Neues Urteil zur Versteuerung von Firmenwagen: Vorteil für Arbeitnehmer

Nach jüngstem Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil, der ihm aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens erwächst nur versteuern, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich gestattet. Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen verbotenerweise privat, muss er den Dienstwagen nicht versteuern. Das hat das niedersächsische Finanzgericht kürzlich in Hannover entschieden.

© Hartmut910  / PIXELIO

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Das Urteil

Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt muss in der Regel der geldwerte Vorteil versteuert werden. Dieser geldwerte Vorteil wird wie Brutto-Arbeitslohn behandelt. Für die Dienstwagenbesteuerung kommen entweder die 1% Methode oder die Fahrtenbuchmethode in Betracht. Das aktuelle Urteil hat entschieden, dass der geldwerte Vorteil, der dem Nutzer eines Firmenwagens aus der privaten Nutzung erwächst, nur dann versteuert werden muss, wenn der Arbeitgeber die privaten Nutzung ausdrücklich gestattet. Es handele sich im Umkehrschluss nicht eindeutig um Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenwagens verbietet.

Ein Auszug der Urteilsbegründung lautet wie folgt: „[…]der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter[…]“ (vgl. Entscheidungsgründe Satz 26). Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass der geldwerte Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers zuteilwerden lässt, nicht zum Arbeitslohn zählt und auch nicht versteuert werden muss.

Zum Fall

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer eines Autohauses einen Vorführwagen während seiner Urlaubszeit auf Rechnung des Autohauses an der Vertragstankstelle zur privaten Nutzung vollgetankt. Die Vertragstankstelle meldete indes sofort die augenscheinlich nicht rechtmäßige Nutzung des Firmenfahrzeuges. Die Lohnsteuerprüfung im Unternehmen ließ nicht lange auf sich warten und wurde auf den Sachverhalt aufmerksam. Nach Ermittlungen der Finanzbeamten stellt das Autohaus seine Vorführwagen nur für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten zur Verfügung, ausdrücklich nicht jedoch zur privaten Nutzung. Diese ist ebenfalls arbeitsvertraglich festgelegt. Da die private Nutzung ausgeschlossen ist, werden auch keine Fahrtenbücher geführt. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang Mitarbeiter die Vorführwagen privat nutzen.

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Die Finanzbeamten gingen hier davon aus, dass der Verkäufer die private Nutzung des Vorführwagens nach der 1% Methode der Lohnsteuer unterwerfen muss. Sie setzten daher bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Vorführwagens an. Dies allerdingst zu Unrecht, wie das Finanzgericht in Hannover daraufhin urteilte. Denn es ist in diesem Fall nicht festzustellen, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen hat. Nur dann wäre von einem geldwerten Vorteil auszugehen. Der Autoverkäufer reichte Klage vor dem niedersächsischen Finanzgericht ein und bekam Recht.

Bedeutung dieses Urteils für Arbeitnehmer

In diesem Fall hat der Beklagte, das Finanzamt, das Nachsehen und bleibt auf den Verfahrenskosten sitzen. Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen und diesen rechtmäßig versteuern, sollten ggf. prüfen, ob die private Nutzung eindeutig vom Arbeitgeber veranlasst und im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Nur dann ist die Dienstwagen Versteuerung mit der 1%- oder der Fahrtenbuchmethode vom Finanzamt einklagbar. Wenn dem nicht so ist, lohnt sich der Einspruch gegen den Steuerbescheid in jedem Fall, wie der vorliegende Fall beweist.

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2 thoughts on “Neues Urteil zur Versteuerung von Firmenwagen: Vorteil für Arbeitnehmer

  1. Wolfgang Ringle
    4. Juni 2013 at 06:12

    Ich bitte um die Angabe der Fundstelle für das Urteil des FG Hannover i.s. Firmenwagenversteuerung

    1. Henriette
      4. Juni 2013 at 08:19

      Lesen Sie hierzu: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz: Geldwerder Vorteil bei KfZ-Nutzung

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