Freiflüge oder verbilligte Flüge: lohnsteuerliche Bewertung ab 2016

Wussten Sie, dass Freiflüge oder verbilligte Flüge für Arbeitnehmer mit zusätzlichen Kosten verbunden sind? Denn Freiflüge oder verbilligt gewährte Flüge generieren für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil, der nach Ansicht der Finanzbehörden lohnsteuerlich bewertet werden muss. In einem aktuellen Erlass des Bundesfinanzministeriums wurde nun geregelt wie Freiflüge und vergünstigte Flüge bewertet werden und welchen Betrag der Arbeitnehmer pro Flugkilometer extra zu versteuern hat.  

© Lupo / PIXELIO

© Lupo / PIXELIO

Geldwerter Vorteil aus Freiflügen und Schnäppchenflügen

Flüge, die Arbeitnehmer im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses von einem Luftfahrtunternehmen oder ihrem Arbeitgeber kostenfrei oder verbilligt erhalten, stellen einen geldwerten Vorteil dar, der nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG bewertet wird. Im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums wird festgelegt in welchen Fällen Freiflüge oder verbilligte Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG bewertet werden müssen.

Flüge werden nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG bewertet, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle zutreffen:

1. Fall: Wenn Fluggesellschaften ihren Arbeitnehmern unentgeltliche oder verbilligte Flüge anbieten, die sie unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen anbieten.

2. Fall: Wenn Fluggesellschaften ihren Mitarbeitern Freiflüge oder günstigere Flüge anbieten, die sie mit bestimmten Beschränkungen im Reservierungsstatus (siehe Beispiel unten) betriebsfremden Fluggästen nicht anbieten oder wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

3. Fall: Wenn Luftfahrtunternehmer Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber Freiflüge oder verbilligte Flüge anbieten.

4. Fall: Wenn Arbeitnehmer Freiflüge oder verbilligte Flüge von ihren Arbeitgebern bekommen, welche diese wiederum von Luftfahrtunternehmen unter bestimmten Beschränkungen im Reservierungsstatus erhalten haben.

Weiter heißt es im Schreiben, dass die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2016-2018 werden diese Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer wie folgt festgesetzt.

Durchschnittswert Berechnung

a) Bei Flügen ohne Beschränkungen im Reservierungsstatus, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

FlugkilometerDurchschnittswerte in
Euro je Flugkilometer (FKM)
1 - 4.000 km 0,04
4.001 - 12.000 km0,04 – [0,01 × (FKM–4.000)] ÷ 8.000
mehr als 12.000 km0,03

b) Bei Flügen mit Beschränkung im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA -“ beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a) ermittelten Werts.

c) Bei Flügen mit Beschränkung im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -“ beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a) ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist in allen Fällen nach Berechnung nach Buchstabe a), b) und c) jeweils um 15 Prozent zu erhöhen.

Schlussendlich ist zu beachten, dass der vom Arbeitnehmer gezahlte Rabattpreis jeweils vom Durchschnittswert abzuziehen ist. Erst ab Erreichen des sogenannten Rabattfreibetrages von 1.080 Euro im Kalenderjahr werden die sich ergebenden Beträge dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet. 

Beispiel Berechnung

Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km. Der Wert je Flugkilometer beträgt 60%, zu erhöhen um 15%.

Schritt 1: 0,04 x 2.507 km = 100,28 Euro

Schritt 2: 0,6 x 100,28 Euro = 60,17 Euro

Schritt 3: 0,15 x 60,17 Euro = 9,03 Euro

Schritt 4: 60,17 Euro + 9,03 Euro = 69,20 Euro

Der ermittelte Durchschnittswert von 69,20 Euro wird dem Brutto Arbeitslohn hinzugerechnet, den der Arbeitnehmer zu versteuern hat. Der Rabattfreibetrag greift nicht, da es sich nicht um einen Flug zum Rabattpreis sondern um einen Freiflug handelt.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

Die besten Insider Tipps für Spesen und Reisekosten!

Unsere besten Tricks für Spesen und Geschäftsreisen finden sich nur in unserem Newsletter. Mehrere tausend Leser profitieren schon davon. Tragen Sie sich kostenlos ein. Natürlich können Sie sich jederzeit wieder vom Newsletter austragen:
* = Benötigte Eingabe

One thought on “Freiflüge oder verbilligte Flüge: lohnsteuerliche Bewertung ab 2016

  1. Sebastian
    25. Juni 2016 at 20:54

    Man übernimmt die Reisekosten (sprich Flüge) selbst in Vorleistung und generiert dadurch Meilen auf der Kreditkarte. Die tatsächlichen Kosten werden dann wieder vom AG erstattet. Durch das Meilensammeln komme ich an Freiflüge. Diese wären meines Erachtens nicht als geldwerter Vorteil zu besteuern, da der Freiflug ja nicht vom AG bekommt. Korrekt?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert