Firmenwagen versteuern – und zwar richtig!

Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber einen PKW überlassen bekommen, der auch privat genutzt werden darf, müssen den Firmenwagen versteuern. Hier werden die möglichen Modelle erklärt und Hinweise zur richtigen Versteuerung gegeben. Die Differenz kann mehrere tausend Euro pro Jahr ausmachen. Somit sollte man sich etwas Zeit nehmen, die optimale Besteuerung des Dienstwagens auszuwählen.

In der Regel wird der PKW vom Arbeitgeber nicht nur für betriebliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern kann auch für private Fahrten sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Sofern der Firmenwagen wirklich nur für Geschäftsreisen eingesetzt wird, muss dies mit dem Arbeitgeber abgesprochen und es dem Finanzamt glaubhaft dargestellt werden. Andernfalls werden Steuern umsonst bezahlt. Die Reisekosten können beim Arbeitgeber oder der Steuer regulär geltend gemacht werden.

Sofern eine private Nutzung vorliegt, ist diese seit der neuen Rechtsprechung in 2006 als geldwerter Vorteil zu versteuern (und kann somit als Bruttoeinkommen angesehen werden). Grundsätzlich kommen zur Versteuerung zwei Modelle in Betracht, die nun im Anschluss vorgestellt werden:

  • 1% Regelung
  • Fahrtenbuch

Firmenwagen versteuern mit 1% Regelung

© Kolja Lenz / PIXELIO

© Kolja Lenz / PIXELIO

Der Firmenwagen wird nach der 1%-Regelung monatlich pauschal mit 1% des Bruttolistenpreises (zum Zeitpunkt der Erstzulassung und inklusive Mehrwertsteuer) versteuert. Hinzu kommen die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstelle, die mit 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu Buche schlagen. Somit gestaltet sich die Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils wie folgt:

Berechnung nach 1%-Regelung

  • Bruttolistenpreis: 50.000,00 €
  • Einfache Fahrt Wohnort zur Arbeitsstätte: 10 km
  • Geldwerter Vorteil (1% Regelung): 500,00 €
  • Geldwerter Vorteil (0,03% je km): 15,00 € x 10 km = 150,00 €
  • Geldwerter Vorteil PKW gesamt: 650,00 €/ Monat
  • Geldwerter Vorteil PKW gesamt: 7.800,00 €/ Jahr

Auf diesen Betrag haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben zu entrichten. Nach Beginn der Nutzung eines Dienstwagens verringert sich also das Nettogehalt des Arbeitnehmers. Auch Unternehmer nutzen Firmenwagen zuweilen privat und können den geldwerten Vorteil nach der 1% Methode versteuern. Allerdings ist das Verfahren für Unternehmer etwas anders. Lesen Sie hier alles zur Firmenwagenversteuerung speziell für Unternehmer.

Firmenwagen versteuern mit Fahrtenbuch

Wenn diese Methode gewählt wird, sollte sie von Jahresanfang und dann das ganze Kalenderjahr eingesetzt werden. Rückwirkend ist das Führen eines Fahrtenbuchs nicht möglich. In das Fahrtenbuch werden alle (!) Fahrten, die mit dem Dienstwagen durchgeführt werden, lückenlos eingetragen. Mindestangaben sind Datum, Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt, Ziel, Zweck und ob die Fahrt privat oder geschäftlich erfolgte. Eine lose Blatt- oder Notizzettelsammlung kann zu Problemen beim Finanzamt führen, es sollte wirklich ein gebundenes Buch verwendet werden, in das handschriftliche Notizen eingetragen werden. Excel-Listen werden ebenso nicht akzeptiert, da sich die Einträge im Nachhinein zu leicht ändern lassen.

Das Fahrtenbuch gibt dann Aufschluss über das Verhältnis von geschäftlich zu privat durchgeführten Fahrten, z.B. 70% geschäftlich, 30% privat. In diesem Verhältnis werden dann die Kosten des Betriebs des PKWs aufgeteilt. Zu den Kosten zählen z.B. Kraftstoff, Wäsche, Inspektion, Reparatur, Leasing-Raten usw. Bei jährlichen Kosten von 10.000,00€ wären dann nach obigem Verhältnis insgesamt 3.000,00 € als geldwerter Vorteil für den Dienstwagen zu versteuern. Welche Anforderungen an das Fahrtenbuch gestellt werden und wann Sie bares Geld sparen, erfahren Sie hier.

Fazit

Um die Versteuerung des Dienstwagens zu optimieren, sollte zuerst der Anteil der privaten Nutzung überschlagen werden. Wenn der private Gebrauch eher gering ist, sollte ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Besteuerung des Firmenwagens nach der 1%-Regelung ist hingegen bei starker privater Nutzung lohnenswert. Es kann sich durchaus lohnen ein Fahrtenbuch zu führen und am Jahresende auszurechnen, was vorteilhaft ist. Ein Wechsel der Besteuerungsmethoden ist möglich. Es empfiehlt sich zudem ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung, da fortlaufend Entscheidungen zu dieser Problematik gefällt werden. Wer auch mit dem Flieger unterwegs ist und seinen Reisekomfort erhöhen möchte, sollte diesen Insider-Tipp anwenden.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Zusatzinformation

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47 thoughts on “Firmenwagen versteuern – und zwar richtig!

  1. Brigitte Leue
    15. Februar 2013 at 05:47

    Wenn ich die 1% Regelung für meinen Firmenwagen in Anspruch nehme kann ich dann beim Lohnsteuerjahresausgleich Fahrkosten geltend machen ?

    1. Henriette
      15. Februar 2013 at 13:47

      Hallo,

      im Allgemeinen gilt, wenn Sie Ihren Firmenwagen mit monatlich 1% des Listenpreises zzgl. 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern, dann können Sie die Entfernungspauschale geltend machen.

      Beste Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

    2. Georgios Papapetros
      7. März 2013 at 13:45

      Hallo,
      Wie sieht es eigentlich aus mit der Pendlerpauschale wenn ich von meinem Arbeitgeber einen Leihwagen für die Hin und Rückfahrt zur Verfügung gestellt bekomme.
      Die Kosten für den Leihwagen übernimmt mein Arbeitgeber.
      Vielen Dank schon mal im voraus.

      1. Henriette
        8. März 2013 at 13:11

        Hallo,

        zu dieser Fragestellung haben wir kürzlich einen Artikel veröffentlicht. Lesen Sie hier alles über die Pendlerpauschale und Firmen- oder Leihwagen.

        Beste Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion

  2. Michael
    21. März 2013 at 10:39

    Hallo, ist der Bruttolistenpreis der Preis des Fahrzeugs aus der Herstellerliste oder der Preis der letztendlich bezahlt wird (eventuell inclusive Rabatt) ?
    Danke für die schnelle Antwort im Voraus.
    Gruß

  3. Klaus
    8. April 2013 at 13:48

    Hallo,
    ich habe einen Dienstwagen der nach der 1%Methode besteuert wird. Was wenn ich diesen Dienstwagen nicht den vollen Monat zur Verfügung habe?
    Wird die Besteuerung dann anteilsmäßig vorgenommen?

  4. Tabea
    8. Mai 2013 at 01:57

    Guten Tag,
    bei mir ist es tatsächlich der Fall, dass ich einen Firmenwagen (als Außendienstmitarbeiterin) nutze und monatlich zu1% des Listenpreises versteuere. zzgl. Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte. Im vergangenen Jahr fuhr ich 19.017 km geschäftlich, 2884km privat und 3194km Wohnung-Arbeitsstätte (Fahrtenbuch geführt). Wie mache ich beim Lohnsteuerjahresausgleich die zu hohe Besteuerung geltend?

  5. Rainer Vogt
    27. Juli 2013 at 14:15

    Hallo,
    Bestandteil meines Leasingvertrages war ein monatlich fixer Betrag für Kraftstoffkosten. Bis zum Auslaufen des Vertrages hatte sich hieraus per Saldo für mich ein Guthaben aufgebaut, das mir nun zurückgezahlt wurde. Allerdings hat der Arbeitgeber hiervon Steuern einbehalten. Dies erscheint mir nicht rechtens. Wie sehen sie das? – Vielen Dank.

  6. Chrissy
    9. September 2013 at 08:37

    Guten Tag!
    Wenn mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, dass jährlich 5000km zur privaten Nutzung gestattet sind und diese km Zahl auch ausgenutzt wird – lohnt sich dann eher das Fahrtenbuch oder die 1% Regel?
    Herzlichen Dank schon einmal.
    VG

    1. Henriette
      9. September 2013 at 12:29

      Guten Tag!
      Bei anteilig geringerer privater Nutzung des Firmenwagens, lohnt sich in aller Regel die Fahrtenbuchmethode. Sie müssen ermitteln, wie hoch der prozentuale Anteil der privaten zu den beruflichen Fahrten ist. Es empfiehlt sich das Fahrtenbuch erst mal zu führen, da Sie am Ende immer noch die Besteuerungsmethode wählen können, die für Sie von Vorteil ist. Das Fahrtenbuch kann aber nicht nachträglich geführt werden.
      Beste Grüße aus der Redaktion!

  7. Matthias
    27. September 2013 at 19:39

    Guten Tag,
    Für mich zum Verständnis: warum muss der Bruttolistenpreis zur Berechnung angesetzt werden und nicht der tatsächliche Anschaffungspreis (Bruttolistenpreis evtl. abzüglich Rabatte etc.)? Ich müsste einen geldwerten Vorteil versteuern, den ich (tatsächlich) nicht erhalte?
    Vielen Dank im Voraus für die Auskunft,
    Matthias

    1. Henriette
      30. September 2013 at 07:40

      Guten Tag,
      der Listenpreis muss unabhängig von Preisnachlässen für die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 1% Methode angesetzt werden, weil der Gesetzgeber dieses in §8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorschreibt. Wenn Sie den Firmenwagen nur gelegentlich privat nutzen, ist es regelmäßig von Vorteil, nach der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Bei Firmenwagen mit hohem Listenpreis und geringen laufenden Kosten, kommt zudem die Möglichkeit der Kostendeckelung zum Tragen, nach der Sie geringere Kosten zu versteuern hätten. Hier lohnt es sich zu prüfen, ob Sie ggf. Steuern sparen können.

      Viele Grüße!

  8. Sascha B.
    5. Oktober 2013 at 10:49

    Guten Tag,
    Mir wird ein Firmenwagen mit privater Nutzung zur Verfügung gestellt da ich in der technischen Montage tätig bin und von zu Hause direkt zu den einzelnen Baustellen fahre. Nun ist dem so, das der Umweg über die Firma um den Wagen abzuholen zu umständlich ist bzw. sich nicht rechnet und ich unter anderem Bereitschaftsdienst leiste. Ich besitze selber einen eigenen PKW und werde den Firmenwagen definitiv nicht als Privatwagen nutzen. In diesem Falle, wie wird dann der Firmenwagen versteuert? Denn ich kann mir keine doppelten Kosten für 2 PKW´s leisten von meinem Nettolohn.
    Ich sollte die 1% Regellung nehmen, aber bestehe auf das Fahrtenbuch. Welche richtige Entscheidung wäre in meinem Fall sinnvoll? Danke im vorraus für die Antworten.

    1. Redaktion
      8. Oktober 2013 at 08:24

      Regelmäßig ist die Fahrtenbuchmethode bei geringer privater Nutzung vorteilhafter als die 1%-Methode. Bitte beachten Sie, dass es ein neues Urteil für den Fall gibt, dass die private Nutzung des Fahrzeugs erlaubt ist jedoch nicht stattgefunden hat. In diesem Fall hat dann die 1%-Regelung zur Anwendung zu kommen. Wir haben die Informationen hierzu in diesem Artikel zur Dienstwagenbesteuerung zusammengefasst.

  9. Clemens
    15. Oktober 2013 at 19:51

    Guten Abend,
    ich hätte da auch eine Frage, da ich nicht der typische Pendler bin. Ich fahre 1 mal die Woche zur Arbeitsstätte, einfache Entfernung 90 km. Dort habe ich eine Wohnung. Wenn ich die 1% Regelung wähle und dann 0.03% * Entfernungskilometer * Anschaffungpreis rechne, wird das extrem viel. Da wird dann stillschweigend eine 5 Tage Woche und entsprechende 5 Fahrten vorausgesetzt? Oder kann ich dem Finanzamt glaubhaft machen, dass ich davon eben nur 1/5 zahlen müsste? Ohne Fahrtenbuch?
    Wenn ich die Fahrtenbuchmethode wähle, hätte ich relativ hohe Kosten zu zahlen, da ich relativ wenige km dienstlich fahre. Außerdem möchte ich wegen des Aufwandes eigentlich kein Fahrtenbuch führen.
    Wie sollte ich mich verhalten? Was ist am günstigsten?
    Schönen Dank vorab!

    1. Henriette
      16. Oktober 2013 at 07:21

      Guten Tag,
      wenn Sie Ihren Firmenwagen eher wenig beruflich nutzen, dann lohnt sich in der Regel die 1% Methode. Es gibt neben der Anwendung der 0,03% Regelung für die Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, die Möglichkeit der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 0,002% des Bruttolistenpreises.
      (0,002% des Listenpreises X Anzahl der Tage X Kilometer)
      Damit kommen Sie auf einen geringeren zu versteuernden geldwerten Vorteil. Eine weitere Möglichkeit Kosten zu sparen, wäre die Kostendeckelung. Wenn die laufenden Kosten, die das Unternehmen für den Firmenwagen als Betriebsausgabe geltend macht geringer sind, als der geldwerte Vorteil, den Sie zu versteuern hätten, dann kann Ihr geldwerter Vorteil auf den geringeren Betrag gedeckelt werden. Mehr zur Kostendeckelung hier.
      Viele Grüße

  10. bottich
    3. November 2013 at 08:50

    Wie sieht es folgendermaßen aus?

    Mit werden vom Nettolohn 1% (352€) des Listenpreises abgezogen.
    Geldwerter Vorteil in Höhe von 140,– werden zum Brutto addiert und ebenfalls wieder vom Netto abgezogen.

    dürfen die wirklich beides abziehen

  11. Oberdorf, Isabel
    5. November 2013 at 13:09

    Guten Tag, mich würde folgendes interessieren: ein neuer Firmenwagen wird zum 29.10. übergeben. Ab wann muss die Versteuerung für den neuen Wagen erfolgen. Ab dem Monat November, anteilig ab dem 29.10. oder komplett rückwirkend für den Monat Oktober?

    Vielen Dank im Voraus. Viele Grüße,

    1. Henriette
      5. November 2013 at 13:38

      Guten Tag,
      der geldwerte Vorteil wird immer auf den ganzen Monat berechnet, egal ob der Wagen am ersten oder gegen Ende des Monats übernommen wurde. Sie müssten also den kompletten Oktober versteuern. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in §6 (1) Nr.4 s.2 EStG mit Verweis auf §8 (2) s.2 EStG.
      Viele Grüße

  12. Kaiser
    6. November 2013 at 20:33

    Hallo und guten Tag

    folgende Frage mein AG stellt mir als Kundendienstmonteur ein Fahrzeug (Transporter)zur Verfügung.keine % Regelung
    Da ich immer von zu Hause aus starte und meine Arbeit auch hier endet und Notdienst bzw Bereitschaft vorliegt.
    Die eigendliche Niederlassung ist in ca 150km welche ich ein paar mal monatlich anfahre
    Wie sieht hier die Berechnung bzw, die Absetzbarkeitgegenüber dem Finanzamt aus.

    Grüsse

    1. Henriette
      7. November 2013 at 12:06

      Guten Tag,
      wenn die Niederlassung als ihre so genannte erste Tätigkeitsstätte festgelegt ist, dann müssen Sie die monatlichen Fahrten, die Sie mit dem Firmenfahrzeug dorthin unternehmen als geldwerten Vorteil versteuern. Wenn Sie nach der 1% Methode versteuern würden, könnten Sie die wenigen tatsächlichen privaten Fahrten mit der 0,002% Regelung zu Ihren Gunsten ansetzen. Eine weitere Möglichkeit nur die tatsächlichen privaten Fahrten zu versteuern, besteht mit der Fahrtenbuchmethode. Das lohnt sich in der Regel für alle, die nur selten den Weg zwischen Wohnung und Unternehmensniederlassung bestreiten.
      Beachten Sie zusätzlich, dass Sie die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit absetzen können, auch wenn Sie mit dem Dienstwagen fahren. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert wird.
      Viele Grüße

  13. Timsta
    2. Dezember 2013 at 08:05

    mir geht aus dem artikel nicht hervor wieso hier die 1% Methode besser fährt? Kann man das nochmal deutlicher herausstellen?

    1. Henriette
      4. Dezember 2013 at 15:55

      Man fährt mit der 1% Methode immer dann besser, wenn man sehr viele Privatfahrten unternimmt, da man bei Versteuerung nach dieser Methode die einzelnen Fahrten nicht nachweisen muss sondern pauschal 1% des Bruttolistenpreises plus 0,03% je km für den Weg zur Arbeit versteuert egal wie viel man tatsächlich privat gefahren ist.
      Wenn man sehr viele Privatfahrten einzeln mit dem Fahrtenbuch nachweisen würde und diese dann in einem Verhältnis von z.B. 70% Privatfahrten und 30% Berufsfahrten versteuern würde, dann würde der geldwerte Vorteil höher ausfallen.

  14. Heidi
    22. Januar 2014 at 11:34

    Guten Tag,

    mein Arbeitgeber hat mir einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt (mehr Privatfahrten, als Dienstfahrten). Die Abrechnung läuft über die 1% Regelung zzgl. 0,03 % je km. Damit wäre alles alles abgegolten.
    Jedoch zahle ich die laufenden Betriebskosten wie tanken, waschen etc. selbst.
    Bleibt trotz privater Zahlung der Betriebskosten die 1% Regelung zzgl 0,03 % je km so stehen oder kann man die laufenden Betriebskosten irgendwie anders verrechnen?
    Im Moment würde ich die laufenden Betriebskosten doppelt bezahlen, einmal durch die 1% Regelung zzgl. 0,03 % je km und einmal weil ich die Betriebskosten selbst trage.
    Vielen Dank

    1. Henriette
      23. Januar 2014 at 09:10

      Hallo Heidi,

      nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil des BFH vom 18.10.2007, Akteneichen: VI R 96/04) wurde zu dieser Sachlage Stellung genommen, darin heisst es sinngemäß: der Mitarbeiter sollte laufende Kosten wie Treibstoff und Autowäsche nicht dirket selber zahlen, denn diese Kosten mindern seinen geldwerten Vorteil nicht.
      Es besteht demnach nicht die Möglichkeit die Kosten anders zu verrechnen.

      1. heinz
        3. Februar 2014 at 08:21

        Hallo Heidi und wie sollten die kosten anders verrechnet werden?

  15. Michael
    25. Januar 2014 at 20:11

    Guten Abend,

    mein AG stellt mir einen Wagen zur Verfügung (inkl. aller privaten Fahrten). Listenpreis € 59.800,-. Der Dienstwagen wird mir monatlich mit einem gw. Vorteil in Höhe von € 598,- auf das Bruttoentgelt draufgereechnet. Ich besitze ein Homeoffice, welches ich an 34 Tagen genutzt habe. An 81 Tagen war ich in der Zentrale und an 106 Tagen bei Kundenbesuchen. In welcher Höhe kann ich welchen Betrag geltend machen? Und wo muss ich dies in Elster eintragen?

    Ich bedanke mich für eine Antwort.

    Grüße Michael

  16. Andreas
    26. Februar 2014 at 12:23

    Hallo,

    ich habe im letzten Jahr einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen (versteuert nach 1%-Regel). Zusätzlich habe ich ein Fahrtenbuch geführt (Anteil Privatfahrten kanpp 20%).
    Bei der Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode hätte ich einen Steuervorteil von ca. 2000€ gegenüber der Pauschalmethode. Dies würde ich nun in meiner Steuererklärung ansetzen wollen.
    Wo in der Steuererklärung trage ich das ein? Sind das sonstige Werbungskosten? Reicht es als Anlage dann die Gesamtkostenübersicht vom Arbeitgeber mitzugeben und das Fahrtenbuch?

    Vielen Dank schon mal

  17. Andreas
    25. Juni 2014 at 19:28

    Guten Tag,

    mein Arbeitgeber hat mir einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt.
    Die Abrechnung läuft über die 1% Regelung zzgl. 0,03 % je km ( Wohnort-Arbeitsort ca 60km) .

    Zusätzlich sind die Privatfahrten (1% Regelung) auf 13000km pro Jahr begrenzt.

    Jetzt nach einem halben Jahr wurde mir mitgeteilt, dass die Fahrten zwischen
    Wohnort und erster Tätigkeitsstelle ( wurde zugeordnet ) zu den Privatfahrten hinzugerechnet werden. Das heißt für mich, von den 13000km im Jahr bleibt mir nichts mehr für reine Privatfahrten übrig, die ich ja auch mit der 1% Regelung versteuere.

    Kann das so richtig sein ? 13000km minus Private Nutzung minus Fahrten Wohnort – erste Tätigkeiststelle ?

    Vielen Dank

  18. Benjamin
    8. Juli 2014 at 09:19

    Guten Tag,

    ich habe einen Firmenwagen und führe ein Fahrtenbuch. Ich fuhr bis anfang diesen Jahres direkt von zuhause zum Kunden (ca. 96 km hin und 96km zurück) ohne zur Firma zu fahren. Mit der Änderung zur ersten Tätigkeitsstätte wurde ich dem Firmensitz zugeordnet fahre also mehrmals die Woche dorthin (ca. 15km jeweils hin und zurück). Mein Arbeitgeber hat jetzt von seinem Steuerbüro die Information erhalten das es die Fahrtenbuchmethode so nicht mehr gibt sondern das per 1% Methode versteuert werden muss und ich die Differenz per Lohnsteuererklärung zurückzahlen lassen kann.
    Stimmt das?
    Wie wird bei der Fahrtenbuchmethode der Weg zur ersten Tätigkeitsstätte besteuert?
    Wie werden Fahrten von zuhause zum Kunden oder vom Kunden nach hause besteuert?

    vielen Dank,
    mit freundlichen Grüßen
    Benjamin

  19. Helmut
    9. August 2014 at 12:24

    Hallo und guten Tag, kann ich bei der Einkommensteuererklärung, nach dem das ganze Jahr die 1%-Methode angewendet wurde, das Fahrtenbuch angeben, wenn sich herausstellt, dass bei der Fahrtenbuch-Methode der geldwerte Vorteil viel geringer ist (bei mir ca. 70% – dienstlich und Fahrten zur Arbeitsstätte und 30% privat)?

    1. Henriette
      13. August 2014 at 09:55

      Hallo,

      ein Wechsel der Besteuerungsmethoden ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass Sie ein lückenloses Fahrtenbuch geführt haben.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  20. Christine
    26. August 2014 at 12:06

    Hallo,
    ich bekomme einen Firmenwagen von einer Firma im Ausland. Mein Sitz ist in Deutschland, ich fahre generell montags zu Kundenbesuchen in ganz Deutschland/Europa, d.h. ich komme erst am Donnerstag zurück. Die Privatenfahrten beschränken sich auf das Einkaufen am Wochenende. Wie werden die Fahrten zur Arbeitsstätte, die ca. 1000 km entfernt liegt, angerechnet? Ich fahre ca 6 – 7 Mal im Jahr dorthin.
    Vielen Dank

    1. Henriette
      4. September 2014 at 09:55

      Hallo,

      die Fahrten zur Arbeitsstätte werden in der Regel als Privatfahrt und berufliche Fahrt jeweils die einfache Strecke angerechnet. Für eine Fahrt zur Arbeitsstätte können Sie sogar die Pendlerpauschale geltend machen, auch wenn Sie mit dem Firmenwagen fahren. Mehr dazu hier.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      Viele Grüße

  21. Daniel
    17. September 2014 at 09:09

    Hallo,

    wir haben zur Zeit im Betrieb das Problem mit der „Versteuerung“.
    Wir sind Monteure / Kundendienstmitarbeiter die in der Regel täglich die Arbeitsstätte (unsere Niederlassung) zur Material-Abholung anfahren. Danach wird dann der Kunden / die Baustelle angefahren.
    Hierzu bekommen wir vom Arbeitgeber einen „Dienstwagen“ – müsste wohl Firmenwagen heißen – zur Verfügung gestellt. Dieses darf für die Fahrt Wohnung-> Arbeitsstätte (also Niederlassung) genutzt werden.
    Dies wird durch den Mitarbeiter wie folgt versteuert: KM (Wohnung->Arbeitsstätte) *0,03%*KFZ-Neupreis
    Keine 1% nichts sonst! Gibt es eine solche Regelung überhaupt? Man will bei uns alle Kollegen nun „zwingen“ eine Privatnutzung zu tragen. Eine PrivatNutzung ist bei unseren Fahrzeugen, derzeit OpelAstraSportstourer mit Massen an eingelagertem Werkzeug und Material derzeit nicht umfänglich möglich.

    Wie sähe ein korrekte Versteuerung aus? Welche Möglichkeiten für den Mitarbeiter gibt es, damit dieser nicht zu große Einbußen hat…

    Danke euch!

    1. Henriette
      18. September 2014 at 11:54

      Hallo,

      dass nur die 0,03% des Bruttolistenpreises versteuert werden können ist mir nicht bekannt. Nach meiner Kenntnis muss der Firmenwagen entweder nach der 1% Methode oder der Fahrtenbuchmethode versteuert werden. Damit der Mitarbeiter nicht zu große Einbußen hat, muss er zunächst überschlagen wie groß der Anteil der Privatnutzung ist. Ist dieser gering, sollte die Fahrtenbuchmethode gewählt werden, ist er hoch ist die 1% Methode besser.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  22. Michaela
    1. November 2014 at 10:01

    Ich habe die 1%regelung und wollte gerne wissen ob es normal ist das der zu versteuernde Betrag bei mir 286 Euro erst auf den bruttolohn draufgeschlagen wird dann versteuert wird und am Nettoeinkommen wieder voll abgezogen wird . Bei meinem Mann ist das nicht so.

    Lg

    1. Henriette
      3. November 2014 at 14:30

      Hallo,

      diese Vorgehensweise ist kompliziert aber richtig, da der geldwerte Vorteil nur das Steuer- und SV- Brutto erhöht. Er dient damit nur der Besteuerung und Beitragsberechnung. Zum Zeitpunkt der privaten Firmenwagennutzung verringert sich real das Nettogehalt. Der geldwerte Vorteil muss daher vom Netto abgezogen werden.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  23. Jochen
    4. Februar 2015 at 15:48

    Hallo,

    mein Arbeitgeber bietet Firmenwagenleasing an.
    Es liegt keine „Erste-Tätigkeitsstätte“ vor und ich mache Resiekosten als Werbungskosten geltend.
    Suche meine Arbeitseinrichtung aber mehrfach monatlich auf.
    Fahrleistnung ca 30000km jährlich.

    Wenn ich das Leasing in Anspruch nehme, was müsste ich versteuern?
    Nur 1% vom Bruttolistenpreis oder auch die Entfernung zum Arbeitsplatz?

    Was wäre der beste Ansatz?

    Vielen Dank
    Jochen

  24. Andreas Wenning
    16. März 2015 at 11:48

    Hallo

    leider bin ich etwas zu spät darauf aufmerksam gemacht worden, dass es Alternativen zur pauschalen 1% Versteuerung gibt. Ich habe meinen Firmenwagen im Januar erhalten und werde dieses Jahr wohl ca. 60.000 KM fahren, davon vielleicht max. 10% privat. Da ich ansonsten Homeoffice habe entfallen die Fahrten zur Arbeitsstätte. Ein Fahrtenbuch würde sich für mich also auf jeden Fall rechnen.
    Die Fahrten könnte ich zwar noch nachträglich erfassen, aber kann ich auch die Versteuerung im laufenden Jahr umstellen?

    Vielen Dank vorab.
    Grüße
    Andreas Wenning

    1. Henriette
      16. März 2015 at 14:34

      Ja, nach unserer Kenntnis ist es in der Regel möglich die Versteuerung im laufenden Jahr umzustellen.

      (Angaben ohne Gewähr)

  25. Ricco
    5. April 2015 at 09:46

    Hallo,

    Ich starte jetzt einen neuen Job im Außendienst im April. Mir wird ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt sowie die 1% – Regelung angewendet (da ich sehr viele private Fahrten durchführen werde). In meinem Arbeitsvertrag wird meine Adresse (also das Homeoffice) als Einsatzort angegeben, welcher natürlich nicht als erste Tätigkeitsstätte gilt. Ansonsten ist es eine typische Außendienstarbeit mit vielen Kundenbesuchen, und am Freitag werde ich eine Außenstelle der Firma nutzen um dort für 3-4 Stunden Büroarbeit zu machen (Dokumente drucken, Daten aktualisieren, aber auch mit Kollegen kommunizieren). Meine Frage ist nun, was kann ich bei der Steuererklärung für 2015 dann alles absetzen? Kann ich jede dienstliche Fahrt absetzen? Schließlich habe ich den Firmenwagen komplett versteuert. Wie weise ich die nach? Zudem bin ich von montags bis freitags immer mindestens 8 Stunden (ohne Pause) von meiner Wohnung entfernt, die ja eigentlich nicht meine Tatigkeisstätte ist. Wie handhabe ich den Abzug von Spesen/Reisekosten? Vielen Dank für eine Antwort und frohe Ostern!!! 🙂

