Erste Tätigkeitsstätte – Begriffsklärung aus dem Lexikon

Definition Erste Tätigkeitsstätte (gilt ab 2014)

erste tätigkeitsstätte

Foto: FreeDigitalPhotos.net

Der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird ab Beginn des Jahres 2014 durch den der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Im neuen § 9 Abs. 4 EStG wird diese nun gesetzlich definiert als „die ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist“ (vgl. IHK Stuttgart). Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt anhand der folgenden Kriterien, wobei ausreichend ist, wenn ein Kriterium einschlägig ist:

  • Dauer des Dienstverhältnisses unbefristet oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer Tätigkeitsstätte
  • Einrichtung, an der der Arbeitnehmer jeden Arbeitstag, zwei volle Arbeitstage pro Woche oder 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit tätig ist (muss nicht zum Betrieb gehören)
  • Arbeitsstätte mit größter räumlicher Nähe zum Wohnort

Neu ist, dass nicht mehr geprüft werden muss, wo der Arbeitnehmer dauerhaft tätig ist oder wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt. Allein die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber ist maßgeblich. Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte anhand des inhaltlichen/ qualitativen Schwerpunktes der Arbeit ist ab 2014 nicht mehr möglich. Ab 2014 kann die erste Tätigkeitsstätte grundsätzlich auch die betriebliche Einrichtung eines Kunden sein (z.B. bei Leiharbeitnehmern), wenn diese als ortsfester und dauerhafter Arbeitsort festgelegt wird. Legt der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte nicht fest, können Finanzbehörden diese nach oben genannten Kriterien festlegen.

Weiterhin gilt, dass Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge oder andere Tätigkeitsstätten ohne betriebliche Einrichtung nicht als erste Tätigkeitsstätten anerkannt werden. Das häusliche Arbeitszimmer kann ebenfalls auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein.

Fahrtkosten- und Reisekostenerstattung

Fahrtkosten: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nach wie vor in Höhe der Pendlerpauschale von 0,30 € bzw. die tatsächlichen Kosten für die einfache Wegstrecke als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Bei wechselnden Einsatzorten oder einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) können die Fahrtkosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten oder die Kilometerpauschale von 0,30 € für Hin- und Rückweg pro gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet werden.

Reisekosten: Wird der Arbeitnehmer außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte tätig, z.B. im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) oder bei sich wechselnden Einsatzorten, kann er neben den Fahrtkosten zudem Reisekosten, wie z.B. Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten steuerlich geltend machen bzw. dem Arbeitgeber zur Erstattung vorlegen. Bei der Abrechnung der Reisekosten wird der Einsatz einer aktuellen Abrechnungsvorlage empfohlen.

Zusatzinformation

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49 thoughts on “Erste Tätigkeitsstätte – Begriffsklärung aus dem Lexikon

  1. Maren
    19. September 2013 at 18:50

    Hallo,
    ich arbeite 3 Tage die Woche im Homeoffice und die anderen zwei Tage im Büro (Entfernung 180km). Mir stellt sich nun die Frage, was nun meine erste Tätigkeitsstätte ist und wie die Fahrten zum AG eingeschätzt werden: Ist meine Wohnung dann meine erste Tätigkeitsstätte und die Fahrten zum AG Dienstreisen und muss die der AG zahlen? Oder kann ich diese Fahrten bei Fahrtkosten über Werbungskosten ansetzen?
    Gruß

    1. Henriette
      24. September 2013 at 10:26

      Hallo,
      das Homeoffice kann leider niemals erste Tätigkeitsstätte sein, weder nach aktueller noch nach zukünftiger Rechtsprechung in 2014. In Ihrem Fall würde sicher das Büro als erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden. Die Fahrten vom Wohnort zum Büro würden nur mit der einfachen Wegstrecke und nicht wie Dienstreisen bewertet werden.
      Viele Grüße und alles Gute!

  2. GJ
    7. November 2013 at 07:22

    Hallo,

    ich arbeite auch vom Home Office, bin aber Aussendienstmitarbeiter. Meine Firmensitz (Postanschrift bei befreundetes Accounting Büro) befindet sich auf 185 Km von mir zu Hause weg. Ich fahre einen Dienstwagen welche ich auch privat nützen darf. Soll ich dann ab 2014 mein Brutogehalt mit 185 Km x 30000 (Listenpreis Auto) x 0,03 % erhöhen? Das hiesse das vom Nettogehalt ca. 45 % abgehen würden. Das kann mit Sicherheit nicht Ziel der Sache sein.
    Was ist wann ich Fahrtenbuch führe wie sieht es dann aus? Wie sind dann die Fahrten zum ersten Tätigkeitsstätte zu bewerten (privat oder dienstlich)?
    Falls man Fahrtenbuch führen will, muss man dies dann vor dem Anfang des Jahres dem Finanzministerium mitteilen, oder wie fuktioniert das?

    Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    1. Henriette
      7. November 2013 at 13:50

      Hallo,
      wenn man davon ausgeht, dass Sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten und von Ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt bekommen, den Sie auch privat nutzen, dann müssen Sie den geldwerten Vorteil versteuern. Entweder nach er 1% Methode oder der Fahrtenbuchmethode.
      Wenn Sie Ihre regelmäßige Arbeitsstätte nur selten (weniger als 15 Mal pro Monat) anfahren, dann lohnt sich den Firmenwagen nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1% (bzw.0,002%)-Methode zu versteuern. Alle nötigen Informationen finden Sie in den verlinkten Artikeln.
      Viele Grüße

  3. KAM
    8. Dezember 2013 at 15:49

    Hallo,
    ich arbeite auch vom Homeoffice aus. Die Firma ist 400km entfernt, ich suche sie im Durchschnitt weniger als zwei Tage/ Woche auf, und ich habe einen Dienstwagen zur privaten Nutzung.
    1. Möglichkeít, der Arbeitgeber bestimmt keine 1. Arbeitsstätte. Wird da der Durchschitt der Arbeitstage pro Monat oder Jahr gerechnet, oder darf ich in keiner Woche mehr als zwei Tage in der Firma arbeiten (kann z.B, bei Kundenbesuchen in der Firma passieren)?
    2. Möglichkeit, könnte mein Arbeitgeber ein Büro in meinem Wohnort anmieten und mir dieses Büro, z.B. als „Vertriebsbüro NORD“ als 1. Tätigkeitsstätte zuordnen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    1. Henriette
      9. Dezember 2013 at 12:08

      Hallo,

      da das Homeoffice leider nicht als erste Tätigkeitsstätte definiert werden kann, würden zur Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte die sogenannten quantitativen Kriterien herangezogen werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht festlegt.

      Zur Möglichkeit 1: Als Grundlage zur Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte nach den Quantitativen Kriterien, wird die vereinbarte Arbeitszeit pro Woche genommen. In einer ersten Tätigkeitsstätte müssen Sie mind. 2 Tage die Woche oder an 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit arbeiten.

      Zur Möglichkeit 2: ja, das wäre natürlich möglich.

      Beste Grüße!

  4. KAM
    9. Dezember 2013 at 12:58

    Hallo Henriette,
    danke für die schnelle Antwort.
    Bei Möglichkeit 1. muss also jede Woche unter den 2 Tagen bleiben? Oder geht auch, die Firma zwei Wochen gar nicht aufzusuchen und in der 3. Woche drei Tage?
    Vielen Dank für die Antwort

    1. Henriette
      10. Dezember 2013 at 09:57

      Wenn das bei Ihnen so unregelmäßig ist, dann müssen es insgesamt 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit sein.

  5. Daniel
    10. Dezember 2013 at 15:54

    Hallo Zusammen,

    ergibt sich bei Aussendienstlern überhaupt eine Änderung bei der Dienstwagenversteuerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    1. Arbeitsvertraglich ist keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt oder die Festlegung ist nur organisatorischer Art.
    2. Die quantitativen Merkmale greifen nicht (was bei Aussendienstlern regelmäßig der Fall sein dürfte, oder Gegenteiliges nur sehr schwer feststellbar).

    Beispiel 19 des BMF-Schreibens ist hier m.M.n. ziemlich eindeutig und sagt, dass „[wenn] der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nur bei wechselnden Kunden und im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, [so] hat er keine erste Tätigkeitsstätte“

    Folglich sollte man seinen Arbeitsvertrag prüfen und falls ein Dienstsitz festgelegt ist durch den Arbeitgeber eine ausdrückliche Erklärung einfordern, dass dieser Dienstsitz nur eine organisatorische Zuordnung bedeutet und keine „erste Dienststätte“ begründen soll (Vergleiche auch Tz 12 des BMF-Schreibens).

    Viele Grüße

    Daniel

    1. Henriette
      11. Dezember 2013 at 09:27

      Hallo,
      Sie haben recht, Außendienstler haben auch nach dem neuen Reisekostenrecht keine erste Tätigkeitsstätte. Folglich sind alle Fahrten zu Kunden beruflicher Natur und es entsteht kein geldwerter Vorteil bei der Dienstwagenbesteuerung. (Siehe Dazu auch: Erste Tätigkeitsstätte – höhere Fahrtkostenerstattung – geringere Dienstwagenbesteuerung Es ist sicher hilfreich, wenn Ihr Arbeitgeber bestätigkt, dass die Betriebsstätte keine erste Tätigkeitsstätte ist.

  6. Arno
    29. Januar 2014 at 10:17

    Hallo zusammen,
    Ich Arbeite bei einer Firma, dessen Firmensitz ca 160 km von meinem Wohnsitz entfernt ist 4-5 Tage die Woche. Im Arbeitsvertrag ist auch der Firmenstitz der Tätigkeitsort und die Übernachtungen etc. bezahle ich auch selbst.
    Wenn ich bei einem Kunden an meinem Wohnort mehrere Tage Arbeite, welcher anteil für Übernachtungskosten (ich schlafe dann natürlich zu Hause) und Auslöse usw. stehen mir dann vom Arbeitgeber zu welchen Anteil kann ich Steuerlich geltend machen?
    Viele Grüße und Danke im vorraus
    Arno

    1. Henriette
      31. Januar 2014 at 12:36

      Hallo Arno,

      für die Arbeit bei dem Kunden können Sie Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten geltend machen. Da Ihnen keine Übernachtungskosten entstehen, können Sie diese auch nicht steuerlich angeben.

      Viele Grüße
      (Angbaben ohne Gewähr)

  7. Andreas
    31. März 2014 at 08:52

    Hallo,

    ich werde künftig aus dem Home Office arbeiten. Die Firma ist 400km entfernt und ich werde sie in der Regel einmal im Monat aufsuchen. Aktuell steht mir ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung.

    Sehe ich es richtig, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und bei der Dienstwagenbesteuerung kein geldwerter Vorteil entsteht?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      1. April 2014 at 09:13

      Hallo,

      es ist richtig, dass ihr Home Office keine erste Tätigkeitsstätte ist und somit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als geldwerter Vorteil zu versteuern wären. Allerdings müssen Sie in der Regel private Fahrten trotzdem dokumentieren und versteuern, ggf. mit einem Fahrtenbuch.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  8. Johannes
    10. April 2014 at 04:37

    Hallo,

    diese neue Regelung ist für Mitarbeiter im Außendienst nicht sehr vorteilhaft.
    Wäre es denn möglich, dass die erste Arbeitsstätte im Büro eines Kunden wäre?
    Ich werde demnächst bei einem Hersteller als AD anfangen, da meine Frau bei uns Zuhause eine
    Firma in der selben Branche betreibt, zwar nur nebenbei, könnte ich diese Adresse als erste Arbeitsstätte angeben lassen?
    Zumindest solange sie als Kunde oder Geschäftspartner meines Arbeitgebers agiert?
    Und wie ist dann der Begriff betriebliche Einrichtung definiert.
    Wäre eine betriebliche Einrichtung auch, wenn ich mein Home Office an meinen Arbeitgeber vermiete?

    Vielen Grüße und Danke im voraus.
    Johannes

    1. Henriette
      17. April 2014 at 08:51

      Hallo Johannes,

      nach der Reisekostenreform in 2014 kann der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte auch im Büro eines externen Kunden festlegen. Das Home Office kann allerdings niemals erste Tätigkeitsstätte sein.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  9. Sebastian
    27. April 2014 at 11:51

    Hallo,

    ich arbeite aus dem Home Office und meine Arbeitsstätte ist 500 km entfernt. Ich habe einen Dienstwagen zur Privaten Nutzung, den ich nach der 1% Methode versteuere. Ich fahre jeden Monat für eine Woche (immer Sonntag-Freitag) in die Firma um dort der gleichen Tätigkeit wie im Home Office nachzugehen. Kann ich diese Fahrten als Reisekosten geltend machen?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      28. April 2014 at 07:21

      Hallo,

      Sie können die Fahrten in die Firma nur dann als Reisekosten geltend machen, wenn dieser Firmenstandort nicht als erste Tätigkeitsstätte definiert ist. Andernfalls können Sie die Pendlerpauschale für den einfachen Arbeitsweg geltend machen. Beachten Sie, dass das Homeoffice niemals Ihre erste Tätigkeitsstätte sein kann.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  10. Erwin
    14. Mai 2014 at 09:02

    Hallo,

    ich plane demnächst im Home Office für eine Firma zu arbeiten, welche ca. 400km entfernt ist.
    Teil des Deals wird auch ein Firmenwagen sein, da ich oft zu Kunden bzw. Flughäfen etc. reisen
    werde (Vertriebstätigkeit). Die private Nutzung muss ich mit 1% versteueren, das ist klar, die
    0,002 % Regelung kenne ich ebenfalls.
    Den Firmensitz werde ich voraussichtlich 1-3 Mal im Monat aufsuchen. Um nun nicht einen gewaltigen
    geldwerten Vorteil versteueren zu müssen plane ich im Arbeitsvertrag keine Zuordnung zum Firmensitz
    eintragen zu lassen bzw. den Zusatz „nur organisatorisch“. Somit hätte ich keine erste Tätigkeitsstätte.
    Frage: Reicht das um nicht jedesmal die 400km versteuern zu müssen bzw. was muss noch gegeben sein?

