser
    17. Dezember 2014 at 19:36

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Wie sieht der Sachverhalt aus, wenn mir der AG die Privatnutzung (trotz 1-%-Regelung) grundsätzlich untersagt, mir jedoch eine im selben Satz eine tägliche Nutzung von 10KM gestattet.
    Ich gehe davon aus, dass ich mit dieser 10KM-Regelung in den sauren Apfel beißen muss, und der geldwerte Vorteil komplett versteuert wird, oder?

    Viele Grüße

    Daniel Esser

    1. Henriette
      18. Dezember 2014 at 09:56

      Hallo Herr Esser,

      in Ihrem Fall lohnt sich dann sicher das Führen eines Fahrtenbuches, da Sie dann nur die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer versteuern müssen und nicht den pauschalen Wert, der sich aus der 1% Methode ergibt.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert