Doppelte Haushaltsführung – alle Voraussetzungen für den erfolgreichen Werbungskostenabzug

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Wer aus beruflichen Gründen zwei Haushalte unterhalten muss, kann Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd geltend machen. Neben den Kosten für die Unterbringung, können Umzugskosten, Fahrtkosten für Familienheimfahrten aber auch der Verpflegungsmehraufwandgeltend gemacht werden. Welche Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen müssen, ob auch die Unterbringung im Hotel als doppelte Haushaltsführung anerkannt wird und wie lange Sie nach aktueller Rechtslage Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand haben, erläutern wir in diesem Artikel. 

Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung: Hauptwohnung vs. Zweitwohnsitz

Foto: FreeDigitalPhotos.net

Benötigt man am Beschäftigungsort eine Unterkunft oder Zweitwohnung, liegt bereits eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Der Anlass für einen zweiten Wohnsitz am auswärtigen Einsatzort muss in der Regel immer ein beruflicher Grund sein. Nach aktueller Rechtsprechung gilt aber auch die Verlegung des Hauptwohnsitzes aus privaten Gründen als doppelte Haushaltsführung (siehe Urteile vom 5. März 2009, Az: VI R 23/07 und VI R 58/06). Verheiratete wie auch Alleinstehende können die Kosten, die aufgrund doppelter Haushaltsführung entstehen, steuerlich geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Existenz einer Hauptwohnung als Lebensmittelpunkt
  • Nachweisbarkeit der alleinigen oder anteiligen Zahlung von Miete
  • Existenz eines Zweitwohnsitzes am auswärtigen Arbeitsort

Der Hauptwohnsitz wird in aller Regel von den Finanzämtern nur dann anerkannt, wenn nachweisbar ist, dass der Steuerzahler einen eigenen Hausstand entweder alleine oder anteilig führt und sich an den entsprechenden Miet- und Unterhaltungskosten beteiligt. Die Hauptwohnung muss eingerichtet sein und den allgemeinen Lebensbedürfnissen entsprechen. Es müssen außerdem ein Wohnbereich, eine separate Küche und ein Bad vorhanden sein. Eine Hauptwohnung wird unter folgenden Voraussetzungen in der Regel vom Finanzamt anerkannt:

  1. Arbeitnehmer, die Hauptmieter oder Käufer einer Wohnung sind.
  2. Arbeitnehmer, die zusammen mit ihrem Lebenspartner Mieter oder Käufer einer Wohnung sind. 
  3. Arbeitnehmer, die Untermieter in der Wohnung des Lebenspartners sind, wobei eine Kostenbeteiligung nachweisbar sein muss.
  4. Arbeitnehmer, die Untermieter in der Wohnung der Eltern sind. Eigener Wohnbereich, bestehend aus Küche, Bad und Wohnzimmer muss abgetrennt und eine Kostenbeteiligung muss nachweisbar sein. Ein einzelnes Zimmer wird regelmäßig nicht anerkannt.

Was gilt als Zweitwohnsitz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung?

Im Gegensatz zur Hauptwohnung, die eine nachweisbare Kostenbeteiligung erfordert, kommt als Zweitwohnsitz am auswärtigen Beschäftigungsort jede Unterkunft in Betracht, die dem Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Dazu zählen auch Hotelzimmer, die für einen längeren Aufenthalt gebucht werden. Daneben sind natürlich die klassische Mietswohnung, eine Eigentumswohnung oder bei Soldaten die Unterkunft in einer Kaserne einschlägig. Unbedingte Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung und die damit verbunden steuerlichen Vergünstigungen ist, dass der Umzug in die Zweitwohnung beruflich bedingt ist.