    Vile Grüße

    1. Henriette
      14. Mai 2014 at 15:13

      Im Allgemeinen genügt es, wenn Sie nachweisen können, dass Sie keine erste Tätigkeitsstätte haben um die Fahrten zum Firmensitz komplett als Berufsfahrten abrechnen zu können.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  11. Brigitte
    18. Juni 2014 at 10:59

    Hallo,
    ich bin Aussendienstler und habe ein Homeoffice (kein Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers).
    Den Firmenwagen darf ich auch privat nutzen.
    Im etwa 300 km entfernten Büro bin ich 1 bis 2 mal im Monat zu Meetings.
    Muss ich diese Fahrten in 2014 versteuern?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      23. Juni 2014 at 09:33

      Wenn das 300 km entfernte Büro als erste Tätigkeitsstätte festgelegt wurde, dann müssen die einfachen Fahrten dorthin mit dem Firmenwagen als Privatfahrten versteuert werden.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  12. Dominik
    1. August 2014 at 10:16

    Hallo erstmal und danke für den tollen Artikel!
    Ich wohne ca 55km von meinem Arbeitsort entfernt und bin Außendiensttechniker in der IT Branche.
    Ich soll den Firmenwagen auch privat nutzen, da ich überwiegend von daheim zum Kunden (Münchner Raum) fahre.
    Ich müsste bei der 1% Regelung ca monatlich 320€ für dem Wagen selbst + 528€ für die Fahrtkosten (zuhause-> Büro) mehr versteuern. Jedoch bin ich pro Monat vielleicht 6 volle Tage in der Firme oder weniger, je nach Auslastung.
    Oder ich fahre zum Kunden und bin ab Mittag in der Firma.

    Nun hat der Steuerberater meines Chefs gesagt, dass die neue 2014er Regelung zu gefährlich wäre und eine Nachzahlung nach 4 Jahren mit 13000€ in meinem Fall zu Buche schlagen würde…etc bla bla.

    Was kann ich tun?

  13. Peter
    12. August 2014 at 10:16

    Hallo,
    ich werde ab Dezember als Außendienstler arbeiten, besitze ein Home Office und keinen festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. In meinem Arbeitsvertrag ist auch keine „Erste Tätigkeitsstätte“ festgelegt.
    Es steht folgende Formulierung:
    „Herr Max Mustermann berichtet direkt an den Vertriebsleiter. Der Dienstsitz ist München. Für die Außendiensttätigleit von Herrn Mustermann gilt dass er von zu Hause aus in die Kundschaft fährt.“

    Sehe ich das richtig dass keine erste Tätigkeitsstätte formuliert wurde oder wird hier automatisch der Dienstsitz, der 500km von zu Hause entfernt ist, herangezogen? Ich hätte gedacht dass es keine erste Tätigkeitsstätte gibt und ich den Dienstwagen nur mit 1% versteuern muss. Sehe ich das richtig?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      13. August 2014 at 09:49

      Hallo,

      da Sie ausschließlich im Außendienst tätig sind, müssen Sie in der Regel keine privaten Fahrten versteuern. Die erste Tätigkeitsstätte muss allerdings vom Arbeitgeber festgelegt werden, andernfalls kann die Finanzbehörde diese nach den im Artikel genannten Kriterien festlegen. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte im Arbeitsvertrag stehen, dass Sie keine erste Tätigkeitsstätte haben.

      Alle Angaben wie immer ohne Gewähr.
      Beste Grüße

  14. Heinz
    3. November 2014 at 11:30

    Hallo,

    Ich arbeite ca. 3-4 Tage pro Woche im HomeOffice. Die übrigen 1-2 Tage arbeite ich im Firmenhauptquartier (100km). Meinen Dienstsitz (laut Arbeitsvertrag; liegt im Nachbarort) besuche ich kaum. Dienstwagen mit 0,002% Versteuerung ist vorhanden. Dadurch dass ich kaum zu meinem Dienstsitz fahre kaum geldwerter Vorteil.

    Besteht die Gefahr, dass das HomeOffice bzw. das FIrmenhauptquartier zur ersten Tätigkeitsstätte wird (wegen den wenigen Fahrten zum DIenstsitz)?

