Alles Wichtige zur Dreimonatsfrist und Verpflegungsmehraufwand bei betrieblichen Reisekosten

Foto: Gerd Altmann, pixelio.de

© Gerd Altmann / PIXELIO

Darf ich Verpflegungsmehraufwand länger als 3 Monate geltend machen? Wann gilt die sogenannte Dreimonatsfrist und wann ist sie außer Kraft? Diese Frage stellen sich Arbeitnehmer und Angestellte immer wieder in unterschiedlichen Zusammenhängen, wenn Sie vor ihren Reisekostenabrechnungen sitzen. Da es häufig zu Rückfragen kommt, möchten wir eventuelle Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Dreimonatsfrist und der Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand im Rahmen von Geschäftsreisen, doppelter Haushaltsführung und wechselnden Einsatzorten (Einsatzwechseltätigkeit) und Fahrtätigkeit aus dem Weg räumen.

Gliederung des Artikels:

  • Generelles zur Dreimonatsfrist und Erstattung von Verpflegungsmehraufwand
  • Dreimonatsfrist auf Dienstreisen
  • Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung
  • Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit/ Fahrtätigkeit

Generelles zur Dreimonatsfrist und Erstattung von Verpflegungsmehraufwand

Foto: Gerd Altmann, pixelio.de

© Gerd Altmann / PIXELIO

Nicht nur im Rahmen von Geschäftseisen können Arbeitnehmer und Unternehmer den Verpflegungsmehraufwand in Höhe der gesetzlichen Pauschalen steuermindernd geltend machen bzw. sich Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstatten lassen. Auch bei längerfristigen Tätigkeiten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte kann der Verpflegungsmehraufwand (im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) abgesetzt werden. Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ohne gesetzlich anerkannte Unterbrechung beschränkt sich die Gewährung der Verpflegungspauschale allerdings auf die ersten drei Monate (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG). Unter folgenden Voraussetzungen gilt die  Auswärtstätigkeit als unterbrochen:

    • Mindestens vier Wochen Abwesenheit vom auswärtigen Einsatzort (R 9.6 Abs. 4 S. 4 LStR),
    • Auswärtige Tätigkeitsstätte wird nicht mehr als ein bis zwei Tage in der Woche aufgesucht (R 9.6 Abs. 4 S. 1 LStR).

Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub gilt nicht als Unterbrechung, genauso wie es für den Neubeginn der Dreimonatsfrist unerheblich ist, ob das Kalenderjahr gewechselt hat. Auch führt eine kurze Unterbrechung z.B. wegen einer Familienheimfahrt nicht zum Neubeginn der Dreimonatsfrist.

Update: Ab 2014 ist der Grund der Unterbrechung unerheblich, für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gilt nur noch die Dauer der Unterbrechung bzw. die Anzahl der Tage pro Woche, an denen die auswärtige Tätigkeitsstätte aufgesucht wird! Mehr zur Reisekostenreform 2014, finden Sie hier.

Dreimonatsfrist auf Dienstreisen

Bei längerfristigen Dienstreisen an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte können Sie die ersten 3 Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Eine längerfristige Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer kurzen Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Die Dienstreise gilt nur als unterbrochen und die Dreimonatsfrist beginnt von neuem, wenn man länger als vier Wochen nicht am auswärtigen Einsatzort war.

Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung

Arbeitnehmer, die einen Zweitwohnsitz am auswärtigen Beschäftigungsort unterhalten, können die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Bei vorübergehender Rückkehr zum Hauptwohnsitz an Wochenenden, wegen Krankheit oder Urlaub entfällt der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand. Die doppelte Haushaltsführung gilt als unterbrochen, was zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, wenn Folgendes gilt:

  • Abwesenheit von mindestens vier Wochen vom auswärtigen Zweitwohnsitz
  • Wechsel des Zweitwohnsitzes am auswärtigen Einsatzort

Achtung: Für den Fall, dass vor Beginn der doppelten Haushaltsführung eine Geschäftsreise am selben Ort durchgeführt wurde, kann die Dauer auf die Dreimonatsfrist angerechnet werden.

Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit/ Fahrtätigkeit

Die Dreimonatsfrist gilt auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit. Nur Arbeitnehmer, die einer Fahrtätigkeit nachgehen, wie z.B. LKW-Fahrer, dürfen ohne Befristung den Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Jede Fahrt, die neu begonnen wird, gilt auch als Neubeginn der jeweiligen Auswärtstätigkeit.

Update: Zur Dreimonatsfrist bei wechselnden Einsatzorten am auswärtigen Tätigkeitsort gibt es aktuelle Informationen. Diese finden Sie in diesem Artikel.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

Die besten Insider Tipps für Spesen und Reisekosten!

Unsere besten Tricks für Spesen und Geschäftsreisen finden sich nur in unserem Newsletter. Mehrere tausend Leser profitieren schon davon. Tragen Sie sich kostenlos ein. Natürlich können Sie sich jederzeit wieder vom Newsletter austragen:
* = Benötigte Eingabe

164 thoughts on “Alles Wichtige zur Dreimonatsfrist und Verpflegungsmehraufwand bei betrieblichen Reisekosten

  1. Oliver Lindemann
    21. Juni 2013 at 14:01

    Hallo, an 220 Tagen fahre ich mit meinem PKW zur BASF nach Ludwigshafen. Dort arbeite ich bei einer Fremdfirma, aber bei wechselnden Baustellen innerhalb der BASF. Anmerkung: Der Konzern BASF besitzt über 350 Betriebe die unterschiedliche Kostenstellen haben. Frage. Kann ich an allen 220 Tagen an denen ich 86 Kilometer einfache Wegstrecke zurücklege und über 12 Stunden von Zu Hause abwesend bin zu 8 € am Tag absetzen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Henriette
      21. Juni 2013 at 14:20

      Hallo,
      die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand in Deutschland in 2013 betragen ab 8 h 6 €, ab 14 h 12 € und ab 24 h 24 €.
      Sie können für Ihre tägliche Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte den jeweiligen Pauschbetrag absetzen. Wenn es über 12 Stunden aber weniger als 14 Stunden sind, können Sie nur 6 € pro Tag geltend machen. Beachten Sie, dass Sie auch die Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer (Hin und Rückfahrt) geltend machen können.
      Allgemeine Informationen zum Verpflegungsmehraufwand erhalten Sie hier.

      1. Erik
        17. Oktober 2013 at 06:25

        Hallo,
        gilt die Drei Monats Regel bei gleichem Kunde & Gelände aber anderer Baustelle mit anderer Projektnummer?

        Grüße Erik

        1. Henriette
          21. Oktober 2013 at 14:26

          Hallo Erik,
          da die Arbeit am selben Ort stattfindet, gilt die Auswärtstätigkeit nicht als unterbrochen, auch wenn Sie auf einer anderen Baustelle arbeiten. Die Dreimonatsfrist wird wohl in diesem Fall Anwendung finden.
          Viele Grüße

  2. Thomas
    25. Juni 2013 at 15:41

    Hallo zusammen,

    ich befinde mich des öffteren auf längeren Auslandaufenthalten, flige jedoch ca. alle 6 Wochen für eine Woche nach hause.
    Mein Arbeitgeber erstattet mir jedoch meine Pauschalen steuerfrei. Bei meinem Arbeitgeber handelt es sich um ein größeres Unternehmen mit vielen zeitweise im Ausland tätigen Mitarbeitern wie mich. Kann es sein, dass ich diese Pauschalen nachversteuern muss, oder ist die Steuerfreiheit richtig?

    1. Henriette
      27. Juni 2013 at 07:36

      In der Zeit, wo Sie zu Hause sind kann der Arbeitgeber in der Regel keine Auslandspauschalen zusätzlich um Arbeitslohn steuerfrei erstatten. Diese müssten nach unserem Kenntnisstand komplett zurückgezahlt werden.

  3. joe
    1. Juli 2013 at 20:49

    Hallo ich fahre an 10 Monaten im Jahr an 4 Tagen die Woche in eine andere Stadt zu einem Projekt, kann ich nur 3 Monate die Verpflegungspauschalen erhalten? Was kann ich steuerlich noch geltend machen man hat ja einfach definitiv Mehrkosten. Übernachtung und Reisekosten werden vom Arbeitgeber gezahlt.

    1. Henriette
      3. Juli 2013 at 07:07

      Hallo,
      wenn Sie jedes Mal an einem anderen Ort tätig werden, dann handelt es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit und die Dreimonatsfrist gilt nicht. Sie können in der Regel für die ganze Zeit das Tagegeld für den Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Darüber hinaus können Sie z.B. Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale, Bewirtungskosten bei Geschäftsessen, oder Reisenebenkosten, wie z.B. Parkgebühren oder Kosten für WLAN im Hotel o.ä. geltend machen.
      Viele Grüße!

  4. derhans
    21. Juli 2013 at 12:24

    Hallo,

    ich wohne während dem Semester in meiner Zweitwohnung in der Unistadt. Am Wochenende und in den Semesterferien fahre ich zur Familie in die Hauptwohnung in einen ca. 170km weiter entfernten Ort. Wie ist das mit der 3-Monats-Frist, wenn mein Aufenthalt in der Unistadt regelmäßig (also 2 mal im Jahr) durch die Semesterferien (dauer jeweils ca. 9 Wochen) unterbrochen wird. Für wie viel Wochen kann ich den Verpflegungsmehraufwand in der Steuererklärung geltend machen?
    Beginnt die Frist immer wieder nach dem mehrwöchigen Unterbrechnungszeitraum in der Heimatstadt von vorne?

    Konkret waren das meine Aufenthalte in 2012:
    KW 1 Heimatstadt
    KW 2-7 Unistadt
    KW 8-15 Heimatstadt
    KW 16-34 Unistadt
    KW 35-42 Heimatstadt
    KW 43-51 Unistadt
    KW 52 Heimatstadt

    Beste Grüße
    derhans

    1. Henriette
      22. Juli 2013 at 12:09

      Hallo,
      Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung kann man generell nur dann geltend machen, wenn man in der Hauptwohnung Kosten zu tragen hat. Dafür müssten Sie einen Mietvertrag mit Ihren Eltern haben und tatsächlich Miete zahlen.
      Zudem ist nicht klar, ob Sie als Studierender Werbungskosten geltend machen können. Nach meiner Kenntnis kann man bei dem Erststudium nur Studienkosten von bis zu 6000 € als Sonderausgaben geltend machen, wenn man nebenbei arbeitet, das lohnt sich aber erst, wenn man über den Grundfreibetrag von 8004 € kommt.

  5. Andreas
    1. August 2013 at 10:32

    Ein Mitarbeiter wird im April von der deutschen Niederlassung nach Italien geschickt, um dort eine Betriebsstätte zu gründen und um dort seinen zukünftigen Wohnsitz einzunehmen. Er sucht sich dort eine Wohnung und Ende Mai findet der Umzug nach Italien statt. Die Betriebsstätte in Italien konnte jedoch aufgrund längerer Bearbeitungszeiten bis Ende Juli noch nicht ins dortige Register eingetragen werden. Der Mitarbeiter wohnt jedoch fast ausschließlich in Italien. Eine dt. Meldeadresse und den Arbeitsvertrag mit der dt. Niederlassung behält er vorerst.
    Ab wann und wie lange kann er für diese Tätigkeit Verpflegungsaufwand für Italien geltend machen?

    1. Henriette
      1. August 2013 at 12:34

      Der Mitarbeiter kann ab dem ersten Tag seiner Abwesenheit bis zum dritten Monat seines Aufenthaltes in Italien Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

  6. Thomas
    14. August 2013 at 13:34

    Gilt das fuer 3 Monate oder fuer 90 Tage? Also etwa vom 15. Maerz bis Ende Mai oder bis zum 14. Juni? Danke!

    1. Henriette
      15. August 2013 at 12:21

      Hallo,
      die Dreimonatsfrist beginnt in der Regel ab Reisebeginn und endet nach Ablauf von drei Monaten. Es gelten also 90 Tage, in Ihrem Fall vom 15. März bis 14. Juni.
      Beste Grüße und gute Reise!

      1. Thomas
        16. August 2013 at 09:07

        Vielen Dank 🙂

  7. Hendrik
    3. September 2013 at 08:59

    Hallo,
    ich arbeite 200km von zu Hause entfernt. Im Rahmen meiner Tätigkeit bin ich ca. 1-2 Tage / Woche auf Dienstreise und verbringe i.d.R. die Wochenenden zu Hause. Gilt die 3-Monatsfrist dann nur für den Zweitwohnsitz, oder entfällt sie, weil es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit handelt?

    1. Henriette
      6. September 2013 at 07:23

      Hallo,
      wenn Sie am auswärtigen Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhalten, können Sie Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Hier gilt die Dreimonatsfrist.
      Wenn Sie nur 1-2 Tage auf Dienstreise sind und den Rest der Woche an Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig werden, dann liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor und die Dreimonatsfrist für die Absetzbarkeit vom Verpflegungsmehraufwand entfällt.
      Viele Grüße aus der Redaktion!