Abzugsfähige Werbungskosten aufgrund doppelter Haushaltsführung

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Aufwendungen, die Arbeitnehmern aufgrund doppelter Haushaltsführung entstehen, können entweder als Werbungskosten geltend gemacht oder aber in Höhe der steuerfreien Höchstbeträge vom Arbeitgeber ersetzt werden. Zu den gängigen Mehraufwendungen aufgrund doppelter Haushaltsführung gehören:

  • Fahrtkosten/ Familienheimfahrten

Alle Fahrtkosten, die zunächst mit dem Wohnungswechsel entstehen, können in nachgewiesener Höhe steuerfrei erstattet werden. Die Fahrten zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung sowie eine Familienheimfahrt pro Woche können mit der Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Abziehbar ist in der Regele die kürzeste Wegstrecke zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz. Aufwendungen für Familienheimfahrten werden zeitlich unbegrenzt anerkannt. Jedoch kann der Werbungskostenabzug nicht erfolgen, wenn die Fahrt mit dem Firmenwagen durchgeführt wird.

  • Umzugskosten

Zu den abzugsfähigen Umzugskosten gehören, die nachgewiesenen Kosten der Umzugsfirma. Der Transport mit dem eigenen PKW kann mit 0,30 € und bei Nutzung eines Anhängers zusätzlich 0,06 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Bei Nutzung des privaten PKW kommt auch ein tatsächlicher oder individueller Kilometersatz in Betracht, der ggf. höhere Kosten abdeckt, die mit dem Unterhalt des Fahrzeuges in Verbindung stehen. Achtung: Die Umzugskostenpauschale von derzeit 657,00 € (Single) und 1.314,00 € (Eheleute) wird bei doppelter Haushaltsführung von Finanzämtern nicht anerkannt.

  • Verpflegungsmehraufwand

Der Verpflegungsmehraufwand darf im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für die ersten drei Monate geltend gemacht werden. Die Höhe der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit vom Hauptwohnsitz. Es gelten dieselben steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand (6,00 €/ 12,00 €/ 24,00 €), die auch bei Dienstreisen abgerechnet werden können. Kein Verpflegungsmehraufwand wird bei vorübergehendem Aufenthalt am Hauptwohnsitz an Wochenenden, wegen Krankheit oder Urlaub gezahlt. Achtung: Für den Fall, dass vor Beginn der doppelten Haushaltsführung eine Geschäftsreise am selben Ort durchgeführt wurde, wird deren Dauer auf die Dreimonatsfrist angerechnet.

  • Aufwendungen für den Zweitwohnsitz (Miete, Einrichtung, Hotel etc.)

Nicht die Kosten, die am Hauptwohnsitz entstehen, sondern nur die Kosten für Miete, Einrichtung oder auch Hotelkosten des Zweitwohnsitzes können in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Kosten der Mietswohnung oder der Eigentumswohnung müssen angemessen sein. Finanzämter stufen in der Regel Wohnungen bis zu 60 qm zu einer ortsüblichen Miete als angemessen ein. Eine Eigentumswohnung gilt nur als angemessen, wenn sie die ortsübliche Miete einer normalen Mietswohnung nicht übersteigt. Laut einem neuen Gesetzentwurf, der 2014 in Kraft treten soll, entfällt diese Regelung und es können prinzipiell bis 1.000 € monatlich für eine Zweitwohnung angesetzt werden. Bei Übernachtung im Hotel können nur die reinen Übernachtungskosten ohne Frühstück abgesetzt werden. Wenn das Frühstück in der Hotelrechnung nicht separat aufgelistet ist, werden automatisch 4,80 € abgezogen.

Schlussbemerkung

Neben den hier genannten Aufwendungen können Sie evtl. weitere Kosten, die mit der doppelten Haushaltsführung in Verbindung stehen, als Werbungskosten absetzen. Denkbar sind alle Kosten, die mit dem Umzug oder dem Unterhalt des Zweitwohnsitzes in Verbindung stehen. Es lohnt sich generell alle Kosten in der Anlage N bei den Werbungskosten geltend zu machen.

