Mehr Verpflegungsmehraufwand ab 2014 – Reisekostenreform tritt in Kraft

Der Bundestag hat den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat nach einem längeren Entscheidungsprozess endlich zugestimmt. Damit gibt es grünes Licht für das Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts. Der Umsetzung der vorgebrachten Reformvorschläge, über die wir bereits ausführlich berichtet haben, steht nun nichts mehr im Weg. Betroffen sind die Kernbereiche der betrieblichen Reisekosten, wie z.B. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und die Besteuerung von Dienstwagen. Lesen Sie hier, kurz und bündig sowie leicht verständlich, welche konkreten Neuerungen ab 1.1.2014 auf uns alle zukommen.

Alle Bestimmungen zum neuen Reisekosterecht 2014 veröffentlicht Foto: Tony Hegewald / pixelio.de

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Welche Bereiche betrifft die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts?

Die Reform des deutschen Reisekostenrechtes hat zum Ziel geeignete Maßnahmen zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes des Massenverfahrens der Abrechnung von Geschäftsreisen umzusetzen. Diese betreffen:

  • Verpflegungsmehraufwand
  • Fahrtkosten
  • Besteuerung von Firmenfahrzeugen
  • Regelmäßige Arbeitsstätte
  • Übernachtungskosten/ doppelte Haushaltsführung

Die regelmäßige Arbeitsstätte wird neu definiert und die Höhe der abzugsfähigen Übernachtungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird neu festgesetzt. Nachfolgend erläutern wir im Einzelnen alle Neuerungen, die nach dem derzeitigen Stand der Dinge zum 1.1.2014 in Kraft treten. 

Achtung: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben alle Änderungen, die mit der Reisekostenreform 2014 verbunden sind veröffentlicht. Die Reisekostenreform 2014 ist nun offiziell. Wir haben in einem separaten Artikel alle konkreten Änderungen des neuen Reisekostenrechts einfach erklärt.

Mehr Verpflegungsmehraufwand in Deutschland ab 2014

Quelle: FreeDigitalPhotos.net

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Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand richten sich schon immer nach der Dauer der Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte. Das wird auch in Zukunft so bleiben, nur wird die dreistufige Staffelung (ab 8h = 6 €, ab 14h = 12 €, ab 24h = 24 €) einer zweistufige Staffelung weichen. In Zukunft bekommt man bereits ab einer Abwesenheit von 8 Stunden die Pauschale von 12 €, die man sonst erst ab 14 Stunden bekam vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt erstattet. Ab einer Abwesenheit von 24 Stunden gibt es wie gewohnt die Verpflegungspauschale von 24 €. Von einer doppelt so hohen Verpflegungspauschale profitieren also diejenigen, die geschäftliche Kurzreisen unternehmen.

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Wichtige Empfehlungen zum Verpflegungsmehraufwand ab 2014

  • Im Arbeitsvertrag auf Erstattung der Reisekosten durch Arbeitgeber achten.
  • Für die Übernachtung ein geeignetes Business-Hotel auswählen, das das Frühstück im „Business Package“ ausweist. Wir empfehlen zur Buchung dieses Portal für Geschäftsreisende.
  • Bei Hotelübernachtungen im Ausland immer den Ort mit der höheren Pauschale als Übernachtungsstandort auswählen.
  • Über aktuell gültige Pauschalen informiert sein.

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Für An- und Abreisetage können generell 12 € erstattet werden, ohne dass man die tatsächlichen Reisezeiten angeben muss. Die neue zweistufige Staffelung soll den Prozess der Reisekostenabrechnung sowohl für Unternehmen als auch für die Finanzämter einfacher gestalten. Sehen Sie hier die Staffelung und Pauschalen des Verpflegungsmehraufwandes, wie sie ab Januar 2014 gelten werden.

