Fahrtkostenzuschuss für den Arbeitsweg – darf der Arbeitgeber zahlen?

Erstattung der Fahrtkosten für den Arbeitsweg durch den Arbeitgeber Bild: Jörg Sabel_pixelio.de

© Jörg Sabel/ PIXELIO

Die Erstattung von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber muss in zwei grundsätzliche Bereiche unterteilt werden, die steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Erstens die Erstattung von Fahrtkosten bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit und zweitens die Erstattung von Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit. Die Erstattung von Fahrtkosten als Bestandteil der Reisekosten bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit haben wir bereits in verschiedenen Artikeln behandelt. Im folgenden Artikel soll es um die Erstattung eines Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber gehen, den er für den Weg zur Arbeit leistet. Zu klären ist, in welcher Höhe der Arbeitgeber Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit steuerfrei erstatten darf.

Fahrtkostenzuschuss für den Arbeitsweg durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten einen Fahrtkostenzuschuss für den Weg zur Arbeit zahlen (freiwillig). Dieser Zuschuss unterliegt einer pauschalen Lohnsteuer von 15% und darf den Betrag nicht überschreiten, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn der Zuschuss durch den Arbeitgeber nicht gezahlt werden würde. Die erstatteten Bezüge, die pauschal lohnversteuert wurden stellen kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar.

Aber nicht in jedem Fall muss der Fahrtkostenersatz pauschaliert besteuert werden. Der Fahrtkostenzuschuss für den Arbeitsweg lässt sich generell in zwei Gruppen einteilen:

1. Lohnsteuerfreier Fahrtkostenersatz für den Arbeitsweg

Diese Leistung ist in folgenden Fällen lohnsteuerfrei:

Was genau Sammelbeförderung meint, ist in § 3 Nr. 32 EStG geregelt. Dort heißt es wie folgt:

„Steuerfrei sind die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; […]“.

2. Lohnsteuerpflichtiger Fahrtkostenersatz für den Arbeitsweg

Diese Leistung muss der Lohnsteuer unterworfen werden, wenn keiner der o.g. Fälle zutrifft.

Der Arbeitgeber kann die pauschale Besteuerung des Fahrtkostenzuschusses mit 15% nur vornehmen, wenn dieser den Betrag nicht überschreitet, den der Arbeitnehmer sonst als Werbungskosten geltend machen könnte (analog Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel). Bei Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber, der mit 15% pauschaliert ist, mindert sich der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers um genau diesen Betrag.

Exkurs: Für den besonderen Fall, dass der Arbeitsweg regelmäßig mit dem Flugzeug zurückgelegt wird, gilt ebenfalls die Entfernungspauschale für die steuerliche Absetzbarkeit. Die Kilometerzahl für die Entfernungspauschale errechnet sich aus der Entfernung vom Wohnort zum Startflughafen plus der Entfernung vom Zielflughafen zur Arbeitsstätte. Zusätzlich können die Flugkosten in der tatsächlich entstandenen Höhe (z.B. gebucht über Flugvergleichsportal) in der Steuererklärung angegeben werden. Wenn also jemand mit Wohnsitz in München in Frankfurt arbeitet und den Arbeitsweg mit dem Flugzeug zurücklegt, gilt: Die Entfernung von der Wohnung zum Münchener Flughafen beträgt 7 Kilometer. Vom Frankfurter Flughafen zur Arbeitsstätte beträgt die Entfernung 10 Kilometer. Im Rahmen der Entfernungspauschale können also 17 Kilometer pro Arbeitstag im Jahr in der Steuererklärung angegeben werden. Kostet das Flugticket pro Flug 100 €, können diese zusätzlich für alle Tage abgesetzt werden.

Beispielberechnung zur Pauschalierung des Fahrtkostenersatzes mit 15%

Ein Arbeitnehmer fährt an 20 Tagen im Monat 35km mit dem Auto zur Arbeit (einfacher Weg). Er könnte Werbungskosten in Höhe der Pendlerpauschale von 210,00€ pro Monat geltend machen:

  • Berechnung Pendlerpauschale: 20 Tage x 35km x 0,30€ = 210,00€

Die Pauschalbesteuerung, die der Arbeitgeber zu tragen hat, berechnet sich somit wie folgt:

Bemessungsgrundlage210,00 €
Pauschalsteuer: 15%31,50 €
Solidaritätszuschlag: 5,5%1,73€
Kirchensteuer Berlin: 5%1,58 €
Steuerbelastung für Arbeitgeber34,81 €

Nach § 40 Abs. 3 EStG ist allein der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall die Fahrtkosten von 210,00€ zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer von 34,81€. Da es sich um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt, kann er beide Posten gewinnmindernd als Betriebsausgabe geltend machen.