  8. Corinna
    10. September 2013 at 11:25

    Hallo, ich war v. 09.01.2012-30.06.2012 von meinem Arbeitgeber an einen anderen Standort (Projektarbeit) entsendet. Leider wurde mir kein Verpflegungsmehraufwand gezahlt.
    Wie lang u. in welcher Höhe kann ich den Verpflegungsmehraufwand absetzen, 3 Monate?
    Kann ich die Kilometerpauschale für Heimfahrten für die gesamte Entsendung absetzen, 6 Monate?
    Kann ich den tägl. Arbeitsweg vom Hotel zur Arbeitsstätte absetzten?
    Vielen lieben Dank

    1. Henriette
      10. September 2013 at 12:05

      Hallo,
      Verpflegungsmehraufwand können Sie für die ersten drei Monate Ihres auswärtigen Einsatzes absetzen. Wenn der Ort innerhalb Deutschlands war, dann können Sie 24 € pro Tag geltend machen, für ausländische Einsatzorte gelten die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand im Ausland. Die Kilometerpauschale von 0,30 € pro Kilometer können Sie auf Dienstreisen in der Regel für jeden gefahrenen Kilometer geltend machen, also nicht nur die einfache Strecke, sondern alle Strecken, die Sie aus beruflichen Gründen zurücklegen.
      Viele Grüße und alles Gute für die Steuererklärung!

  9. yvonne
    19. September 2013 at 09:03

    Hallo Henriette.

    Folgender Sachverhalt:

    Mein Mann ist selbstständiger Aufzugsmonteur mit wechselnden Einsatzorten, Auftraggebern etc.!

    Nun hatte er 2012 einen Auftrag, der länger als 3 Monate dauerte. Er war dort vor Ort von Mo bis Do in einer Pension untergebracht, am Wochenende war er daheim. Der Auftrag umfasste mehrere Aufzüge , bedingt dadurch der längere Aufenthalt. Wie greift hier die 3 Monatsfrist?

    Macht es einen Unterschied, wenn man z.B. zwei Aufträge hat, die beide hintereinander auf ein und der selben Baustelle mit gleichem Auftraggeber stattfinden?
    Zum besseren Verständnis: gleiche Baustellenadresse, 3 Aufzüge sollen eingebaut werden (A1-3)
    A1 dauert 4 Wochen
    A2 dauert 4,5 Wochen
    A3 dauert 8 Wochen
    Beispiel 1: Auftrag A mit 3 Aufzügen (A 1-3)
    zusammen 4 Monate = nur 3 Monate Mehraufwand absetzbar
    Beispiel2 Auftrag A mit A1 und A2, Auftrag B mit A3
    einmal (A1-2) 2,5 Monate und einmal A3 2 Monate.
    Wäre in Beispiel 2 der dritte Aufzug eine „neue“ Baustelle, auch wenn es am selben Einsatzort ist? Es würde keine 4 wöchige Unterbrechung zwischen beiden Aufträgen liegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Yvonne

    1. Henriette
      24. September 2013 at 10:30

      Hallo,
      da es sich um dieselbe Baustelle und denselben Auftraggeber handelt, gilt die Auswärtstätigkeit nicht als unterbrochen. Auch wenn es eine neue Baustelle am selben auswärtigen Einsatzort wäre, würde der Einsatz in der Regel nicht als unterbrochen gelten. Die Dreimonatsfrist würde demzufolge nicht von neuem beginnen.
      Viele Grüße

  10. Heiko
    24. September 2013 at 08:41

    Guten Tag,

    ich werde von meinem Arbeitgeber für 12 bis 15 Monate in unser Werk nach England entsendet. Wohnung und Auto wird vom AG übernommen. Ich erhalte einen Verpflegungsmehraufwand von 42 Euro/Tag erstattet.
    Meine Personalabteilung hat mir mitgeteilt das ich den Verpflegungsmehraufwand nach 3 Monaten versteuern müsste. Ist dieses richtig bzw. kann die Versteuerung verhindert werden?

    Vielen Dank

    1. Henriette
      24. September 2013 at 10:17

      Guten Tag,
      das ist korrekt, bei der steuerfreien Erstattung von Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen gilt die Dreimonatsfrist. Diese kann nur umgangen werden, wenn die Auswärtstätigkeit um mind. vier Wochen unterbrochen wird.
      Viele Grüße!

  11. Carolin
    24. September 2013 at 19:31

    Guten Abend, meine regelmäßige Arbeitsstätte ist in meinem Wohnort, es handelt sich um das Vertriebsbüro. Ich war im vergangenen Jahr ca 14tägig für 3 bis 4 Tage im Hauptunternehmen, habe Unterkunftskosten von ca.100 euro im Monat. Im Jahr war ich ungefähr 90 Arbeitstage dort. Kann ich verpflegungsmehraufwand für die vollen Abwesenheitstage geltend machen?

    1. Henriette
      25. September 2013 at 07:24

      Guten Tag,
      da Sie außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich unterwegs waren, können Sie Verpflegungsmehraufwand für jeden Tag der Abwesenheit geltend machen. Wenn der Arbeitgeber die Unterkunftskosten nicht übernimmt, können Sie auch diese oder ggf. die Übernachtungspauschale als Werbungskosten geltend machen.
      Beste Grüße!

  12. Ralph
    2. Oktober 2013 at 17:46

    Hallo!
    Ich bin seit längerer Zeit 4 Tage die Woche auf einem auswärtigen Projekt.

    Können die Verpflegungspauschalen / -mehraufwände, die mir mein Arbeitgeber ab dem 4.Monat steuerpflichtig bezahlt, wiederrum in meiner Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden?

    Vielen Dank für die Hilfe!

    1. Henriette
      4. Oktober 2013 at 14:47

      Hallo,
      die Dreimonatsfrist für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand gilt auch, wenn Sie diesen als Werbungskosten geltend machen. Den nach Ablauf der drei Monate steuerpflichtig gezahlten Verpflegungsmehraufwand können Sie leider nicht separat als Werbungskosten geltend machen.

      Beste Grüße!

  13. Jane
    14. Oktober 2013 at 22:17

    Hallo, ich bin selbstständig und habe mehrfach im Jahr verschiedene Projekte bei Kunden vor Ort.
    z.B. dieses Jahr von Ende Feb. (25.) bis Ende August (31.) über eine Projektfirma.
    Dazu habe ich vom ersten Tag an eine Wohnung gemietet. Die Kosten habe ich ja jeden Monat, kann ich diese trotzdem nur 3 Monate absetzen? Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung?
    Oder kann ich die tatsächliche Miete als Geschäftskosten trotzdem bis Ende Aug. absetzen?
    Dann habe ab September direkt für die Firma gearbeitet (neuer Vertrag, gleiches Projekt). Die ersten 5 Wochen habe ich von meinem Hauptwohnsitz aus gearbeitet, seid letzter Woche dann wieder direkt vor Ort, allerdings auch mit einem neuen Mietvertrag. Fängt dann die Doppelte Haushaltsführung wieder neu an?

    Wie sieht es aus für voriges Jahr (2012). Da habe ich einen Vertrag in einer anderen Stadt als dieses Jahr gehabt, von Mitte Jan. bis Ende Aug. Habe aber die erste Zeit immer in Pensionen und Hotels gewohnt. Kann ich dafür die echten Kosten absetzen? Erst ab Mai konnte ich eine eigene Wohnung beziehen. Gilt die 3Monatsregel hier erst ab Mai oder schon ab Januar.

    Danke für weitere Infos…

    1. Henriette
      15. Oktober 2013 at 07:07

      Hallo,
      eine wichtige Info vorab, die Dreimonatsfrist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bezieht sich auf den Verpflegungsmehraufwand. Sie können die ersten drei Monate Ihrer Auswärtstätigkeit 24 € pro Tag für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.
      Die Übernachtungskosten sind von der Dreimonatsfrist nicht betroffen, diese können Sie in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten für den ganzen Zeitraum geltend machen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Mietswohnung oder ein Hotelzimmer handelt, die Kosten müssen dem Finanzamt nur angemessen erscheinen. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie weitere Kosten geltend machen, lesen Sie in einem Fachartikel, welche das im Einzelnen sind.
      Beste Grüße und alles Gute!

  14. Wassim
    18. Oktober 2013 at 18:26

    Hallo,

    ich werde bald anfangen, als Werkstudent für ein Wirtschaftsprüfungs-Unternehmen (Sitz Essen) zu arbeiten. Im Rahmen meiner Tätigkeit werde ich 2 Mal die Woche für etwa 1 Jahr in Leverkusen eingesetzt werden, wohin ich mit dem Auto meiner Mutter von Dortmund aus hinfahren werde. Der Konzern in Leverkusen zahlt 0,5 Euro /km Spesen.

    Muss ich das Geld versteuern? Erhalte ich 0,5 Euro Spesen für jeden KM von mir zu Hause (Dortmund) zum Arbeitsort oder von Essen aus?

    Vielen Dank für die Mühen!
    VG

    1. Henriette
      21. Oktober 2013 at 14:15

      Hallo,
      bei beruflich veranlassten Fahrten gilt in der Regel die steuerfreie Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Da Sie aber mit Ihrem Privatfahrzeug unterwegs sind können Sie auch einen individuellen Kilometersatz angeben, der über den 0,30 € liegen kann. In diesen individuellen Kilometersatz können Kosten für Abschreibung, Reparatur, Versicherungskosten etc. einbezogen werden.

  15. Oliver
    23. Oktober 2013 at 18:45

    Hallo ich hab ne dringende Frage …

    ich bin beruflich mit vielen Einsätzen beschäftigt…allerdings bin ich an unterschiedlichen Zeitlängen und unterschiedlichen Arbeitsstätten tätig.
    Bsp.:
    1. Cottbus 4.1.-8.1.13
    2.Marburg 10.1-5.5.13
    3.München 8.5-12.5.13
    4.Dortmund 15.5.-11.11.13
    5.Berlin 16.11.-16.11.13
    6.Düsseldorf 02.12-20.12.13
    ….
    wie kann ich das steuerlich erklären mit den Reisekosten und Einhaltung der Dreimonatsfrist?
    bitte um Hife 🙁

    1. Henriette
      24. Oktober 2013 at 06:54

      Hallo,
      die Dreimonatsfrist bezieht sich immer auf den einzelnen Ort der Auswärtstätigkeit. D.h. bei Antritt der Arbeit an jedem der sechs genannten Orte beginnt die Dreimonatsfrist von neuem. In Dortmund werden Sie insgesamt über die drei Monate kommen, Sie können Verpflegungsmehraufwand nur vom 15.5. – 15.8. geltend machen. An allen anderen Orten können Sie die Verpflegungspauschale für die ganze Zeit geltend machen.
      Beste Grüße

  16. NIna
    5. November 2013 at 14:40

    Hallo,

    ich habe beruflich bedingt einen Zweitwohnsitz 66 km von meinem Hauptwohnsitz entfernt.
    Dort halte ich mich im Schnitt 23 Tage im Monat auf.
    Was kann ich für die Verpflegung angeben wenn die 3 Monatsfrist abgelaufen ist?
    EIne 4-wöchige Unterbrechung ist berufsbedingt nicht möglich.
    Danke sehr
    Gruss

    1. Henriette
      6. November 2013 at 15:41

      Hallo,
      wenn die Dreimonatsfrist abgelaufen ist, können Sie leider keinen Verpflegungsmehraufwand mehr geltend machen. Nur durch eine vierwöchige Unterbrechung würde die Dreimonatsfrist von neuem beginnen. Tatsächliche Kosten für Verpflegung können leider auch nicht angegeben werden.
      Beste Grüße

  17. Matthias
    21. November 2013 at 09:48

    Hallo,

    ich war für meinen Arbeitgeber 1 Woche lang in Frankreich in einem Tochterunternehmen tätig.
    Während dieser Zeit wurde ich von diesem Unternehmen verpflegt bzw. habe mich selbst verpflegt.
    Meine Selbstverpflegungsausgaben sowie Hotel, Tankkosten etc. hat mir mein Arbeitgeber anhand der Rechnungen 1 zu 1 erstattet.

    Kann ich dennoch die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand in Frankreich steuerlich geltend machen?
    Ich würde das so verstehen, dass ich meine Reisekostenabrechnung der Steuererklärung beilege und von der Verpflegunsmehraufwandspauschale die von meinem Arbeitgeber tatsächlich erstatteten Kosten abgezogen werden und somit der Rest der Pauschale steuerlich geltend gemacht werden kann. Liege ich hier richtig?

    Herzlichen Dank für eine Antwort.

    1. Henriette
      21. November 2013 at 13:43

      Da liegen Sie bedingt richtig. Generell können Verpflegungskosten, die auf Geschäftsreisen anfallen nicht in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten sondern nur in Höhe der Verpflegungspauschale steuerfrei erstattet werden. Wenn der Arbeitgeber Kosten für übliche Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) übernommen hat, dann haben Sie die Möglichkeit die Verpflegungspauschale nur um den Sachbezugswert jeweils für Frühstück 1,60 € und für Mittag- und Abendessen 2,93 € zu kürzen und den Rest als Werbungskosten geltend zu machen. Das geht aber nur bei den genannten üblichen Mahlzeiten. Darüber hinaus gehende Beköstigung müsste als Arbeitslohn versteuert werden, wenn es sich nicht um ein Geschäftsessen handelt.
      Die Kürzung der Verpflegungspauschale um den Sachbezugswert für Mahlzeiten ist nur noch bis Ende 2013 möglich, danach greift das neue Reisekostenrecht 2014.

