Newsletter

Die besten Insider Tipps für Spesen und Reisekosten!

Unsere besten Tricks für Spesen und Geschäftsreisen finden sich nur in unserem Newsletter. Mehrere tausend Leser profitieren schon davon. Tragen Sie sich kostenlos ein. Natürlich können Sie sich jederzeit wieder vom Newsletter austragen:
* = Benötigte Eingabe

26 thoughts on “Newsletter

  1. Ganz
    29. August 2012 at 10:33

    Liebes Insider Tipp Team,

    mein Finanzamt erkennt meine pauschal für 58 Übernachtungen im Jahr 2011 die von mir angesetzte Pauschale von € 20,- ohne Belegnachweis nicht an.

    Können Sie helfen?

    Freundliche Grüße

    1. Henriette
      30. August 2012 at 08:13

      Hallo,
      das Finanzamt erkennt in der Regel nichts ohne Belege an. Bei Übernachtungen ohne Hotelrechnung, z.B. bei Freunden, genügt eine einfache Quittung als Beleg. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass Sie an diesen 58 Tagen auf Dienstreise waren und er die Übernachtungen nicht erstattet hat. Das müsste dem Finanzamt als Beleg genügen. Weitere Informationen zur Übernachtungspauschale finden Sie hier.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  2. Kouros
    2. September 2012 at 18:26

    Der Hintergrund ist, dass mein Wohnsitz in Düsseldorf, mein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt ist, deren Entfernung mir das tägliche Pendeln unmöglich macht. Ich übernachte privat, habe aber keine Belege hierfür. Nach Rücksprache mit einer steuerkundigen Bekannten habe ich das BFH Urteil vom 12.09.2001-BStBl. II S. 775 angeführt, nachdem die Übernachtungskosten geschätzt werden können, wenn Sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Hier habe ich auf die Bescheinigung meines Arbeitgebers, dass ich an 108 Tagen an meinem Arbeitsplatz war und somit 54 Übernachtungen hatte, verwiesen. Dies wird trotzdem ohne Belege nicht anerkannt?!

    1. Henriette
      4. September 2012 at 13:01

      Nach unserer Kenntnis genügen bei privaten Übernachtungen formlose Quittungen als Belege für das Finanzamt. Haben Sie keine Möglichkeit im Nachhinein noch an Belege ran zu kommen?

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion

      1. Kouros
        4. September 2012 at 13:04

        toll, dass Sie immer so zuverlässig antworten!!!
        Leider haben die betreffenden Personen Ihre Steuerklärung bereits abgeschlossen, so dass dies nicht mehr möglich ist, da diese auch nichts dazu angegeben haben.

  3. DC
    5. Dezember 2012 at 18:52

    Hallo Spesen-Ratgeber Team,

    ich hätte Fragen zur Übernachtunspauschale (Ausland), ist diese z.B. 70 EUR pro Tag, reduziert sich dann das zu versteuernde Jahreseinkommen pro abwesenden Tag?? z.B. (20 Tage x 70EUR =1400EUR). Sprich das zu versteuernde Einkommen „reduziert“ sich im 1400 EUR ?
    Oder werden die 70EUR direkt nette erstattet ?

    Ist es für das Finanzamt ausreichend, wenn ein Dienstreiseauftag + formloser Quittung für die Übernachtungen vorliegen, oder muss extra ein Schreibem vom Arbeitgeber vorliegen, in welchen bestätigt wird, dass er für die Übernachtungen nicht aufgekommen ist ??

    Vielen Dank im Voraus.

    mfg

    1. Henriette
      6. Dezember 2012 at 08:32

      Hallo,
      es empfiehlt sich in jedem Fall ein kurzes formloses Schreiben der Steuererklärung beizufügen, in dem der Arbeitgeber bestätigt, dass er keine Übernachtungskosten übernommen hat. Die Übernachtungspauschale können Sie dann steuermindernd für alle Beträge über 1000 € (Arbeitnehmer Pauschale) als Werbungskosten absetzen. Näheres zu Reisekosten, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, erfahren Sie hier.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. DC
        10. Dezember 2012 at 18:50

        Hallo Henriette,

        vielen Dank für ihre Antwort !