    Danke
    Heinz

    1. Henriette
      3. November 2014 at 14:13

      Hallo Heinz,

      zunächst ist zu sagen, dass das Home Office niemals erste Tätigkeitsstätte sein kann. Wenn Ihr Arbeitgeber den Dienstsitz im Nachbarort als erste Tätigkeitsstätte vorgegeben hat, ist egal wie oft Sie diesen tatsächlich aufsuchen. Es besteht in der Regel keine Gefahr, dass das Finanzamt eine erste Tätigkeitsstätte definiert, wenn diese schon im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Heinz
        3. November 2014 at 14:31

        Danke!

        1. Henriette
          3. November 2014 at 14:38

          Gerne!

  15. Daniel
    3. November 2014 at 21:32

    Hallo
    Ich habe einen 450€ (Minijob).
    Bin als Zeichner tätig.
    Arbeite hauptsächlich von zuhause.
    Arbeitgeber ist 18km entfernt.
    Regelmäßige fahrten mit dem Privat PKW zu den Kunden.

    Frage:
    – Zählt der 18km entfernte Arbeitgeber als Erster Tätigkeitsstandort?
    – Zählen die Ortsbegehung vor Ort mit dem Kunden als Einsatzwechseltätigkeit?
    – Kann der AG mir die entstandenen Kosten ohne Steuerpflichtigen Anteil Auszahlen.

    1. Henriette
      4. November 2014 at 09:15

      Hallo,

      der 18 km entfernte Firmenstandort würde in Ihrem Fall sicher als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes festgeschrieben ist. Die Fahrten zu Kunden gelten als berufliche Fahrten, entstandene Kosten sind in der Regel in voller Höhe erstattbar oder als Werbungskosten anzusetzen, ohne dass Steuern entrichtet werden müssen. Lesen Sie hier mehr zur Fahrtkostenerstattung.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  16. Benjamin
    20. November 2014 at 15:30

    Ich trete ab April 2014 eine neue Tätigkeit an einem 30km entfernten Ort an. Meine Anwesenheit dort liegt unter 1/3 meiner Arbeitszeit, die übrige Zeit bin ich in verschiedenen Filialen des Unternehmens sowie bei Geschäftspartnern an wechselnden Orten tätig. Wie verhält sich nun die Versteuerung meines Dienstwagens und welchen Nachweis habe ich bzw. mein AG zu erbringen?

    In den ersten 3 Monaten bin ich außerdem zur Einarbeitung in einer anderen Regionalgesellschaft und dort im Hotel untergebracht. Was kann ich tun um meine Versteuerung in dieser Zeit zu verringern?

    Danke,
    MfG Benjamin

  17. Schmitz
    22. Dezember 2014 at 14:34

    Hallo zusammen,

    diese ganzen Einträge die ich hier gelesen hab sind sehr interessant und ähneln meiner Situation.
    Daher habe ich ein paar Fragen:

    Meine Situation:

    -Ich arbeiten in einem Unternehmen als Außendiensttechniker und bekomme von meinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt (1% regelung)
    -In meinem Arbeitsvertrag steht drin “ Der Mitarbeiter wird als *** eingestellt im Bereich Field Service, der Dienstsitz ist mit seinem Wohnsitz identisch“.

    Ich würde nun gerne ein häuslichen Arbeitszimmer Steuerlich geltend machen.

    Wie sieht das aus mit diversen Fahrten zu Kunden bzw. in einer unsere Niederlassungen?
    Müssen diese und auf welchem wege versteuert werden?

    Was muss ich dem Finanzamt als Nachweis erbringen für meine Tätigkeit?

    Gruß

    1. Henriette
      7. Januar 2015 at 13:16

      Hallo,

      da das häusliche Arbeitszimmer in der Regel nicht erste Tätigkeitsstätte ist, und Sie im Außendienst tätig sind, können Fahrten zu Kunden als berufliche Fahrten unversteuert bleiben. Wie Sie das häusliche Arbeitszimmer geltend machen, können Sie hier nachlesen.

      Viele Grüße aus der Redaktion!

  18. Nic
    30. Januar 2015 at 22:01

    Hallo,

    mein Fall ähnelt denen der vorigen Schreiber:
    Als Berater (Consultant) mit HomeOffice-Vertrag, ohne festgelegte erste Tätigkeitsstätte. Dienstwagen mit 1%.
    Problemstellung hier:
    Ich bin in den letzten Jahren (2012-2014), überwiegend bei einem Kunden (100km) gewesen (> 1/3 der vereinbarten Arbeitszeit). Eine Festlegung meiner Person zu diesem Kunden/Ort durch den Arbeitgeber gibt es schriftlich nicht. Es handelte sich dabei regelmäßig um einzelne Projekt-Aufträge mit Laufzeiten von 30-60 PT (zudem sind die Aufträge inhaltlich jeweils bis zum Jahresende oder innerhalb des Rahmenvertrages (Laufzeit 30 Monate) abzuleisten).