      Viele Grüße

  18. Gustav
    22. November 2013 at 14:56

    Hallo,

    ich bin das ganze Jahr über in einer anderen Stadt bei einem Kunden tätig und in einem Hotel untergebracht, am Wochenende daheim.

    Verpflegungsmehraufwand kann ich die ersten 3 Monate steuerfrei geltend machen – soweit klar.
    Habe ich nach den ersten 3 Monaten weiterhin Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand, der dann versteuert werden muss, oder gar keinen Anspruch mehr?

    Grüße

    1. Henriette
      22. November 2013 at 15:02

      Hallo,
      als Werbungskostenabzug kann der Verpflegungsmehraufwand nur die ersten drei Monate steuerlich geltend gemacht werden. Nach den drei Monaten könnte Ihnen der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand zahlen, den Sie allerdings in voller Höhe versteuern müssten. Einen rechtlichen Anspruch haben Sie aber nicht zwangsläufig.
      Beste Grüße

  19. Hans
    16. Dezember 2013 at 12:45

    Hallo,

    ich bin als Verkaufsleiter-Export angestellt und befinde mich die meiste Zeit des Jahres auf Dienstreisen im Ausland.
    Die Dienstreisen gehen jedoch von der Zentrale in Deutschland aus meist zunächst zu einer Betriebswohnung im Ausland(immer gleiche Wohnung).
    Von dort aus werden dann Termine im Ausland koordiniert und wahrgenommen.
    Wenn ich das richtig verstehe gilt dieser Ort dann als Arbeitsort im Ausland und ab dem ersten Tag in der Betriebswohnung gilt die Dreimonatsfrist?
    Oder gilt diese Frist hier nicht, da meine eigentlichen Tätigkeiten über das Land verteilt sind und die Betriebswohnung nur als Zentraler Aufenthalts/Übernachtungspunkt gilt.
    Es handelt sich hier um keinen Zweitwohnsitz sondern lediglich um eine Betriebswohnung im Ausland die bei Bedarf genutzt wird.
    Von dieser Betriebswohnung aus werden 1-4 tätige Dienstreisen quer durch das Land unternommen um dann entweder nach Deutschland oder in die Betriebswohnung zurückzukehren.
    Unternehmen zahlt keine Verpflegungspauschale, zahlt nur die Wohnung.

    Wie verhält es sich in dieser Situation mit dem Verpflegungsmehraufwand bzw. der Steuerlichen Regelung?

    Freundliche Grüße

    1. Henriette
      3. Januar 2014 at 09:49

      Hallo,

      nach meiner Einschätzung handelt es sich hier um eine Einsatzwechseltätigkeit im Ausland, da Sie verschiedene Dienstreisen über mehrere Tage unternehmen. Demnach gilt keine Dreimonatsfrist.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  20. Manuel
    18. Dezember 2013 at 15:31

    Frage: Wenn ich nächste Woche für 3 Tage für einen Projekteinsatz zu einem Kunden fahre, dann 3 Wochen an meinem normalen Arbeitsplatz arbeite, dann wieder in der Folgewoche für 3 Tage beim gleichen Kunden (bei gleicher Tätigkeit) im Einsatz bin, dann wieder 3 Wochen normal im Büro usw. usw. , greift dann die Drei-Monatsfrist?

    1. Henriette
      3. Januar 2014 at 09:52

      Ja, hier gilt die Dreimonatsfrist, da die Unterbrechung nur höchstens drei Wochen beträgt. Bei einer Unterbrechung von vier Wochen würde die Dreimonatsfrist von neuem Beginnen.

  21. Christoph
    3. Januar 2014 at 01:03

    Hallo,

    im Rahmen einer zeitlich befristeten Entsendung (nach England) war ich anfangs in einem Hotel und später in einer Zweitwohnung untergebracht. Liegt hier eine unterbrochene doppelte Haushaltsführung vor, so dass die 3 Monatsfrist mit Einzug in die Zweitwohnung neu beginnt?
    In Kürze werde ich (immer noch im Rahmen des selben Entsendevertrags) das Projekt und somit auch das Büro wechseln. Das neue Büro liegt in einem anderen Stadtteil. Handelt es sich hierbei bereits um einen Ortswechsel der Auswärtstätigkeit, der eine neue 3 Monatsfrist rechtfertigt?

    Viele Grüße und vielen Dank

  22. diana
    16. Januar 2014 at 00:37

    Hallo
    mein Mann hat eine erste Arbeitsstätte und ist im Tiefbau beschäftigt mit bis zu sechs verschiedenen Baustellen im Jahr (Einsatzwechseltätigkeit) greift für ihn die dreimonats Frist oder kann er fürs ganze Jahr den Verpflegungsmehraufwand absetzen.
    Danke für Ihre Antwort

    1. Henriette
      24. Januar 2014 at 09:41

      Die Dreimonatsfrist greift grundsätzlich, wenn Ihr Mann dieselbe Baustelle an mehr als 2 Tagen pro Woche aufsucht und die Tätigkeit nicht um 4 Wochen an derselben Baustelle unterbrochen wird.
      Wenn Ihr Mann also länger als drei Monate auf derselben Baustelle an mehr als 2 Tagen pro Woche arbeitet, dann greift die Dreimonatsfrist.

  23. Mario
    17. Januar 2014 at 10:06

    Hallo,

    ich arbeite im Vertriebsaußendienst und bekomme von meinem Arbeitgeber eine Dienstwohnung gestellt.
    Unter der Woche halte ich mich in dieser Wohnung auf und nehme Kundentermine in der Region wahr.
    An Wochenenden bin ich Zuhause. Ca. 300km entfernt.

    Greift auch hier die 3-Monats Regelung, da es sich ja bei den Kundenterminen um wechselnde Einsatzorte handelt oder eher nicht?

    Danke und Grüße

    1. Mario
      20. Januar 2014 at 13:28

      Korrektur letzter Absatz:
      Greift auch hier die 3-Monats Regelung, oder eher nicht, da es sich ja um wechselnde Einsatzorte (Kundentermine) handelt?

  24. Sabrina
    21. Januar 2014 at 16:55

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu diesem Satz aus den oben stehenden Informationen: „Bei vorübergehender Rückkehr zum Hauptwohnsitz an Wochenenden, wegen Krankheit oder Urlaub entfällt der Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand.“ Entfällt der Verpflegungsaufwand dann grundsätzlich, d.h. kann gar nicht angesetzt werden oder kann dann nur für die Tage der Heimkehr/des Urlaubs/der Krankheit nicht angesetzt werden?
    Der Hintergrund meiner Frage besteht darin, dass ich seit Mitte Januar 2012 in Köln arbeite für vier Tage pro Woche, hier Anfang März 2012 einen Zweitwohnsitz bezogen habe (vorher in Hostels, bei Freunden übernachtet habe bis ich eine Wohnung gefunden hatte) und mein Hauptwohnsitz in Berlin ist. Die vier Arbeitstage hatte ich in der Steuererklärung für 2012 von Mitte Januar bis Mitte März angesetzt in Anlage N mit den enstprechenden Stunden für den Verpflegungsmehraufwand. Am Wochenende bin ich jeweils nach Hause, sprich Berlin, gefahren. Im Steuerbescheid wurde mir davon nichts anerkannt, die Kosten für meine Heimfahrten Fahrten und Zweitwohnung sowie weitere Werbungskosten allerdings schon. Die doppelte Haushaltsführung mit entsprechendem Freibetrag habe ich im Mai 2012 beantragt.

    Vielen Dank vorab für Rückmeldungen
    Sabrina

    1. Henriette
      23. Januar 2014 at 09:23

      Hallo Sabrina,

      bei doppelter Haushaltsführung bekommen Sie Fahrtkosten für eine Heimfahrt pro Woche anerkannt. Wenn Sie wegen Krankheit an Ihren Wohnort zurückkehren, können Sie für diesen Zeitraum in der Relgel weder Verpflegungsmehraufwand noch Fahrtkosten geltend machen.

  25. Andreas
    21. Januar 2014 at 19:48

    Wenn ich jeweils abwechselnd am gleichen Projekt aber an zwei verschiedenen Orten arbeite (d.h. im Wochentakt in Deutschland im Büro und im Ausland beim Kunden) gilt die 3-Monats Regelung für mich?

    1. Henriette
      23. Januar 2014 at 09:18

      Wenn Sie die auswärtige Tätigkeitsstätte an weniger oder genau zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird, gilt keine Dreimonatsfrist. Wenn Sie allerdings an drei oder mehr Tagen die auswärtige Tätigkeit mit gleichem Inhalt an gleichem Ort ausführen, dann gilt die Dreimonatsfrist. Nur wenn vier Wochen Unterbrechung dazwischen liegen, egal aus welchem Grund, ist die Dreimonatsfrist unterbrochen.

  26. Thomas
    23. Januar 2014 at 14:15

    Hallo Henriette,
    mein Arbeitsplatz ist am Standort A. Montag bis Donnerstag bin ich am Standort B 250km weit weg. Hotel, Frühstuck und Geschäftswagen zahlt alles die Firma. Am Freitag bin ich normal 8 Stunden bei einem anderen Kunden am Standort C 40km weit weg. Zählt hier die Dreimonatsfrist?
    Vom Arbeitgeber bekomme ich keine Spesen. Die kann ich aber wenn ich das richtig verstanden habe komplett als Webekosten anfordern oder?

    1. Henriette
      24. Januar 2014 at 08:26

      Hallo,

      für die Tage Monatag bis Donnerstag gilt die Dreimonatsfrist, da Sie die auswärtige Tätigkeitsstätte an mehr als zwei Tagen pro Woche aufsuchen. Am Standort C dürfte die Dreimonatsfrist nicht gelten, da Sie nur an einem Tag in der Woche dort tätig werden.

      Zur Erinnerung, die Dreimonatsfrist gilt:

      – wenn Auswärtstätigkeit nicht länger als 4 Wochen unterbrochen wird (Grund der Unterbrechung ist egal),
      – wenn derselbe auswärtige Tätigkeitsort an mehr als 2 Tagen pro Woche aufgesucht wird.

      Viele Grüße

  27. Alexander
    3. Februar 2014 at 07:46

    Hallo!

    Vielen Dank für die Beantwortung der ganzen Kommentare.

    Ich habe eine Frage zur Unterbrechung der 3-Monats-Frist bei doppelter Haushaltsführung aufgrund des Wechsels vom Zweitwohnsitz.

    Ich fange im März bei einem neuen Arbeitgeber an. Wenn ich nun 3 Monate später in einfach das Hotel/Ferienapartment wechsle (immer noch beim selben Arbeitgeber), fängt dann die 3-Monats-Frist von neuem an, oder wie ich das zu verstehen? Oder funktioniert der Neubeginn wirklich nur dann, wenn man generell mindestens 4 Wochen abwesend ist?

    Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage!

  28. Bernd
    18. Februar 2014 at 17:21

    Hallo
    Ich wohne am Ort A. Meine berufliche Tätigkeit führe ich am Ort B (Entfernung von Ort A ca. 200 km). Am Ort B habe ich eine doppelte Haushaltsführung begründet. Laut Arbeitsvertrag ist der Ort B meine regelmäßige Arbeitsstätte. Regelmäßig bin ich im Auftrage meines Arbeitgebers für 1 bis 2 Wochen zusammenhängend an einer Betriebsstätte am Ort C (Betriebsstätte meines Arbeitgebers) beschäftigt.
    Kann ich für den Zeitraum des Auffenthaltes am Ort C über die 3 Monatsfrist hinaus Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, oder muss ich die Unterbrechnung von 4 Wochen beachten.

    Viele Grüße

  29. Katharina
    29. März 2014 at 17:14

    Hallo,
    kann ich Verpflegungsmehraufwand gelten machen, wenn ich zwar Urlaub hatte, aber am Ort des Zweitwohnsitz war (z. B. um die zweit Wohnung einzurichten)?
    Danke und Gruß

    1. Henriette
      1. April 2014 at 09:16

      Verpflegungsmehraufwand kann man in der Regel nur bei Auswärtstätigkeiten geltend machen. Das gilt nicht für Urlaub. Sie können aber Aufwendungen für die Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  30. Anja
    1. April 2014 at 07:46

    Hallo,

    ich bin ab April für drei Monate beruflich in der Schweiz tätigt. Der Arbeitgeber möchte mir hierzu eine Pauschale in Höhe von 500 EUR brutto auf mein Gehalt auszahlen. Dies wird auch in meinem Nachtrag zum Arbeitsvertrag „Internationale Kurzentsendung“ geregelt. Kann ich dann über meine Steuererklärung die vollen 48 EUR pro Tag für die Aufwandsentschädigung bei Auswärtstätigkeit angeben? Oder muss ich die 1500 EUR brutto ebenfalls berücksichtigen?
    Eine Wohnung bekomme ich gestellt. Kann ich auch die Aufwände für die doppelte Haushaltsführung geltend machen, da ich meinen Hauptwohnsitz in Deutschland behalte.

