Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Spesen und Reisekosten

Diese Informationen zu Spesen und Reisekostenabrechnung helfen Ihnen, Geld zu sparen. Travel-Manager und Verbände empfehlen, bei der Reiseplanung Fehler zu vermeiden und zum Beispiel Kosten für Übernachtungen zu senken. Wer sich intelligent anstellt, kann bis zu 40% gegenüber den drei größten Buchungsportalen einsparen.

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Im Spesen-Ratgeber erreichen uns regelmäßig Fragen von Arbeitnehmern und Selbstständigen zum korrekten Verfahren mit Spesen, Reisekosten oder Fahrtkosten, die sich aus Geschäftsreisen oder dem täglichen Arbeitsweg ergeben. Hier möchten wir zu den häufigsten Fragen einmal ausführlich Stellung nehmen. Wenn sich für Sie weitere Fragen ergeben, dann zögern Sie nicht diese über die Kommentar-Funktion am Ende des Artikels zu stellen. Über unseren Newsletter senden wir Ihnen regelmäßig die wichtigsten Tipps und Änderungen zu diesen Sachverhalten.

1. Kann der Arbeitgeber auch die tatsächlichen Kosten für Verpflegung steuerfrei erstatten oder nur die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand?

Die steuerfreie Erstattung des Verpflegungsmehraufwands ist nur in Höhe der gesetzlichen Pauschalen möglich. Tatsächliche Kosten können nicht steuerfrei erstattet werden. Wenn die Verpflegungspauschale aufgestockt wurde, ist der Differenzbetrag mit pauschalen 25% mit der Lohnsteuer zu versteuern. Eine Aufstockung von 100% ist dem Arbeitslohn voll zuzurechnen.

2. Kann der Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen zusätzlich zu den vom Arbeitgeber erstatteten Kosten für die Geschäftsessen den Verpflegungsmehraufwand voll geltend machen?

Ja, der Arbeitnehmer bekommt trotzdem zusätzlich den vollen Verpflegungsmehraufwand. Nur wenn die Mahlzeit keine Bewirtung im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR)) darstellt, entsteht dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet und versteuert werden muss. Der Bewirtungsbeleg des Geschäftsessens muss zur steuerlichen Anerkennung korrekt ausgefüllt werden. 

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3. Können Übernachtungskosten auch über die Pauschalen hinaus vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet oder von der Steuer abgesetzt werden?

Ja, Übernachtungskosten können mit Belegen (in der Regel Hotelrechnungen) nachgewiesen und entweder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder mit der Steuerrückzahlung geltend gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die entstandenen Hotelkosten höher oder geringer sind als die Übernachtungspauschalen. Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer von Firmentarifen in Hotels profitieren und so die Belastung für den Arbeitgeber senken. 

4. In Ländern außerhalb Deutschlands liegen die Übernachtungspauschale zum Teil weit über den 20€, die für Deutschland gelten. Von wem werden diese Pauschalen festgesetzt und warum werden sie nicht angepasst?

Die Übernachtungspauschalen werden vom Bundesfinanzministerium festgesetzt und sind für Deutschland viel zu niedrig angesetzt. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten im Ausland sind generell höher und kommen den realen Kosten relativ nahe. Arbeitnehmer weisen in der Regel jedoch ihre tatsächlichen Übernachtungskosten mit Belegen nach und bekommen die Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei in voller Höhe erstattet. Mit den Pauschalen haben sie dann nichts zu tun. Alternativ können Übernachtungskosten als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden (siehe 5.).

5. Wie sollten Arbeitnehmer mit Übernachtungskosten umgehen, wenn der Arbeitgeber sie nicht übernimmt? Erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung über Belege oder Übernachtungspauschalen?

Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Kosten mit Belegen nachzuweisen und als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Die Hotelrechnungen sind sorgfältig aufzubewahren und ggfs. beim Finanzamt einzureichen. Diese Vorgehensweise kommt unter anderem bei Selbständigen zur Anwendung, die keinen Arbeitgeber haben. Ein Absetzen der Hotelkosten als Werbungskosten ist für den Arbeitnehmer immer nachteilig gegenüber einer vollständigen Erstattung über den Arbeitgeber, wie das folgende Beispiel zeigt:

  • Erstattung durch Arbeitgeber
    Gehalt/Einkommen: 3.000€
    Hotelkosten: 100€
    Erstattete Hotelkosten: 100€
    Effektives Gehalt: 3.000€
    Lohnsteuer/Soli: 497€
    weitere Abgaben: 622€
    Nettoeinkommen: 1.881€
  • Absetzen als Werbungskosten
    Gehalt/Einkommen: 3.000€
    Hotelkosten: 100€
    Erstattete Hotelkosten: -
    Effektives Gehalt: 2.900€

    Lohnsteuer/Soli: 468€
    weitere Abgaben: 601€
    Nettoeinkommen: 1.831€

Tipp Selbständige und Arbeitnehmer, die keine Erstattung vom Arbeitgeber erhalten, sollten in Hotels mit gutem Preis-Leistungs-Verhältnis übernachten, die Firmenkonditionen gewähren. Firmenraten liegen weit unter den auf gängigen Hotelportalen üblichen Preisen und erhöhen, wie im Beispiel ersichtlich, das Nettoeinkommen.