Abwesenheitab 8 Std.ab 24 Std.
Pauschbetrag Verpflegungsmehraufwand12,00€24,00€

Erste Tätigkeitsstätte – höhere Fahrtkostenerstattung – geringere Dienstwagenbesteuerung

Klarere Regelungen werden im Zusammenhang mit Fahrten zur Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten und für Fahrten bei weiträumigen Tätigkeitsgebieten umgesetzt. Diese haben Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug der Fahrtkosten sowie auf die Besteuerung von Firmenfahrzeugen. Es wird in Zukunft nur noch eine Tätigkeitsstätte, die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“ geben, die vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt anhand der Häufigkeit der Anwesenheit definiert werden kann. Arbeitnehmer, die an verschiedenen Einsatzorten tätig werden, können alle Fahrten und jeden einzelnen gefahrenen Kilometer mit der Kilometerpauschale absetzen. Nur der Weg zur Arbeit zur ersten Tätigkeitsstätte wird mit der einfachen Strecke (Pendlerpauschale) abgerechnet, insgesamt können damit höhere Fahrtkosten geltend gemacht werden. Wenn Sie z.B. in verschiedenen Filialen Ihres Betriebes arbeiten, können nur die Fahrten zu Ihrer Hauptfiliale (der ersten Tätigkeitsstätte) mit der Pendlerpauschale (einfache Strecke) abgerechnet werden. Für Fahrten zu den anderen Filialen können Sie jeden gefahrenen Kilometer (Kilometerpauschale) geltend machen.

Die neue Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte hat Auswirkung auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils des Dienstwagens. Sie erfolgt nur noch auf die einfache Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. Alle weiteren Kilometer für Fahrten zwischen den verschiedenen Einsatzorten gelten als reine Dienstfahrten und müssen nicht versteuert werden. Alles zum geldwerten Vorteil und der korrekten Versteuerung von Dienstwagen, können Sie hier nachlesen.

Übernachtungskosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung

Bei längeren geschäftlichen Reisen können Übernachtungskosten wie z.B. Hotelkosten oder Mietkosten einer Wohnung nur noch bis zu einer Dauer von 4 Jahren (48 Monaten) uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dann gelten die neuen Regelungen der doppelten Haushaltführung. Danach können Arbeitnehmer, die am auswärtigen Einsatzort eine Zweitwohnung unterhalten, künftig die tatsächlichen Mietkosten nur noch bis zu einer Höhe von 1.000 € als Werbungskosten absetzen. Eine Begrenzung der Fläche auf 60 qm entfällt. Ein Nachweis über die ortsüblichen Vergleichsmieten muss nicht mehr erbracht werden. Das ist einerseits positiv für den Arbeitgeber, da er hat weniger bürokratischen Aufwand hat. Andererseits ist es negativ für den Arbeitnehmer, der ab 2014 keine höheren Kosten für Miete als die 1.000 € geltend machen kann.

Schlussbemerkung

Die Regelungen treten aller Wahrscheinlichkeit nach zum 1.1.2014 in Kraft. Es wird keine rückwirkenden Neuregelungen ab 1.1.2013 geben. Alle, die mit Reisekosten zu tun haben, können sich in Ruhe auf die Änderungen für das kommende Jahr vorbereiten. Dazu kommen, wie jedes Jahr, die Anpassung der geltenden Pauschbeträge für Auslandstagegelder, der sogenannten Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen. Diese werden auch in 2014 neu festgesetzt. Wenn Sie diese wichtigen Informationen nicht verpassen wollen, dann tragen Sie sich in unseren Newsletter ein. Wir informieren regelmäßig über Änderungen und geben hilfreiche Tipps zu Abrechnung und Steuern.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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7 thoughts on “Mehr Verpflegungsmehraufwand ab 2014 – Reisekostenreform tritt in Kraft

  1. O.Christian
    5. Dezember 2013 at 11:43

    Traurig genug ,das wir weiterhin und das seit fast 20 Jahren immer noch mit einem Spesensatz von täglich 24 Euro auskommen müssen
    Als alter D-Mark Veterane weis ich auch noch ,das es einmal 48 DM waren, was auch nicht besser war.
    Das sich die Lebensunterhaltskosten inzwischen mindestens um das 3 fache erhöht haben haben die Flachköpfe unserer Regierung
    anscheinend noch nicht mitbekommen.
    Somit verkauft man uns den gleichen täglichen Spesensatz auch noch als Verbesserung PFUI

    1. Richard
      2. Januar 2014 at 12:43

      @O.Christian:

      was für verlogene Krokodilstränen…

      Die Herren Spesenritter versteueren in der Regel NICHT den geldwertem Vorteil ihrer „Geschäftsessen“ und bekommen in der Regel vom Arbeitgeber den vollen Spesensatz steuerfrei erstattet, unabhängig tatsächlicher Kosten…

      Der „normale“ Arbeitnehemer ist dagegen fast immer mehr als 8 Stunden von Zuhause weg, muss sich entsprechend selbst verpflegen und kann maximal die einfache Fahrtstrecke steuerlich absetzen. Von bar und netto ausgezahlter Spesen- oder Verpflegungspauschale kann er nur träumen!

      NB Auch der mit geldwertem Vorteil versteuerte Dienstwagen schlägt höchstens mit ca. 1/3 der Realkosten eines gleichartigen, selbstfinanzierten PKW Kosten zu Buche…

      PS Bin nach jahrzehntelanger Angestelltentätigkeit an fester Arbeitsstelle nun selbst im Außendienst mit den genannten Vorteilen tätig…!

  2. Fred
    12. Januar 2014 at 08:52

    @ Richard: Spesenritter???? Denke mal, O. Christian ist, wie ich, Trucker! Du solltest das mal differenzieren und NICHT als pauschale Aussage über alle ergießen, die „Spesen“ erhalten!! WIR schlafen nicht in gemütlichen Hotels. WIR müssen uns jedesmal kpl. anplünnen, wenn wir nächtens mal pinkeln müssen, – WIR müssen auf Autohöfen bis zu 15 Euro zahlen (die NICHT vom Chef erstattet werden!!!) für eine Übernachtung. . . . . die Essenspreise auf Raststätten und Autohöfen haben sich eklatant erhöht (das weißt du, wenn du nun im Aussendienst bist, sicher auch!!). . . . – NUN überlege mal, was uns da von 24 Euro „Spesen“ übrig bleibt!!!!! – Seit 20 Jahren (und damals zur Euroumstellung gabs auch nur ein paar Cent „Erhöhung“, da man bei 48 DM durch den Euroumrechnungsfaktor NICHT auf eine gerade Zahl kam!! ERGO: seit 20 Jahren steht, wie O. Christian angibt, der Spesensatz FESTGEWURZELT bei 24 Euro (Abwesenheit über 24 Std.!!) UNSER Staat guckt zum Vergleich gerne auf andere Staaten, WARUM hier nicht???? – gruß Fred

  3. Thomas E.
    17. Januar 2014 at 14:29

    Er ist per Gesetz dazu allerdings nicht zwangsläufig verpflichtet. Es hängt von den jeweiligen Regelungen z.B. im Arbeitsvertrag ab

    Was bedeutet das genau wenn im Arbeitsvertrag steht.: „Dem AN stehen Reisespesen entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu und werden als Nebenleistungen gezahlt.“
    Lt. Gesetz kann der AG zahlen -muss aber nicht. Was gilt jetzt ?

    1. Henriette
      17. Januar 2014 at 14:43

      Nach meinem Verständnis bedeutet das, dass der Arbeitgeber Spesen erstattet. Da dies so im Arbeitsvertrag steht, ist er verpflichtet Spesen entsprechend der gesetzlichen Höhe zu erstatten. Die neuen Spesensätze für Auslandsreisen finden Sie hier.

  4. kaiser
    30. Januar 2014 at 17:07

    Hallo

    mein AG hat mir bisher immer 6 euro erstattet. Nach der neuen Regelung 2014 erstattet er mir immer noch 6 euro und meinte den Rest soll ich mir beim Finanzamt holen.
    Geht das??

    1. Henriette
      31. Januar 2014 at 12:21

      Hallo,

      der Arbeitgeber kann grundsätzlich weniger erstatten als die gesetzlch vorgegebenen steuerfreien Pauschalen. Den Differenzbetrag können Sie als Werbungskosten bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Lesen Sie dazu einen kürzlich veröffentlichten Artikel zu genau diesem Problem: „Geschäftsreise 2014: Muss Arbeitgeber höhere Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand zahlen?“

      Viele Grüße!

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