Zusatzinformation

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32 thoughts on “Doppelte Haushaltsführung – alle Voraussetzungen für den erfolgreichen Werbungskostenabzug

  1. Dennis
    4. September 2013 at 17:36

    Hallo,

    ich bin aus beruflichen Gründen (pendeln aufgrund Entfernung ausgeschlossen) in die Nähe meines Arbeitsplatzes gezogen und habe diese Wohnung als Hauptwohnsitz gemeldet.
    Kann ich die Wochenendfahrten zu meinem als Zweitwohnsitz gemeldeten Familienwohnsitz auf Basis der doppelten Haushaltsführung absetzen?
    Mir ist die Regelung in dem Fall nicht ganz klar, da die oben stehende Erklärung von einem Zweitwohnsitz in der Nähe der Arbeitsstätte – also dem umgekehrten Fall – ausgeht.

    Danke und Grüße
    Dennis

    1. Redaktion
      5. September 2013 at 11:58

      Hallo, nach unserem Verständnis sollte es unerheblich sein, welche Wohnung Sie bei den Meldebehörden als Hauptwohnsitz deklariert haben. Da Sie ggfs. mehr Zeit in der Wohnung in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes verbringen, passt sie auch gut auf die Definition: „Hauptwohnsitz ist der Wohnsitz, bei welchem man sich überwiegend aufhält.“. Dass jedoch Ihr Lebensmittelpunkt an Ihrem Zweitwohnsitz liegt, hat damit erstmal nichts zu tun, wäre aber anhand von Nachweisen (Wohnort Familie etc) zu belegen.

  2. Matthias
    21. Oktober 2013 at 10:48

    Hallo,

    mein Hauptwohnsitz liegt noch in Stadt A in Sachsen. Im Mai 2013 musste ich „beruflich veranlasst“ in Stadt B in Niedersachen eine weitere Wohnung am neuen Arbeitsort anmieten. Meine Freundin wohnt in Stadt C in NRW. In C will ich ab 01.01.2014 unseren gemeinsamen Lebensmittelpunkt neu definieren und Fahrten als Familienheimfahrten (wie zwischen B und C) steuerlich geltend machen.

    1.) Ist es möglich, den Hauptwohnsitz privat zu verlegen und so die Kosten der Fernbeziehung steuerlich geltend zu machen?
    2.) Soll ich für die Absetzbarkeit meiner Fahrten meinen Hauptwohnsitz in B und meinen Nebenwohnsitz in C melden oder umgekehrt? (B und C haben keine Zweitwohnsitzsteuer).
    3.) Muss ich mich in den Mietvertrag meiner Freundin eintragen lassen oder reichen dem Finanzamt in C Kontoauszüge über Mietzahlungen an meine Freundin?

    1. Henriette
      21. Oktober 2013 at 14:36

      Hallo,

      Zu 1.) Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz zu Ihrer Freundin nach Ort C verlegen, dann können Sie eine Familienheimfahrt pro Woche zwischen Ihrem Zweitwohnsitz und Ort C geltend machen.
      Zu 2.) Nach unserer Kenntnis der Rechtslage ist es nicht möglich weitere Nebenwohnsitze im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend zu machen.
      Zu 3.) Um die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend zu machen, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen am Hauptwohnsitz Mietkosten entstehen. Sie müssen nicht unbedingt in den Hauptmietvertrag eingetragen sein, in der Regel genügt es, wenn Ihre Freundin mit Ihnen einen Untermietvertrag schließt und Sie sich anteilig an der Miete beteiligen. (Dafür wird aber meistens die Erlaubnis des Vermieters benötigt) Es ist aber auch möglich, dass bereits die Kontoauszüge mit den Mietzahlungen an Ihre Freundin genügen.

      Viele Grüße

      1. Matthias
        21. Oktober 2013 at 17:28

        Danke Henriette!