    Viele Grüße

    1. Henriette
      1. April 2014 at 08:39

      Hallo,

      wenn die Pauschale, die der Arbeitgeber zahlt der Lohnsteuer unterworfen wird, können Sie die Verpflegungspauschale in der Regel zusätzlich in voller Höhe die ganzen drei Monate geltend machen. Wenn Sie eine Zweitwohnung gestellt bekommen, für die Kosten anfallen, die Sie zu tragen haben, können Sie diese ebenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  31. daniel
    4. April 2014 at 08:54

    hallo henriette,

    die regel besagt doch ich muss jede woche 2+ tage beim kunden sein. sobald ich mal an einer woche 2+ tage in meinem eigenen betrieb bin, wird die drei monate regel unterbrochen ?
    die 4-wöchige unterbrechnung gilt erst nach den vollendeten 3 monaten ?

    danke

  32. Nico
    18. April 2014 at 21:38

    Hallo,

    eine kleine Frage:

    Im „R 9.6 LStR 2011“ steht „Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht.“

    Wenn ich als Berater ein Projekt bei einem Kunden in dessen Werk habe, und dann nach 2 Monaten ein neues, vom Inhalt her anderes Projekt bei dem gleichen Kunden anfange (im gleichen Werk), müsste doch wieder eine neue 3-Monats-Phase anfangen, da es nicht eine Tätigkeit mit „gleichem Inhalt“ ist, oder?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      25. April 2014 at 10:01

      Hallo,

      nach meiner Einschätzung würden Finanzbeamten hier sicher keine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit sehen, da sie am selben Ort beim selben Kunden stattfindet und ein zeitlicher Zusammenhang zur bisherigen Tätigkeit besteht. Ein Versuch ist es aber trotzdem wert, vielleicht können Sie mit Ihren Argumenten überzeugen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  33. Gerd Müller
    28. April 2014 at 12:29

    Hallo,

    die Dreimonatsfrist gilt pro auswärtiger Tätigkeit. Kann ich dann die 3 Monate in jedem Kalenderjahr geltend machen, oder wirklich nur ein mal, egal wie viele Kalenderjahre die Tätigkeit betrifft?

    Danke
    Gerd

    1. Henriette
      30. April 2014 at 09:27

      Die Dreimonatsfrist beginnt nur nach 4 Wöchiger Unterbrechung von neuem und nicht bei Neubeginn eines Kalenderjahres!

      (Angaben ohne Gewähr)

  34. Tanja
    19. Mai 2014 at 20:53

    Hallo,

    ich und mein Mann sitzen bei unserer Einkommensteuererklärung und kommen nicht so recht weiter, wir haben folgenden Fall:

    Mein Mann ist Bauarbeiter und wird zu unterschiedlichen Baustellen beordert, teilweise bekommt er für diese Fahrtwege auch Erstattungen (manchmal mit 0,30€/km, manchmal ein geringerer Satz). Wir sind jetzt dabei und errechnen die Differenz von den eigentlichen gefahrenen Kilometern von ihm (diese Kilometer mal 2, da Einsatzwechseltätigkeit) und ziehen die erstatteten Kilometer vom Arbeitgeber wieder ab = anzusetzender Betrag von uns.
    Jetzt hat er in 2013 eine Großbaustelle länger als 3 Monate angefahren, nach diesen 3 Monaten dann immer mal wieder für ein paar Tage eine andere Baustelle, aber weiterhin hauptsächlich zu der Großbaustelle.

    Können wir jetzt die Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate ansetzen und immer dann wieder wenn er eine kleinere Baustelle für ein paar Tage angefahren hat? Oder dürfen wir wirklich nur die 3 Monate ansetzen?

    Des Weiteren schläft er in der Nähe der Baustelle immer in seinem eigenen Wohnwagen, teilweise hat er 20€/pro Nacht von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen. Können wir da auch etwas ansetzen, gerade wenn es um diese „doppelte Haushaltsführung“ geht, das haben wir noch nicht so ganz verstanden.

    Viele Fragen, vielleicht können Sie uns ja helfen. Vielen Dank schon einmal

    Mit freundlichen Grüßen

    Tanja + Michael

    1. Henriette
      24. Mai 2014 at 07:58

      Hallo Tanja und Michael,

      für jede Baustelle beginnt eine eigene Dreimonatsfrist. D.h. in Ihrem Fall kann er für die erste Großbaustelle Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate geltend machen. Für die anderen Baustellen beginnt aber jeweils eine eigene Dreimonatsfrist. D.h. er kann an den Tagen, an denen er auf den anderen Baustellen ist Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Mehr Infos dazu mit Beispiel, erhalten Sie in einem aktuellen Artikel über Verpflegungsmehraufwand und die Dreimonatsfrist.

      Zur Übernachtungspauschale: Wenn Ihr Mann die Übernachtungspauschale von 20 € erstattet bekommen hat, kann er in der Regel keine weiteren Übernachtungskosten geltend machen. Eine doppelte Haushaltsführung würde vorliegen, wenn der Wohnwagen Zweitwohnsitz wäre, dann könnte er ggf. entstehende Mietkosten und weitere Kosten geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  35. Ariane
    17. Juni 2014 at 19:30

    Hallo Henriette,

    mein Freund ist seit Ende September 2013 in Schweden tätig. Er baut dort mit Kollegen eine Zweigstelle auf. Der Hauptsitz ist in Geestacht. Seit eben September lebt er dort im Hotel mit Frühstück.

    Nun hätte ich einige Fragen:

    1) Wie viele Euros bekommt er als Verpflegungspauschale pro Tag für Schweden erstattet?
    2) Ich weiß, dass bei ihm die Dreimonatsfrist greift. Von wem bekommt er die ersten drei Monate erstattet? Kann er die direkt beim Arbeitgeber einfordern?
    3) Er ist Steuerklasse 1. Wie werden dir restlichen Monate versteuert? Muss er die bei der Steuererklärung als Werbekosten geltend machen? Oder geht das auch über die Firma?
    4) Wie lange hat die Firma Zeit ihm für die ersten drei Monate die Pauschale auszuzahlen? Schließlich muss er ja seit September alles vorstrecken.
    5) Da wir eine gemeinsame Wohnung haben, zahlt er weiterhin monatlich 225 Euro Miete exkl. Nebenkosten. Kann er die auch irgendwo geltend machen?

    Ich hoffe die Fragen sind nicht zu kindisch. Kenne mich in diesem Bereich leider überhaupt nicht aus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ariane

    1. Henriette
      20. Juni 2014 at 14:07

      Hallo Ariane,

      zu Ihren Fragen:

      1) Die Verpflegungspauschale für Schweden beträgt 72 € ab einer Abwesenheit von 24 h bzw. 48 € ab einer Abwesenheit von mind. 8 h bzw. den An- und Abreisetag. Siehe Auslöse Tabelle 2014.
      2) Er kann die Verpflegungspauschale beim Arbeitgeber geltend machen, dieser muss allerdings nicht zahlen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kann man die Verpflegungspauschale als Werbungskosten drei Monate steuerfrei geltend machen.
      3) Nach Ablauf der drei Monate kann die Verpflegungspauschale weiter erstattet werden, sie muss dann der Lohnsteuer unterworfen werden.
      4) Die regelmäßige Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis (dazu zählen ggf. Reisekostenerstattungen) beträgt nach §195 BGB 3 Jahre.
      5) Die privaten Mietkosten kann Ihr Freund in diesem Fall nicht extra geltend machen, da keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.

      Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  36. Florian
    18. Juni 2014 at 15:26

    Hallo,
    ich bin derzeit 4 Tage pro Woche beim Kunden eingesetzt.
    Die kommenden 3 Wochen bin ich nun nicht beim Kunden, in der anschließenden Woche bin ich aber 2 Tage beim Kunden (also weniger als 3). Gilt dies als 4-wöchige Unterbrechung?
    Viele Grüße

    1. Henriette
      20. Juni 2014 at 14:12

      Hallo,

      da die Dreimonatsfrist erst ab mind. 3 Tagen pro Woche Einsatz bei einem Kunden gelten würde, müsste in diesem Fall die 4-wöchige Unterbrechung anerkannt werden.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  37. Ordoban
    23. Juni 2014 at 12:18

    Hallo,

    Basiszustand: regelmäßige Dienstreisen jede Woche über mehrere Monate. Nur Hotel. Mehr als 2 Tage die Woche. Die Verpflegungspauschalen werden vom AG gezahlt. Die Dreimonatsfrist ist anzuwenden.

    Mein Arbeitgeber behauptet, für die Steuern auf die nach der 3-Monats-Frist gezahlten Verpflegungspauschalen könnte ich als Arbeitnehmer in der Steuererklärung die Dienstreisen wieder geltend machen und somit nichts verlieren. Das erscheint mir unlogisch, weil ja dann die ganze Regelung ein Nullsummenspiel wäre.

    1. Henriette
      23. Juni 2014 at 13:11

      Hallo,

      wenn der Arbeitgeber die Verpflegungspauschale auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist erstattet, dann muss diese der Lohnsteuer unterworfen werden. Erstattet der Arbeitgeber diese nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht mehr, kann sie leider auch nicht steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können aber ggf. weitere Reisekosten, wie z.B. Fahrtkosten, Reisenebenkosten oder Übernachtungskosten auch über die drei Monate hinaus als Werbungskosten geltend machen.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  38. Dino
    14. Juli 2014 at 01:35

    Hallo,

    ich bin nach Australien entsendet worden (mit meiner frau). Am Anfang war es nur für 6 monate aber dann war das Vertrag noch mal für 8 monate verlängert. Ich bedanke mich wenn Sie die folgende fragen beantworten könnten:
    1) Bekomme ich die Verpflegungspauschal für die gesamte zeit ca. 14 monate? Kann ich die Verpflegungspauschale für meine Frau auch verlangen?
    2) Wenn Ja, muss ich das alles versteuern?

    Danke
    Gruß
    Dino

    1. Henriette
      17. Juli 2014 at 12:46

      Hallo Dino,

      Sie können für die ersten drei Monate die Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen. Ihre Frau kann diese nicht geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  39. Robert
    3. August 2014 at 20:32

    Was ist Geschäftsreise, was Doppelte Haushaltsführung? Ich arbeite freiberuflich im Rahmen eines Dienstvertrags über einen Vermittler bei einem Endkunden vor Ort. Vier Übernachtungen pro Woche habe ich idR in verschiedenen Hotels. Gilt das jetzt als doppelte Haushaltsführung oder sind das alles Dienstreisen, für die ich unbefristet Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann? Einen Haushalt führe ich defacto nicht, da ich verschiedene Hotels je nach Verfügbarkeit buche, und auf den jeweiligen Zimmern noch nie einen Kühlschrank hatte, geschweige denn eine Kochzeile. Am Ende der Woche muss ich das Zimmer natürlich vollständig räumen.
    Die Frage ist also, ob die Übernachtung in verschiedenen Hotels am gleichen Ort für den gleichen Endauftraggeber als doppelte Haushaltsführung ausgelegt wird, für die maximal 3 Monate lang Verpflegungsmehraufwand abgerechnet werden kann, oder ob das alles einzelne Geschäftsreisen sind, die unbegrenzt separat mit Verpflegungsmehraufwand abgesetzt werden können.

    1. Henriette
      13. August 2014 at 09:39

      Hallo,

      nach Ihren Schilderungen arbeiten Sie regelmäßig an vier Tagen pro Woche an Ihrem auswärtigen Tätigkeitsort. Es handelt sich hier um eine langfristige Auswärtstätigkeit, für die Sie nur die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen können. In Ihrem Fall würde man wohl von einer doppelten Haushaltsführung ausgehen, wenn Sie am Hauptarbeitsort Ihre Hauptwohnung unterhalten. Mehr dazu hier. Zur Info: da Sie immer wieder für dennselben Auftraggeber am selben auswärtigen Ort arbeiten, würde die Dreimonatsfrist auch gelten, wenn man hier von einer Geschäftsreise ausgeht.

      Alle Angaben sind wie immer ohne Gewähr.
      Beste Grüße

  40. markus
    3. September 2014 at 17:22

    Hallo,

    ich arbeite seit 1 Jahr 3 Tage beim Kunden vor Ort. Nun zieht unser Projektbüro 5km weiter in ein anderes Gebäude (selbe Stadt). Gilt das als Änderung des auswärtigen Tätigkeitsortes?
    Danke und Gruß! Übrigens nett das sie helfen 😉

    1. Henriette
      9. September 2014 at 08:44

      Hallo,

      nein, es handelt sich immer noch um dieselbe Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt am selben Ort (auch wenn das Projektbüro umzieht).

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  41. Anna
    28. Oktober 2014 at 16:53

    Ich habe eine Frage zur 4-wöchigen Unterbrechung.
    Wenn man also z.B. eine Unterbrechung vom 10.12 bis zum 06.01.2014 (28 Tage ab Mittwoch bis Dienstag am Ende) vor hat wäre dies doch eine 4 wöchige Unterbrechung genau? Brauch ich noch einen Tag mehr um sicher zu sein?

  42. Birgit
    30. Oktober 2014 at 18:40

    Hallo,

    Ich bin an drei Tagen in der Woche auswärts an einem gleichbleibenden Arbeitsort tätig. Insofern würde die Drei-Monats-Regel greifen.
    Wenn ich aber an einem der drei Tage regelmäßig nicht auf über acht Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Arbeitsstätte komme, somit nur regelmäßig zwei Tage Anspruch auf Verpflegungspauschale erwerbe, geht dann die Ansetzung der Verpflegungspauschale das ganze Jahr über?

    Danke

  43. Oliver
    2. November 2014 at 13:17

    Hallo,

    ich muss nebenberuflich noch ein Zweitstudium absolvieren, welches arbeitsvertraglich vorgeschrieben ist.

    Die Dreimonatsfrist wird ja durch die Semesterferien um weit mehr als 4 Wochen unterbrochen, so dass die Frist dann jeweils neu beginnen müsste.
    Kann ich die Frist also jeweils zum entsprechend neuen Semester nochmal ansetzen? Demnach würde meiner Meinung nach zu Beginn des neuen Kalenderjahres die Frist bis zum Ende des Wintersemesters laufen, also ungefähr bis Februar, dann zum Sommersemester erneut beginnen und bis ca. Ende Juni/Anfang Juli laufen (abhängig vom Semesterbeginn) und nach dem Sommersemester nochmal zum Beginn des Wintersemesters (ca. Anfang Oktober) bis Ende des Kalenderjahres laufen. Sehe ich das so richtig?

    Danke und Gruß,

    Oliver

    1. Henriette
      3. November 2014 at 14:18

      ob Semesterferien als Unterbrechung und damit Neubeginn der Auswärtstätigkeit (nebenberufliches Studium) gelten, würde ich bezweifeln. Sie können es aber in jedem Fall versuchen. Das Finanzamt prüft dies sicher als Einzelfall und wird eine Entscheidung treffen, die mit etwas Glück zu Ihren Gunsten ausfällt.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  44. Marc
    4. November 2014 at 09:00

    Guten Tag,

    ich bin Freiberufler und arbeite seit ca. 1 Jahr an einem festen Projektstandort in Stadt A. Hierfür habe ich die ersten 3 Monate Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend gemacht. Im nächsten Monat zieht das Projekt in ein neues Gebäude gleiche Stadt ca. 1 km vom derzeitigen Standort entfernt. Kann ich nun wieder für die nächsten 3 Monate Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      4. November 2014 at 09:17

      Es handelt sich immer noch um dieselbe Auswärtstätigkeit am gleichen Ort mit gleichem Inhalt. Daher beginnt die Dreimonatsfrist leider nicht von neuem.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  45. Anna
    4. November 2014 at 09:50

    Hi,
    Ich habe eine Frage zur 4-wöchigen Unterbrechung.
    Wenn man also z.B. eine Unterbrechung vom 10.12 bis zum 06.01.2015 (28 Tage ab Mittwoch bis Dienstag am Ende) vor hat wäre dies doch eine 4 wöchige Unterbrechung genau? Brauch ich noch einen Tag mehr um sicher zu sein?

    Vielen Dank im Voraus! Ich würde mich sehr über eine AW freuen 🙂

    1. Henriette
      5. November 2014 at 09:01

      Hallo Anna,

      um sicherzugehen würde ich noch einen Tag mehr nehmen, dann ist es genau eine 4-wöchige Unterbrechung und die Dreimonatsfrist beginnt von neuem.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  46. Michael
    13. November 2014 at 10:14

    Hallo zusammen,

    ich habe die interessanten Beiträge zum Artikel hier gelesen, habe aber leider auf folgende Frage keine Antwort gefunden…

    Gilt die 3 Monatsfrist auch, wenn ich nur Fahrtkosten abrechne und keine Verpflegungspauschale? Hintergrund: Im Arbeitsvertrag steht ein anderer Standort, als der an dem ich derzeit tätig bin. So dass ich momentan 50km eine Strecke täglich Fahrtkosten erstattet bekomme. Wenn ja: Werden die 90 Tage durch eine Woche Urlaub zum Beispiel auf 95 Tage verlängert?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort sehr freuen! Vielen Dank!
    Schöne Grüße,
    Michael

    1. Henriette
      14. November 2014 at 09:10

      Hallo Michael,

      die Dreimonatsfrist betrifft in der Regel nur die Verpflegungspauschale. Fahrtkosten können auch darüber hinaus geltend gemacht werden.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  47. Michael
    14. November 2014 at 09:18

    Hallo Henriette,

    vielen Dank für deine Antwort. Hast du zufällig auch eine Quelle für mich auf die ich mich beziehen kann?

    Gruß,
    Michael

    1. Henriette
      17. November 2014 at 14:18

      Hallo Michael,

      alle Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand und der Dreimonatsfrist sind in §9 EStG festgeschrieben.

      Grüße
      Henriette

  48. Michael J.
    16. November 2014 at 15:04

    Hallo zusammen,

    können bei einem Arbeitgeberwechsel, die ersten 3 Monate Mehrverpflegungsaufwendungen von 12h (Wohnhaft Köln / neuer Arbeitgeber Düsseldorf) geltend gemacht werden?

    Gruss

    1. Henriette
      17. November 2014 at 14:21

      Hallo,

      Verpflegungsmehraufwendungen kann man in der Regel nur für Auswärtstätigkeiten (z.B. Dienstreisen o. doppelte Haushaltsführung) geltend machen.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  49. Chris
    25. November 2014 at 14:07

    Schönen guten Tag und erst einmal vielen Dank für die ausführliche Hilfe, die hier geleistet wird.

    Ich habe nun ebenfalls eine Frage:

    Ein Freiberufler arbeitet seit November letzten Jahres für einen Kunden vor Ort in einem Projekt. Der Kunde hat dabei in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Freiberuflers sein Bürogebäude.
    Die geleisteten Tage pro Woche vor Ort beim Kunden schwanken von ein bis fünf Tagen pro Woche. An den anderen Tagen arbeitet der Freiberufler für andere Kunden, z.T. in der gleichen Stadt, meist aber in anderen Städten.

    Der Freiberufler isst meist mit Kollegen in der Kantine des Auftraggebers Mittag, die preislich über den Verpflegungsmehraufwand von 6 EUR liegt.

    Kann der Freiberufler für den gesamten Zeitraum des Projekts den Verpflegungsmehraufwand geltend machen oder greift hier die Dreimonatsfrist?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    Chris

  50. Christian
    3. Januar 2015 at 20:41

    Hallo zusammen,

    ich habe hier eine undurchsichtige Lage, auf die ich eine Antwort suche:

    Ich bin seit Ende 2013 bei einem Automobildienstleister aus Hessen angestellt. In meinem Arbeitsvertrag steht drin, dass ich am Standort in Wolfsburg eingesetzt bin. Allerdings arbeite ich in einem Projekt direkt beim Kunden und nicht an unserem Standort in Wolfsburg. Ich wohne auch selber in Wolfsburg.

    Nun meine Fragen:

    Da ich ja quasi ins Projekt verliehen bin, kann ich die Pendlerpauschale auf dem Hin- und Rückweg steuerlich geltend machen?

    Wie sieht es mit den 90 Tagen Verpflegungspauschale aus?

    Benötige ich von meinem Arbeitgeber für das Finanzamt eine Bestätigung, dass ich 230 Tage im Projekt arbeite und deswegen nicht Im Standort anwesend bin.

    Ich würde mich freuen, dazu eine Antwort zu bekommen.

    Gruß

    Christian

    1. Henriette
      15. Januar 2015 at 09:58

      Hallo Christian,

      eine solche Bestätigung bietet sich an, dann sollten Sie ohne Probleme die Verpflegungspauschale geltend machen können.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  51. Frank
    15. Januar 2015 at 10:14

    Hallo Henriette,

    Projektbedingt bin ich seit April 2014 im 2-Wochen Takt immer 4 Tage (3 Nächte, Mo-Do)) beim Kunden, Freitag zuhause, dann wieder eine komplette Woche daheim im Homeoffice. Also 4 von 10 Tagen Auswärts.
    Wie ist dieser Fall zu bewerten? Kann ich Verpflegungsaufwände auch nach der 3-Monatsfrist geltend machen oder habe ich das Pech, das bereits mit den ersten 4-Tagen beim Kunden die 3-Monatsfrist begonnen hat und durch die <4 Wochen Abwesenheiten nach 3-Monaten Schluss ist?

    Besten Dank im Voraus und viele Grüße
    Frank

    1. Henriette
      16. Januar 2015 at 10:04

      Hallo Frank,

      da Sie Ihre Tätigkeit an mehr als zwei Tagen die Woche aufsuchen, gilt die Dreimonatsfrist. Leider genügt auch die einwöchige Unterbrechung nicht aus, um die Frist von neuem beginnen zu lassen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Frank
        25. Juli 2015 at 09:35

        Hallo,

        gilt die Dreimontatsfrist auch wenn man nur einmal 3 Tage in einem längefristigen Projekt beim Kunden war, vorher und nachher immer nur 2 Tage oder gar nicht? Dieser Fall ist nirgends explizit zu finden leider.

        Vielen Dank für eine Aufklärung und viele Grüße
        Frank (ein anderer) 😉

  52. Tom
    16. Januar 2015 at 10:33

    Hallo zusammen,

    mich interessiert ob bei mir die 3 Monatsregel gilt oder nicht. Ich arbeite ca. 1 Tag die Woche am Firmensitz (Entfernung zur Wohnung ca. 8 km) und 4 Tage die Woche im Aussendienst, jedoch dort immer am gleichen Standort (Entfernung zur Wohnung ca. 95 km). Welches ist meine erste Tätigkeitsstätte. Dies ist insbesondere wichtig da ich einen Firmenwagen nutze, auch privat. Wenn jetzt der Aussendienststandort meine erste Tätigkeitsstätte wäre, müsste ich den Weg dorthin ja wahrscheinlich auch verteuern?!
    Ich bekomme von meinem Arbeitgeber fuer die Auswärtstätigkeit keine Spesen erstattet (dies wurde so vereinbart). Kann ich diese bei meiner Steuererklärung geltend machen? Ist dies abhängig von der 3 Monatsregel?

    Ich würde mich freuen wenn mir da jemand weiterhelfen kann.

    Schoene Grüsse,

    Tom

  53. Carsten
    17. Januar 2015 at 16:32

    Hallo Henriette,

    ich habe eine knifflige Frage zur Verpflegungspauschale auf die ich bisher keine Antwort gefunden habe. Allerdings habe ich einen ähnlichen Beitrag hier im Forum gesehen und möchte für meinen Fall nochmal explizit nachfragen:

    Gilt eine längerfristige Geschäftsreise (mehr als 2 Tage pro Woche) auch als unterbrochen, wenn man die auswärtige Tätigkeitsstätte 4 Wochen lang maximal 2 Tage pro Woche aufsucht?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    Carsten

    1. Henriette
      21. Januar 2015 at 15:46

      Hallo Carsten,

      leider nein. Die längerfristige Geschäftsreise gilt nicht als unterbrochen, wenn Sie zwei Tage die Woche am auswärtigen Tätigkeitsort arbeiten.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  54. Anna
    19. Januar 2015 at 09:34

    Hallo,

    wenn ich am ersten Tag meiner 3-Monatsfrist beim Kunden meiner Beratungsfirma war und dann die restlichen 4 Tage der Woche krank war. Beginnt dann die 3-Monatsfrist von vorne in der nächsten Woche beim Kunden, da ich ja weniger als 2 Tage in der vorangegangenen Woche beim Kunden war? Oder gilt diese 2 Tage Regel nicht bei Abwesenheit ohne Arbeit an anderer Stelle während der Woche?

    Vielen Dank im Voraus. 🙂
    VG

  55. Valentin
    26. Januar 2015 at 11:48

    Hallo Henriette,

    ich arbeite als Selbstständiger stets an verschiedenen Baustellen, in verschieden Städten – Dauer je Baustelle 4 bis 8 Wochen. Die Aufträge bekomme ich immer von EINEM Auftraggeber.
    Beginnt bei mir die Drei-Monatsfrist jeweils mit dem Beginn der neuen Baustelle? Oder ist dies als eine Auswärtstätigkeit – da ein Auftraggeber – zu betrachten? Falls es so ist, kann ich dem durch eine vier wöchige Unterbrechung vorbeugen?

    Viele Grüße
    Valentin

    1. Henriette
      9. Februar 2015 at 12:23

      Hallo Valentin,

      es ist genau, wie Sie sagen. Da Sie die Aufträge von EINEM Arbeitgeber bekommen läuft für alle Baustellen eine Dreimonatsfrist. Sie können diese aber durch eine vierwöchige Unterbrechung aushebeln. Es gilt das aktuelle BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts 2014. Dieses finden Sie in diesem Artikel.

      Viele Grüße!
      (Angaben wie immer ohne Gewähr)

  56. Matthias
    1. März 2015 at 17:54

    Hallo Herniette,

    ich arbeite als Projekt Manager / Bauleiter für eine Firma, die im Ausland Solarparks errichtet. In der Regel kann ich über das Wochenende nach Hause fliegen und bin Mo – Fr auf der Baustelle. Es kommt vor, dass ich zum Ende eines Projektes schon ein neues Projekt im gleichen Land beginne und dann zwischen zwei Baustellen hin und her pendle. Es kann aber auch sein, dass ich mehr als 3 Monate auf einer Baustelle bin.
    Dürfte mein Arbeitgeber mir nach dem 3. Monat auf der gleichen Baustelle keine Verpflegungspauschale mehr bezahlen?
    Wer kontrolliert mich und meinen Arbeitgeber, ob die 3 Monatsregel eingehalten wurde?
    Weiterhin übernimmt mein Arbeitgeber die Übernachtungskosten. Habe ich es richtig verstanden, dass er mir alternativ auch die Übernachtungspauschale bezahlen könnte, wenn ich mich selbst dieUnterkunft bezahle. Wäre dann die Differenz bei einer billigen Unterkunft mein Gewinn oder gibt es hierzu Grenzen?