  • Kosten für den Arbeitgeber: 210,00€ + 34,81€ = 244,81€
  • Fahrtkostenerstattung für den Arbeitnehmer: 210,00€ 

Vorteilhafte Form der Fahrtkostenerstattung für den Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich die Fahrtkosten, die ihm für den Weg zur Arbeit entstanden sind als Werbungskosten beim Finanzamt geltend machen oder aber vom Arbeitgeber erstattet bekommen, wenn dieser die pauschale Besteuerung von 15% vornimmt. Welche Form der Fahrtkostenerstattung für den Arbeitnehmer von Vorteil ist, soll das nachfolgende Rechenbeispiel für eine steuerpflichtige ledige Person der Steuerklasse 1, gesetzlich versichert, ohne Kinder mit Kirchensteuer verdeutlichen:

Abzug der Fahrtkostenpauschale als Werbungskosten Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber 
Jahreseinkommen brutto:36.000,00 €Jahreseinkommen brutto: 36.000,00 €
Pendlerpauschale pro Jahr: 2.520,00 €Pendlerpauschale pro Jahr:2.520,00 €
Fahrtkostenzuschuss Arbeitgeber:0,00 €Fahrtkostenzuschuss Arbeitgeber: 2.520,00 €
Jahreseinkommen brutto (Bemessungsgrundlage): 33.480,00 €Jahreseinkommen brutto (Bemessungsgrundlage): 36.000,00 €
Steuern (Soli, Kirchensteuer, Lohnsteuer): 5.605,92 €Steuern (Soli, Kirchensteuer, Lohnsteuer): 6.374,21 €
Sozialabgaben: 6.838,29 €Sozialabgaben: 7.353,00 €
Jahreseinkommen netto:23.555,79 €Jahreseinkommen netto:24.792,79 €

Fazit

Für den Arbeitnehmer von Vorteil ist, wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten direkt erstattet. Ein Abzug der Pendlerpauschale als Werbungskosten führt zu einem niedrigeren Nettojahreseinkommen, wie das Rechenbeispiel gezeigt hat. Viele Arbeitgeber erstatten keine Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, häufig mit dem Argument, dass der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten geltend machen kann. Viele Arbeitgeber wissen vielleicht auch gar nicht, dass sie dem Arbeitnehmer Fahrtkosten auch für den Arbeitsweg erstatten und die entstandenen Kosten als Betriebsausgabe geltend machen können.

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49 thoughts on “Fahrtkostenzuschuss für den Arbeitsweg – darf der Arbeitgeber zahlen?

  1. Tabitha
    12. September 2013 at 19:16

    Hallo warum erhält der AN im rechten Beispiel Pendlerpauschale UND ZUDEM Zuschuss v AG???? Ich dachte die pauschale (Werbungskosten) wird durch d Zuschuss vom AG hinfällig / verringert?
    Danke vielmals! TH 🙂

    1. Henriette
      13. September 2013 at 06:58

      Hallo,
      der AN erhält im rechten Bsp. nur einmalig den Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers in Höhe der Pendlerpauschale, die Werte sind nur zur Verdeutlichung zwei Mal aufgeführt. Sie haben völlig Recht, dass der Werbungskostenabzug durch den Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers hinfällig wird.
      Wenn Sie die Rechnung nachvollziehen, wird Ihnen auffallen, dass der Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Pendlerpauschale nur einmal zum netto Jahreseinkommen addiert wurde.
      Viele Grüße!

  2. Volker
    27. September 2013 at 12:30

    Hallo,

    warum wird in der linken Spalte Steuern und Sozialabgaben von der Brutto Bemessungsgrenze abgezogen und nicht vom echten Bruttogehalt?
    Viele Grüße!

    1. Henriette
      27. September 2013 at 13:56

      Hallo,
      in der linken Spalte wird die Pendlerpauschale als Werbungskosten geltend gemacht. Der Werbungskostenabzug verringert das zu versteuernde Bruttoeinkommen, aus diesem Grund fallen die Sozialabgaben erst ab dem niedrigeren Bruttolohn, der Bemessungsgrundlage an.
      Es handelt sich hier um ein stark vereinfachtes Rechenbeispiel, dass ggf. so nicht 1:1 in die Praxis übertragbar ist, es soll verdeutlichen, dass der Arbeitnehmer durch die direkte Erstattung durch den Arbeitgeber eigentlich immer einen Vorteil hat. Wir hoffen, dass das trotzdem deutlich geworden ist.
      Beste Grüße und ein schönes Wochenede!

      1. CHristianW
        10. Juni 2014 at 15:20

        Dennoch ist die Berechnung falsch, weil die zu zahlenden Steuern und Abgaben dann vom Brutto und nicht von der Bemessungsgrundlage zu subtrahieren sind.

        1. Snert
          12. Juli 2014 at 17:22

          So ist es,
          ich habe mich auch gewundert, weshalb der letztliche Vorteil deutlich höher als der gewährte Zuschuss sein soll. Beim Prüfen der Rechnug ist mir auch aufgefallen, dass bei der Berechnung des Netto-Gehaltes links die Steuern/Abgaben nicht vom Bruttogehalt abgezogen werden, sondern fälschlicherweise von der Steuerbemessungsgrundlage.

          1. Henriette
            13. Juli 2014 at 13:10

            Vielen Dank für den Hinweis, habe das korrigiert.

  3. Nagoev
    10. Dezember 2013 at 00:22

    Hallo, muss der Arbeitgeber die Fahrtkosten bezahlen, wenn der Einsatzort sich mehrere Male geändert hat? Oder wenn der Einsatzort weiter weg als 30km ist ?

    1. Henriette
      10. Dezember 2013 at 09:55

      Hallo,

      der Arbeitgeber ist nicht grundsätzlich verpflichtet Fahrtkosten für den Arbeitsweg zu erstatten. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, egal wie weit der Arbeitsort entfernt ist oder wie oft er sich ändert. Erstattet der Arbeitgeber nichts, kann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen.

      Viele Grüße.

  4. metzler
    14. Dezember 2013 at 22:57

    Guten abend,
    Ich bin azubi und sollte vom chef aus einen Lehrgang besuchen.
    Dieser lehrgang ging 5 wochen und die einfache strecke betrug 52km.
    Zudem sagte der chef: da wir dir keinen firmenwagen geben können,
    Musst du dein eigenes kfz nutzen.
    somit war ich jeden tag 10 stunden unterwegs.
    da ich noch keine steuern zahle, kann ich auch keine steuern zurückerstattet bekommen.
    meine frage ist jetzt :
    Muss mein chef mir die fahrtkosten / überstunden und verpflegungsmehraufwendung bezahlen ?
    Der chef kann doch bestimmt alle kosten selbst steuerlich absetzen.
    Vielen dank für ihre antwort.

    Mit freundlichem Gruss
    Metzler

    1. Henriette
      18. Dezember 2013 at 12:48

      Guten Tag,

      es ist korrekt, dass Ihr Chef Aufwendungen für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen, die er für Sie leistet als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen könnte. Er ist aber im Allgemeinen rechtlich nicht verpflichtet diese zu erstatten. Wenn Sie als Azubi noch keine Lohnsteuer zahlen, dann können Sie leider keine Werbungskosten geltend machen.

      Viele Grüße

  5. Nicki
    17. Dezember 2013 at 09:05

    Hallo,

    wie ist das wenn der Arbeitgeber nur einen Teil bezahlt. Also nur 2/3 der Fahrtkosten. Kann man dann die restlichen 1/3 der Fahrtkosten über den Lohnsteuerausgleich geltend machen?? Da ich vermute das mein Lohsteuerausgleich ohne den Fahrtkosten für mich um so schlechter ausfällt und ich dann Steuern nachzahlen muss. Wäre es dann besser dem Arbeitgeber zu sagen er soll das mit den Fahrtkosten lassen, da ich es lieber über meinen Lohnsteuerausgleich abrechnen will??

    Gruß

    1. Henriette
      18. Dezember 2013 at 14:07

      Hallo,

      wenn das für Sie einen Vorteil bringt, dann können Sie den Arbeitgeber bitten die Fahrtkosten nicht zu erstatten, um sie dann insgesamt steuerlich geltend zu machen. In der Regel haben Sie aber mehr davon, wenn Sie sich die Fahrtkosten direkt erstatten lassen.