        Zu 2.: Ich habe noch gar keinen Nebenwohnsitz am Arbeitsort angemeldet. Ist dies überhaupt erforderlich für die Absetzbarkeit der Fahrten? Dafür sollte doch der Mietvertrag der Wohnung am Arbeitsort reichen?

        Kann ich dann auch die Miete und die Einrichtung dieser Nebenwohnung steuerlich geltend machen?

        1. Henriette
          23. Oktober 2013 at 10:16

          Wenn Ihre Zweitwohnung in Stadt B ist und Sie die Hauptwohnung in Stadt C anmelden, dann können Sie Familienheimfahrten von B nach C steuerlich geltend machen. Sie müssen nicht unbedingt einen Nebenwohnsitz anmelden.

      2. Chris31
        17. Januar 2014 at 11:08

        Einen Untermietvertrag würde ich auf keinen Fall schließen da sonst eventuell Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen könnten( bei der Freundin).

        1. Kukuk
          19. März 2014 at 09:58

          Die Einkünfte würden auf jeden Fall entstehen. Ob sie für die Freundin steuerrechtlich relevant sind, ist hier eher die Frage. Es gibt einen Freibetrag von 670 Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 1.340 Euro (§ 13 III EStG). Darüber hinaus entstehen steuerlich wirksame Aufwände.

          Dazu kommt noch, dass in aller Regel in Mietverträgen die Untervermietung ohne gesonderte Genehmigung ausgeschlossen ist.

          1. Marco
            19. Januar 2017 at 18:27

            Hallo,

            Verstehe ich das also so, dass ein Untermietvertrag mit meiner Freundin (Mieterin) vom Finanzamt nicht anerkannt wird? Somit muss ich mit in den Mietvertrag aufgenommen werden.

  3. Patrick
    21. November 2013 at 19:45

    Hallo,

    ich möchte in meiner Steuererklärung für das Jahr 2010 doppelte Haushaltsführung geltend machen:
    Einem beruflich bedingten Umzug von A in die Nähe einer neu angetretenen Stelle in B (200 km von A entfernt) ging eine mehrmonatige Auswärtstätigkeit beim neuen Arbeitgeber voraus.
    Die Wohnung in A war mit meiner damaligen Freundin bewohnt, im Mietvertrag waren wir durchgehend beide aufgeführt.
    Der Mietvertrag der neuen Wohnung in B lief nur auf mich, auch die Kosten gingen komplett von meinem Konto ab. Für die Wohnung (unter 60qm, 1,5 Raum) wurde eine komplette, aber einfache Einrichtung gekauft.
    Die Miete für die Wohnung in A hat mit dem Beginn der DHHF meine Freundin alleine von ihrem Konto überwiesen. Ich habe mich mit unregelmäßigen Barzahlungen beteiligt.

    Heimfahrten zum Lebensmittelpunkt in A fanden lediglich ca. 20-25 im Zeitraum von 12 Monaten statt (aufgrund fehlender Nachweise leider nur eine konservative Schätzung möglich). In der neuen Stelle musste an ca. jedem 2. Wochenende Bereitschaftsdienst vor Ort geleistet werden.
    Die Heimfahrten können nicht nachgewiesen werden (Mitfahrzentrale bzw. Zugfahrten ohne noch vorhandene Belege).

    1) Sind dennoch die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben?
    2a) Müssen Beweise für die Heimfahrten vorliegen?
    2b) Würden Zeugenaussagen (Familie & Freunde) genügen?
    3) Sollte aufgrund der fehlenden Nachweise darauf verzichtet werden die Heimfahrten geltend zu machen?
    4) Wäre ein persönliches Gespräch beim Sachbearbeiter im Finanzamt der richtige Weg um alles plausibel erklären zu können?

    Viele Fragen, aber trotz des wirklich sehr informativen Artikels bleiben bei mir diese Unsicherheiten. Ich hoffe sie können noch ein bisschen mehr Licht für mich in diese Thematik bringen.