        Beste Grüße

  4. Grit
    24. Januar 2013 at 18:46

    Hallo Spesen-Ratgeber Team,

    bei der Klärung eines Sachverhaltes hätte ich gerne mal Ihre Hilfe. Unsere Monteure sind zu einem Kundendiensteinsatz in Mexico. Die Übernachtung findet aber in den USA statt. Sie sind ca eine Woche vor Ort. Welche Auslösesätze gelten hier ? Ich bin der Meinung, dass der Ort gilt der vor 24.00 Uhr erreicht wird, also die USA.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    1. Henriette
      25. Januar 2013 at 08:14

      Hallo,

      ja das ist korrekt. Bei Dienstreisen im Ausland gilt der Spesensatz des Landes, das vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. In Ihrem Fall also die USA. Anders ist es bei Rückreisetagen aus dem Ausland nach Deutschland. Hier gilt der Spesensatz des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.

      Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion

      1. Grit
        25. Januar 2013 at 15:50

        Hallo Henriette,
        vielen Dank für Ihre schnell Antwort.
        Viele Grüße

  5. R. S.
    8. Februar 2013 at 15:36

    Hallo,

    wir haben in einem Umkreis von ca. 20 Kilometern drei Werke. Zwischen den Werken setzen wir Fahrer für unseren internen Werksverkehr ein. Die Fahrer sind somit mehrmals am Tag wieder im Hauptwerk, wo sie ihre Arbeit/Fahrten begonnen haben. In Summe sind sie mehr als 8 Stunden nicht im Hauptwerk. Kann man Ihnen steuefrei Verpflegungsmehraufwendungen zahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Henriette
      11. Februar 2013 at 14:20

      Hallo,
      Sie können die Verpflegungspauschale erst ab 8 h Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte zahlen. Es ist nach unserer Kenntnis nicht zulässig die Zeit der Abwesenheit insgesamt zusammen zu rechnen, wenn der Mitarbeiter zwischendurch wieder an der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier aber um Mitarbeiter, die in einer Fahrtätigkeit nachgehen. In diesem Fall könnten Sie den Fahrern Verpflegungsmehraufwand erstatteten. Es gilt außerdem keine Dreimonatsfrist.

      MfG Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  6. Imre Simon
    11. Juli 2013 at 07:22

    Hallo,

    Ich würde Sie gerne um Info fragen, ob man als Auslaender (aber als Arbeitnehmer in Deutschland) für regelmaessige Homereisen/Familienbesuche nach Ausland etwas geltend machen kann?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG,
    Hr Simon

    1. Henriette
      11. Juli 2013 at 10:15

      Wenn Sie berufsbedingt gezwungen sind 2 Haushalte zu führen und in Deutschland steuerpflichtig sind, dann liegen ggf. die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vor. Danach können Sie die Fahrtkosten für Familienheimfahrten steuerlich geltend machen.
      MfG Spesen-Ratgeber

  7. Maria
    22. August 2013 at 15:07

    Hallo liebes Spesen-Team,

    ich werde bald 140 km von meiner Hauptwohnung entfernt arbeiten. Hierzu sei erwähnt, dass ich in Salzburg wohne und in Deutschland arbeiten werden. Ich habe einen weiteren deutschen Wohnsitz bei meiner Mutter in Deutschland.

    Nun werde ich vermutlich regelmäßig zwischen Deutschland und Österreich pendeln bzw. mir 1-2 mal die Woche ein Zimmer am Arbeitsplatz nehmen. Da ich ja in Deutschland steuerpflichtig bin würde mich interessieren, ob ich zum einen die Pendlerpauschale geltend machen könnte, wenn ich aus dem Ausland komme und zum anderen die Übernachtung am Arbeitsplatz im Hotel als Übernachtungskosten geltend machen kann?