      Beste Grüße

  6. Christian
    18. Dezember 2013 at 10:30

    Hallo,

    vielen Dank für den erhellenden Beitrag. Eine Frage hätte ich noch: Kann denn der AN, wenn der AG nur einen Teil der als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten erstattet, den anderen Teil dann noch als noch als (Rest-) Werbungskosten absetzen?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      18. Dezember 2013 at 15:10

      Hallo,

      Danke!
      Das ist vollkommen korrekt. Der Arbeitnehmer kann den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen, wenn der AG einen geringeren Betrag als die gesetzlichen Pauschalen erstattet hat.

      Viele Grüße!

  7. Christian
    23. Januar 2014 at 10:56

    Hallo Henriette,
    was ich nicht ganz verstehe – der AG würde im Falle der Kostenerstattung – doch eine Ausgabe haben, die er sonst nicht hat. Also müsste er doch diese Ausgabe vom Brutto Einkommen wieder abziehen, um den AN nicht mehr zu zahlen als zuvor, oder? Also in Ihrem Beispiel:
    36000 – 12*244,81 = 33062,28
    Somit würde der AN 33062,28 Euro als Brutto Gehalt vom AG erhalten und dann auch als Bemessunggrundlage für die Einkommenssteuer herhalten. Ansonsten würde der AG aus meiner Sicht 2937,72 Euro Brutto mehr an den AN zahlen, als in dem Beispiel links. Falls ich damit falsch liege, würde ich gerne aufgeklärt werden. 🙂

    Es wäre dann nich tmehr soviel „Gewinn“ für den AN – aber es wäre immer noch genug Unterschied, dass sich die Abrechnung durch den AG lohnen würde.

    Vielen Dank für ihre Informationen.

    Betsen Gruß
    Christian

  8. Jan
    5. Februar 2014 at 15:32

    Aber das ist doch Sinn der Sache! Dass eben über die Fahrtkostenerstattung dem AN mehr Geld übrig bleibt und der AG die Kosten als Aufwand geltend machen kann, was zu einer geringeren Steuerlast für den AG führt…

  9. Jan
    5. Februar 2014 at 16:01

    Und die Fahrkostenerstattung ist eben für den AN abgabenfrei und der AG versteuert die Erstattung mit 15%. Die höhere Belastung des AN bei der Erstattung durch den AG folgt nur aus dem eben nicht anzusetzenden Freibetrag (durch die Entfernungspauschale).

  10. Kalle
    9. Februar 2014 at 19:40

    Mein Arbeitgeber möchte mir auch eine ab sofort einen mit 15% pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschusses gewähren. Ich wollte nun im Zuge meiner Einkommensteuererklärung mal die Auswirkungen für dieses Jahr prognostizieren und bin kläglich gescheitert. Egal was ich eingebe, die Verminderung der Erstattung frist annähernd den Zuschuss auf.

    Ich stellte mir das so vor. Der Fahrtkostenzuschusses wird auf den Bruttoarbeitslohn aufgeschlagen. In der Zeile 18 ist dann wohl die „Pauschalbesteuerte AG-Leistung“ einzutragen. Nur welche Steuern und Abgaben ändern sich nun wie? In der ersten Tabelle des oberen Beispiels klingt es so, als würde der AG die komplette Versteuerumg übernehmen. In der zweiten Tabelle sind aber doch Änderungen bei den Steuern und Sozialabgaben des AN festzustellen. Ich wollte daher wissen, welche Werte ich in meinem Steuerprogramm wie ändern muss um eine Prognose für das laufende Jahr zu erhalten.

  11. Jane
    20. Februar 2014 at 20:59

    Ich hab auch mal ne Frage: wie sieht das denn bei 2 Arbeitnehmern aus, beide bekommen einen Zuschuss vom AG, der eine möglicherweise höher (geht das überhaupt?), wird der Zuschuss dann bei gemeinsamer Veranlagung „verrechnet“ und ist letztlich netto doch wieder weniger???

  12. Fritz
    27. März 2014 at 15:39

    Hallo,
    bin durch Zufall auf diesen Blog gestossen und habe eine einfache Frage:
    Die tägliche Pendlerstrecke (einfach) zu meiner Vollzeitstelle beträgt 20km. Der Arbeitgeber bezuschusst die Fahrtkosten.
    Mit welchem Faktor wird jeder einzelne Kilometer berechnet. Ist es wie bei der Pendlerpauschale der Faktor 0,3 oder gibt es eine Abweichung.
    Sähe die Rechnung dann wie folgt aus:
    20 Arbeitstage x 20 km x 0,3 €
    Vielen Dank im Voraus!
    Fritz

    1. Henriette
      1. April 2014 at 09:21

      Hallo,

      der Arbeitgeber darf höchstens den Zuschuss von 0,3 € pro Kilometer einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewähren, wenn er diesen zu 15% pauschal lohnversteuert. Ihre Rechnung ist demnach korrekt.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  13. Anne
    6. Mai 2014 at 12:18

    Hallo,

    vielen Dank für die Infos. Was kann ich bei der Steuererklärung angeben, wenn ich täglich 30 KM mit dem PKW fahre, gegen Gebühr parke und dann den Rest (per GoogleMaps nochmal 30 KM) mit der Bahn fahre? Mein Arbeitgeber stellt mir eine Fahrkarte, die mit 1600€ auf meiner Jahresmeldung angegeben ist. Würde ich die gesamte Strecke mit dem PKW fahren, wären es 50 KM. Kann ich die 50 KM angeben (50*0,3*220Tage=3300€) und hiervon werden einfach die 1600€ abgezogen, der Rest ist „meine“ Pendlerpauschale?

    Viele Grüße

  14. Andreas
    9. Mai 2014 at 19:28

    Guten Abend,

    gibt es bei der Nutzung eines privaten Kfz eine Obergrenze für die Erstattung durch den AG? Ich habe einen einfachen Arbeitsweg von 80km, die ich mit meinem eigenen Kfz zurücklege. Darf mir mein AG die vollen km erstatten oder nur bis zu einem jährlichen Betrag von 4.500 EUR?

    Danke & Grüße
    Andreas

    1. Henriette
      10. Mai 2014 at 08:43

      Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG darf der Arbeitgeber genau den Betrag erstatten, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Bei Nutzung eines privaten PKW können Sie die tatsächlichen Kosten auch über die 4500 € Grenze hinaus geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  15. Annette
    18. Juni 2014 at 08:37

    Ich habe verstanden, dass die Erstattung der Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist. Aber ist es rechtlich möglich, nur einzelnen Arbeitnehmern eine solche Erstattung zu gewähren und anderen nicht?

    1. Henriette
      23. Juni 2014 at 09:35

      Bitte konsultieren Sie für die Beantwortung dieser Frage einen Anwalt für Arbeitsrecht.

      Vielen Dank für Ihr Verständnis!

      Beste Grüße

  16. 14. September 2014 at 13:27

    Die bisherige Betrachtung bezog sich auf die Besteuerung durch AG.

    Wenn ich zwar eine Erstattung bekomme, diese aber bei mir versteuert wird, wie verhält es sich dann mit der Verrechnung bei den Werbungskosten?

    Besten Dank im Voraus!

  17. Gostev
    6. Oktober 2014 at 14:16

    Hallo,

    ich bin im dritten Ausbildungsjahr und wollte auch mal wegen der Fahrtkostenrückerstattung nachfragen.

    Ich habe kein eigenes PKW und muss deshalb immer mit dem Bus/Zug zur Arbeit fahren.
    Meine Ausbildungsstätte ist 17 Kilometer von mir entfernt. Mein Busticket kostet vergünstigt für Auszubildende 56,- EUR im Monat.

    Wie viel kann mein Arbeitgeber übernehmen? Er meinte ich solle mich mal informieren, wie das abläuft.

    Können Sie mir weiterhelfen?

    Danke

  18. Joern
    9. Oktober 2014 at 06:03

    Hallo,

    was ist wenn der Fahrkostenzuschuss höher ausfällt als die gezahlten Lohnsteuer?

  19. 11. November 2014 at 16:23

    Was passiert eigentlich wenn die Lohnbuchhaltung einen Umzug nicht berücksichtigt hat und der Fahrtkostenzuschuss doppelt (!) so hoch ausfällt wie meine möglichen Werbungskosten. Wer muss den zu viel bezahlten Betrag versteuern, wenn ich(keine Pflichtveranlagung) eine Steuerklärung abgebe oder beim Arbeitgeber).

  20. 12. Januar 2015 at 19:03

    Hallo,

    Kommt man bei 20 km. Arbeitsweg einfache Strecke besser 110euro als Fahrtkostenzuschuss pro Monat zu nehmen oder brutto pro Monat mehr und es über die Steuererklärung wieder zu holen.

    Danke im Voraus.

  21. Birgit
    19. Januar 2015 at 22:51

    Habe gelesen, dass der AG nur den einfachen Weg mit 0,3 €/ km bezuschussen darf.
    Ist es denn noch möglich den zweiten Weg selber steuerlich geltend zu machen bei der Steuererklärung ?

    Vielen Dank für eine Antwort

    1. Henriette
      21. Januar 2015 at 15:43

      Leider nein. Für den Arbeitsweg kann generell nur die einfache Strecke á 0,30 € geltend gemacht werden.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  22. Lampe
    2. Februar 2015 at 12:47

    meine frau bekommt seid diesem jahr 100€ fahrkostenzuschuss vom ag und wird auch laut lohnstreifen versteuert.das sind dann 1200€ im jahr.beim finanzamt könnten wir ca.2600€ ansetzen.kann ich jetzt die differenz von 1400€ als werbungskosten ansetzen?

    vielen dank

    1. Henriette
      3. Februar 2015 at 12:59

      Das ist in der Regel möglich.

  23. Markus
    23. April 2015 at 06:51

    Ist eine Bezuschussung durch den AG auch sinnvoll, wenn zB nur 50% des Arbeitsweges bezahlt werden?

  24. Matthias
    7. Mai 2015 at 14:12

    Hallo,
    ich habe folgende Frage: Ich soll als Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei einem Dritten für 24 Monate tätig werden. Die Strecke zu dem Dritten ist 125 km entfernt. Die Strecke zu meinem Arbeitgeber 100 km. In meinem Vertrag steht, dass er mich jederzeit anderweitig einsetzen darf und ist kein Einsatzort festgeschrieben, auch der des jetzt aktuell Dritten, bei dem ich 24 Monate tätig sein soll, nicht. Als Einsatzgebiet ist Deutschland definiert.
    Mein Steuerberater meint, nach aktueller Rechtsprechung wären dies Dienstreisen und kann somit der Hin- und Rückweg, ohne Obergrenze von 4.500 Euro wie sonst, angesetzt werden.
    Besteht somit die Möglichkeit, dass mein Arbeitgeber mir monatlich 1.500 Euro Pauschale für die Erstattung von Reisekosten netto nach Steuern ausbezahlt?
    (Sprich 125 km * 2 für Hin- und Rückweg * 20 Arbeitstage im Monat * 0,30 Euro pro km)
    Ist dem so? Kommt hier nicht auch der Begriff des primären Einsatzort zu tragen?
    Vielen Dank im Voraus

    1. Henriette
      21. Mai 2015 at 14:04

      Hallo,

      wie Ihr Steuerberater richtig erwähnt hat, können Sie Ihre Fahrtkosten als Reisekosten, also den Hin- und Rückweg geltend machen. Der Arbeitgeber kann Ihnen die Kilometerpauschale erstatten. Erfahren Sie hier mehr zur Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  25. Katja
    24. Juni 2015 at 21:44

    Hallo,
    ich bin als Komparse gelegentlich nebenbei tätig.
    Hierzu werde ich dann für den Drehtag als Arbeitnehmer für einen Tag angestellt. Nun stellt sich folgendes Problem:
    Zusätzlich zur vereinbarten Gage erhalte ich – wenn der Dreh weit entfernt ist – einen Fahrtkostenzuschuß zum Drehort. Die Gagenabrechnungsfirma rechnet nun aber den Fahrtkostenzuschuß zur Gage zu einer „Bruttogage“ zusammen und behält von dieser Bruttogage die LSt etc ein. Eine weitere Gagenabrechnungsfirma behauptet zudem, dass die Filmproduktionsfirma das so haben wolle.
    Meine Fragen:
    Ist der Drehort, wenn ich nur einen Tag angestellt bin, „erste Tätigkeitsstätte“ mit der Folge, dass die Fahrtkosten nicht lohnsteuerfrei erstattet werden können?
    Wenn denn tatsächlich eine LSt einbehalten werden müsste, kann ich von der Abrechnungsfirma verlangen, dass sie die Fahrtkosten pauschal mit 15% besteuert oder hat die Gagenabrechnungsfirma das Wahlrecht, was sie machen möchte?
    Viele Grüße

    1. Redaktion
      31. Juli 2015 at 14:18

      Was steht denn im Arbeitsvertrag bzgl. Arbeitsort?

  26. Linda
    21. November 2015 at 11:41

    Hallo,

    ich habe einen täglichen Arbeitsweg (Wohn- zu Arbeitsstätte) von 76km (einfache Strecke).
    Mein AG bietet mir an monatlich 300,- EUR Fahrtkostenpauschale zu erstatten die er versteuert.
    Nach Berechnung mit 0,3 müsste ich jedoch 456,- EUR erhalten.
    Kann ich die Differenz (= 156,- EUR) als Werbungskosten in meiner Steuererklärung geltend machen?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus

    1. Henriette
      23. November 2015 at 07:32

      Hallo,

      ja, Sie können die Differenz in der Regel als Werbungskosten geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  27. Anja
    11. Dezember 2015 at 11:22

    Hallo,

    mein Arbeitgeber erstattet mit 1700,00€ Fahrtkosten pauschalversteuert.
    Ich habe einen Arbeitsweg von 5 km x 220 Tage x 0,3 = das sind doch nur 330,00€.

    Was ist mit dem Unterschied. Das Steuerprogramm sagt Bruttoarbeitslohn erhöhung. Kriege ich jetzt Ärger, was muss ich tun

    1. Henriette
      11. Dezember 2015 at 13:08

      Es ist wie das Steuerprogramm sagt, Ihr Bruttoarbeitslohn erhöht sich um 1.700-330,00 Euro, also um 1370 Euro. Sie bekommen keinen Ärger, Sie müssen nur die 1.370 Euro als Arbeitslohn versteuern. Sie haben trotzdem einen Vorteil, nämlich eine deutlich höhere Entlastung bei Fahrtkosten.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  28. Michael
    5. Januar 2016 at 12:38

    Hallo,
    ich erhalte von meinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe des Monatstickets, abzgl. eines Selbstbehaltes. Der Zuschuss wird allerdings voll versteuert und unterliegt der gesetzlichen Sozialversicherung.

    Kann ich also, da der Betrag nicht pauschal mit 15% versteuert wird, im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches/ Steuererklärung meine Fahrtkosten voll ansetzen?

    Beste Dank,
    Michael

  29. Steffen
    1. Februar 2016 at 17:54

    Hallo,
    ich arbeite in einem Unternehmen mit einem Filialnetz, ich musste die Filiale wechseln in meiner 1 Filiale hatte ich einen Weg von 9 km einfach. In meiner neuen Filiale fahre ich jetzt 38 km einfach. In unserem Unternehmen ist es so das ich jetzt Fahrtkosten bekommen muss aber 9 km zu meiner ersten Filiale abziehen das heißt ich bekomme nur 29 km einfach zurück.
    Jetzt meine Frage, kann ich bei der Steuer noch was geltend machen ?
    Z.b die 9 km oder sogar 47 km ( Rückweg 38+9 km )
    Schon mal danke . Ich mache meine Steuererklärung zum ersten Mal 🙂

  30. Dagmar
    10. Oktober 2016 at 17:17

    Hallo,
    wenn ein Arbeitgeber wegen Versetzung des AN an einen örtlich weiter entfernten Arbeitsplatz für 6 Monate die Differenz der Entfernung zum alten Arbeitsplatz bezahlt, verlängert dann zwischendrin genommener Urlaub die Bezugszeit des Zuschusses oder bleibt es zeitlich bei den 6 Monaten?

  31. Yvonne
    10. November 2016 at 10:31

    Ich habe das Angebot von meinem Arbeitgeber, dass er meine monatlichen Fahrtkosten (85 €) für das Ticket des ÖPNV übernimmt, dafür aber mein Brutto-Lohn um diese 85 € sinkt.

    Dies klingt zunächst lukrativ, da ich ja nur 85 € weniger Brutto habe und somit auf ca. 45 € weniger netto komme. Nun kann ich ja aber dafür keine Kosten mehr von der Steuer absetzen.

    Komme ich dann am Ende beim Gleichen heraus nur mein AG spart seinen Anteil zur Sozialversicherung?

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