    Viele Grüße,
    Patrick

    1. Henriette
      22. November 2013 at 08:40

      Hallo Patrick,

      viele Dank für Ihre Rückfrage, die ich gerne punktweise beantworten möchte:

      1) Da Sie im Mietvertrag von Wohnung A aufgeführt sind, müssten die formalen Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gegeben sein. Ggf. müssen Sie dem Finanzamt einen Nachweis erbringen, dass Sie die Miete in bar an Ihre Freundin gezahlt haben.
      2) Das Finanzamt kann Nachweise für die Familienheimfahrten verlangen, wobei rechtlich nicht festgelegt ist, wie diese Nachweise aussehen müssen, da Sie grundsätzlich hinsichtlich der Durchführung der Heimfahrten frei sind. Üblicherweise weist man die Fahrten aber mit einem Fahrtenbuch sowie Belegen nach bzw. Bestätigung von Mitfahrern o.ä. z.B. bei Fahrgemeinschaften nach.
      3) Ich würde Ihnen empfehlen die Familienheimfahren trotzdem geltend zu machen, denn auch wenn das Finanzamt den Werbungskostenabzug aufgrund fehlender Belege versagen kann, muss dieses jedoch nicht zwangsläufig eintreffen.
      4) Ein persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter, in dem Sie Ihre Situation schildern und alle Nachweise, die Sie bringen können dabei haben, ist sicher ein guter Weg um den Werbungskostenabzug zumindest teilweise zu erwirken. Für die Zukunft empfehle ich Ihnen mit dem Finanzamt im Vorfeld zu klären in welchem Umfang die Nachweise bei doppelter Haushaltsführung erbracht werden müssen.

      Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.

      Viele Grüße!
      (Angaben ohne Gewähr)

  4. Sebastian
    18. Dezember 2013 at 14:51

    Hallo,

    ich wohne seit dem 01.06.13 in einer Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes.
    Mein Erstwohnsitz ist bestehen geblieben. Hier ist auch mein Lebensmittelpunkt.

    Ich habe es bisher versäumt den Zweitwohnsitz anzumelden. Muss ich dies überhaupt machen, wenn ich trotzdem die Kosten für die Miete der Zweitwohnung geltend machen will?

    Danke für eine Antwort.

    1. Henriette
      18. Dezember 2013 at 15:14

      Hallo,

      nach meiner Kenntnis müssen Sie keinen Zweitwohnsitz anmelden. Es genügt nachzuweisen, dass in beiden Wohnungen Koseten für Miete getragen wurden.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  5. Sebastian
    19. Dezember 2013 at 08:17

    Vielen Dank!

    Ich werde das auch nicht machen, da ich zum Einen wahrscheinlich GEZ zahlen muss und zum Anderen laut einiger Intenetforen eventuell eine kleine Strafe wegen Verstoßes gegen das Meldegesetzt auf mich zu kommt.

    Grüße

  6. 21. Dezember 2013 at 08:14

    Hallo,

    ich habe seit 01.07.2013 eine beruflich veranlasse Zweitwohung 140km weg von meinem Erstwohnsitz ( bei der Mutter (55Jahre alt) alleinlebend in der Wohnung. Den Erstwohnsitz habe ich schon immer dort gehabt (obwohl nur mein Kinderzimmer aus vergangenen Zeiten). Wie sieht es aus mit doppelter Haushaltsführung, kann ich die geltend machen, muss ich jetzt noch geschwind einen Mietvertrag wischen mir und meiner Mutter machen?

    Zur Person: bin 29 Jahre verdiene gut..Mom wohnt allein in Wohnung ist kein Mietvertrag bis jetzt. lasse Ihr so immer was Bar zustecken.

    Habe sämtliche Heimfahrten als Tankbelege, auch bin ich im örtlichen Tennisverein aktives Mitglied.
    Reicht das als Indiz für das Finanzamt?

    Vielen Dank vorab und fröhliche Weihnachten

    Florian Müller

    1. Henriette
      3. Januar 2014 at 10:34

      Hallo Florian,
      Um eine doppelte Haushaltsführung geltend zu machen, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen am Erstwohnsitz auch Mietkosten entstehen. Am besten machen Sie einen Mietvertrag mit Ihrer Mutter und reichen Kontoauszüge über geleistete Mietzahlungen mit ein. Barauszahlungen lassen sich vor dem Finanzamt schlecht nachweisen.
      Viele Grüße

      1. florian
        4. Januar 2014 at 10:15

        Alles klar. Vielen Dank. Das habe ich Ende 2013 noch gemacht den Mietvertrag, da ab 2014 ja Pflicht um anrechnen zu lassen. Frage zielt eher darauf ab, ob ich 2013 geltend machen kann.

        Beste Grüße und Lob an Sie

  7. Oliver
    28. Februar 2014 at 01:05

    Sehr interessante Infos und auch Fragen! Hier noch eine …

    Ist es tatsächlich so zu verstehen, dass bei (Ehe-)Paaren der Mensch mit zwei Wohnsitzen nachweisen muss, am Hauptwohnsitz anteilig Miete zu zahlen? Oder reicht es nachzuweisen, dass am Hauptwohnsitz überhaupt Miete gezahlt wird? Konkret: Meine Frau arbeitet jetzt in Westfalen, dort Zweitwohnung, gemeinsamer Lebensmittelpunkt bleibt die Wohnung in Bonn, für die die Miete immer von meinem Konto abging. De facto nutzen wir dieses Konto gemeinsam und auch das Geld für den Zweitwohnsitz geht davon ab. Ich bin aber bisher der alleinige Inhaber. Spielt das am Ende eine Rolle?

    Lieben Dank im Voraus

  8. Thomas69
    2. April 2014 at 05:34

    Hallo,

    ich heirate demnächst meine 100km entfernt von mir lebende Freundin; wir werden die Wohnsituation bis auf Weiteres nicht ändern. Sie hat ein eigenes Haus. Mein Steuerberater meinte, ich könnte dann meine derzeitige Wohnung (in der ich seit 7 Jahren lebe) als Zweitwohnsitz anmelden sowie Kosten für die freitägliche Heimfahrt steuerlich geltend machen.

    Ist das tatsächlich so? Das FA an welcher meine jetzige Wohnung gemeldet ist, schluckt das einfach?

    Gruß,
    Thomas

    1. Henriette
      2. April 2014 at 07:51

      Hallo,

      in der Regel müssen Sie nachweisen können, dass Ihnen an beiden Wohnsitzen Kosten entstehen. D.H. Sie müssten auch im Haus Ihrer Freundin Miete zahlen. Dann könnten Sie Familienheimfahrten und weitere im Artikel aufgeführte Posten steuerlich geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Thomas69
        2. April 2014 at 08:24

        Hallo Henriette,

        vielen Dank für die Hinweise. Aber ich werde am zukünftigen Hauptwohnsitz keine Miete zahlen, da das Haus meiner Freundin gehört. Daher kann ich hier keinen Nachweis erbringen.

        Gruß,
        Thomas

  9. Kristina
    20. Mai 2014 at 22:03

    Hallo,

    laut Arbeitsvertrag ist Homeoffice mein Arbeitsort. Die Firmensitz des Arbeitgebers ist mehr als 200 km entfernt. Seit Jahren arbeite ich einmal in der Woche zwei volle Arbeitstage beim gleichen Kunden: Einreisetag + Rückreisetag. Mein Arbeitgeber erstattet mir die Reisekosten: Hotelkosten und ICE Ticket für Hin- und Rückreise. Fallen hier die Lohnsteuer und falls ja, bis zu welche Höhe eine Pauschalbesteuerung vom Arbeitgeber möglich?

