Steuern sparen: Firmenwagen nach der 0,002% Regelung versteuern

Mit der 0,002% Regelung mehrere tausend Euro sparen Foto: Karl-Heinz-Laube / Pixelio

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Versteuern Sie den geldwerten Vorteil Ihres Firmenwagens nach der 1% Methode? Dann sollten Sie jetzt prüfen, ob Sie evtl. mehr versteuern, als nach aktueller Rechtslage nötig wäre. Im Rahmen der 1% Methode werden private Fahrten pauschal versteuert, unabhängig davon, wie viele Fahrten tatsächlich stattgefunden haben. Was viele nicht wissen: Es gibt eine Möglichkeit nur die tatsächlichen Fahrten abzurechnen und so bis zu mehrere tausend Euro im Jahr zu sparen. Es geht um die 0,002% Regelung. Wir klären Hintergründe und Fakten und zeigen an einem einfachen Rechenbeispiel, wie hoch die Ersparnis sein kann und für wen sich die Methode generell lohnt.

Hintergrund und Fakten zur 0,002% Regelung

Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, ergibt sich für den Steuerzahler ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Eine der meist angewandten Methoden der Dienstwagenversteuerung ist die sogenannte 1% Methode, die den geldwerte Vorteil nach folgendem Schema berechnet:

  • Bruttolistenpreis: 40.000,00 €
  • Einfache Fahrt Wohnort zur Arbeitsstätte: 20 km

Berechnung des geldwerten Vorteils, der vom Arbeitnehmer zu versteuern ist:

  • Geldwerter Vorteil (1% Regelung): 400,00 €
  • Geldwerter Vorteil (0,03% je km): 12,00 € x 20 km = 240,00 €
  • Geldwerter Vorteil gesamt: 640,00 €/ Monat

Die 1% Methode geht pauschal von 15 Tagen pro Monat bzw.180 Tagen pro Jahr aus, an denen das Fahrzeug für private Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Das ist ungerecht für alle diejenigen, die das Fahrzeug weniger als 15 Mal pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte nutzen. Auch der Bundesfinanzhof hat dieses ungerechte Vorgehen kritisiert und als verfassungswidrig bezeichnet. In einem 2011 veröffentlichten BMF-Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen klar gestellt, dass nach dem Urteil „[…] vom 4. April 2008 – VI R 85/04 -, BStBl II Seite 887 eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002% des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen […]“ ist (siehe Seite 2 BMF-Schreiben Dokument 2011/0250056). Danach ist es zulässig, im Rahmen der 1% Regelung die tatsächlich gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,002% zu bewerten und so einen beträchtlichen Anteil an Steuern einzusparen. Im folgenden Beispiel sehen Sie, wie hoch die Steuerersparnis sein kann.

Beispiel: Steuerersparnis von 1.152 € pro Jahr

Bei Anwendung der 0,002% Methode lassen sich Steuerersparnisse erzielen, die mehrere tausend Euro pro Jahr betragen können, wie das folgende Rechenbeispiel deutlich macht:

  • Der Bruttolistenpreis für denFirmenwagen beträgt 40.000 €.
  • Den Arbeitsweg von 20 km muss der Firmenwagenfahrer nur an 9 Tagen im Monat zurücklegen. Die übrige Zeit ist er durchweg außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte auf Auswärtsterminen unterwegs.
  • Der Firmenwagen wird nach der 1% Methode versteuert.

Somit ergeben sich für die beiden Methoden die folgenden geldwerten Vorteile, die zu versteuern sind:

Geldwerter Vorteil bei der pauschalen 0,03%-Regelung: 

  • 40.000 € x 1% x 12 Monate = 4.800 €/ p.a.
  • 40.000 € x 0,03% x 20 km x 12 Monate = 2.880 €/ p.a.
  • Gesamt: 7.680 €

Geldwerter Vorteil bei der Anwendung der BFH-Rechtsprechung und der 0,002% Methode:

  • 40.000 € x 1% x 12 Monate =  4.800 €/ p.a.
  • 40.000 € x 0,002% x 20 km x 9 Fahrten x 12 Monate = 1.728 €/ p.a.
  • Gesamt: 6.528 €

Die Steuerersparnis bei Anwendung der 0,002% Methode beträgt in diesem Fall 1.152 € pro Jahr.