    Für die erste Tätigkeitsstelle muss ein aus der Prognose heraus (ex-ante-Betrachtung) dauerhafter (>48 Monate, >1/3 der Arbeitszeit, 2x pro Woche) erster Tätigkeits-Ort abzuleiten sein. Wenn dieses Kriterium für keine Tätigkeitsstelle erfüllt wäre (siehe erläuternd unten), würde auch eine quantitative Bewertung nicht zum tragen kommen.

    Begründen die jeweiligen befristeten Folgeaufträge in einer Beweisführung eine „Kettenabordnung“? Damit wäre diese „potentielle“ erste Tätigkeitsstelle laut Gesetz keine erste Tätigkeitsstelle.

    Wenn das FA nach quantitativen Kriterien eine erste Tätigkeitsstätte festlegen will, muss nach meinem Verständis (und den erläuternden Hinweisen vom BMF) auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllt sein. Da mein AG mir nicht sagt, dass ich dauerhaft (>48 Monate, >1/3 der Arbeitszeit, 2x pro Woche) dort „tätig werden soll“, wäre dies doch wohl auszuschliessen?

    Welche Bescheinigung vom Arbeitgeber wäre für mein Finanzamt für die Beweisführung sinnvoll?

    Vielen Dank für eure Meinungen zum Sachverhalt.

  19. Christina
    22. Februar 2015 at 12:23

    Hallo,

    ich bin Leiharbeiter. Der Firmensitz liegt 27km von meinem Wohnort entfernt – allerdings bin ich nie am Firmensitz, da ich immer für Kunden an unterschiedlichen Orten tätig bin. Über eine Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber weiß ich nichts.
    Nun habe ich von Januar – Anfang Mai an der gleichen Arbeitsstelle eines Kunden gearbeitet (in meinem Wohnort gelegen). Anschließend war ich wieder wochenweise an wechselnden Orten tätig. Mitte August bis Ende November habe ich wieder an der gleichen Arbeitsstätte eines Kunden gearbeitet, diesmal aber ein anderer Ort wie Anfang des Jahres. Hier mit 2-tägigen oder 1-wöchigen Unterbrechungen an anderen Orten. Die Fahrten wurden alle mit dem eigenen PKW durchgeführt.
    Habe ich jetzt eine erste Tätigkeitsstätte, wenn ja, welche? Oder fällt das in meinem Falle als Leiharbeiter weg? Wie kann ich die Fahrten besetzen? Jeder gefahrene Kilometer (also Hin- UND Rückweg) oder nur einfache Fahrt?
    Vielen Dank schonmal im Voraus.

    1. Christina
      22. Februar 2015 at 12:53

      Zur Klärung:
      Es wurden mit dem privaten PKW die Fahrten von der Wohnung bis zur Verleihfirma durchgeführt. Von der Verleihfirma zum Kunden wurden die Fahrten jeweils mit einem firmeneigenen Sprinter gefahren, der Arbeitgeber zahlt Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, laut Zeile 17 und 18 Lohnsteuerbescheinigung.

  20. Anja Messerschmidt
    5. März 2015 at 12:36

    Hallo,

    gibt es einen Unterschied zwischen den Reisekosten 2014 für Arbeitnehmer und Unternehmer? Werden Unternehmer besser behandelt, weil sie mehr Betriebsausgaben geltend machen können? Ich finde keine Regelungen für die Unternehmer ab 2014.

    Vielen Lieben Dank für Ihre Antwort schonmal!

    Anja Messerschmidt

  21. Markus
    29. März 2015 at 17:30

    Hallo,
    ich bin seit kurzem als Außendienstmitarbeiter tätig, das überlassene Firmenauto wird nach der 1% Regel versteuert. In meinem Abeitsvertrag ist keine erste Arbeitsstätte erwähnt, lediglich der Vermerk „…der derzeitige Dienstort des Arbeitsnehmers ist der Wohnsitz des Arbeitsnehmers.“
    Grundsätzlich suche ich die Kunden von zuhause aus auf und kehre auch i.d.R auch am gleichen Tag wieder zurück nach Hause.

    Kurze Fragen dazu:
    1. Kann ich das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?
    2. Wie werden etwaige Fahrten zu Firma (70km entfernt, max. 2-3/Monat) steuerlich veranschlagt? Was muss ich da berücksichtigen?
    3. Inwieweit sind die Fahrten zu den Kunden steuerlich noch relevant?

    Dabke für die Hilfe und Gruß
    Markus

  22. Philipp
    18. Juni 2015 at 08:56

    Hallo,

    ich hätte auch eine Frage bezüglich der Reisekostenerstattung.