    Vielen Dank.
    Maria

    1. Henriette
      23. August 2013 at 07:29

      Hallo,
      da Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, können Sie in der Regel die Pendlerpauschale für den Weg zur Arbeit geltend machen. Die Übernachtungskosten oder Übernachtungspauschale können hingegen nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Auswärtstätigkeit (Dienstreise ) handelt. Da Sie aber an Ihrem regulären Arbeitsplatz tätig werden, können Sie diese im Allgemeinen nicht geltend machen. Wenn Sie arbeitsbedingt zwei Wohnungen unterhalten müssen, können Sie ggf. Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen.
      Viele Grüße vom Spesen-Team

  8. Monika
    20. November 2013 at 09:01

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage bezüglich einer Bewirtung von Arbeitnehmern.
    Einer unserer Arbeitnehmer ist mit 4 anderen Arbeitnehmern unseres Betriebes auf Dienstreise gewesen.
    Im Zugrestaurant wurde für eine Besprechnung für alle 5 Arbeitnehmer Essen bestellt. Es waren keine fremde Geschäftspartner anwesend.
    Frage:
    Muss das Essen im Zugrestaurant für alle Arbeitnehmer um den Sachbezugswert gekürzt werden? Verpflegungsmehraufwand ist angefallen.

    1. Henriette
      20. November 2013 at 10:33

      Guten Tag,

      es handelt sich in diesem Fall um eine Mitarbeiterbewirtung, im Rahmen derer für den Arbeitnehmer Arbeitslohn entsteht. Sie müssen den Verpflegungsmehraufwand mind. um den Sachbezugswert kürzen. Mehr zum Unterschied zwischen Geschäftsessen und Mitarbeiterbewirtung, können Sie hier nachlesen.

      Viele Grüße!

  9. Manuela
    4. Dezember 2013 at 09:51

    Hallo liebes Spesen-Team,
    folgender Fall zu Mahlzeitengestellung ab 2014:
    Ein Mitarbeiter befindet sich auf einem Seminar. Arbeitgeber stellt Mittagessen. Abwesenheitsdauer liegt unter 8 Stunden.
    Die Mahlzeit ist mit dem amtlichen Sachbezugswert für Mittagessen zu bewerten. (3,00 €)
    Muss der Arbeitnehmer in diesem Fall die 3€ an den Arbeitgeber zurück zahlen, weil ja sonst keine weiteren Kosten entstehen?
    Wie verbuche ich diesem Fall?
    Muss im Lohnbüro der Buchstabe „M“ gemeldet werden?
    Viele Grüße

    1. Henriette
      4. Dezember 2013 at 10:42

      Hallo,
      ab 2014 können Sie den Verpflegungsmehraufwand leider nicht mehr um den Sachbezugswert kürzen, sondern müssen nach der Prozentmethode verfahren oder die tatsächlichen Kosten abziehen. Dazu mehr in diesem Artikel.
      Beste Grüße!

  10. Manuela
    4. Dezember 2013 at 11:27

    Hallo,
    im obigen Fall bekommt der Arbeitnehmer ja keinen Verpflegungsmehraufwand.
    Also muss das Essen doch mit dem amtl. Sachbezug bewertet werden. Dann müsste der Arbeitnehmer die 3,00 € an die Firma zurückzahlen?
    Viele Grüsse

    1. Henriette
      4. Dezember 2013 at 15:50

      Hallo,

      das ist korrekt, wenn er keine Verpflegungspauschale geltend machen kann, dann kann die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden und ihm entsteht ein geldwerter Vorteil von drei Euro. In der Regel wird dieser dem steuerpflichtigen Lohn zugerechnet. Er kann die drei Euro aber auch an die Firma zahlen.
      (Angaben ohne Gewähr)

  11. Daz
    24. Februar 2015 at 13:14

    Hallo Ihr Helfer,
    wenn unser Mitarbeiter auf einer Reise zu einer Projektbesprechung einlädt und dafür an dem Tag auch Verpflegung einträgt, muss ich dann € 9,60 kürzen, da es sich ja aber um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung mit einem Kunden handelt? Pahhhhhh!
    Viiielen Dank schon mal!

  12. herzog-lehmann
    25. Juni 2015 at 10:29

    ich arbeite für ein österreichisches Unternehmen als freier Mitarbeiter.
    Wie können meinen Kosten diese Firma ansetzen und was darf ich für Spesen, Benzin, Telefon,Verpflegung verlangen.

    Haben Sie eine Lösung.

    Herzliche Grüße und vielen Dank.
    UHL

    1. Henriette
      26. Juni 2015 at 12:24

Schreibe einen Kommentar zu Monika Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert