Firmenwagen versteuern – und zwar richtig!

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Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber einen PKW überlassen bekommen, der auch privat genutzt werden darf, müssen den Firmenwagen versteuern. Hier werden die möglichen Modelle erklärt und Hinweise zur richtigen Versteuerung gegeben. Die Differenz kann mehrere tausend Euro pro Jahr ausmachen. Somit sollte man sich etwas Zeit nehmen, die optimale Besteuerung des Dienstwagens auszuwählen.

In der Regel wird der PKW vom Arbeitgeber nicht nur für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern kann auch für private Fahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Sofern der Firmenwagen wirklich nur für Geschäftsreisen eingesetzt wird, muss dies mit dem Arbeitgeber abgesprochen und es dem Finanzamt glaubhaft dargestellt werden. Andernfalls werden Steuern umsonst bezahlt. Die Reisekosten können beim Arbeitgeber oder der Steuer regulär geltend gemacht werden.

Sofern eine private Nutzung vorliegt, ist diese seit der neuen Rechtsprechung in 2006 als geldwerter Vorteil zu versteuern (und kann somit als Bruttoeinkommen angesehen werden). Grundsätzlich kommen zur Versteuerung zwei Modelle in Betracht, die nun im Anschluss vorgestellt werden:

  • 1% Regelung
  • Fahrtenbuch

Firmenwagen versteuern mit 1% Regelung

Der Firmenwagen wird nach der 1%-Regelung monatlich pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises (zum Zeitpunkt der Erstzulassung und inklusive Mehrwertsteuer) versteuert. Hinzu kommen die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstelle, die mit 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu Buche schlagen. Somit gestaltet sich die Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils wie folgt:

Berechnung nach 1%-Regelung

  • Bruttolistenpreis: 50.000,00 €
  • Einfache Fahrt Wohnort zur Arbeitsstätte: 10 km
  • Geldwerter Vorteil (1% Regelung): 500,00 €
  • Geldwerter Vorteil (0,03% je km): 15,00 € x 10 km = 150,00 €
  • Geldwerter Vorteil PKW gesamt: 650,00 €/ Monat
  • Geldwerter Vorteil PKW gesamt: 7.800,00 €/ Jahr

Auf diesen Betrag haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zu entrichten. Nach Beginn der Nutzung eines Dienstwagens verringert sich also das Nettogehalt des Arbeitnehmers.

Firmenwagen versteuern mit Fahrtenbuch

Wenn diese Methode gewählt wird, sollte sie von Jahresanfang und dann das ganze Kalenderjahr eingesetzt werden. Rückwirkend ist das Führen eines Fahrtenbuchs nicht möglich. In das Fahrtenbuch werden alle (!) Fahrten, die mit dem Dienstwagen durchgeführt werden, lückenlos eingetragen. Mindestangaben sind Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt, Ziel, Zweck und ob die Fahrt privat oder geschäftlich erfolgte. Eine lose Blatt- oder Notizzettelsammlung kann zu Problemen beim Finanzamt führen, es sollte wirklich ein gebundenes Buch verwendet werden, in das handschriftliche Notizen eingetragen werden. Excel-Listen werden ebenso nicht akzeptiert, da sich die Einträge im Nachhinein zu leicht ändern lassen.

Das Fahrtenbuch gibt dann Aufschluss über das Verhältnis von geschäftlich zu privat durchgeführten Fahrten, z.B. 70% geschäftlich, 30% privat. In diesem Verhältnis werden dann die Kosten des Betriebs des PKWs aufgeteilt. Zu den Kosten zählen z.B. Kraftstoff, Wäsche, Inspektion, Reparatur, Leasing-Raten usw. Bei jährlichen Kosten von 10.000,00€ wären dann nach obigem Verhältnis insgesamt 3.000,00 € als geldwerter Vorteil für den Dienstwagen zu versteuern.

Fazit

Um die Versteuerung des Dienstwagens zu optimieren, sollte zuerst der Anteil der privaten Nutzung überschlagen werden. Wenn der private Gebrauch eher gering ist, sollte ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Besteuerung des Firmenwagens nach der 1%-Regelung ist hingegen bei starker privater Nutzung lohnenswert. Es kann sich durchaus lohnen ein Fahrtenbuch zu führen und am Jahresende auszurechnen, was vorteilhaft ist. Ein Wechsel der Besteuerungsmethoden ist möglich. Es empfiehlt sich zudem ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung, da fortlaufend Entscheidungen zu dieser Problematik gefällt werden. Wer auch mit dem Flieger unterwegs ist und seinen Reisekomfort erhöhen möchte, sollte diesen Insider-Tipp anwenden.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

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4 comments on “Firmenwagen versteuern – und zwar richtig!

  1. Brigitte Leue on said:

    Wenn ich die 1% Regelung für meinen Firmenwagen in Anspruch nehme kann ich dann beim Lohnsteuerjahresausgleich Fahrkosten geltend machen ?

    • Henriette on said:

      Hallo,

      im Allgemeinen gilt, wenn Sie Ihren Firmenwagen mit monatlich 1% des Listenpreises zzgl. 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern, dann können Sie die Entfernungspauschale geltend machen.

      Beste Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

    • Georgios Papapetros on said:

      Hallo,
      Wie sieht es eigentlich aus mit der Pendlerpauschale wenn ich von meinem Arbeitgeber einen Leihwagen für die Hin und Rückfahrt zur Verfügung gestellt bekomme.
      Die Kosten für den Leihwagen übernimmt mein Arbeitgeber.
      Vielen Dank schon mal im voraus.

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