    Gruß

    Kristina

    1. Henriette
      24. Mai 2014 at 08:11

      Hallo,

      es handelt sich hierbei um „normale“ Reisekosten, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit entstehen. Die von Ihnen genannten Kosten können in der Regel lohnsteuerfrei erstattet werden.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  10. Kai
    12. August 2014 at 06:24

    Hallo,

    ich habe da mal eine Frage zu dem Punkt Mehraufwendungen für Verpflegung.
    Kann ich die mehrkosten für die 3 Monate nur einmalig bei der Steuer ansetzen, in dem Jahr wo ich den 2. Haushalt gegründet habe oder kann ich jedes jahr 3 Monate ansetzen?

    Viele Grüße
    Kai

    1. Henriette
      13. August 2014 at 09:51

      Hallo Kai,

      Sie können in der Regel nur einmalig nach Gründung des zweiten Haushaltes Verpflegungsmehraufwand ansetzen.

      Angaben wie immer ohne Gewähr.
      Viele Grüße

      1. Kai
        15. August 2014 at 09:44

        Danke für die schnelle Antwort, ist aber schade . . .

  11. Torsten
    9. Januar 2015 at 06:28

    Hallo, folgendes ergab sich mit meinen 2. Wohnsitz, Haushalt, den ich aus beruflichen Gründen führen muss, da ich in der Schweiz arbeite. Wohnungsgrösse Hs (Hauptwohnsitz) 38qm ist eine Eigentumswohnung, Ns (Nebenwohnsitz) Mietwohnung 68 qm. Diese Wohnung habe ich nach langen suchen gefunden, da es in der Grenzregion äusserst schwierig ist in arbeitsnähe eine zu bekommen, zudem kostengünstig mit 560 Euro warm (Wohnbau). Normal sind ca. mit >600/700 Euro kalt auf dem freien Markt.
    Folgendes:
    1. wurde seit 2008 von Finanzamt meines Hauptwohnsitzes alles anerkannt.
    2. wurde 2012 von Finanzamt meines Hauptwohnsitzes alles aberkannt, da ich in der Schweiz einen Arbeitsplatz seit 2008 habe und dort arbeite und mein noch zusätzlich Nebenberuflich geführtes Geschäft (2008-2011)auf den Namen meiner Frau (2012) umschrieb.
    Die Steuererklärung wurde an das Finanzamt meines Zweitwohnsitzes übersendet und diese strichen alle steuerlichen Vorteile, bzw. erkannten diese nicht mehr an. Begründung des Finanzamtes da ich mein Nebengeschäft auf den Namen meiner Frau umschrieb und sie davon ausgehen das mein Lebensmittelpunkt am 2. Ws habe.

    Begründet wurde es:
    1. Meine Postadresse, da ich im Briefkopf die Adresse des 2. Ws (Wohnsitz) angab. Postnachsendeantrag wurde nie gestellt, alle Post von Behörden wie Strafzettel werden an mein Hauptwohnsitz geleitet.
    2. Auf anraten der Stadt durfte ich meine Frau auch im 2. Ws eintragen lassen, da sie mich öfters besucht.
    Wurde vom Finanzamt als Begründung negativ geführt.
    3. Mein Geschäft liess ich nur 2012 auf den Namen meiner Frau umschreiben.
    4. Wohnungsgrösse

    Nach der Steuerberechnung meines Steuerberaters sollte ich mit einen 4 stelligen Eurobetrag nachzahlen,
    nach der Streichung aller steuerlichen Vorteile ist es ein 5 stelliger Eurobetrag.

    Vielen dank im Voraus.

  12. Martin
    18. November 2015 at 09:52

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Zweitwonsitz.
    Muss man einen Zweitwohnsitz am örtlichen Rathaus anmelden oder reicht ein Mietvertrag + Zahlungsbelege um die Miete der Zweitwohnung steuerlich geltend zu machen?

    Vielen Dank für die Beantwortung im voraus.

    Grüße
    Martin

    1. Henriette
      19. November 2015 at 09:11

      Hallo Martin,

      in der Regel reicht ein Mietvertrag und ggf. Zahlungsbelege.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  13. Mirko Arnold
    8. März 2016 at 06:22

    Hallo,
    Beruflich bedingt arbeite ich ca 400 km von meinem Hauptwohnsitz. Laut Arbeitsvertrag musste ich mir eine Unterkunft in der Nähe des Einsatzort es suchen „Einsatzort gleich Wohnort“. Zur Zeit nutze ich eine Pension als Unterkunft (Adresse beim Arbeitgeber gemeldet). Jedoch muss ich weiterhin auch in verschiedenen Orten regelmäßig einer auswärtigen Tätigkeit nachgehen wo eine Heimfahrt nicht möglich ist. Kosten der Pension zahle ich selber, bei Auswärtigen Tätigkeiten zahlt Arbeitgeber dieHotelkosten und den Verpflegungspauschale.
    Meine Fragen sind in Bezug auf Übernachtungen in der Pension:
    Verpflegungsmehraufwand:
    Gilt durch die regelmäßige Auswärtstätigkeit die 3-Monatsregel?
    Was sollte ich in meinem Fall beachten und ansetzen können.

    Vielen Dank im Voraus
    M.Arnold

  14. Annika
    19. Juni 2016 at 11:16

    Hallo,
    ich habe auch eine Frage, auf die ich bisher keine Antwort gefunden habe:
    Ein Student mietet erstmalig im WS2012/13 für das Pflichtpraktikum am 200km entfernten Ort ein WG-Zimmer an. Der Mietvertrag endet im März 2013. Danach arbeitet er als Werkstudent an 1-2 Tagen pro Woche im 200km entfernten Betrieb und an weiteren 1-2 Tagen von daheim aus für das gleiche Unternehmen.
    Zum 1.1.2014 mietet er – noch während der Werkstudententätigkeit! – erneut ein WG-Zimmer im 200km entfernten Ort an. Von Februar – Mai ist er jedoch Bachelorand, bevor er nach der Abschlussprüfung (10.06.2014) am 01.07.2014 fest angestellt wird.
    Wird hier eine doppelte Haushaltsführung anerkannt? Als er das WG-Zimmer angemietet hat, war das ja beruflich veranlasst? Auch wenn er danach 4 Monate aus privaten Gründen (Bachelorarbeit) dieses Zimmer genutzt hat? Am 01.07. musste er sich „zwangsanmelden“ mit Erstwohnsitz am Arbeitsort – sein Lebensmittelpunkt bleibt aber weiter an seinem Studien- und früheren Wohnort.
    Angenommen, eine doppelte Haushaltsführung würde nicht anerkannt werden – kann er dann trotzdem 1x wöchentlich seine TATSÄCHLICHEN beruflich bedingten Fahrtkosten vom Heimatort zur Arbeitsstelle steuerlich absetzen? Es kann ihn doch niemand zwingen auch die Wochenenden am Arbeitsort zu verbringen, wenn der Lebensmittelpunkt nicht dort ist?
    Vielen Dank für eure Hilfe!

  15. Friedrich
    4. Juli 2016 at 10:22

    Hallo,
    ich habe folgendes Problem: Ich wohne seit meiner Geburt in Köln und arbeite auch dort. Seit einigen Jahren besitze ich aber auch ein Haus in Niedersachsen. In 2 Jahren (Rente) ziehe ich auch dort ein. Dort fallen Renovierungskosten in erheblichen Umfang an. Alle 2 Wochen fahre ich 300 Kilometer zum Haus. Ich habe jetzt vor, das Haus als Zweitwohnsitz anzumelden, um Kosten und Fahrten dort hin abzusetzen. Ist das nun Sinnvoll oder eher nicht ?

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