Firmenwagen korrekt versteuern speziell für Unternehmer

Firmenwagen Versteuerung für Unternehmer Foto: Guenter Hamich / Pixelio

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In Zeiten steigender Kosten für Anschaffung und Unterhalt von PKWs ist es nicht nur für Arbeitnehmer lukrativer geworden einen Firmenwagen auch privat zu nutzen. Auch für Selbstständige und Unternehmer lohnt es sich ggf. den Betriebswagen privat zu nutzen, auch wenn die private Nutzung, wie bei Arbeitnehmern auch, einer separaten Versteuerung unterliegt. Was Unternehmer bei der Versteuerung des privaten Nutzungsanteils eines Dienstwagens zu beachten haben und welche drei Versteuerungsmethoden angewendet werden können, erfahren Sie im folgenden Artikel. Anhand eines einfachen Rechenbeispiels, zeigen wir, wie die Berechnung der unternehmerischen Umsatzsteuer bei Anwendung der 1% Regelung zu erfolgen hat. Zum Schluss zeigen wir, welche der drei Methoden unter verschiedenen Voraussetzungen für den Unternehmer von Vorteil ist.

Drei Methoden der Firmenwagen Versteuerung für Unternehmer

Unternehmer, die ihren Firmenwagen auch privat nutzen, müssen ebenso wie Arbeitnehmer den sich daraus ergebenden geldwerten Vorteil versteuern. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Entnahme, die den Gewinn nicht mindern darf. Eine private Nutzungsentnahme des Unternehmers darf in der Konsequenz niemals als Betriebsausgabe abgezogen werden. Um die Höhe dieser privaten Nutzungsentnahme zu ermitteln, kommen drei Methoden in Betracht, von denen zwei aus der Firmenwagenversteuerung für Arbeitnehmer bekannt sind.

  1. 1% Methode
  2. Fahrtenbuchmethode
  3. Schätzmethode

Die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils von Firmenwagen kann nach der 1% Methode oder der Fahrtenbuchmethode nur erfolgen, wenn das Firmenfahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird und damit dem notwendigen Betriebsvermögen eindeutig zugeordnet werden kann (vgl. §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

1. Die 1% Methode speziell für Unternehmer

Um den privaten Nutzungsanteil (Entnahme) nach der 1% Methode für Unternehmer zu berechnen, werden 1% des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (Neupreis) zzgl. der Sonderausstattung zugrunde gelegt. Mehrkosten für Sonderausstattung, die zum Bruttolistenpreis hinzugerechnet werden, sind z.B.folgende Posten:

  • Lederausstattung
  • Musikanlage
  • Navigationsgerät (auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät  mit anderen Telekommunikationselementen handelt)
  • Diebstahlsicherungssystem

Nicht zum Bruttolistenpreis gehört das Autotelefon und die Freisprechanlage (vgl. R31 Abs. 9 LStR). Ebenfalls nicht zum Bruttolistenpreis hinzugerechnet wird der Wert eines Satzes für Winterreifen einschließlich der Felgen (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6, 2. HS LStR ). Da der Firmenwagen nicht zu 100% betrieblich genutzt wird, sind auch nicht alle Kosten von der Umsatzsteuer befreit. Egal wie hoch der private Nutzungsanteil ist, die umsatzsteuerfreien Kosten werden pauschal mit 20% von 1% des Bruttolistenpreises angesetzt und vom privaten Nutzungsanteil abgezogen. Auf die umsatzsteuerpflichtigen Kosten wird die gesetzliche Umsatzsteuer draufgeschlagen, um den privaten Nutzungsanteil zu errechnen. Die Umsatzsteuer hat der Unternehmer an das Finanzamt abzuführen und die Privatperson hat den geldwerten Vorteil (=privater Nutzungsanteil) zu versteuern. Sehen Sie dazu das folgende Rechenbeispiel.

