Neues BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale / Pendlerpauschale

Quelle: Bundesfinanzministerium

Foto: Screenshot Bundesfinanzministerium

Was gibt es Neues bei der Entfernungspauschale, die gemeinhin auch als Pendlerpauschale bezeichnet wird? Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich in einem aktuellen Schreiben zum Sachverhalt einige Neuerungen für 2013 bekannt gegeben. Eines vorab: Die Pauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer wird leider nicht angehoben. Dennoch gibt es gute Nachrichten für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, denn ab 2013 können Sie höhere Kosten geltend machen als noch in 2012. Weitere Änderungen haben sich bei der Ermittlung der Wegstrecke ergeben. Hier gelten klare Richtlinien, wie die Kilometer zur Errechnung der Pendlerpauschale zukünftig ermittelt werden müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, in welcher Höhe die Entfernungspauschale abhängig vom genutzten Verkehrsmittel bei der Steuererklärung angesetzt werden kann und wie die Kilometer für den Weg zur Arbeit in Zukunft ermittelt werden müssen.

Generelle Informationen zur Entfernungspauschale/ Pendlerpauschale

Aufwendungen, die mit dem täglichen Weg zur Arbeit in Verbindung stehen, können Arbeitnehmer grundsätzlich bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Entweder kommen die tatsächlichen Fahrtkosten zum Abzug oder aber die Aufwendungen werden pauschal mittels der Pendlerpauschale geltend gemacht. Zu beachten ist, dass bei dem täglichen Weg zur Arbeit nur die einfache Strecke und bei Dienstreisen die vollen Kilometer berechnet werden können. Die Berechnung der Entfernungspauschale erfolgt nach folgendem Prinzip: Arbeitstage x Entfernungskilometer der einfachen Wegstrecke x 0,30 €. Einen praktischen Online-Rechner zur Berechnung der Pendlerpauschale finden Sie hier.

Es gilt generell eine Begrenzung der absetzbaren Kosten bis 4.500 € pro Kalenderjahr. Diese Grenze wird abhängig vom genutzten Verkehrsmittel nach oben geöffnet. Nutzen Sie bspw. ein privates oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug (Firmenwagen), können Sie höhere Kosten als die jährlichen 4.500 € geltend machen, sofern Sie diese vor dem Finanzamt glaubhaft machen können. Sind Sie allerdings nur Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft gilt die genannte Obergrenze. Auch für die Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel galt noch bis 2012 die steuerfreie Höchstgrenze von 4.500 €. Hier hat das Bundesfinanzministerium in dem aktuellen BMF-Schreiben eine Neuerung mitgeteilt. Danach können Nutzer des öffentlichen Nah- und Regional- und Fernverkehrs ab dem Steuerjahr 2013 höhere tatsächliche Kosten geltend machen. Eine steuerfreie Obergrenze von 4.500 € gilt ebenfalls nicht, wenn sowohl der PKW als auch öffentliche Verkehrsmittel gemischt genutzt werden. Nicht absetzbar ist die Entfernungspauschale weiterhin bei einer Beförderung mit dem Flugzeug sowie bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber. Hier können Sie nur die tatsächlichen Kosten angeben. 

Die Entfernungspauschale ist in 2013 auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird zu Fuß, mit dem Fahrrad oder Moped zurückgelegt.
  • Der Arbeitnehmer ist Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft (nicht als Fahrer des eigenen PKWs oder Firmenwagens).
  • Der Arbeitnehmer nutzt öffentliche Verkehrsmittel. (Neu: Nur unter der Voraussetzung, dass keine höheren Kosten glaubhaft gemacht werden können). 

Die 4.500 € Grenze gilt nicht, wenn Folgendes zutrifft:

  • Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt.
  • Es werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt und höhere tatsächliche Kosten nachgewiesen.
  • PKW und öffentliche Verkehrsmittel werden gemischt genutzt.

4.500 € Grenze entfällt bei öffentlichen Verkehrsmitteln

Quelle: Cathy Brinkmann / pixelio.de

© Cathy Brinkmann / PIXELIO

Über mehr Kilometergeld können sich ab sofort Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln freuen, die höhere Kosten als 4.500 € im Jahr nachweisen können. In dem aktuellen BMF-Schreiben heisst es dazu wörtlich:

„Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.“ (Quelle: BMF-Schreiben vom 03.01.2013 zur Entfernungspauschale)

Nur wenn die tatsächlichen oder pauschalen Kosten die Obergrenze der Entfernungspauschale von 4.500 € übersteigen, können die übersteigenden Beträge geltend gemacht werden. Wenn aber im Kalenderjahr keine höheren Kosten als die 4.500 € glaubhaft gemacht werden können, gilt nach § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG weiterhin die Höchstgrenze.

Beispiel zur Verdeutlichung: 

Ein Arbeitnehmer fährt an 252 Arbeitstagen im Jahr eine Strecke von 70 km mit der Regionalbahn zur Arbeit. Die Entfernungspauschale beträgt 5.292 € (252 Tage x 70 km x 0,3 €). Eine Monatskarte für die Bahn kostet 400 € pro Monat, woraus sich tatsächliche Fahrtkosten von 4.800 € pro Jahr ergeben. Absetzbar sind ab sofort 4.800 €. Obwohl die tatsächlichen Fahrtkosten mit der Monatskarte oberhalb der 4.500 € Grenze liegen, können nun 4.800 € geltend gemacht werden. Bisher war bis zur Obergrenze gedeckelt. Jedoch können die Kosten nicht bis zur Höhe der Pendlerpauschale angesetzt werden. Nur wenn die tatsächlichen Kosten höher als die Entfernungspauschale wären, dann könnten diese in Abzug gebracht werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Monatskarte 500 € monatlich kosten würde.

Aktuelle Richtlinien zur Ermittlung der Wegstrecke

Zur Ermittlung der Wegstrecke muss nicht mehr nur die kürzeste sondern kann jetzt auch die verkehrsgünstigste Verbindung als Richtwert genommen werden. Bisher galt, dass grundsätzlich die kürzeste Wegstrecke angegeben werden musste, egal ob diese Verbindung aufgrund der Straßenverhältnisse oder Linienführung überhaupt genommen werden konnte. In Zukunft kann man die Streckenverbindung angeben, auf der die Arbeitsstätte tatsächlich am schnellsten und pünktlichsten erreicht werden kann, auch wenn diese Wegstrecke eventuell länger ist. Weiterhin wurde geregelt, dass eine Fährverbindung in die Ermittlung der kürzesten Wegstrecke grundsätzlich mit einbezogen werden muss, unabhängig davon, ob diese genutzt wird oder nicht. Mautgebühren, die für die Nutzung von Straßen oder Tunneln anfallen, dürfen neben der Entfernungspauschale nicht berücksichtigt werden.

Schlussbemerkung

Die vom Bundesfinanzministerium festgesetzten Regelungen zur Entfernungspauschale in 2013 sind insgesamt sehr komplex. In diesem Artikel wurde zu zwei Hauptaspekten dieser Neuregelungen Stellung genommen. Darüber hinaus gibt es weitere Neuerungen im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale, die Sie in dem oben zur Verfügung gestellten aktuellen BMF-Schreiben zum Thema nachlesen können.

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One thought on “Neues BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale / Pendlerpauschale

  1. Niehörster
    7. Juni 2013 at 08:22

    Der Aritkel war sehr informativ

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