Eine steuerliche Berücksichtigung mittels Übernachtungspauschalen ist nicht möglich, was jedoch bei Übernachtungen in Deutschland meist sowieso wenig vorteilhaft wäre. Die Pauschale in Höhe von 20€ für Deutschland liegt regelmäßig unter den realen Hotelkosten.

6. Gehören Frühstückskosten mit zu den Übernachtungskosten, die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können?

Nein, das Frühstück und die Übernachtung sind getrennt zu betrachten und unterliegen mittlerweile auch verschiedenen Steuersätzen. Das Frühstück wird in der Regel nicht vom Arbeitgeber ersetzt. In der Regel erscheint das Frühstück auf der Hotelrechnung im “Business Package” mit anderen Nebenleistungen, wie z.B. WLAN. Steuerbehörden und Arbeitgeber rechnen dem Frühstück dann einen Anteil von 4,80€ vom Business Package zu. Dieser Betrag von 4,80€ wird dann mit dem ausgezahlten Verpflegungsmehraufwand verrechnet. Für den Arbeitnehmer ist es vorteilhaft, eine Hotelrechnung einzureichen, die eine reine Logis-Leistung aufweist. Dann wird der Verpflegungsmehraufwand voll ausgezahlt. 

7. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Fahrtkosten einer Geschäftsreise zu erstatten?

Generell ist der Arbeitgeber rechtlich nicht dazu verpflichtet, Reisekosten generell oder Fahrtkosten einer Geschäftsreise zu erstatten. Die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich erst dann, wenn diese im Arbeitsvertrag festgeschrieben wird. Arbeitnehmer sollten daher unbedingt auf einen entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag achten.

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8. Wenn die Geschäftsreise mit einer Fahrt im privaten PKW von der eigenen Wohnung zur Firma beginnt und dann mit dem Taxi zum Flughafen weitergeht, werden Fahrtkosten, die mit dem privaten PKW entstanden sind, erstattet?

In aller Regel erstattet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Fahrtkosten, die sich anlässlich von Geschäftsreise ergeben vollständig. In diesem Fall würde der Arbeitgeber 0,30€ pro Kilometer für den Weg von der Wohnung zur Firma erstatten. Wenn der Arbeitgeber nichts erstatten will, können Sie die Kilometerpauschale als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

9. Welche Methode zur Versteuerung des Firmenwagens ist für den Arbeitnehmer vorteilhaft – die 1% Methode oder die Fahrtenbuchmethode?

Um die Versteuerung des Dienstwagens zu optimieren, sollte zuerst der Anteil der privaten Nutzung überschlagen werden. Wenn der private Gebrauch eher gering ist, sollte ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Besteuerung des Firmenwagens nach der 1%-Regelung ist hingegen bei starker privater Nutzung lohnenswert.

10. Gilt die Fahrzeit einer Geschäftsreise generell als Arbeitszeit?

Nein, nicht generell. Das Bundesarbeitsgericht sieht als entscheidend an, inwieweit der Arbeitnehmer während der Fahrt belastet wird. Führt er Arbeiten auf Anweisung des Arbeitgebers durch oder steuert er einen PKW selber, ist die Reisezeit im Allgemeinen als Arbeitszeit zu vergüten. Hat der Geschäftsreisende die Reisezeit zu seiner “freien Verfügung” wird sie nicht als Arbeitszeit gesehen. In jedem Fall aber ist die Reisezeit zu vergüten, die in die werktägliche Arbeitszeit fällt. Diese Zeit ist mit dem monatlichen Gehalt abgegolten. Tipp

Alle Angaben ohne Gewähr.

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12 comments on “Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Spesen und Reisekosten

  1. Friedrich Gehrken on said:

    Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage: war jetzt 3 Tage als ADM in der Firma und unsere Personaldame hat mir für die 3 Tage die Spesen gestrichen, die Hotelkosten aber übernommen.

    Unser Firmensitz ist 200 km von meinem Heimatort entfernt.

    Ist das in Ordnung??

    Danke und Gruss F. G.

    • Henriette on said:

      Hallo,
      das Unternehmen ist rechtlich nicht verpflichtet Spesen zu erstatten. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Wenn Sie die Hotelkosten vom Arbeitgeber erstattet bekommen, können Sie sich extra die Verpflegungspauschale über die Steuererklärung erstatten lassen. Wenn Fahrtkosten nicht erstattet werden können diese ebenfalls entweder in nachgewiesener Höhe oder über die Kilometerpauschale im Rahmen der Steuererklärung erstattet werden.
      Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  2. Yvonne W. on said:

    Hallo,
    Ich habe eine Hotelrechnung,bei der nicht die Business Pauschale, sondern Übernachtung (EUR 80,00) und zusätzlich Frühstück (EUR 5,00) ausgewiesen ist. Verbuche ich nun die ÜN plus Frühstück plus Verpflegungsmehraufwand (24,00) abzgl. Sachbezugswert (EUR 1,60)? Oder lasse ich das Frühstück ganz raus und buche und zahle dem Mitarbeiter auch nur den verminderten Verpflegungspauschbetrag und die Kosten der ÜN?
    Danke und Grüße

  3. Yvonne W. on said:

    Hallo,
    oder anders gefragt: wenn ich den Sachbezugswert von 1,60 EUR grundsätzlich abziehe (die tägliche Verpflegungspauschale um diesen Betrag kürze), kann ich dann das Frühstück dem AN in voller Höhe (tatsächlicher Betrag lt. Hotelrechnung) erstatten? Egal, wie es in der Hotelrechnung ausgewiesen wurde (als Sammelposten oder extra aufgeführt)?