    Viele Grüße
    Matthias

    1. Henriette
      2. März 2015 at 10:20

      Hallo Matthias,

      zum Thema Dreimonatsfrist im Fall verschiedener Baustellen hat das Bundesfinanzministerium explizit Stellung genommen. Den zugehörigen Artikel finden Sie hier. Es ist richtig, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen auch alternativ die Übernachtungspauschale zahlen könnte.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  57. Corinna
    23. März 2015 at 12:27

    Hallo Henriette,

    ich habe einen Arbeitsvertrag der Firma X an Ort A, habe jedoch an Ort B gearbeitet. Nun bin ich nach Ort B gezogen.
    Kann ich Auslöse trotz des selben Wohn- und Arbeitsorts geltend machen. Abwesenheit von der Wohnung beträgt generell 8-14 Std.

    Vielen Dank vorab.
    Corinna

    1. Henriette
      17. April 2015 at 11:33

      Hallo,

      wenn Ort A die erste Tätigkeitsstätte ist und Sie an Ort B arbeiten, können Sie Reisekosten geltend machen, egal wo Ihr Wohnsitz ist. Beachten Sie, dass die erste Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festgelegt sein sollte.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  58. Katja
    7. April 2015 at 11:39

    Hallo,

    ich möchte fragen, was genau die „Tätigkeitsstätte“ ist und ob ich bei gleicher Arbeitsadresse, aber unterschiedlichen Kunden, erneut Verpflegungsmehraufwand geltend machen darf.

    Hintergrund ist, dass ich als festangestellter Consultant mehrere Monate bei einem Kunden eingesetzt war und jetzt zu einem anderen Kunden wechsle, der aber im selben Großraumbüro ist. (also gleiche Arbeitsadresse). Alter und neuer Kunde sind zwei rechtlich eigenständige Firmen, die allerdings eng zusammen arbeiten. Die Kantine hier wird von beiden Firmen genutzt. Kann ich erneut für drei Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen (da anderer Auftraggeber) oder nicht (da dieselbe Arbeitsadresse).

    Danke und viele Grüße,

  59. Maren
    10. April 2015 at 10:58

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt. Die Frage bezieht sich jeweils auf die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014:

    Person X hat seinen Familienwohnsitz in München.
    Ebenso hat Person X eine Zweitwohnung seit 01.01.2013 in Berlin, dort sitzt auch der Arbeitgeber.
    Person X fährt wöchentlich nach hause zur Familie, unter der Woche wird die Arbeit in Berlin verrichtet.

    Da Person X als Zimmerer tätig ist hat er in Berlin ständig wechselnde Einsatzstellen. Er fährt also morgens von der Zweitwohnung zur Firma und von dort mit Firmenwagen zu den Einsatzstellen.

    Wie sieht es also hier mit der 3 Monatsfrist aus ? Da die Baustellen in Berlin nie länger als 3 Monate aufgesucht werden, würden dann hier die Verpflegungsmehraufwendungen für das gesamte Jahr 2013 / 2014 gelten ??

    LG Maren

  60. Jutta
    22. April 2015 at 13:05

    Hallo Henriette,

    viele hilfreiche Antworten. Allerdings weiß ich nicht, wann man eine doppelte Haushaltsführung und vor allem in welcher Höhe geltend machen kann?

    Ich fange ab 01.05.2015 eine neue Stelle in Mannheim an. Entfernung Mainz-Mannheim 83 km. Ich wohne in Mainz, habe aber in Mannheim noch eine Wohnung zur Miete, da meine Tochter noch dort wohnt. Miete und alle Nebenkosten trage ich. Gerne würde ich nun an 4 Tage/Woche in Mannheim übernachten.
    Nun meine Frage: Kann ich die doppelte Haushaltsführung gegenüber dem Finanzamt geltend machen, wenn ja wie hoch. Darf ich für die ersten drei Monate (01.05.-01.08.) den Verpflegungsmehraufwand berechnen. Welche Fahrkosten kann ich absetzen?

  61. Uschi
    24. April 2015 at 12:29

    Hallo Henriette,

    ich bin in einer sozialen Einrichtung tätig und habe das letzte Jahr eine andere Einrichtung mehrere Tage die Woche mit begleitet und aufgebaut. Laut Arbeitsvertrag ist der 1. Arbeitsort vermerkt, aber mit Hinweis auf Bereitschaft im Bedarfsfall, auch in anderen Einrichtungen tätig zu werden. Von Mitte August bis Ende September hatte ich eine Unterbrechung. Kann ich für die gesamte Zeit der Auswärtstätigkeit die Verpflegungspauschale geltend machen, auch an den Tagen wo ich beide Einrichtungen aufgesucht habe, bei einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden in der anderen Einrichtung, da ich die Möglichkeit hatte dort auch zu übernachten.

    Vielen Dank vorab
    Uschi

    1. Henriette
      27. April 2015 at 11:50

      Hallo Uschi,

      an den Tagen, an denen Sie mehr als 8 Stunden von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte fern bleiben und auswärts in anderen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig sind, müssten Sie Verpflegungsmehraufwand geltend machen können.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  62. Holger
    6. Mai 2015 at 12:36

    Hallo,
    bin in einer IT-Firma und besitze dort Einsatzwechseltätigkeit und Firmenwagen, da ich so gut wie jeden Tag bei einem anderen Kunden bin.
    Über meine Firma bekomme ich pro Tag 6 Euro Spesen, obwohl mir normal ja seit 2014 12 Euro zustehen würden. Wie hole ich mir die restlichen 6 Euro?

    1. Nun bin ich seit Mitte Januar jeden Tag von Mo.-Fr. bei einem unserer Kunden. Da dies aber auf unbestimmte Zeit ist und ich nicht weiß wie lange ich bei diesem Kunden vor Ort arbeite, habe ich dann länger also 3 Monate Anspruch auf die Verpflegungskosten? -> Fahre von daheim direkt zum Kunden und bin auch länger als 8 Std von zuhause weg.

    2. Der Kunde hat auch noch einen anderen Standort der ca. 80 Kilometer entfernt ist, könnte ich falls kein Anspruch mehr auf den Verpflegungskosten besteht, dann nach den 3 Monaten den anderen Standort angeben?

    3. Ab wann habe ich keine Einsatzwechseltätigkeit wenn ich ständig beim gleichen Kunden bin, zwecks Versteuern der Kilometer?

    4. Mein Kollege versicherte mir das es seit Anfang des Jahres eine Änderung gab und man bis zu 3 oder 4 Jahre bei einem und den selben Kunden sein kann und man trotzdem Verpflegungskosten bekommen darf?

    Danke vorab 🙂

    Grüße

  63. Jose
    10. Mai 2015 at 14:31

    Hallo Henriette,

    ich bin Arbeitnehmer von einer deutschen Firma. Habe in Mexiko für meine Firma das ganze 2014 gearbeitet (keine 4 Wochen Unterbrechung). Die Firma bezahlt die Wohnung (inkl. Nebenkosten) und Spritzkosten auch. Ich bin in Deutschland bei einem Kollegen angemeldet, bezahle aber keine Miete und habe auch keinen Mietevertrag, da ich niemals da bin. Die Firma hat keine Niederlassung in Mexiko und ich bezahle alle meine Steuern (Steuerklasse I) in Deutschland.
    Ich bekomme aber keine Verpflegungskosten vom AG. Könnte ich diese Kosten für 3 Monate bei der Steuererklärung abziehen?

    viele Grüsse und vielen Dank

    1. Henriette
      21. Mai 2015 at 13:46

      Hallo,

      wenn der deutsche Firmensitz Ihre „erste Tätigkeitsstätte“ und die Arbeitsstelle in Mexiko eine Außenstelle ist, dann können Sie die Verpflegungspauschale die ersten drei Monate geltend machen. Wenn allerdings die Außenstelle in Mexiko Ihre dauerhafte Arbeitsstätte ist und diese vom Arbeitgeber als „erste Tätigkeitsstätte“ festgelegt ist, dann können Sie in der Regel keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      da Sie für eine für eine deutsche Firma mit Sitz in Deutschland arbeiten und in Deutschland Steuern zahlen, können Sie die Verpflegungs

  64. Uwe
    20. Mai 2015 at 18:34

    Hallo Henriette,

    Ich bin Soldat und habe aufgrund einer Versetzung meinen 2.Wohnsitz ab 01.01.14 in Bremen eingerichtet. Aufgrund einer Fortbildung mit inhaltlichen Bezug bin ich auf Lehrgang abkommandiert worden. Im Anschluss daran wieder ein anderer Dienstort, als Praktikum abkommandiert. In Folge das ganze Jahr.

    Wie wird hier bei mir die 3 Monatsfrist angerechnet?
    Spielt es eine Rolle ob es sich um normale Diensttätigkeit, Fortbildung oder Praktikum handelt?

    Jan-Feb – regulärer Dienstort in Bremen
    März- April -Fortbildung München
    Mai – Juni – Praktikum Berlin
    Juli – August – Fortbildung München
    Sep – Okt – Praktikum Berlin
    Nov – Dez – Praktikum Dresden

    Besten Dank

  65. Manfred
    15. Juni 2015 at 13:22

    Hallo,

    ich fahre seit Februar täglich zu unserem Kunden und habe dort auch die 3 Monate Regel genutzt. Nun fliegt unser Kunde vom 28.6. – 26.7. nach USA. in der Zeit wird meine Tätigkeitsstätte in den Staaten sein.
    Meine 2 Fragen:
    1.) Kann ich für die Zeit in USA die Verpflegungspauschale gelten machen?
    2.) Wenn wir wieder in D sind wird meine Tätigkeitsstätte wieder die „alte“ sein bei der ich schon seit Feb. bin. Gilt hier schon die Unterbrechung von 4 Wochen und kann ich dann wieder für 3 Monate die Verpflegungsaufwendungen gelten machen.

    glG und danke im voraus

    1. Henriette
      24. Juni 2015 at 09:03

      Hallo,

      zur Frage 1.) Für die Zeit, die Sie in den USA arbeiten, können Sie in der Regel Verplegungsmehraufwand geltend machen.
      zur Frage 2.) Wenn Ihre alte Tätigkeiststätte nicht Ihr regulärer Arbeitsort ist, Sie also auch noch auswärts tätig sind und die Unterbrechung 4 Wochen angedauert hat, können Sie wieder für 3 Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Manfred
        24. Juni 2015 at 14:50

        @Henriette – Danke 🙂

  66. Günter Romahn
    13. Juli 2015 at 11:38

    Bin letztes Jahr für 3 Monate (Juli – September) nochmals in s Berufsleben zurückgerufen worden. (Einsatzort Fürth) habe Anfang Oktober eine Woche eine Schulung in Stuttgart gehalten. Anschliessend wurde ich nochmals für 3 Monate ins Berufsleben (also bis Dezember) zurückgeholt (wieder in Fürth). der 2te Aufenthalt wurde steuerlich nicht anerkannt, wieso ?

    1. Henriette
      21. Juli 2015 at 13:50

      Wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Aufenthalt in Fürth nicht mindestens vier Wochen Unterbrechung lagen, dann gilt die Dreimonatsfrist und Sie erhalten nur für den ersten Aufenthalt die Verpflegungspauschale.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  67. Mirko
    9. September 2015 at 11:14

    Ich hätte eine Frage zur „Zählung“ der Dreimonatsfrist.

    Beispiel: Ich arbeite 1 Monat auf einer Auswärtsbaustelle, dann habe ich 3 Wochen Urlaub und danach arbeite ich auf der gleichen baustelle weiter.
    Wie müssen die 3 Monate gezählt werden in bezug auf die 3 Wochen Urlaub. Sind es exakt die 3 Monate, also vom 01.01. – 31.03. oder bis zum 19.04. da ich ja 3 Wochen nicht auf der baustelle war.

    Danke

    1. Henriette
      25. September 2015 at 08:39

      Hallo,

      die 3 Wochen Urlaub gelten nicht als Unterbrechung der Dreimonatsfrist, dafür müssten Sie mind. 4 Wochen abwesend sein. Nach Ihren Angaben würde die Dreimonatsfrist am 31.03. ablaufen und Sie bekämen nur bis zu diesem Zeitpunkt Verpflegungsmehraufwand.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  68. Rolf
    23. September 2015 at 08:06

    Hallo Henriette,

    ich bin von Montag bis Donnerstag inkl. Übernachtung bei einem Kunden tätig. Die Vertragslaufzeit ist immer ein halbes Jahr und wird unter einer neuen Auftragsnummer „verlängert“. Wie sieht hier die 3-Monatsregelung aus.

    Viele Grüße
    ROlf

    1. Henriette
      25. September 2015 at 08:23

      Hallo Rolf,

      hier gilt die Dreimonatsfrist, da es sich um dieselbe Tätigkeit bei demselben Kunden handelt. Auch wenn immer neue Verträge geschlossen werden.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  69. DerMeyer
    29. September 2015 at 12:56

    Hallo,

    ich besitze seit Januar eine Zweitwohnung am Ort meines Arbeitgebers. Im April bin ich für 4 Monate in einem Projekt an einem anderen Arbeitsort tätig gewesen (und von meinem Erstwohnsitz wöchentlich dort hin gereist). Seit September bin ich nun wieder regelmäßig am Ort meines Arbeitgebers und nutze die Zweitwohnung. Gilt die 3-Monatsfrist durch das Projekt als unterbrochen und kann ich somit von Januar – März und ab September (bis Ende November) die Verpflegungskosten geltend machen?

