Pendlerpauschale Rechner

Allgemeines zur Berechnung der Pendlerpauschale

Für regelmäßig zur Arbeit pendelnde Arbeitnehmer gibt es drei Möglichkeiten, wie Sie Ihre Fahrtkosten erstattet bekommen können.

  1. Sie bekommen die tatsächlichen Fahrtkosten von ihrem Arbeitgeber erstattet.
  2. Ihr Arbeitgeber erstattet Ihre Fahrtkosten in Höhe der Pendlerpauschale.
  3. Sie können die Pendlerpauschale als Werbungskosten geltend machen.

Berechnen Sie mit dem praktischen Pendlerpauschale Rechner die genauen Sätze, die Sie als Werbungskosten höchstens absetzen können und informieren Sie sich über generelle Bestimmungen des Bundesfinanzministeriums.

© GG-Berlin / PIXELIO

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Pendlerpauschale Rechner

  1. öffentliche Verkehrsmittel – 0,3 Euro, Höchstgrenze 4500 Euro
  2. zu Fuß oder mit dem Fahrrad – 0,3 Euro, Höchstgrenze 4500 Euro
  3. KFZ – 0,3 Euro, keine Höchstgrenze, muss aber für das Finanzamt plausibel erscheinen

Berechnen Sie hier, den Betrag, den Sie über die Pendlerpauschale erstattet bekommen können!

Entfernung zur Arbeit in km
(einfache Strecke)
km
Wie viele Tage gependelt? Tage
Wird ein Kfz zum Pendeln benutzt?

Binden Sie den Rechner für die Pendlerpauschale auf Ihrer eigenen Homepage ein »

Pendlerpauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel

Bei Ansetzung der Pendlerpauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel immer die Pauschale von 0,3 Euro. Ganz gleich, ob Sie mit dem KFZ, öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad den Arbeitsweg bestreiten, der Pauschbetrag ändert sich nicht. Ebenfalls unverändert geblieben ist die Pendlerpauschale seit 20 Jahren, denn eine Erhöhung vor dem Hintergrund steigender Benzinpreise ist bisher ausgeblieben. In der Vergangenheit hat diese Tatsache immer wieder heftige Debatten ausgelöst.

Achtung: für die Nutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW gilt keine Höchstgrenze als Steuerfreibetrag!

Tipps aus der Praxis

Die Pendlerpauschale ist immer auf die jeweils kürzeste Wegstrecke zu berechnen. Mit einer stichhaltigen Begründung kann jedoch eine längere Strecke anerkannt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die längere Wegstrecke verkehrsgünstiger liegt. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2007, 1 K 3285/06 E).

Nur einmal am Tag kann die Pendlerpauschale angesetzt werden. Wenn der Arbeitnehmer über den Mittag nach Hause fährt, kann er diese Wegstrecke nicht ansetzen.

Wird für den täglichen Arbeitsweg die S-Bahn genommen und ist die S-Bahn-Strecke länger als die kürzeste Straßenverbindung, dann wird die kürzere Straßenverbindung zu Grunde gelegt. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.3.2009, 4 K 5374/08).

 

Alle Angaben ohne Gewähr.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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11 thoughts on “Pendlerpauschale Rechner

  1. Antje Schm
    15. August 2012 at 11:39

    Wie funktioniert das Ansetzen der Pendlerpauschale bei Einsatzwechseltätigkeit? Der AG stellt unentgeltlich einen Dienstwagen zur Verfügung, der nicht für Privatfahrten benutzt werden darf. Damit wird morgens meistens (ca. an 4 von 5 Arbeitstagen) erst einmal die regelmäßige Arbeitsstätte angefahren, um Baugruppen zu tauschen, Aufträge abzuholen, Material zu laden etc. Von dort aus geht es dann zu wechselnden Einsatzstellen. Von der letzten wechselnden Einsatzstelle geht es direkt zum Wohnort, auch mit dem Dienstwagen. Es gibt auch Einsätze im Rahmen der Bereitschaftsdienste, an denen ein zweites oder gar drittes Mal mit dem Dienstwagen zu einer Einsatzstelle oder zur Arbeitsstätte gefahren wird. Alles recht verworren…ich weiß. Ich bin noch nicht einmal sicher, ob es dieser Anlaufpunkt (Büro und Lager) vom Finanzamt als regelmäßige Arbeiststätte angesehen wird? Was wäre vorteilhafter?
    Was kann ich als Werbungskosten absetzen: Pendlerpauschale mit 0,30 € an 4 von 5 Arbeitstagen für die einfache Strecke bis zur Arbeitsstätte? Und Verpflegungsmehraufwendungen für alle Arbeitstage? Oder gar auch die Fahrten zwischen den Einsatzstellen (wie nachweisen-Fahrtenbuch?) ?
    Über jeden helfenden Tipp würde ich mich wirklich sehr freuen.

    1. Henriette
      23. August 2012 at 10:43

      Nach aktueller Rechtsprechung werden wechselnde Einsatzsstätten wie Auswärtstätigkeiten (also Dienstreisen) behandelt. Sie können daher für alle Tage, die Sie nicht an Ihrer regulären Arbeitsstätte tätig werden, Reisekosten geltend machen. Das heißt die Pendlerpauschale für die komplette Fahrstrecke und den Verpflegungsmehraufwand. Für die Nachweisbarkeit der zurückglegten Kilometer empfiehlt es sich ein Fahrtenbuch zu führen. Einen geldwerten Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens müssen Sie allerdings nicht versteuern, da Ihr Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich verbietet.

      Mehr zur Einsatzwechseltätigkeit

      Mehr zur Firmenwagennutzung und Fahrtenbuch

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  2. Max
    8. Februar 2013 at 11:33

    Ich pendle jeden Arbeitstag (5 Tage die Woche) mit dem Zug (Entfernung 103 km). Hierfür benutze ich eine Bahncard 100. WIe kann ich die PEndlerpauschale geltend machen oder muss ich dazu die Rechnung der Bahncard angeben? Ich nutze die Bahncard seid August letzen Jahres, davor habe ich einzelne Monatskarten verwendet.

    Vielen Dank für ein Feedback

    1. Henriette
      11. Februar 2013 at 14:28

      Hallo,
      Sie haben 2 Möglichkeiten. Entweder Sie setzten die tatsächlichen Fahrtkosten ab, dann reichen Sie die Bahntickets als Nachweis mit der Steuererklärung ein oder Sie setzten die Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale in Höhe von 0,30 € pro Kilometer (einfache Strecke)ab. Rechnen Sie nach, mit welcher Methode Sie höhere Kosten absetzen können und entscheiden Sie sich dann für die Variante, die Ihnen eine höhere Steuererstattung bringt.
      MfG Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  3. Atis
    19. Februar 2013 at 16:51

    Sehr geehrte Spesen-Ratgeber Redaktion,

    ich habe bis jetzt in Deutschland nur studiert und Praktika gemacht. Ich hätte gerne bezüglich der Steuerrückerstattung am Beispiel der Pendlerpauschale eine kurze Frage: Wenn ich gut rechne, man könnte bei 230 Tagen und bei einer einfachen Wegstrecke von 33 Km 2270 Euro absetzen. Bedeutet es, dass man diesen Betrag am Anfang des nächsten Jahres Jahres zurückbekommt oder nur ein gewisses Prozent davon?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Atis

  4. Atis
    20. Februar 2013 at 16:58

    Sehr geehrte Spesen-Ratgeber Redaktion,

    bezüglich der Pendlerpauschale möchte ich mich erkundigen , ob die Taxifahrten von der Steuer absetzbar sind ? (Meine Arbeitsstätte liegt vom Bahnhof ca. 6 Km, die ich – solange ich kein Auto habe, – voraussichtlich mit dem Taxi zurücklegen muss.)

    Mit freundlichen Grüßen,

    Attila Bohanek

  5. Michael
    24. Juli 2013 at 15:00

    Guten tag,

    ich Fahre jeden Tag mit meinem Privaten Auto, einfacher weg 144 km das macht am Tag 288 km und mein Arbeitgeber erstattet mir Monatlich netto 0,18 € für jeden gefahren Kilometer. Wie ich hier so überall sehe stehen einem vom AG 0,3 € zu sehe ich das Richtig

    1. Henriette
      30. Juli 2013 at 07:42

      Hallo,
      handelt es sich um den Weg zu Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte oder z.B. um den Weg zu Kunden o.ä.? Für den Weg zur Arbeitsstätte ist die Pendlerpauschale von 0,30 € für die einfache Wegstrecke (144 km) entweder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattungsfähig oder von der Steuer absetzbar. Höhere Beträge müssen versteuert werden. Erstattet der Arbeitgeber geringere Beträge als die Pendlerpauschale von 0,30 € für den Weg zur Arbeit, können Sie den Differenzbetrag von der Steuer absetzen.

  6. katja
    25. Juli 2013 at 13:45

    hallo 🙂 ich habe bisher immer kilometergeld von meinem arbeitgeber erhalten. arbeite bei einer putzfirma und muss zur arbeitstselle immer in einen anderen ort fahren. nun meint mein arbeitgeber das er das dem steuerberater nicht mehr plausibel erklären kann da dieser meint mir stünde kein geld zu da ja jeder arbeitnehmer zum arbeitsplatz fahren muss.
    bei vertragsabschluss wurde mir kilometergeld zugesichert,leider nur mündlich 🙁 ich habe aber schon ein jahr lang volles kilometergeld bekommen ! darf mein arbeitgeber das einfach so streichen ?
    lg katja

    1. Henriette
      30. Juli 2013 at 08:04

      Hallo Katja,
      leider haben Sie keine rechtliche Handhabe auf das Kilometergeld Ihres Chefs zu beharren, wenn es im Arbeitsvertrag nicht explizit festgeschrieben ist. Da Sie aber an wechselnden Einsatzstellen tätig werden, können Sie die Kilometerpauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen, wenn der Arbeitgeber sie nicht erstattet. Übrigens können Sie auch Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen für die Tage an denen Sie an wechselnden Orten eingesetzt werden. Das sind immerhin 24 € am Tag extra für die ersten drei Monate!

  7. Marina
    28. Januar 2016 at 20:16

    Hallo,
    ich fahre täglich 52 km (einfach) zu meiner Arbeitsstelle hier in Bayern.
    Mein Arbeitgeber zahlt mit kein km-Geld. oder Pendlerpauschale.
    Auf das Jahr kommt da eine ganz schöne Stange km zusammen.
    Gibt es eine Möglichkeit, über das Finanzamt einen Antrag zu stellen, dass diese Pndlerpauschale / km-Geld in Form von Steuerersparnis bereits monatlich bei meiner Gehaltszahlungen berücksichtigt werden kann und so mehr im Geldbeutel habe monatlich?

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