    Folgende Situation:

    – Ich wohne 30 km außerhalb von München.
    – Der Firmensitz (Beratung) ist in München
    – Mein Projekt ist auch in München
    – Ich fahre 2-3 Tage die Woche zum Kunden in München
    – die anderen Tage bin im größtenteils im Büro der Firma oder auch mal zu Hause

    Jetzt möchte mein Chef mir für die Fahrten zum Kunden keine Reisekosten erstatten.
    Obwohl ich der Meinung bin, dass mir hier eine Reisekostenerstattung zusteht, da das Büro des Kunden nicht meine erste Tätigkeitsstätte ist. Nach Meinung meines Chefs möchte er dies nicht zahlen, da ich ja sowieso nach München fahren müsste und es somit egal ist ob zum Kunden oder zum Unternehmenssitz.

    Können Sie mir helfen?

    Vielen Dank und beste Grüße
    Philipp

    1. Henriette
      26. Juni 2015 at 12:28

      Hallo Phillipp,

      es ist richtig, dass Ihnen für Fahrten zu Kunden Reisekosten zustehen. Der Arbeitgeber ist aber im Allgemeinen nicht zwangsläufig verpflichtet diese zu erstatten. Nur wenn das im Arbeitsvertrag geregelt wurde. Wenn dem nicht so ist, können Sie die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand für die Tage als Werbungskosten geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Christoph Becker
        12. Oktober 2015 at 13:03

        Hallo Henriette,

        ich habe eine Frage.

        Ich arbeite in der Immobilienabteilung eines Filialisten. Gem. Arbeitsvertrag wurde die erste Tätigkeitsstätte in der Zentrale festgelegt. Hier habe ich auch einen festen Arbeitsplatz. Mein Arbeitgeber hat mir einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, den ich über die 1%-Regelung versteuere. Die Wegstrecke Wohnort /erste Tätigkeitsstätte beträgt ca. 110 km, die ich mit 0,03% versteuere. Im Gegenzug setzte ich für 240 Tage/Jahr die 0,30€/km an Werbungskosten an. Jetzt kommt das Finanzamt und will eine Bescheinigung, da ich bei den Werbungskosten über die 4.500,00€ komme.

        Die Erfahrung aus den letzten 2 Jahren hat gezeigt, dass ich max. 2 Tage in der Woche, meist ein Wochentag und der Freitag bis Mittag, im Büro bin. In der übrigen Zeit bin ich im gesamten Bundesgebiet in unseren Filialen unterwegs. Da der Freitag nur ein halber Arbeitstag ist, werde ich rein gefühlsmäßig nicht 1/3 der Arbeitszeit (im Jahresmittel) im Büro sein.

        Muss ich den Firmenwagen unbedingt mit den 0,03% versteuern oder gibt es hier auch eine andere Alternative.

        Über eine kurzfristige Rückmeldung wäre ich sehr verbunden.

        mfg

        C. Becker

        1. Henriette
          14. Oktober 2015 at 09:18

          Hallo Herr Becker,

          da Sie nach Ihrer Schilderung den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an weniger als 15 Tagen pro Monat zurücklegen, lohnt sich für Sie ggf. die Anwendung der 0,002% Regelung. Lesen Sie hierzu: „Steuern sparen: Firmenwagen nach der 0,002% Regelung versteuern

          Viele Grüße aus der Redaktion
          (Angaben ohne Gewähr)

    2. Arno Nym
      26. Juni 2015 at 12:38

      Klar steht es dir zu. Aber drauf pochen würde ich auch nicht. Sieht nicht gut aus. Sei froh, dass du ein Heimschläferprojekt hast.

  23. Katharina
    4. Oktober 2015 at 13:58

    Hallo,

    mein Arbeitgeber hat mehrere Standorte und ich bin einem Standort zugeordnet, der 200km von meiner Wohnung entfernt ist. Ein zweiter Standort ist nur 20 km von meiner Wohnung entfernt, dort kann ich an 4 Tagen pro Woche arbeiten, er ist jedoch nicht meine erste Tätigkeitsstelle. Dass ich an dem Standort in meiner Nähe arbeiten kann, ist eine Art „Kulanzregelung“, damit ich möglichst wenig fahren muss – daher kann ich hierfür keine Dienstreisekosten geltend machen, sondern zahle diese Fahrten in Form eines Monatstickets für Bus&Bahn selbst.

    An die erste Tätigkeitsstelle fahre ich 1x pro Woche, die Fahrtkosten zahle ich ebenfalls selbst. Hin und wieder übernachte ich auch dort, das Hotel zahle ich selbst.

    Vor der Einführung der „ersten Tätigkeitsstelle“ konnte ich die weiten Fahrten und die Übernachtungen zzgl. Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten für Dienstreisen steuerlich geltend machen. Zeitlich überwiegend war ja die Tätigkeit in meiner Nähe, daher war diese ganz klar der Schwerpunkt und ich habe die einfache Entfernung von 20 km als Pendlerpauschale angegeben. Das ist nun offenbar anders – ich kann jetzt die 200 km nicht mehr als Dienstreise (also hin & zurück), sondern nur noch im Rahmen der Pendlerpauschale, also einfach absetzen. Stimmt das? Und: Was ist mit den Übernachtungskosten am entfernten Dienstort? Gibt es hierfür eine Regelung?

    Insgesamt habe ich den Eindruck, dass das Ganze ziemlich zu meinem Nachteil ausgeht. Käme es evtl. auch in Frage, diese Form der Tätigkeit als Einsatzwechseltätigkeit anzusetzen?

    Danke und beste Grüße von
    Katharina

  24. Anonyme
    3. November 2015 at 13:56

    Hallo Henriette,
    Arbeitnehmer (AN) hat seinen Arbeitgeber (AG) bei dem er seinen festen Arbeitsvertrag hat in ca. 400 km sitzen, er wird aber an andere Firma ausgeliehen bei der er täglich (jetzt schon seit einigen Monaten) arbeitet und diese Firma ca 20 km von seinem Meldewohnsitz entfernt ist. Hat AN da AG seinen Firmensitz 400 km entfernt hat Anspruch auf täglich Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 12 Euro? AN wird nicht bei der Firma in seiner Nähe festgeschrieben, irgendwann wird er dort nicht mehr benötigt und wird in anderer Firma irgendwo anders eingesetzt werden.
    Gruß,
    Anonyme

  25. Daniel
    6. Januar 2016 at 11:01

    Hallo,

    bei mir stellt sich die Situation so da:

    Ich habe die letzten Jahre ständig wechselnde Arbeitstätten gehabt. Mein Arbeitgeber hat alle Kosten übernommen (Hotel, Fahrtkosten, Spesen), auch wenn ich im Firmesitzt (ca. 180 km Entfernung) gearbeitet habe. Meine Arbeitszeit im Firmensitz bertug etwa 10% meiner Gesamtarbeitszeit.

    Jetzt möchte mein Arbeitgeber meinen Firmensitz als 1. Tätigkeitsstätte definieren und mir keine Kosten mehr erstatten wenn ich am Firmensitz arbeite. Meine Arbeitszeit am Firmensitz bertägt nun in etwa 20% meiner Gesamtarbeitszeit.

    Meine Frage, ist dies rechtens? Oder kann die 1. Tätigkeitsstätte nur definiert warden wenn ich dort auch 30% meiner Arbeitszeit verbringe? Muss ich alle Kosten am Firmensitz nun selbst tragen?

  26. Eric
    18. August 2016 at 06:34

    Hallo,
    z. Zt. zahle ich meine 0,03 % für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte.
    Mein Tätigkeitsfeld hat sich jetzt dahin gehend geändert, dass ich morgens i.d.R. direkt zu Kunden fahre und erst anschließend zur ersten Tätigkeitsstelle.
    einmal pro Woche fahre ich direkt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstelle.
    Ist die 0,002 % Regelung für die eine Fahrt pro Woche anwendbar ?
    Danke
    Eric

  27. Hicham
    24. Januar 2017 at 08:45

    Hallo,

    Folgende Situation:

    Ich wohne in Sankt Augustin, 30 km entfernt von meiner ersten Tätigkeitsstätte (Köln).
    Ich bin 4 Tage beim Kunden (Dormagen) und einen Tag in der Geschäftsstelle.
    Ich nutze mein Auto für die Fahrten zum Kunde (Wohnung -> Kunde = 40 Km). Also insgesamt 80 Km pro Tag.
    Die Entfernung zwischen der Geschäftsstelle und den Kunden ist 10 Km (Einfacher Weg).
    Früher habe ich zur Berechnung der Kilometerpauschale die Entfernung Wohnung -> Kunde also 40 Km verwendet (tatsächlich gefahrene Km, hin und zurück 80 Km).
    Der Arbeitsgeber sagt nun:
    Die Berechnung der Kilometer erfolgt immer von der „ersten Tätigkeitsstätte“ (zugewiesener Standort) zum Kunden. Also nur 10 Km auch wenn ich 40 Km gefahren bin!
    Pro Tag wären das 20 Km anstatt 80 Km.
    Die Differenz kann ich laut ihm als Werbungskosten über die privaten Einkommensteuererklärung geltend machen.

    Es ist das richtig so?
    Können Sie mir helfen?

    Vielen Dank und beste Grüße
    Hicham

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