Ab wann und für wen lohnt sich die 0,002% Regelung?

Für alle, die den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab 2014 erste Tätigkeitsstätte) an weniger als 15 Tagen pro Monat mit dem Dienstwagen zurücklegen, lohnt sich die Anwendung der 0,002% Regelung. Typische Berufsgruppen, die einen Firmenwagen zur Verfügung haben und die regelmäßige Arbeitsstätte nur selten anfahren sind zum Beispiel:

  • Servicetechniker
  • Vertriebler
  • Außendienstler

Arbeitnehmer sollten prüfen, wie oft sie im Monat die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen und ggf. die Lohnabteilung des Arbeitgebers kontaktieren.

Was muss beachtet werden?

Damit das Finanzamt die Versteuerung der tatsächlichen Fahrten im Rahmen der 1% Methode anerkennt, genügt grundsätzlich eine formlose schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers, an welchen Tagen er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte genutzt hat. Diese Bestätigung muss dem Arbeitgeber vorgelegt und im Lohnkonto aufbewahrt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber jeweils auch die Erklärung des Vormonats zugrunde legen. Stehen dem Arbeitnehmer mehrere Firmenwagen zur Verfügung, muss eine jedes Fahrzeug einzeln versteuert werden und ggf. Bestätigungen über geleistete Fahrten vorliegen. Wird die 0,002% angewendet, darf innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr zur 0,03% Bewertung gewechselt werden.

Die folgenden Grundsätze sollten beachtet werden:

  1. Schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers über Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Datumsangabe
  2. Bestätigung über Fahrten für jeden Wagen bei Nutzung mehrerer Firmenwagen
  3. Ablage des Belegs im Lohnkonto durch Arbeitgeber
  4. Keine Anwendung beider Versteuerungsmethoden innerhalb eines Steuerjahres

Empfehlung zum Schluss

Auch wenn Sie Ihre Steuererklärung bereits abgegeben haben, besteht die Möglichkeit Einspruch einzulegen und zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten nach der 0,002% Methode zu wechseln. Wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist und Sie in diesem Punkt keinen Einspruch eingelegt haben, ist jedoch regelmäßig keine Änderung mehr möglich. Ggfs. sollte auch eine Versteuerung anhand eines Fahrtenbuches in Erwägung gezogen werden, wenn sehr wenig privat gefahren wird. Sollten Sie Hilfe bei der Prüfung Ihres Einzelfalles benötigen oder sollten Ihnen sonstige Rückfragen entstehen, zögern Sie nicht, einen Steuerexperten zu Rate zu ziehen.

Zusatzinformation

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One thought on “Steuern sparen: Firmenwagen nach der 0,002% Regelung versteuern

  1. Heinz
    9. Januar 2015 at 14:15

    Ich bin mir noch etwas unsicher, was ich wählen soll.

    Das Büro meines AG ist gleich bei mir um die Ecke. Dort verbringe ich maximal 1 Tag pro Woche, eher weniger. Rest im HomeOffice oder an einem anderen Standort.

    Deshalb nehme ich die 0,002 Regelung.

    Mein Gehalt liegt ganz knapp unter (vielleicht auch über…) der Beitragsbemessungsgrenze für die RentenV.
    Werbungskosten auf Grund Fahrtkosten wie oben schon gesagt kaum/keine.

    Soll ich die 0,002 Regelung individual oder pauschaliert nehmen? Tendiere zu pauschaliert.

    Über wie viel € Unterschied reden wir hier? Vermutlich nur Peanuts oder…

    Danke und Gruß
    Heinz

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