    • Redaktion on said:

      Nach unseren Informationen (ohne Gewähr) können Sie dem Arbeitnehmer den vollen Hotelrechnungsbetrag inkl. Frühstückskosten erstatten, sofern das Frühstück auf Veranlassung des Arbeitgebers gestellt wurde. Dem Mitarbeiter erwächst kein geldwerter Vorteil, wenn Sie ihm dann die 1,60€ von der jeweiligen Verpflegungspauschale abziehen würden.

  4. Grit S. on said:

    Hallo Spesen-Ratgeber Team,
    bei folgendem Sachverhalt bin ich etwas unsicher. Wenn wir auf Messen sind, werden regelmäßig die Standmitarbeiter vom Chef zum Essen eingeladen. Der Chef bezahlt.
    Kann ich nun diese Kosten als Bewirtungskosten ansetzen? Es gibt ja eigentliche keinen geschäftlichen Anlass oder greift hier das Belohnungssystem. Meiner Meinung nach muss ich doch aber auch auf den Sachbezugswert achten, das die Mitarbeiter im Monat nicht über die gewisse Grenze kommen. Vielen Dank für eure Hilfe.

    • Henriette on said:

      Hallo,
      generell gibt es 3 Möglichkeiten wie Sie die Einladungen der Mitarbeiter zum Essen auf der Messe behandeln können.
      1. Verrechnung als Geschäftsessen mit korrektem Bewirtungsbeleg und einem geschäftlichen Anlass (Messe kann ein solcher Anlass sein.)
      2. Abzug der geltenden Sachbezugswerte für Mahlzeiten vom Lohn der Mitarbeiter
      3. Pauschale Kürzung der Verpflegungspauschale (20% oder 40% des vollen Tagessatzes). Es gilt die monatliche Grenze von 44 €, bis zu der Sie Ihren Mitarbeitern bspw. Essen steuerfrei gewähren dürfen.

      MfG Spesen-Ratgebe Team
      (Angaben ohne Gewähr)

  5. Heidi on said:

    Hallo,

    die Situation ist wie folgt: Ein Mitarbeiter fährt für vier Tage zu einer Schulung. Das Hotel wird vom Arbeitgeber bezahlt. Ich ziehe dann von den Spesen pro Tag 4,80 € ab.
    In den Schulungsgebühren, die ebenfalls der Arbeitgeber bezahlt, ist jedoch auch pro Tag ein Mittagessen enthalten. Hat der Mitarbeiter dann überhaupt noch Anspruch auf Spesen, immerhin hat er ja auch Abendbrot essen müssen, oder muss ich das Mittagessen auch von den Spesen abziehen, oder ist das unrelevant, und der Mitarbeiter bekommt den vollen Spesensatz. (Natürlich abzüglich der Frühstückspauschale) Vielen Dank für eine rasche Antwort.

    • Henriette on said:

      Hallo,

      wenn der Mitarbeiter auch ein Mittagessen erhalten hat, dann muss mind. der jeweilige Sachbezugswert von der Verpflegungspauschale abgezogen werden.
      Alles über Sachbezugswerte von Mahlzeiten in 2013 erfahren Sie hier.

      Beste Grüße vom Spesen-Ratgeber Team

  6. Michael. S on said:

    Hallo,
    Ich bin Soldat und muss daher auf öfters auf Lehrgänge. Diese gehen meistens zwischen einem und zwei Monate und liegen ca. 800 km von meiner Wohnung/ Dienstort entfernt. Mein Arbeitgeber zahlt mir für die Hin- und Rückreise eine Fahrkostenpauschale und Verpflegungsmehraufwand von 12 €. Über die Dauer des Lehrgangs bin ich in einer anderen Kaserne unentgeldlich untergebracht. Meine Frage wäre jetzt, ist es mir möglich bei dem Lohnsteuer Jahresausgleich Spesen in Höhe von 24 € pro Tag abwesendheit von meiner Wohnung und meinem eigntlichen Dienstort anzurechnen? Oder gilt dies nur bei der Hin- und Rückfahrt?

    • Henriette on said:

      Hallo,
      für die Dauer des Lehrgangs sind Sie generell berechtigt Spesen in Höhe von 24 € pro Tag geltend zu machen, wenn der Arbeitgeber diese nicht bereits ersetzt hat.

  7. Werner on said:

    Hallo
    Bis zu welcchen umkreis (Entfernung) einer Großstadt z.B. Chicago bekomme ich die goße Auslöse (44 Euro)?
    mfg

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