    Vielen Dank und Gruß
    Der Meyer

    1. Henriette
      30. September 2015 at 07:20

      Hallo Herr Meyer,

      die Verpflegungspauschale kann man geltend machen wenn man vorübergehend auswärts tätig ist. Für die Beantwortung Ihrer Frage müsste ich wissen, wo Ihre erste Tätigkeitsstätte ist. Wenn diese am Ort Ihres Arbeitgebers ist, können Sie für den von Ihnen genannten Zeitraum keine Verpflegungspauschale geltend machen, da Sie dann nicht auswärts tätig waren. Sie könnten aber für die ersten drei Monate Ihrer Abwesenheit im Rahmen des Projektes Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  70. Carmen
    7. Oktober 2015 at 10:38

    Hallo,
    wir haben in einer Stadt 2 verschiedene Kunden. Kunde A und B. Unser Consultant ist nun 3 Monate erst bei dem Kunden A, dann 2 Monate bei dem Kunden B und dann wiederum beim Kunden A. Besteht hier, aufgrund des Wechsels auf einen anderen Kunden, eine Unterbrechung der 3- Monatsfrist bei Kunde A oder nicht, da es sich um die gleiche Stadt handelt?

    Viele Grüße

  71. Erwin
    10. November 2015 at 14:32

    hallo Henriette,
    wenn ich drei Tage am Ort A bin, beginnt die Dreimonatsfrist zu zählen, und innerhalb von 4 Wochen jeweils einen
    Tag am Ort A bin, erreiche ich die 90 Tage ohne Unterbrechung mit gerade mal 6 Tagen und müsste danach die
    Verpflegungspauschale versteuern wenn ich am Ort A bin.
    Vor dem Update ab 2014 stand noch ein Satz drinnen, dass wenn man die 26 Tage nicht überschritten hat, (innerhalb
    der 90Tage) weitere 90 Tage die Verpflegungspauschale steuerfrei ausgezahlt werden darf, da es sich hier um die 13 Wochen/90 Tage a‘ 2 Tage / Woche handelt.
    Der Gesetzgeber geht doch dafon aus, wenn jemand langfristig am gleichen Standort arbeitet günstiger einkaufen/essen kann und somit die Verpflegungspauschale versteuert wird und 6 Tage kann man wirklich nicht als Langfristig bezeichnen.
    Gruß Erwin

  72. DerMetz
    20. November 2015 at 18:08

    Hallo
    Ich bin LKW Fahrer. Ich beginne morgens um 6 und bin abends vor 18 uhr nicht zu hause. Im Sommer meistens auch erst gegen 20 uhr. Kann ich da auch Verpflegungsmehraufwand geltend machen bei meiner Steuererklärung?
    DerMetz

    1. Henriette
      23. November 2015 at 07:47

      Hallo,

      da Sie einer Fahrtätigkeit nachgehen, können Sie Verpflegungsmehraufwand geltend machen, auch über drei Monate hinaus. In der Regel können Berufskraftfahrer Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und notwendige Übernachtungskosten (nicht die Übernachtungspauschale) geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  73. Klüber
    11. Dezember 2015 at 13:58

    Hallo Henriette,
    Ich komme aus Darmstadt und arbeite seit Juni 2015 in Aachen.
    von Juni bis Dez 2015 habe an Drei Firmen gearbeitet aber das selber Arbeitsplatz (Weiterbeschäftigung bei anderer Firmen im gleichen Betrieb und gleiche Geschäftsführer.)
    Ich bin Verheiratet und habe drei Kinder…meine Frau ist in Frankfurt und ist nicht mit nach Aachen gekommen.
    Ich habe in Aachen ein Zweitwohnung gemietet und bin einmal umgezogen.
    (Juni bis Juli erste Adresse in Aachen, August bis Dez Zweite Adresse in Aachen)
    Beginnt die Drei-Monats-Frist bei Arbeitgeberwechsel oder bei Umzug am auswärtigen Beschäftigungsort?
    Viele Grüße
    Mosaab

    1. Henriette
      14. Dezember 2015 at 07:26

      Hallo Mosaab,

      bei Arbeitgeberwechsel beginnt in der Regel eine neue Dreimonatsfrist. Lesen Sie hierzu: § 9 Absatz 4a EStG

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Klüber
        16. Dezember 2015 at 13:47

        Hallo Henriette,
        vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Information.
        Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.

        Beginnt die Drei-Monats-Frist auch bei einer Umzug am auswärtigen Beschäftigungsort?

        Viele Grüße
        Mosaab

        1. Henriette
          17. Dezember 2015 at 12:12

          Hallo Mosaab,

          die Dreimonatsfrist beginnt von neuem bei Unterbrechung der auswärtigen Tätigkeit von mind. 4 Wochen. Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beginnt die Dreimonatsfrist in der Regel mit Bezug der Zweitwohnung. Demnach würde bei einem Wechsel der Zweitwohnung eine neue Dreimonatsfrist beginnen.

          Viele Grüße
          (Angaben ohne Gewähr)

  74. Klüber
    11. Dezember 2015 at 14:06

    Hallo Henriette,

    ich möchte einen Tippfehler verbessern:
    Die Hauptwohnsitz meiner Frau und Kinder ist auch in Darmstadt.

    Viele Grüße
    Mosaab

  75. Hannah
    14. Dezember 2015 at 14:45

    Hallo an alle,

    ich habe eine Frage zum „Inkrafttreten“ der 3-Monats-Regel.
    Seit dem 17.08. bin ich als klassischer Berater bei meinem Kunden tätig (i.d.R. Mo-Fr), auch ohne größere Unterbrechungen. Da mein Kunde nicht sehr weit von meinem Wohnsitz tätig ist, habe ich den Luxus, dass ich jeden Abend in meinem eigenen Bett schlafen kann – also nicht in einem Hotel übernachte. D.h. ich kann jeden Tag die 12 Euro abrechnen.

    Seit November überschreite ich jedoch die 3 Monate…. aber ab wann genau?
    Wird es auf den Tag genau abgerechnet, sprich bis 16.11. ist es steuerfrei und ab 17.11. muss es versteuert werden? oder wird die Woche gezählt oder gar der Monat (also bis Monatsende?)
    Leider habe ich genau zu diesem Punkt kaum etwas im Netz gefunden.

    Viele Grüße
    Hannah

    1. Henriette
      17. Dezember 2015 at 12:30

      Die Dreimonatsfrist gilt im Allgemeinen auf den Tag genau.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  76. Lucia
    20. Dezember 2015 at 22:59

    Liebe Henriette,

    ich bin Dozentin und arbeite in einem festen Projekt bei einem Bildungsträger 2-3 Tage die Woche, je nach Einsatzplanung, selten auch mal 4 Tage. Im Schnitte arbeite ich innerhalb eines Monats in 2 Wochen an 2 Tagen und in den restlichen 2 Wochen an 3 Tagen. Greift hier die 3-Monatsfrist?

    Danke und viele Grüße
    Lucia

  77. Sebastian
    15. Januar 2016 at 18:30

    Hallo Henriette,

    ich bin dauerhaft 2 Tage pro Woche beim Kunden vor Ort in der gleichen Stadt, wie mein Arbeitgeber, tätig. Die restlichen 3 Tage bin ich bei meinem Arbeitgeber tätig.

    Kann ich trotz dessen, dass es die gleiche Stadt ist, für 3 Monate die Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen?

    Vielen Dank im Voraus.

    Viele Grüße
    Sebastian

    1. Henriette
      18. Januar 2016 at 09:40

      Hallo Sebastian,

      die Dreimonatsfrist gilt, wenn Sie Ihren auswärtigen Tätigkeitsort an mehr als 2 Tagen pro Woche aufsuchen. Erst dann spricht man von einer längerfristigen Auswärtstätigkeit. Da Sie nur 2 Tage die Woche beim Kunden vor Ort arbeiten, können Sie auch über die ersten drei Monate hinaus Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Weitere Details hierzu erfahren Sie hier: Update Reisekostenreform: Teil 4 – Dreimonatsfrist

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  78. Marcus kern
    27. Januar 2016 at 19:38

    Hallo Henriette
    Ich bin längerfristig an einer Baustelle gebunden. Die Baustelle liegt in der gleichen Stadt wie meine Firma. Ich bekomme jeden Tag die gesetzlichen Spesen. Ich bin schon jetzt ein Jahr dort. Hatte letztes Jahr eine länger Pause Sodas die drei Monatsfrist von vorne beginnt. Die drei Monate enden jetzt wieder am 01.02.16 dazwischen hatte ich zwei Wochen Urlaub und war an ein zwei Tagen die Woche an einer anderen Baustelle in einer anderen Stadt. Bleibt jetzt die drei Monatsfrist bestehen? Muss ich wirklich vier Wochen am Stück eine Pause machen?
    Vielen Dank im Voraus

    Viele Grüße Marcus

    1. Henriette
      1. Februar 2016 at 09:28

      Wenn Sie an drei Tagen pro Woche auf der Baustelle gearbeitet haben und die Unterbrechung nicht vier Wochen angedauert hat, gilt die Dreimonatsfrist. Die Pause muss wirklich vier Wochen andauern.

      (Angaben ohne Gewähr)

  79. Lutz
    7. Februar 2016 at 15:56

    Hallo,
    ich bin in London auf mehreren Baustellen für unterschiedliche Auftraggeber und damit auch auf unterschiedlichen Projekten im Einsatz. Gilt hier die Dreimonatsfrist für die Verpflegungs-mehraufwendung für alle Projekte einmalig oder hat jede Baustelle in London ihre „eigene“ Dreimonatsfrist?

    Vielen Dank im voraus.
    MfG Lutz

    1. Henriette
      9. Februar 2016 at 11:26

      Hallo Lutz,

      bei Einsatzorten für verschiedene Auftraggeber gilt jeweils eine eigene Dreimonatsfrist. Referenzen und Hintergrundwissen zu dieser Frage erhalten Sie in diesem Artikel.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  80. Sebastian
    18. Februar 2016 at 21:32

    Hallo und guten Abend,

    eine Frage zu diesem Passus:

    Die doppelte Haushaltsführung gilt als unterbrochen, was zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, wenn Folgendes gilt:

    – Abwesenheit von mindestens vier Wochen vom auswärtigen Zweitwohnsitz
    – Wechsel des Zweitwohnsitzes am auswärtigen Einsatzort

    Ich arbeite seit ca. 11 Monaten in Stadt A, Hauptwohnsitz und erste Tätigkeitsstätte laut Arbeitsvertrag sind in Stadt B. Zuerst gab es ein Projekt bei einem Auftraggeber X für 5 Monate, davon habe ich 3 Monate Verpflegungsmehraufwand bezogen, danach wegen Drei-Monatsfrist nicht mehr. Danach ging es zu Auftraggeber Y, hier ist die Gesamtprojektdauer um einiges länger, eine Unterbrechung von 4 Wochen durch Urlaub habe ich bereits hinter mir und demnächst läuft die Drei-Monatsfrist wieder aus und ich müsste bis zum Projektende Steuern auf die VMA bezahlen. Das ganze läuft aber aufgrund meines Arbeitsvertrages dauerhaft als auswärtige Tätigkeit (keine Entsendung von mehr als 48 Monaten).

    Allerdings schreiben sie, dass eine Unterbrechung auch bei Wechsel des Zweitwohnsitzes am Einsatzort vorliegt. Ist dies korrekt? Ich ziehe quasi alle 1-2 Monate in eine andere Wohnung zur Zwischenmiete, mit Vertrag etc., was ja eben diesem Wechsel entsprechen würde. Anders gefragt, würde nach jedem Wechsel der Wohnung eine neue Dreimonatsfrist beginnen? Oder ist das ein Fehler im Artikel?

    1. Henriette
      2. März 2016 at 13:30

      Hallo,

      nein hier liegt kein Fehler im Artikel vor. Es ist tatsächlich so, dass bei Wechsel der Zweitwohnung die Dreimonatsfrist von neuem beginnt. Anders verhält es sich, wenn man am Zweitwohnsitz einen neuen Arbeitplatz hat, hier beginnt die Dreimonatsfrist nicht von neuem. Der Steuerberater Ralf Diegel hat dies ebenfalls in einem Fachartikel über die doppelte Haushaltsführung erwähnt.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  81. Patrick
    27. Februar 2016 at 18:03

    Hallo,

    ich arbeite an zwei Arbeitsstätten. Arbeitsstätte A ist meine erste Tätigkeitsstätte, die nah zu meiner Wohnung liegt.
    Arbeitsstätte B ist ca. 45 km entfernt.

    Ich arbeite eine Woche bei Arbeitsstätte A 2x und bei B 3x. Die darauffolgende Woche arbeite ich bei Arbeitsstätte A 3x und bei B 2x.
    Dies geht immer abwechselnd so weiter.

    Greift für mich auch die 3 Monatsfrist, wenn ich bei Arbeitsstätte B Mehraufwand absetzen möchte oder ist es möglich hier die gesamten Tage für das Jahr abzusetzen?