Beispiel Berechnung privater Nutzungsanteil nach der 1% Regelung für Unternehmer

Bruttolistenpreis80.000,00 €
1% vom Bruttolistenpreis800,00 €
Entnahme (privater Nutzungsanteil pro Jahr) 800 € x 12 Monate9.600,00 €
-20% umsatzsteuerfreie Kosten1.920,00 €
=Umsatzsteuerpflichtige Kosten7.680,00 €
+Gesetzliche USt. 19%1.459,20 €
=Privater Nutzungsanteil (inkl. USt.)9.139,20 €

2. Die Fahrtenbuchmethode für Unternehmer

Die Berechnung des privaten Nutzungsanteils nach der Fahrtenbuchmethode, erfolgt bei Unternehmern nach demselben Prinzip, wie bei Arbeitnehmern. Es werden alle KFZ-Kosten mit Vorsteuerabzug, die mit dem Firmenwagen in Verbindung stehen, zugrunde gelegt und der prozentuale Anteil der privaten Fahrten anhand der im Fahrtenbuch eingetragenen Fahrten ermittelt. Der prozentuale Anteil der privaten Fahrten wird von den KFZ-Kosten abgezogen. Dieser Betrag unterliegt dann der Umsatzsteuer. Zu den laufenden Kosten gehören:

  • Wertabschreibungen
  • Kraftstoff
  • Reparaturen
  • Wäsche
  • Leasingrate
  • Mietkosten

Welche Anforderungen generell an ein Fahrtenbuch gestellt werden und eine Beispielberechnung, finden Sie in unserem separaten Artikel über das Fahrtenbuch. Bei einer angenommenen privaten Nutzung von 20% und laufenden Kosten pro Jahr von 15.000 € müssten 3.000 € der Umsatzsteuer unterworfen werden. Bei einem Umsatzsteuersatz von 19% beträgt die vom Unternehmer zu zahlende Umsatzsteuer 570 €.  Die Fahrtenbuchmethode lohnt sich für Unternehmer, wenn der Firmenwagen eher selten privat genutzt wird. Um den administrativen Aufwand zu reduzieren, empfiehlt sich die Verwaltung über ein elektronisches Fahrtenbuch. Da das Finanzamt aber leider keine Excel-Tabellen akzeptiert, empfiehlt sich eine Fahrtenbuchsoftware, die von Finanzämtern anerkannt wird und über die man, wenn nötig, einen ganzen Fuhrpark verwalten kann. Für die private Nutzung ist der geldwerte Vorteil in Höhe von 3.570 € anzusetzen.

3. Die Schätzmethode

Bei dieser Methode nimmt das Finanzamt 50% der tatsächlichen PKW-Kosten mit Vorsteuerabzug als privaten Nutzungsanteil an. Dieser Betrag dient als Bemessungsgrundlage für die zu zahlende Umsatzsteuer. Das Ergebnis der Schätzmethode kann bei relativ niedrigen laufenden Kosten deutlich geringer sein als die 1% Methode. Bei angenommenen 15.000 € jährlichen laufenden Kosten läge die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei 7.500 €. Die zu leistende Umsatzsteuer würde bei einem Steuersatz von 19% insgesamt 1.425 € betragen und fällt geringer aus, als nach der 1% Methode. Die Mehrwertsteuerbelastung für den Unternehmer sowie der privat zu versteuernde geldwerte Vorteil sind jedoch höher, als bei der Fahrtenbuchmethode. Dies ist logisch, da ja der private Nutzungsanteil vom Finanzamt mit 50% geschätzt wird, und somit höher liegt, als die angenommenen 20% bei dem Beispiel der Fahrtenbuchmethode.

Fazit: Welche Methode lohnt sich für Unternehmer?

Jede der drei Methoden ist für den Unternehmer unter verschiedenen Voraussetzungen vorteilhaft:

  1. Die 1% Methode ist von Vorteil, wenn das Auto einen niedrigen Bruttolistenpreis hat, es häufig privat genutzt wird und hohe laufende Kosten verursacht.
  2. Die Fahrtenbuchmethode ist von Vorteil, wenn der private Anteil der Fahrten gering ist und die laufenden Kosten relativ niedrig sind.
  3. Die Schätzmethode ist von Vorteil, wenn das Auto einen hohen Bruttolistenpreis hat aber niedrige laufende Kosten verursacht.

Verschenken Sie kein Geld und prüfen Sie im Vorhinein immer genau, welche der drei Versteuerungsmethoden für Sie persönlich von Vorteil ist.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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