  26. Andrea
    8. Oktober 2015 at 06:35

    Mein Mann hat ein Firmenwagen, der mit 1 % (vom Bruttolistenpreis) und 0,03 % (Kilometerpauschale 8 km/Firmensitz) monatlich versteuert wird. Jetzt fährt er aber täglich 14 km zu seinem Einsatzort (Leiharbeiter).
    Jeder meint, ich kann keine Entfernungspauschale ansetzen, da er die nicht mit privatem PKW fährt. Meine Frage:Kann ich jetzt die Entfernungspauschale absetzen? Und wenn ja, kann ich dann die 14 km ansetzen?
    Viele Grüße

    1. Henriette
      9. Oktober 2015 at 11:54

      Hallo,

      da Ihr Mann den Firmenwagen ordnungsgemäß versteuert, kann er in der Regel die Pendlerpauschale für den Weg zur Arbeit von 0,30 Cent pro Kilometer (einfache Strecke) steuerlich geltend machen. Mehr dazu in diesem Artikel: „Pauschale Fahrtkosten mit dem Geschäftswagen absetzen – Irrtümer und Möglichkeiten„.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  27. Christi
    28. Januar 2016 at 20:20

    Hallo,
    mein Firmenwagen knapp 50.000 € LP und 29 km zur Arbeitsstätte wir per 1% Regel versteuert, ca. 920€.
    Da ich für ein Firmenfahrzeug ein monatliches Budget habe ist eine Arbeitnehmerbeteilung vereinbart.
    Diese wird vom Brutto,ohne abgezogen. Zusätzlich versteuer der AG Pauschal 15 Arbeitstage.
    Auf der Gehaltsabrechnung wird auf mein Bruttolohn der Geldwerte Vorteil draufgepackt, die pauschale Versteuerung abgezogen und zusätzlich im Abzug die Mitarbeiterbeteiligung Pauschal in meinem Fall 160€.

    Kann ich bei meiner jährlichen Lohnsteuerberechnung die 12×160€ in Abzug bringen?

  28. Michael
    22. März 2016 at 16:03

    Hallo,

    ich habe ein Fahrzeug, das gemäß der 1-Prozent-Regelung versteuert wird, da es überwiegend beruflich genutzt wird. Zu allem Überfluß ist es längst abgeschrieben, trotzdem fallen die 1% vom Neupreis auch weiterhin für jeden Monat an, in dem sich das Fahrzeug noch im Betriebsvermögen befindet.
    Die private Nutzung incl. z.B. auch Urlaubsfahrten ist durch die 1-Prozent-Regelung abgegolten.
    Welche Kosten kann ich denn bei Urlaubsreisen tatsächlich gegenrechnen?
    Meines Wissens z.B. auch Fährtickets, wenn das Auto auf eine Fähre mitgenommen wird.
    Wie ist es z.B. bei Mietwagenbuchungen und den Kraftstoffkosten für Mietwagen? Das mit einem Prozent pro Monat versteuerte Auto steht in dieser Zeit ja ungenutzt zu Hause.

    Viele Grüße

  29. André Martin
    23. Juni 2016 at 09:11

    Guten Tag,

    also bei mir stellt sich folgender Fall: Ich bin umgezogen und habe jetzt einfach 75km Fahrtweg zur Arbeit.
    Mein Chef würde mir einen Firmenwagen geben und jetzt stellt sich für mich die Frage Fahrtenbuch oder 1%?
    Der Wagen dürfte komplett privat genutzt werden, da ich aber in der privaten Insolvenz bin (1 Unterhaltspflichtige Person) stellt sich das ganze Thema für mich etwas verwirrend dar.
    Es wäre schön wenn mir jemand Licht ins dunkle bringen könnte.

    Mfg
    André Martin

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