    Falls ja, kann man die ersten 3 Monate nur für die zweite Arbeitsstätte den Mehraufwand für Verpflegung absetzen oder gilt es auch für die erste Arbeitsstätte?

    Vielen Dank. Viele Grüße

    1. Henriette
      2. März 2016 at 13:08

      Hallo,

      zunächst müssen Sie wissen, welche Arbeitsstäte Ihre erste Tätigkeitsstätte ist. Dies sollte im Allgemeinen im Arbeitsvertrag stehen. Für die Tage, an denen Sie nicht an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte arbeiten, können Sie im Allgemeinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Die Dreimonatsfrist beginnt zu zählen, wenn der auswärtige Tätigkeitsort an mehr als zwei Tagen pro Woche aufgesucht wird. Sie können versuchen die Verpflegungspauschale über die drei Monate hinaus geltend zu machen und argumentieren, dass die Dreimonatsfrist immer dann unterbrochen wird, wenn der auswärtige Einsatzort an nicht mehr als 2 Tagen pro Woche aufgesucht wird. Versprechen kann man nichts aber einen Versuch ist es wert. Berichten Sie, wenn es geklappt hat.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Patrick
        14. April 2016 at 18:51

        Hallo,

        ich wollte nur berichten, dass es leider nicht geklappt hat.

        Viele Grüße

  82. Isa
    9. März 2016 at 09:00

    Hallo zusammen,
    mein Mann ist im November 2014 wegen Arbeitsplatzwechsel in eine Zweitwohnung gezogen. Hier hatte ich für 3 Monate (November 2014 bis Januar 2015) die Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung angegeben. Diese wurden auch vom Finanzamt anerkannt. Im Juni 2015 hat mein Mann eine neue Wohnung bezogen, weil die Entfernung zum Arbeitgeber noch geringer war. Auch hier hatte ich für 3 Monate Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt. Diese wurden vom Finanzamt NICHT anerkannt. Ist das richtig? Hat mein Mann tatsächlich nur Anspruch auf diese Verpflegungsmehraufwendungen, wenn er den Arbeitgeber gewechselt hätte und aufgrund dessen eine neue Zweitwohnung bezogen hätte?
    MfG, Isa

  83. Burkhard
    24. März 2016 at 08:40

    Hallo zusammen,

    auch auf die Gefahr hin, dass diese Frage schon hinreichend beantwortet wurde:
    Ich bin dieses Jahr im Optimalfall 5 Tage die Woche beim selben Kunden (ohne Übernachtung).
    Mein Arbeitgeber zahlt mir in den ersten 3 Monaten die Verpflegungsmehrsaufwendungen (12 €).
    Nach 3 Monaten stellt mein AG die Zahlung aufgrund der 3-Monatsregelung ein.
    Es wurde mir gesagt, dass ich mir die Verpflegungsmehraufwendungen für die restlichen 9 Monate über die Steuererklärung trotzdem holen kann.
    Ist dies korrekt? Und wo gebe ich die 9 Monate in der Steuererklärung an?

    Danke
    VG

    1. Henriette
      24. März 2016 at 08:52

      Hallo,

      das ist leider nicht korrekt. Die Dreimonatsfrist gilt auch wenn Sie die Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen wollen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  84. 28. Mai 2016 at 16:15

    Hallo zusammen,

    habe seit 1.5. eine neue Arbeit (Teilzeit) begonnen, immer an 2 Tagen in der Woche (Montag und Dienstag). Da die Entfernung einfach 130 km beträgt, übernachte ich immer einmal und fahre erst am nächsten Tag abends nach Hause.
    Die Übernachtung ist im Moment immer privat bei einer Verwandten.
    Frage 1:
    Ist bei dieser doppelten Haushaltsführung mit nur zwei Tagen in der Woche die Dreimonatsfrist jedesmal unterbrochen, weil ich nur zwei Tage pro Woche arbeite oder endet sie ganz normal nach drei Monaten?
    Frage 2:
    Wenn sie nach drei Monaten endet und ich dann einmal zwischendurch im Hotel übernachte, beginnt die Dreimonatsfrist dann erneut zu laufen?

    Vielen Dank und viele Grüße

  85. Patrick
    1. Juni 2016 at 13:00

    Hallo,

    ich habe jetzt schon einiges gelesen, finde aber keine direkte antwort auf meine Frage.
    Meine Firma wird mich 6 Monate in die USA senden. Davon kann ich ja nur 3Monate die Verpflegungspauschale geltend machen. Gelten dannach die „Örtlichen“-Steuern bzw gegebenheiten?
    Bzw wenn die 3Monate rum sind. Gibt es die Pauschale noch, aber nur versteuert? Wenn ja: wie hoch sind die Steuern dann?

    Gruß Patrick

    1. Henriette
      6. Juni 2016 at 08:31

      Hallo,

      wie Sie richtig erwähnt haben, bekommen Sie die Verpflegungspauschale die ersten drei Monate steuerfrei. Danach kann Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin Verpflegungsmehraufwand zahlen, diese wird dann allerdings Ihrem Bruttolohn hinzugerechnet und voll versteuert. Da Sie bei einem deutschen Arbeitgeber in Deutschland angestellt sind, zahlen Sie auch in Deutschland Steuern, auch wenn Sie temporär im Ausland eingesetzt sind. Wenn Ihr dauerhafter Wohnsitz in Deutschland verbleibt und Ihr Arbeitgeber ebenfalls in Deutschland ansässig ist, bleiben Sie bei einem Aufenthalt von 6 Monaten von einer Doppelbesteuerung verschont. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch bei der Handelskammer Hamburg: „Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland„.

      Beste Grüße
      Spesen Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Patrick
        29. Juni 2016 at 08:02

        Vielen dank für Ihre antwort.

        Ich hätte nun noch ein ppar fragen.

        Ist es möglich das mein Arbeitgeber mit in den ersten monaten die Verpflegungs- und Hotelpauschale auszahlt + nochmal einen 100% Aufschlag gibt? Wie läuft da die Besteuerung ab?
        Weiter müsste ich mich auch nach 183Tagen bei der Örtlichen (US-)Steuerbehörde anmelden? (Falls sie das wissen)

        Vielen dank schonmal im Vorraus.

        Gruß Patrick

  86. Dieter
    12. Juni 2016 at 16:58

    Ich habe den Auftrag die Prozesse in 2 Werken zu Harmonisieren. Die Werke liege ca 1h Fahrtzeit auseinander, ca 50 km Landstrasse, unterschiedliche Ortsnamen für die Werke und auch das Hotel.
    Ich arbeite für dieses Projekt an 3 Tagen die Woche, 2Tage in einem, 1 Tag in dem anderen Werk.
    Um meinen Fahraufwand gering zu halten habe ich eine Unterkunft in der Mitte , reise also zu jedem Werk nur noch 30 Minuten.
    Darf ich von 2 Tätigkeitsorten ausgehen? Dann greift die 3-Monatsregel nicht!

  87. Florian
    15. Juni 2016 at 10:05

    Hallo,

    ich war 6 Monate von der Arbeit aus in Japan.
    Mein Verpflegungsmehraufwand war in den ersten 3 Monaten Steuerfrei, danach versteuert.

    Jetzt stellt sich bei mir die Problematik das ich bei meiner Steuererklärung nachzahlen müsste.
    Darf ich wirklich nur die ersten 3 Monate angeben und geltend machen, oder kann ich auch die letzten 3 Monate geltend machen?

    Mein Arbeitgeber hat die ersten drei Monate auch direkt Steuerfrei ausgezahlt somit steht das in der Jahresabrechnung. Diese muss ich ja zwingend in der Steuererklärung angeben damit eine Patt Situation entsteht. Trotzdem erreiche ein sehr negatives Ergebnis.

    Gruß Flo

  88. Mara
    22. Juni 2016 at 06:08

    Hallo,
    folgender Fall:
    1. ich reise in KW 26 – 3 Tage nach Paris; KW 28 – 2 Tage Paris; KW 29 – 1 Tag; KW 31 – 3 Tage!
    Kommt hier auch die 3 Monats Frist zum Tragen? Oder gilt diese nur, wenn ich wöchentlich in Paris bin?
    2. Kann ich die Frist auch verlängern, wenn ich die ersten 3 Monate meine Meetings mit Kunden in Paris abhalte und danach z.B. in Velizy?
    3. Anhand welcher Ausgangsdaten wird geprüft wo meine tatsächliche Arbeitsstätte ist? Hotelrechnungen, Reisegenehmigung …?

  89. Klein
    30. November 2016 at 17:59

    Einen guten Tag,

    generell ist mir die Fortsetzug zur „Nutzung VMA“ nach der Pause von einem Monat hinsichtlich der 3-Monate-Regelung auf Grund Ihren Infomationen nun bekannt. Danach darf man den VMA wieder nutzen. Soweit so gut, was das Finanzamt fordert.

    Meine Lage: Ich bin Freiberufler, der meist zu Hause arbeitet und der z.Z. noch die VMA-Beträge für die Steuer 2015 erstellen muss, für einen 6 monatigen Projekteinsatz:

    (1) Montags: 300 km Anfahrt aus Deutschland zur Arbeit in die Schweiz
    und am Abend Rückkehr auf deutschen Boden in eine Pension
    (Entfernug zum Arbeitsort: 5 km), eil die Übernachtung günstig ist
    (2) dienstags bis donnerstags: Fahrt von der Pension (Deutschland) wieder zur Arbeitsstätte
    in der Schweiz, abends erfolgt dann die Rückkehr in die Pension nach Deutschland
    (3) Freitags: Fahrt von der Pension (Deutschland) wieder zur Arbeitsstätte in der Schweiz, 8 Stunden Arbeit, Heimfahrt

    Hinweise:

    – In „TabInf Steuer 2014, 1. Auflage“ St „Ab VAZ 2014, Seite 64 findet man bzgl. der Schweiz
    die folgenden VMA-Pauschbeträge:

    – 48 EUR, bei mindestens 24 Stunden Abwesenheitsdauer
    – 32 EUR, bei An- und Abreisetag bzw. mehr als 8 stunden Abwesenheit

    — Frage 1————————————————————————————————
    Wie ist allgemein „Abwesenheitsdauer“ definiert? Auf welche Arbeitsstätte bezieht die sich?
    Meine Hauptarbeitsstätte befindet sich in der Heimat und nicht nahe der Schweiz.
    Aus diesem Grunde würde ich die 48 bzw. 32 EUR verrechnen.
    ————————————————————————————————————-

    Daraufhin habe ich ersteinmal für die Fälle (1) und (3) die „32 EUR“ angesetzt, für (2) den Fall „48 EUR“

    Ein Bekannter hätte für die Fälle (1) und (3) die „12 EUR“ angesetzt, für (2) den Fall „24 EUR“,
    da ich von deutschem Boden pendle und auch dorthin wieder zurückkehre.

    — weitere Fragen 2 ———————————————————————————————

    (2.1) Kann man dem Finanzamt vermitteln, dass ich alleine für das Mittagessen in der Schweiz 22 EUR gezahlt habe und man morgens und abends auch nicht mit leerem Magen unterwegs war? Und das 6 Monate lang.

    (2.2) Gibt es Finanzamt-Entscheidungen speziell für meinen Fall
    (Projektdauer länger als 3 Monate), dass ich an 5 Tagen in der Schweiz arbeite und zur
    Übernachtung nur nach Deutschland pendle ?
    Nutzung eines reduzierten VMA’s vielleicht: 32 EUR durchgehend?
    (Wenn ich noch zusätzlich in der Schweiz übernachtet hätte,
    gäbe es generell noch eine 139 EUR-Pauschale,
    unabhängig davon, ob man vielleicht weniger für die Übernachtung gezahlt hat.
    D.h.: Man versucht schon günstig zu sein, ohne die hohen schweizer Kosten zu zahlen )
    ——————————————————————————————————————

    Ich bedanke mich bei Ihnen für Ihre Zeit, mich zu unterstützen, für Ihre Antwort.
    Grüße an die Redaktion.

  90. Tobias
    8. Februar 2017 at 14:40

    Hallo,

    mit dem folgenden Fall komme ich leider momentan nicht weiter….

    Zurzeit bin ich bei einem Dienstleister in Düsseldorf angestellt.
    Dieser Dienstsitz ist ebenfalls in meinem Arbeitsvertrag festgelegt.

    Mein derzeitiger Wohnort ist in Köln und momentan werde ich für ein langfristiges Projekt bei einem Kunden in Leverkusen (On-Site) eingesetzt. Mein täglicher Anfahrtsweg sieht daher so aus, dass ich direkt nach Leverkusen fahre und meinen Dienstsitz in Ratingen nicht aufsuche.

    Kommen wir nun zum Problem:
    Laut unserer internen Reisekostenrichtlinie, darf ich die entstandenen Reisekosten nur für die ersten drei Monate geltend machen, da laut Richtlinie „eine längerfristige ununterbrochene Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstelle nur für die ersten drei Monate als Dienstreise anzuerkennen sind.“

    Meine Frage lautet nun, ob diese Regelung so Rechtens ist oder ob ich über die drei Monate hinaus, die entstandenen Reisekosten (Hin+Rückfahrt -> ca.80 Kilometer) beim Unternehmen abrechnen darf.

Schreibe einen Kommentar zu Frank Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert