Neues Reisekostenrecht 2014 einfach erklärt

Alle Bestimmungen zum neuen Reisekosterecht 2014 veröffentlicht Foto: Tony Hegewald / Pixelio

© Tony Hegewald / PIXELIO

Es ist offiziell: Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben die neuen Grundsätze der Reisekostenreform 2014 veröffentlicht. Wir erklären kurz und verständlich alle Neuerungen, die die Reisekostenreform enthält. Am Schluss finden Sie eine Stellungnahme zu den Vor- und Nachteile der Reform für den Arbeitnehmer bzw. Steuerzahler.

Inhalt

  1. Festlegung erste Tätigkeitsstätte (relevant z.B. für Fahrtkosten)
  2. Verpflegungsmehraufwand – neue Pauschalen ab 2014
  3. Stellung von kostenfreien Mahlzeiten durch Arbeitgeber
  4. Unterkunftskosten/ Übernachtungskosten auf Geschäftsreisen
  5. Reisenebenkosten

1. Festlegung erste Tätigkeitsstätte (relevant z.B. für Fahrtkosten)

Im Rahmen der Reisekostenreform 2014 wurde in § 9 Absatz 4 Satz 5 neu festgelegt, dass jeder Arbeitnehmer nur eine erste Tätigkeitsstätte haben kann. Diese muss eine ortsfeste Einrichtung sein, kann der Firmensitz aber auch ein auswärtiger oder betriebsfremder Einsatzort eines Dritten sein, wie z.B. bei einem Kunden. Nur für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt die Pendlerpauschale. Für alle anderen beruflichen Fahrten kann die Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat festzulegen, welcher ersten Tätigkeitsstätte ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet wird. Tut er dies nicht, werden quantitative Zuordnungskriterien nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG (Rz. 25 ff.) herangezogen. Welche das sind, ist in einem separaten Artikel zur Ersten Tätigkeitsstätte näher erklärt. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte und die damit verbundenen Regelungen sind für 2014 abgeschafft. Neu ab 2014 ist außerdem der Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebietes und damit verbunden Regelungen zum Fahrtkostenersatz für bestimmte Berufsgruppen.

1.1. Fahrtkosten bei weiträumigem Tätigkeitsgebiet

Zusteller haben ein weiträumiges Arbeitsgebiet Foto: Gabi Schoenemann / Pixelio

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Ein sogenanntes weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten Einrichtung vornimmt. Das ist z.B. bei

  • Zustellern,
  • Hafenarbeitern oder
  • Forstarbeitern

der Fall. Fahrtkosten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang des weiträumigen Arbeitsgebiets werden mit der einfachen Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) abgerechnet. Alle anderen Fahrten zwischen den Orten können mit den tatsächlichen Fahrtkosten oder der Kilometerpauschale steuerlich abgesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet werden. Das Arbeiten in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet gilt grundsätzlich als Auswärtstätigkeit, d.h. Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten) können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zu den Fahrtkosten geltend gemacht werden. Neu ab 2014 ist lediglich, dass für die Anfahrt zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann. Der Begriff „weiträumiges Tätigkeitsgebiet“ wurde im Reisekostenrecht 2014 neu eingeführt und löst den ehemaligen Begriff „weiträumiges Arbeitsgebiet“ ab.

1.2. Fahrtkosten bei wechselnden Tätigkeitsstätten

Arbeitnehmer, die an mehreren ortsfesten Einrichtungen des Arbeitgebers oder eines Dritten tätig werden, arbeiten nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern an wechselnden Einsatzorten (Einsatzwechseltätigkeit = Auswärtstätigkeit). Typische Berufsgruppen sind

  • Außendienstmitarbeiter,
  • Vertriebler oder
  • Pflegekräfte.

Im Unterschied zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet sind hier alle Fahrten mit den tatsächlichen Fahrtkosten bzw. der Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten oder als steuerfreie Arbeitgebererstattung anzusetzen. Darüber hinaus können ggf. Reisekosten wie Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten geltend gemacht werden.

2. Verpflegungsmehraufwand – neue Pauschalen ab 2014

Zum Vorteil aller Geschäftsreisenden wird das dreistufige System, nach dem sich die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bisher bestimmt haben, durch ein zweistufiges abgelöst. Effektiv bedeutet das mehr Verpflegungsmehraufwand ab 2014, also mehr Geld in der Tasche von Arbeitnehmern. Denn schon für Abwesenheiten ab 8 Stunden (ab mehr als 8 Stunden) gilt die Verpflegungspauschale von 12 € (vorher nur 6 €). Bei einer Abwesenheit ab 24 Stunden kann weiterhin die Pauschale von 24 € steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für An- und Abreisetage gilt jeweils die Verpflegungspauschale von 12 €. 

Zeitumfangab 8 Std. Abwesenheitab 24 Std. Abwesenheit
Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand im Inland12 €24 €

2.1. Verpflegungspauschale bei Auslandsreisen

Auch für Auslandsreisen gibt es nur noch zwei Pauschalen, jeweils

  • ab 8 Stunden Abwesenheit bzw.
  • ab 24 Stunden Abwesenheitsdauer.

Es gilt weiterhin jeweils die Pauschale des Landes, das Sie vor 24 Uhr Ortszeit erreicht haben. An- und Abreisetage werden mit der Auslandspauschale ab 8 Stunden Abwesenheit bewertet. Ob es sich um einen An- oder Abreisetag handelt, bestimmt sich danach, ob unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise übernachtet wurde.

Wichtige Empfehlungen zum Verpflegungsmehraufwand ab 2015

  • Über Update zur Reisekostenreform informiert sein.
  • Im Arbeitsvertrag auf Erstattung der Reisekosten durch Arbeitgeber achten.
  • Für die Übernachtung ein geeignetes Business-Hotel auswählen, das das Frühstück im „Business Package“ ausweist. Wir empfehlen zur Buchung dieses Portal für Geschäftsreisende.
  • Bei Hotelübernachtungen im Ausland immer den Ort mit der höheren Pauschale als Übernachtungsstandort auswählen.
  • Über aktuell gültige Pauschalen informiert sein.

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand im Ausland werden wie gewohnt jeweils zum Jahreswechsel vom Bundesfinanzministerium in einem Schreiben bekannt gegeben. Über unseren Newsletter erhalten Sie die Länderpauschalen sofort per E-Mail, sobald Sie in dem amtlichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht werden.

2.2. Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand

Auswärtstätigkeiten (Geschäftsreisen, Dienstreisen), die mit gleichem Inhalt an derselben Tätigkeitsstätte länger als drei Monate ausgeführt werden, berechtigen nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht mehr zum steuerlichen Abzug der Verpflegungspauschale. Nur wenn die Tätigkeit mit einer Dauer von vier Wochen unterbrochen wurde, beginnt die Dreimonatsfrist von neuem. Ab 2014 ist der Grund der Unterbrechung unerheblich, es zählt nur noch die Unterbrechungsdauer.

2.3. Zusätzliche Option: Pauschalbesteuerung des Verpflegungsmehraufwands

Neu ab 2014: Wenn der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand vergütet und dabei mehr zahlt als die steuerfreie Pauschale, kann der zu viel gezahlte Betrag jetzt pauschal zu 25% besteuert werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass die erstatteten Beträge den ungekürzten Verpflegungsmehraufwand nicht um mehr als 100% übersteigen. Es darf also nicht mehr als doppelt so viel Verpflegungsmehraufwand erstattet werden. Wenn nach Ablauf der Dreimonatsfrist weiter Verpflegungsmehraufwand gezahlt wird, muss dieser voll versteuert werden. Die Pauschalbesteuerung kann dann nicht mehr angewendet werden.

3. Stellung von kostenfreien Mahlzeiten durch Arbeitgeber

Erhält der Arbeitnehmer während einer Geschäftsreise oder im Rahmen der doppelten Haushaltführung kostenfreie Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf Veranlassung eines Dritten, können diese mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Hierbei muss es sich um eine übliche Mahlzeit handeln, die einen Preis von 60 € nicht übersteigt (bisher galten 40 €). Andernfalls wird ein Belohnungsessen angenommen, das mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn versteuert werden muss. Ab 2014 gilt zudem, dass kostenfrei gewährte Mahlzeiten nur dann mit dem Sachbezug bewertet und als Arbeitslohn versteuert werden können, wenn der Arbeitnehmer keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen konnte. Wenn er die Verpflegungspauschale erhält oder als Werbungskosten abzieht, darf diese nicht mehr um den Sachbezugswert gekürzt werden.

3.1. Kürzung des Verpflegungsmehraufwandes bei kostenfreien Mahlzeiten

Kürung der Verpflegungspauschale ab jetzt immer um 4,80 € für ein Frühstück Foto: Marianne J. / Pixelio

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Neu im Reisekostenrecht 2014 ist, dass der Verpflegungsmehraufwand nicht mehr um den Sachbezugswert gekürzt werden darf. Bei kostenfreier Gestellung von Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit, die über 8 Stunden andauert und im Rahmen derer der Steuerzahler die Verpflegungspauschale geltend machen könnte, muss diese um

  • 20% für Frühstück bzw.
  • 40% für Mittag- oder Abendessen

der Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt werden. Die Kürzung um den niedrigen Sachbezugswert ist ab 2014 nicht mehr möglich. Das entspricht bei Geschäftsreisen im Inland einer Kürzung der Verpflegungspauschale um

  • 4,80 € für Frühstück und
  • 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen.

4. Unterkunftskosten / Übernachtungskosten auf Geschäftsreisen

Übernachtungskosten können auch in 2014 sowohl im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Für die doppelte Haushaltsführung und längerfristige Geschäftsreisen über 48 Monate hinaus, haben sich für 2014 Änderungen ergeben.

4.1 Kosten für Unterkunft im Rahmen der doppelten Haushaltführung

Ebenfalls neu ab 2014 ist, dass die Kosten für eine Zweitwohnung im Inland einen Höchstbetrag von 1.000 € monatlich nicht überschreiten dürfen. Der Betrag umfasst alle Kosten, die mit der Zweitwohnung in Verbindung stehen, wie

  • Miete,
  • sämtliche Betriebs- und Heizkosten,
  • Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände,
  • Zweitwohnungssteuer,
  • Rundfunkbeitrag,
  • Miet- oder Pachtgebühr für KFZ-Stellplätze bzw. Garagenstellplatz oder
  • Aufwendungen für die Gartennutzung.

Der Garagenstellplatz kann nicht mehr als sonstige notwendige Mehraufwendungen berücksichtigt werden. Wenn der Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat nicht ausgeschöpft wurde, ist der Differenzbetrag in folgende Monate desselben Kalenderjahres übertragbar. Für Zweitwohnungen im Ausland gilt dieser Höchstbetrag nicht. Hier sind die tatsächlichen Mietkosten anzusetzen, sofern eine Wohnfläche von 60 qm nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber kann weiterhin die Kosten für die Zweitwohnung im Inland pauschal steuerfrei erstatten. Mietkosten bei Zweitwohnungen im Ausland wären einzeln nachzuweisen. Ebenso müssen alle Kosten, die mit der Zweitwohnung im In- oder Ausland in Verbindung stehen, einzeln nachgewiesen werden, wenn es zum Werbungskostenabzug kommen soll.

4.2. Übernachtungskosten auf Geschäftsreisen

Übenachtungskosten auf Geschäftsreisen senken.

Übernachtungskosten, die anlässlich beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten anfallen, können auch zukünftig ausschließlich in Höhe der tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten zum Werbungskostenabzug kommen. Arbeitnehmer können die Übernachtungspauschale nicht als Werbungskosten geltend machen. Unternehmern ist der Abzug der Übernachtungspauschale als Betriebsausgabe ebenfalls nicht möglich. Die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber kann weiterhin in Höhe der tatsächlichen Kosten oder der Übernachtungspauschale (ohne Einzelnachweis) erfolgen. Nicht zu den Übernachtungskosten zählen nach wie vor Aufwendungen für Verpflegung. Zu den Übernachtungskosten können die folgenden Positionen dazu gerechnet werden:

  • Kultur- und Tourismusförderabgabe (auch Bettensteuer genannt)
  • Kurtaxe/ Fremdenverkehrsabgabe
  • Kreditkartengebühr bei Zahlung in Fremdwährung

Bei einer Auswärtstätigkeit (Geschäftsreise) in Deutschland, die länger als 48 Monate andauert, können die Kosten der Unterkunft ab 2014 nur noch bis zu einer Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Das gilt für die Zweitwohnung wie auch für Hotelübernachtungen. Eine Unterbrechung von mindestens 6 Monaten führt zu Neubeginn der 48-Monatsfrist. Bei Übernachtungskosten im Ausland gilt diese Beschränkung jedoch nicht.

5. Reisenebenkosten

Zusätzlich zu den Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten können Geschäftsreisende bzw. alle diejenigen die außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte tätig werden, Reisenebenkosten als Arbeitgebererstattung oder Werbungskostenabzug geltend machen. In dem aktuellen Schreiben zur Reisekostenreform 2014 werden bestimmte Kosten zu den Reisenebenkosten gezählt, andere werden offiziell ausgeschlossen. Die folgende Tabelle zeigt, welche Posten zu den Reisenebenkosten gehören und welche nicht:

Reisenebenkostenkeine Reisenebenkosten
Beförderung und Aufbewahrung von GepäckKosten für persönliche Lebensführung z.B. Tageszeitung, Pay TV, Minibar, Massagen, private Telefonate
Berufliche Telefonate oder SchriftverkehrOrdnungs-, Verwarnungs-, und Bußgelder
Straßen- und ParkplatznutzungVerlust von Geld oder Schmuck
Schadensbeseitigung in Folge von UnfällenAnschaffungskosten für Bekleidung, Koffer oder Reiseausrüstung
Verlust oder Beschädigung von Gegenständen auf der ReiseEssensgutscheine
Private Telefonate, soweit sie der beruflichen Sparte zugeordnet werden können

Pro und Contra zur Reisekostenreform 2014

Pro

+ Höherer Verpflegungsmehraufwand kann lohnsteuerfrei durch die Neuregelungen zum Verpflegungsmehraufwand an den Arbeitnehmer ausbezahlt bzw. von ihm geltend gemacht werden.

+ Höhere Fahrtkosten können durch die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden.

Contra

– Verpflegungsmehraufwand kann bei kostenfreiem Essen nicht mehr um den Sachbezugswert gekürzt werden.

– Kosten für Unterkunft bei doppelter Haushaltsführung und langfristiger Auswärtstätigkeit sind auf 1.000 € pro Monat gedeckelt.

– Durchgreifende Vereinfachung für die Praxis der betrieblichen Reisekostenabrechung fehlt.

Schlussbemerkung

Alle hier erläuterten Änderungen des steuerlichen Reisekostenrechts treten mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums, auf das sich alle hier gemachten Aussagen beziehen, wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht und steht hier zum Download zur Verfügung: BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1. 2014. Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht diese über die Kommentarfunktion zu stellen.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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135 thoughts on “Neues Reisekostenrecht 2014 einfach erklärt

  1. Ramcke, Gabriele
    25. Oktober 2013 at 07:36

    Mehraufwendungen für Verpflegung ab 2014: „mehr als 8 Stunden“ und nicht „ab 8 Stunden“.

    1. Henriette
      25. Oktober 2013 at 08:22

      Vielen Dank für Ihren Hinweis. Im BMF Schreiben steht wörtlich „ab einer Abwesenheit von
      mehr als acht Stunden“

  2. Markus
    28. Oktober 2013 at 09:32

    Welche Auswirkung haben die Änderungen in Bezug auf Punkt 1.2 auf die Versteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen?
    Analog zu dem unter 1.2 Geschriebenen müsste ich als Außendienstler mit Firmenwagen auch alle Fahrten als geschäftliche Fahrten abgeben dürfen, ich hätte also keine „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ mehr, richtig?

    1. Henriette
      29. Oktober 2013 at 08:40

      Das ist im Grunde richtig. Die Fahrten sind dann Dienstfahrten und können mit der Kilometerpauschale abgerechnet werden, wenn Sie nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte anfahren, die Ihnen vom Arbeitgeber zugewiesen wird. Sie haben dann keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

      Viele Grüße!

      1. Schumi
        20. November 2013 at 09:14

        Ich fahre einen Firmenwagen, der mittels 1%-Regelung versteuert wird, täglich als Aussendiensttechniker zu unterschiedlichen Kunden. Der AG zahlt alle anfallenden Kosten für das KFZ..
        Heißt das, ich kann dann trotzdem die Kosten für jede Fahrt zum Kunden als Dienstreise mit € 0,30 angeben ? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen….

        1. Henriette
          20. November 2013 at 10:38

          Hallo,

          Sie können nur die Pendlerpauschale für den einfachen Arbeitsweg geltend machen, nicht jedoch die Kilometerpauschale für die einzelnen Fahrten zu den Kunden. Welche Fahrtkosten Sie mit dem Firmenwagen absetzen können, haben wir in einem separaten Artikel zum Thema zusammengefasst.

  3. Petra
    6. November 2013 at 13:10

    Super, endlich mal ne gute Erklärung zu den AUSLANDSREISEN. Hab das nämlich noch nirgends so deutlich gelesen:
    „Es gilt weiterhin jeweils die Pauschale des Landes, das Sie vor 24 Uhr Ortszeit erreicht haben. An- und Abreisetage werden mit der Auslandspauschale ab 8 Stunden Abwesenheit bewertet. “

    Das heißt, ein Arbeitnehmer vereist z.B. Montagabend 19.00 Uhr nach Frankreich (Paris) und kommt dort um 23.00 Uhr an (Reisedauer 3 Tage). Dann bekommt er für den Anreisetag z.B. 20,-€ (wenn die Pauschalen aus 2013 für Paris (mindestens 8 Std. Abwesenheit) die gleichen für 2014 wären; 58,- € für den Dienstag und nochmals 20,- € für den Abreisetag auch wenn er z.B. mittwochs erst abends um 20.00 Uhr ankommt ????

    1. Henriette
      6. November 2013 at 14:18

      Hallo,
      vielen Dank für das Kompliment und Ihre Rückfrage.
      Laut BMF-Schreiben genügt für die Qualifizierung als An- oder Abreisetag nur der Umstand, dass unmittelbar nach Ankunft bzw. vor Abreise übernachtet wird. Bei An- und Abreisetagen sind die genauen Abwesenheitszeiten unerheblich, im Inland werden immer 12 € gezahlt (siehe: BMF Schreiben Seite 23, Punkt 48). Im Ausland gilt dementsprechend die Pauschale ab 8 Stunden Abwesenheit.

      Da es nur noch zwei Pauschalen gibt und Sie am letzten Tag nur 20 Stunden abwesend sind, gilt die Verpflegungspauschale ab 8 Stunden Abwesenheit. Zur Erklärung siehe Aufstellung unten:

      Mo: 19 Uhr -24 Uhr – 5 Stunden Abwesenheit – Pauschale ab 8 Stunden (Anreisetag)
      Die 0 Uhr bis 24 Uhr – 24 Stunden Abwesenheit – Pauschale ab 24 Stunden
      Mi 0 Uhr bis 20 Uhr – 20 Stunden Abwesenheit – Pauschale ab 8 Stunden (Abreisetag)

      Viele Grüße!

  4. Michel
    28. November 2013 at 11:34

    Hallo,

    wie ist es mit Flugreisen nach z.B. Australien? Abflug in D am Tag 1 12:00 und ankunft in AUS Tag 2 17:00, welches Land muss für die Pauschale verwendet werden?

    1. Henriette
      28. November 2013 at 14:08

      Im Allgemeinen gilt die Länderpauschale des Landes, das zuletzt um 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde. Für den Tag des Abfluges (ohne Ankunft) würde man die deutsche Pauschale ansetzen.

  5. BERNER
    29. November 2013 at 17:16

    Hallo,
    anhand folgender Bespiel könnten Sie mir bitte sagen welche Landpauschale für jeden Tag anzuwenden ist?

    Mo: Reise von Deutschland nach Frankreich 18 Uhr -24 Uhr (ich habe verstanden man nimmt hier die Pauschale ab 8 Stunden für Frankreich (Anreisetag))
    Die 0 Uhr bis 17 Uhr – Tätigkeit in Frankreich und von 17 Uhr bis 24 Uhr weiterreise nach und Ankunft in Holland (nimmt man hier die Pauschale ab 24 Stunden für Frankreich oder Holland?)
    Mi 0 Uhr bis 17 Uhr – Tätigkeit in Holland und von 17 Uhr bis 20 Uhr Rückreise nach Deutschland (ich habe verstanden man nimmt hier die Pauschale ab 8 Stunden für Holland (Anreisetag mit letzte Tätigkeit in Holland))

    Danke im Voraus für Ihre Hilfe

    1. Henriette
      4. Dezember 2013 at 10:57

      Hallo,
      Mo: Anreisetag – 8h-Pauschale von Frankreich
      Di: vor 24 Uhr Holland – 24h-Pauschale Holland
      Mi: Rückreisetag – 8h Pauschale Holland
      Sie können die Vorgehensweise auch in diesem aktuellen Beispiel nachvollziehen.
      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber.de

  6. Julia
    2. Dezember 2013 at 09:24

    Hallo,

    ich verstehe leider die Thematik mit dem Sachbezugswert nicht ganz. Momentan ist es so bei uns:
    Der Mitarbeiter geht auf Geschäftsreise, reist Tag 1 an (10 Stunden, 6€). Bleibt Tag 2, erhält ein Frühstück (24 Stunden, 24€) und reist an Tag 3 ab (6 Stunden, 0€). Die Hotelrechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt, der Mitarbeiter streckt das Geld nur vor.

    Für Tag 2 würde ich 4,80€ abziehen, da wir momentan noch mit der %-Abzugsregelung arbeiten.

    Jetzt die Fragen:
    a) ich lese überall, dass die Abrechnung mit dem Sachbezugswert günstiger für den Arbeitnehmer ist. In unserem Fall würden wir die 4,80€ von den 24€ abziehen (19,20€). Wie wäre das beim Sachbezugswert? Würde ich dann 1,60€ von 24€ abziehen? Und wenn ja, muss ich diese dann noch Lohnversteuern, oder ziehe ich einfach nur den Sachbezugswert ab?

    b) Ab 2014 gibt es eine neue Regelung, dass man nicht einfach so auswählen kann ob man die 20% abzieht, oder den Sachbezugswert nimmt- In unserem Fall wäre das jedoch möglich, dass man den Sachbezugswert nehmen kann, oder? Die Mitarbeiter bekommen die für die für sie kostenfreien Mahlzeiten ja immer vom Arbeitgeber oder einem Dritten bezahlt.

    Ich hoffe es war nicht zu wirr geschildert. Vielen Dank für die Antwort im Voraus

    1. Henriette
      2. Dezember 2013 at 14:45

      Hallo,

      Vielen Dank für Ihre Frage, so wirr war sie nicht. ☺

      zu a) In 2013 haben Sie die Wahl ob Sie die 4,80 € oder den Sachbezugswert von 1,60 € von der Verpflegungspauschale abziehen. Der Differenzbetrag muss nicht mehr lohnversteuert werden, sondern kann dem Mitarbeiter steuerfrei erstattet werden.

      Zu b) Nach der Reisekostenreform in 2014 gibt es kein Wahlrecht mehr zwischen Prozentmethode und Sachbezugswertmethode. Sie müssen dann die 4,80 € abziehen oder ggf. die tatsächlichen Kosten, die aber meistens höher sind.

      Ich hoffe, ich konnte helfen.

      Viele Grüße

      1. Christine
        25. Februar 2014 at 10:48

        Guten Tag,
        heißt dass, wenn ein Frühstück mit 3,50€ auf der Hotelrechung ausgewiesen wurde, dass ich dann in der Reisekostenabrechnung auch nur 3,50€ anstatt pauschal 4,80€ abziehen kann?
        Danke für eine Antwort
        MFG

  7. Julia
    2. Dezember 2013 at 16:04

    Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Heißt das, ich kann den Sachbezugswert gar nicht „benutzen“? Wenn das so ist, woran liegt das? Weil alle Mahlzeiten nicht vom Arbeitnehmer bezahlt werden?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      4. Dezember 2013 at 10:50

      Hallo,

      mit der Reisekostenreform wurde das neu geregelt. Aus diesem Grund können Sie den Sachbezugswert ab 2014 nicht mehr von der Verpflegungspauschale abziehen.

  8. Alexandra
    5. Dezember 2013 at 10:41

    Hallo Henriette,

    ist die neue Verpfelgungspauschale ein Muss oder kann noch nach der alten Regelung abgerechnet werden. Unsere Firma möchte die alten Verpfelgungspauschalen beibehalten. Wir zahlen auch nur 0,28 € statt 0,30 € km-geld.
    Hat dies Auswirkungen auf die neuen Abzüge (20%,40%)?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    1. Henriette
      5. Dezember 2013 at 12:06

      Hallo,
      die neuen Regelungen gelten ab 2014 für alle, es ist nicht möglich die alten Pauschalen und Staffelung beizubehalten. Sie sind als Arbeitgeber aber generell frei, in welcher Höhe Sie Verpflegungsmehraufwand erstatten, die Pauschalen sind generell nur ein Richtwert bis zu welcher Höhe die Erstattung steuerfrei bleibt. Wenn Sie weniger erstatten, kann der Angestellte den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.
      Die neuen Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Abzüge nach der Prozentmethode, da man immer nach wie vor von der 24-Stunden Pauschale ausgeht und die beträgt auch in 2014 24 €. Die Werte bleiben bei 4,80 € für ein Frühstück und 9,60 € für ein Mittag-oder Abendessen.
      Beste Grüße!

  9. Alexandra
    5. Dezember 2013 at 13:50

    Hallo, dankeschön für die schnelle Antwort. Da haben Sie mir schon sehr weitergeholfen, Viele Grüße

    1. Henriette
      5. Dezember 2013 at 15:49

      Sehr gerne!

  10. Konny
    5. Dezember 2013 at 14:59

    Hallo,
    das mit dem neuen Sachbezugswert bzw Verpflegungspauschale habe ich auch noch nicht verstanden.
    Angenommen der Mitarbeiter verreist 2014 in D wie folgt und muss übernachten
    Tag 1 (10 Stunden = 12€)
    Tag 2 (24 Stunden = 24€) mit Frühstück (8€)
    Tag 3 (14 Stunden = 12€) mit Frühstück (8€)
    ergibt einen Verpflegungsmehraufwand von 48€ für alle Tage.
    Ziehe ich nun 2014
    a.) den Sachbezugswert( 1,63€) vom Verpflegungsmehraufwand pro Frühstück ab ( hier: 48-3,26= 44,74) oder
    b.) die 4,80€ pro Frühstück (hier: 48-9,60=38,40)?
    Wenn ich die vorherigen Antworten richtig verstanden habe, dann muss ich zukünftig die 4,80 € pro Frühstück berechnen. Richtig?
    Die Kosten für Hotel und Frühstück werden in der Reisekostenabrechnung extra aufgeführt und berechnet.
    Wann wende ich dann die neuen Sachbezugswerte an?

    Vielen Dank für die Antwort und Unterstützung

    1. Henriette
      5. Dezember 2013 at 15:56

      Hallo,
      wenn die Kosten für Frühstück einzeln in der Hotelrechnung aufgelistet sind, dann müssen diese tatsächlichen Kosten vom Verpflegungsmehraufwand abgezogen werden. Oder der Arbeitnehmer zahlt das Frühstück selber. Dann können Sie den VMA ungekürzt erstatten. Nur wenn das Frühstück in einem Sammelbetrag mit anderen Nebenleistungen zu dem Mehrwertsteuersatz von 19% in er Hotelrechnung zusammengefasst ist, können Sie 4,80 € für das Frühstück abziehen.
      Ab 2014 ist es nicht mehr möglich den Sachbezugswert von der Verpflegungspauschale abzuziehen.

      1. Peter Schneider
        23. Januar 2014 at 11:46

        Hallo zusammen,
        bislang ist mir fast alles verständlich. Aber wo bleibe ich mit meiner Business-Paket Lösung ?
        Und warum darf ich nicht bei Angabe der Frühstücks Summe von dieser nur 4,80 als Abzug ansetzen?

        Vielen Dank für die Hilfe und Unterstützung, peter

        1. Henriette
          24. Januar 2014 at 08:50

          Das Business Package, d.h. die Möglichkeit, dass in der Hotelrechnung ein Gesamtbetrag aller Leistungen erscheint, die zu 19% versteuert werden, bleibt in 2014 bestehen. Wenn das Frühstück in diesem Sammelbetrag enthalten ist, können 4,80 € von der Verpflegungspauschale abgezogen werden. Weiterhin gilt, ist das Frühstück als Betrag explizit ausgewiesen, muss der tatsächliche Betrag vom Verpflegungsmehraufwand abgezogen bzw. der Lohnsteuer unterworfen werden.

  11. Rainer
    20. Dezember 2013 at 10:16

    Hallo,

    ich habe von meiner Firma einen Dienstwagen mit Recht zur Privatnutzung gestellt bekommen und versteuere diesen momentan mit 1%. Durch eine Homeofficeregelung fällt aktuell keine Kilometerversteuerung an. Ich fahre täglich von meiner Wohnung direkt zu einem Kunden. Muss ich künftig diese Strecke mit 0,03% versteuern oder bleibt alles wie bisher?

    Danke und viele Grüße,
    Rainer

    1. Henriette
      20. Dezember 2013 at 14:58

      Hallo Rainer,

      die Regelung dass das Home-Office keine erste Tätigkeitsstätte sein kann (bisher regelmäßige Arbeitsstätte), bleibt auch mit Umsetzung der Reisekostenreform 2014 bestehen. Die Strecke von Ihrer Wohnung zum Kunden ist eine berufliche Fahrt, die bei Firmenwagennutzung keine Versteuerung des geldwerten Vorteils nach sich ziehen würde.

      Beste Grüße

      1. tom
        8. Januar 2014 at 12:28

        Hallo,
        wenn ich es richtig verstehe, bedeutet das nun, dass ab 2014 jeder, der einen Dienstwagen mit privater Nutzung hat, neben der 1% Pauschalsteuer unbedingt die Steuer der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zahlen muss. Oder zumindest muss der Arbeitgeber das vom Gehalt abziehen.
        Wenn ich aber die Erläuterungen zur ersten Tätigkeitsstätte lese, ist es mir nicht eindeutig, was diese für einen Außendienstler ist. Es kann das Home Office, es kann das Büro, es kann ein bestimmter Kunde sein, abhängig von der verbrachten Zeit, was man z.B. am Jahresende rückläufig ausrechnen kann.
        So, welche Summe soll dann der Arbeitgeber monatlich regelmäßig für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vom Gehalt abziehen?
        Dazu kommt noch, dass man als Außendienstler bevorzugt ein Fahrtenbuch schreibt, wo dann alle Fahrten ins Büro oder zu Kunden als Dienstreisen gelten. Muss man dann am Jahresende das Fahrtenbuch durchblättern, um die erste Tätigkeitsstätte – anhand der Häufigkeit der Besuche – rückläugi ermitteln?
        Ich bin ziemlich verwirrt 🙂
        Danke!

        1. Henriette
          8. Januar 2014 at 16:10

          Hallo,

          wie im Artikel zu lesen ist, gilt für Außendienstler typischerweise, dass sie an wechselnden Einsatzorte tätig werden. Sie haben also keine erste Tätigkeitsstätte und müssen demnach auch keine privaten Fahrten geltend machen.

          Viele Grüße

  12. jens
    28. Dezember 2013 at 19:35

    Hallo,

    auch habe nochmal eine Frage zur Verpflegungspauschale am Abreisetag.
    Ich arbeite bei einem Luftfrachtexpressunternehmen und nutze für die An- und Abreise unsere Flugzeuge. In der Regel fliege ich nachts und komme nach einer Auslandsreise immer am Folgetag in Deutschland wieder an – I.dR. Irgendwann zwischen 2-4 Uhr morgens. Für diesen Tag steht mir dann die Verpflegungspauschale für Deutschland zu (i.H.V. 12 EUR). Diese Regelung ist neu, oder gilt diese bereits seit 2013 und länger?

    Beste Grüße

    Jens

    1. Henriette
      3. Januar 2014 at 09:40

      Hallo Jens,

      neu ist die Regelung, dass Sie am An- und Abreisetag jeweils die für 8 Stunden Abwesenheit geltende Länderpauschale bekommen egal wie lange die An- oder Abreise gedauert hat. Bei der Rückreise aus dem Ausland gilt nach wie vor die Pauschale des letzten Tätigkeitsortes im Ausland. Die 2014 geltenden Auslandspauschalen finden Sie in der neuen Auslöse Tabelle 2014.

      Viele Grüße

      1. Ralf
        15. Januar 2014 at 11:43

        Hallo
        Ich erhalte momentan noch von meinem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (Land NRW)
        6 € Verpflegungskosten bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit . Muss der Arbeitgeber jetzt 12 € auszahlen , oder bleibt es bei 6 € und der Rest ist nur steuerlich absetzbar ?

        1. Henriette
          16. Januar 2014 at 14:23

          Hallo,

          der Arbeitgeber kann die 12 € erstatten, er ist dazu aber rechtlich nicht verpflichtet, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurde. Erstattet er weniger als den steuerfreien Höchstbetrag, können Sie die Differenz als Werbungskosten geltend machen.

          Viele Grüße
          (Angaben ohne Gewähr)

  13. Maik
    9. Januar 2014 at 10:05

    Frage: Ist es möglich das der Arbeitgeber weiterhin nur 6 Euro zahlt, und man den Rest dann beim Finanzamt geltend macht wenn ja welche Bestätigungen muss der Arbeitgeber dann zur
    Verfügung stellen.

    1. Henriette
      16. Januar 2014 at 13:59

      Hallo,

      wenn der Arbeitgeber weniger Spesen als die steuerfreien Pauschalen erstattet, können Sie grundsätzlich den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, in welcher Höhe er Spesen erstattet hat.

      Viele Grüße

  14. Sabine
    13. Januar 2014 at 15:31

    Hallo Spesen-Ratgeber Team,

    die neue Reisekosten-Reform ab 01.01.2014 verwirrt mich total. Ich habe eigentlich zwei konkrete Fragen.

    1. Wenn ein Monteur bei einer Auswärtstätigkeit (Reise 2 Tage mit Übernachtung)mit dem Kunden auf Veranlassung des AG Essen geht, muss ich dann die Verpflegungspauschale um 9,60 EUR für ein Abendesse kürzen oder liegt hier ein Geschäftsessen (Bewirtung von Kunden) vor.

    2. Meine zweite Frage bezieht sich auf die Übernachtung mit Frühstück. Wenn in der Hotelrechnung das Frühstück mit 4,00 EUR brutto ausgewiesen ist, und der AN Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen hat, muss ich dann 4,80 EUR von den VMA abziehen oder nur den tatsächlichen Wert von 4,00 EUR für das Frühstück.

    Ich hoffe ich habe nicht zu kompliziert geschrieben. Für eure Bemühungen vielen Dank im voraus.

    Sabine

    1. Henriette
      16. Januar 2014 at 14:04

      Hallo Sabine,

      zur Frage 1) Da exgterne Geschäftspartner anwesend sind handelt es sich formell um ein Geschäftsessen, Sie müssen Ihrem Mitarbeiter nichts von der Verpflegungspauschale abziehen. Beachten Sie die Anforderungen an den korrekten Bewirtungsbeleg.

      Zur Frage 2) Wenn die tatsächlichen Kosten für Frühstück auf der Rechnung ausgewiesen sind, könenn Sie diese von der Verpfelgungspauschale abziehen. Sie sind nicht verpflichtet die 4,80€ abzuziehen.

      Viele Grüße

  15. 14. Januar 2014 at 09:42

    In 2014 geht ein Mitarbeiter auf Dienstreise (z.B. Schulung) und reicht für das Mittagessen einen Beleg von 40 Euro ein.
    Der Arbeitgeber erstattet generell keine Verpflegungspauschalen.

    Wie können wir als Arbeitgeber die Auslagen von 40 Euro an den Mitarbeiter erstatten, bei
    1. Abwesenheit unter 8 Stunden
    2. Abwesenheit über 8 Stunden.

    Muss bei einer Erstattung durch den Arbeitgeber ein Abzug Sachbezug Euro 3,00 erfolgen, oder Kürzung nach 20/40/40 %. Und wie verhält es sich dann mit der Behandlung zur Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber oder der individuellen Versteuerung durch den Arbeitnehmer?

    1. Henriette
      16. Januar 2014 at 14:26

      Mit der Reisekostenreform 2014 muss die Verpflegungspauschale bei arbeitgeberveranlassten Geschäftsessen gekürzt werden, auch wenn externe Geschäftpartner anwesend waren. Allerdings nur bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Verpflegungspauschale erstattet bekommt. Der Sachbezug muss nicht versteuert werden, da auch 2014 die Bewirtung von Geschäftspartnern keinen Arbeitslohn begründet.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  16. Otte
    14. Januar 2014 at 21:08

    Hallo
    Muss die Regelung auch für Landesbedienstete übernommen werden ❓Bis jetzt erstattet der Dienstherr für Tätigkeiten von mehr als 8 Stunden im Außendienst 6 € Verpflegungsaufwand.
    Muss er jetzt 12 € zahlen❓

    1. Henriette
      16. Januar 2014 at 14:09

      Hallo,

      nach neuem Reisekostenrecht kann der Arbeitgeber ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden die Verpflegungspauschale von 12€ steuerfrei auszahlen. Wenn im Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges festgehalten wurde, muss der Arbeitgeber aber nicht den Höchstbetrag erstatten. Er kann auch darunter bleiben. Den Differenzbetrag kann der Arbeitnehemer als Werbungskosten geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben immer ohne Gewähr)

  17. Irina
    17. Januar 2014 at 07:50

    Hallo,
    ein Mitarbeiter ist im Januar 2014 – 7 Stunden lang auf einer Dienstreise und enthält da ein Mittagessen.
    Ausserdem entstehen ihm weitere Kosten in Höhe von 50,00 EUR.
    Ist ab 2014 möglich, dass die 3 EUR Sachbezugswert von den 50,00 EUR abgezogen werden (Auszahlung 47,00 EUR) oder erhält der Arbeitnehmer 50,00 EUR komplett ausgezahlt und die 3,00 EUR sind mit Lohn/Gehalt zu versteuern?
    Danke!

    1. Henriette
      23. Januar 2014 at 09:50

      Die 3 € sind mit dem Lohn zu versteuern.

  18. Michael
    20. Januar 2014 at 20:00

    Frage zum Frühstück- habe ich das richtig verstanden ??

    1. Wenn Frühstück nicht separat ausgewiesen ist, dann muss ich 4,80 € abziehen !!
    2. Wenn Frühstück mit einem bestimmten Betrag ausgewiesen ist, dann muss ich diesen ausgewiesenen Betrag abziehen !!
    3. Wenn kein Frühstück genommen wurde, muss kein Geldbetrag abgezogen werden !!

    Grüsse

    1. Henriette
      21. Januar 2014 at 06:13

      Ja, das ist korrekt so.

      1. 2. Juli 2014 at 09:16

        Hallo Henriette,
        ich beziehe mich auf die vorherige Frage von Michael:
        Ist es im Fall 2. unerheblich mit welchem Betrag das Frühstück ausgewiesen wurde?
        Beispiele:
        A) das Frühstück ist mit 4,- EUR ausgewiesen -> müssen dann 4,- oder 4,80 abgezogen werden?
        B) das Frühstück ist mit 16,- EUR ausgewiesen -> müssen dann 16,- oder 4,80 abgezogen werden?
        Gruß
        Michael 2

        1. Henriette
          17. Juli 2014 at 11:28

          Hallo Michael 2,

          in der Regel gilt: wenn das Frühstück als einzelner Posten auf der Hotelrechnung ausgewiesen ist, dann wird der ausgewiesene Betrag von der Verpflegungspauschale abgezogen.

          Viele Grüße
          (Angaben ohne Gewähr)

  19. Pirrina Taufmann
    23. Januar 2014 at 09:05

    Ich bin als Kraftfahrer tätig und fahre häufig in das europäische Ausland. Mein Arbeitgeber wird die erhöhte Spesenpauschale von 12,00 Euro nicht zahlen. Er möchte die alten Beträge von 6,00 Euro weiterzahlen und der Arbeitnehmer (also ich) soll mir die Differenz am Jahresende vom Finanzamt holen. So weit mir bekannt, kann ich vom Finanzamt nur meine Einkommensteuer zurückfordern. Wie soll das denn gehen? Soviel Einkommensteuer zahle ich mit Steuerklasse 3 nicht. Wie ist die gesetzliche Vorgabe?

    1. Henriette
      23. Januar 2014 at 09:16

      Hallo,

      Sie können die Differenz der Spesen als Werbungskosten in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung geltend machen.

      1. Pirrina Taufmann
        23. Januar 2014 at 16:48

        Das ist richtig. Nur meine Werbungskosten würden meine Einkommensteuer bei weitem übersteigen.
        Beispiel: Ich zahle zur Zeit im Jahr 600,00 Euro Lohnsteuer. Die bekomme ich auch durch meine Werbungskosten komplett zurückerstattet. Wenn nun noch für 100 Tage 6,00 Euro Spesen dazukommen, von was sollen die dann erstattet werden? Selbst wenn ich durch ein höheres Einkommen mehr Lohnsteuer bezahlen würde, zahle ich mit meinem eigenen Lohn dann meine Spesen? Das kann doch nicht richtig sein?

        1. Henriette
          24. Januar 2014 at 08:17

          Eine Erstattung der Spesen über die Steuerrückzahlung ist begrenzt auf die Höhe der Lohnsteuer, die Sie als Arbeitnehmer im Jahr eingegezahlt haben, das ist soweit richtig. Sie können nicht mehr geltend machen als Sie eingezahlt haben. Auch aus diesem Grund ist es für Arbeitnehmer generell günstiger, wenn der Arbeitgeber Spesen direkt erstattet.

  20. Bernhard
    28. Januar 2014 at 09:20

    Hallo Spesen-Ratgeber-Team,

    wei sieht es denn in folgendem Fall aus:

    Ich fahre früh auf Dienstreise und werde am Zielort vom Arbeitgeber kostenfrei verpflegt mit Frühstück, Mittag und Abendessen.
    Da ich am Anreisetag nur 12€ Verpflegungsmehraufwand erhalte für die drei Mahlzeiten, aber insgesamt 24€ (4,80€ + 2x 9,60€) in Abzug bekomme, heißt das, dass ich 12€ dem Arbeitgeber zahlen muss?

  21. Max
    28. Januar 2014 at 10:09

    Hallo,

    kann mit jemand mit dieser Frage eventuell helfen? Es geht um das neue Reisekostenrecht 2014:

    Wird nach 3 Monaten auswärtiger Tätigkeit nur der Verpflegungsmehraufwand gestrichen oder auch die Übernachtungspauschale?

    Vielen Dank!

    1. Henriette
      31. Januar 2014 at 13:04

      Hallo,

      die Dreimonatsfrist bezieht sich auf den Verpflegungsmehraufwand.

      Grüße (Angaben ohne Gewähr)

  22. Christel
    28. Januar 2014 at 17:28

    Ich habe eine Frage zu den Verpflegungskosten am Rückreisetag nach einer 4-tägigen Dienstreise.

    Ich gehe mit einem Kunden auf Rechnung von meinem Vorgesetzten am letzten Reisetag (Rückreisetag) Mittagessen. Was wird von meiner Tagespauschale über EUR 12,00 gekürzt ?
    1.) EUR 4,80 Frühstück
    2.) EUR 9,60 Mittagessen (oder nur 40% von EUR 12,–) also nur EUR 4,80 ?
    Oder wird mir in diesem Fall der Sachbezug von EUR 3,00 gekürzt ?

    1. Henriette
      31. Januar 2014 at 13:07

      Hallo,

      nach neuem Reisekostenrecht muss die Verpflegungspauschale auch bei Geschäftsessen gekürzt werden. In Ihrem Fall um 9,60 €. Eine Kürzung um den Sachbezugswert ist nicht mehr möglich.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  23. Christoph
    28. Januar 2014 at 18:03

    Hallo,
    ich finde leider nirgends eine Aussage zu den Spesen bei einer Fahrt zum Firmensitz.
    Bisher hatte ich als Arbeitnehmer im Aussendienst als Betriebsstätte meine Privatadresse (HomeOffice). Für meinen Fahrten zum Firmensitz (ca. alle 2-3 Wochen 1 Tag) konnte ich Spesen abrechnen.
    Jetzt wird der Firmensitz zur ersten Betriebsstätte. Kann ich die Spesen trotzdem noch gelten machen?
    Wo finde ich eine Information zu diesem Thema?

  24. Max
    30. Januar 2014 at 10:19

    Hallo, erst mal ein Kompliment für die sehr informative Webside
    Ich hätte eine Frage zu der ersten Tätigkeitsstätte. Die muss der Arbeitgeber ferstlegen. Wie muss das dokumentiert werden? Genügt eine Excelliste mit den Mitarbeitern und hinter jedem steht seine erste Tätigkeitsstätte?
    Was schreibt man denn dann rein, wenn es keine erste Tätigkeitsstätte gibt? Einfach nur Einsatzwechseltätigkeit?

    mfG Max

    1. Henriette
      31. Januar 2014 at 12:32

      Hallo Max,

      danke für Ihr Kompliment!

      Zu Ihrer Frage steht im BMF Schreiben Folgendes: „Die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen bestimmt (§ 9 Absatz 4 Satz 2 EStG). Das gilt für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mündlich erteilt worden sind.“

      Daraus schließe ich, dass es Ihnen frei steht, wie Sie als Arbeitgeber die ersten Tätigkeitsstätten Ihrer Mitarbeiter dokumentieren. Die Arbeitnehmer müssen nachweislich davon in Kenntnis gesetzt sein. Üblich ist auch, die erste Tätigkeitsstätte oder ggf. Einsatzwechseltätigkeit im Arbeitsvertrag festzuschreiben.

      Viele Grüße!
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Max
        31. Januar 2014 at 17:03

        Danke und ein schönes Wochende

  25. Irina
    31. Januar 2014 at 12:33

    Hallo Henriette,

    ein Arbeitnehmer ist eine Woche auf einem kostenlosen Seminar mit Vollverpflegung.
    Dem Arbeitgeber entstehen keine weiteren Kosten.

    Darf der Arbeitgeber in diesem Fall die Tagespauschalen ungekürzt auszahlen oder ist eine Kürzung vorzunehmen?

    1. Henriette
      31. Januar 2014 at 12:42

      Hallo,

      bei Vollverpflegung auf dem beruflichen Seminar muss die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden. Bei Frühstück um 20% (4,80 €) und bei Mittag- und Abendessen um jeweils 40% (9,60 €) des vollen Spesensatzes. Beachten Sie, dass die Pauschale nicht negativ werden kann. Bei Vollverpflegung mit allen drei Mahlzeiten kann in der Regel kein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  26. ws
    3. Februar 2014 at 09:07

    ja sehr schön die Darstellung nur da ich Kleinunternehmer bin, 2 Praxen für Psychotherapie also Inhaber und nicht Arbeitnehmer was gilt denn da?
    -1000€ Grenze für Praxis im 2.Haus? 350 km Entfernung einfach
    -Verpflegungspauschale ohne Begrenzung (Ab Sonntag zurück Mittwoch)

    die Trennung zwischen den Spesen für Arbeitnehmer und Selbständige wäre übersichtlicher..
    Gruß ws

  27. Großmann
    13. Februar 2014 at 14:43

    Der Arbeitgeber meines Mannes will nur die alten Spesen bezahlen und den Rest soll er sich in der Steuererklärung holen. Ist das Rechtens und wenn ja, was muss er dazu einreichen?
    Vielen Dank

    1. Henriette
      21. Februar 2014 at 12:48
  28. Charly
    25. Februar 2014 at 16:21

    Können Sie mir bitte nochmal erklären welche Abzüge ich habe, wenn ich Kunden zum Essen einlade?

    Ich arbeite im Aussendienst und lade gelegentlich Techniker unsere Kunden zum Essen ein.
    Muss ich mir 9,60€ abziehen, auch wenn die Pizza nur 6€ gekostet hat?

    Was ist den steuerrechtlich gesehen ein Essen für das man die Pauschale kürzen muss?
    Ist eine Currywurst am Imbiss oder belegte Brötchen zum Mittagessen ein Essen im Sinn des Steuerrechts?

    LG aus Mannheim

  29. Christine
    26. Februar 2014 at 14:11

    Guten Tag,

    ist es korrekt, wenn ein Frühstück mit 3,50€ auf der Hotelrechnung ausgewiesen wurde, dass ich dann in der Reisekostenabrechnung auch nur 3,50€ anstatt pauschal 4,80€ abziehen kann?
    Danke für eine Antwort
    MFG

    1. Henriette
      7. März 2014 at 15:33

      ja, das ist korrekt.

  30. Diewald
    4. März 2014 at 13:07

    Aktuell bin ich im Ausland für mein Unternehmen tätig. Demnächst habe ich zwei Wochen Urlaub, dann arbeite ich eine Woche, dann kommt eine Woche mit Feiertag (+ Brückentag). Nun überlege ich, wg. der neuen Unterbrechungsregel, dass der Grund der Unterbrechung für die Spesen irrelevant ist, zusätzlichen Urlaub zu nehmen, um die 3-Monats Regel zurückzusetzen.

    Nun die spannende Frage: Heißt „Unterbrechung von 4 Wochen“, dass ich wirklich nicht beim Kunden sein darf, oder gilt wie 2013, dass ich maximal 2 Tage die Woche beim Kunden sein darf und die Unterbrechnung immernoch wirkt. Also:

    Woche 1: Urlaub
    Woche 2: Urlaub
    Woche 3: 2 Tage beim Kunden
    Woche 4: 2 Tage beim Kunden

    Szenario 1 wäre, dass ich zusätzlichen Urlaub nehme, um auf maximal 2 Tage in Woche 3 und 4 zu kommen. Szenario 2 wäre, dass ich „Remote“ von meinem Büro aus für den Kunden im Ausland arbeite, aber nicht vor Ort bin. Meinem Verständnis nach müsste ja beides funktionieren. Oder muss ich wirklich 4 Wochen am Stück komplett abwesend sein, also in den Wochen 3 und 4 Urlaub nehmen oder komplett Remote arbeiten. Können Sie mir da bei der Klärung helfen?

    Vielen lieben Dank!

  31. Pauline
    6. März 2014 at 15:35

    Hallo,

    erstmal ein großes Lob das es auch eine Seite gibt wo die Thematik von Anfang an super erklärt ist.
    Ich bin mir jetzt noch unschlüssig wenn ich folgenden Fall habe:

    Unsere Aussendienstmitarbeiter kommen einmal im Monat zu uns in den Betrieb zum Meeting. Sie reisen einen Tag vorher an und übernachten im Hotel (mit Frühstück).
    Diese Hotelrechnung bekommt die Firma zur Bezahlung zugeschickt.
    Wenn ich jetzt die Reiesekosten bekomme, wie gehe ich am besten vor.

    Tag 1: 8:00-24.00 Uhr – normale Kundenbesuche, danach Fahrt zum Hotel –> VMA 12,00 €
    Tag 2: Meeting, späten Nachmittag Rückfahrt nach Hause (Frühstück im Hotel und Verpflegung zum Mittag im Betrieb)

    –> das heißt für den Tag bekommen Sie keine Verpflegungspauschalen?

    Wenn ich jetzt den Fall habe das, das Frühstück auf der Hotelrechnung höher ist als die Spesen, also nehmen wir an 15 €, dann gibt es auch keine Verpflegungspauschale für den Tag auch wenn der Mitarbeiter länger als 8 Stunden unterwegs war?

    Vielen Dank im vor raus

    1. Henriette
      7. März 2014 at 15:22

      Hallo,

      Tag 1: VMA 12 € ist korrekt
      Tag 2: Rückreisetag: VMA 12 € abzgl. kostenfrei erhatene Verpflegung für Frühstück und Mittagessen. Wenn das Frühstück mit 15 € auf der Hotelrechnung aufgeführt ist, muss es vom Verpflegungsmehraufwand abgezogen werden, in diesem Fall bekommt der MA keinen VMA erstattet.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  32. F.
    19. März 2014 at 13:24

    Hallo!

    Ich habe eine Frage.

    Ich arbeite bei einer Firma und ich habe mein Dienstort in Berlin. Fast täglich arbeite ich aber in einer „Filiale“ in einem Dorf (etwa anderthalb Stunde von Berlin) und da habe ich Anspruch auf Rückerstattung von Fahrtkosten.

    Die Frage ist: wann gilt der Anfang der Dienstreise? In dem Moment, wo ich von zu Hause losfahre oder in dem Moment, wo ich ankomme?

    Danke,
    F.

    1. Henriette
      22. März 2014 at 09:23

      Hallo,

      eine Dienstreise beginnt in der Regel mit Verlassen des Wohnortes.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  33. Stefan
    21. März 2014 at 15:43

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    zum Punkt Verpflegungsmehraufwendung habe ich folgende Frage: Ab wann zählt die Abwesenheitszeit? Wir sind Servicemonteure ohne erste Tätigkeitsstätte mit einem bestimmten Einsatzgebiet in dem vom AG keine Verpflegungsmehraufwendungen bezahlt werden. Erst bei Überschreitung dieses Gebietes werden diese gezahlt. Wenn ich nun von zu Hause aus zum AG zum laden Fahre und anschließend vom AG zu einer Baustelle außerhalb des Einsatzgebietes in dem er keine Verpflegungskosten zahlt , wo beginn hier die Zeit die für die Geltendmachung der Verpflegungsmehraufwendung notwendig ist? Bei mir zu Hause beim AG oder beim verlassen des Radius wo keine Verpflegungsmehraufwendungen durch den AG gezahlt werden? Wo beginnt diese Zeit wenn ich vorher noch eine Baustelle aufsuche die innerhalb dieses Radius liegt?
    Ich hoffe ich habe mich verständlich genug ausgedrückt!

    1. Henriette
      22. März 2014 at 09:21

      Hallo,

      nach unserer Kenntnis beginnt eine Auswärtstätigkeit mit Verlassen des Wohnortes, bzw. wenn zuerst die Arbeitsstätte aufgesucht wird, beginnt die Dienstreise mit Verlassen der Arbeitsstätte.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Amadee
        24. März 2014 at 13:53

        Hallo,

        zuerst vielen Dank für solch eine Webseite mit umfangreiche Information und vielen Tipps.

        Eine Frage zu der 3-Monat-Frist: Darf die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand für dieselbe Tätigkeit nach 3 Monaten gar nicht mehr bezahlt, oder darf es nur nicht mehr steuerfreu bezahlt? Also, Arbeitgeber kann die Pauschale bezahlen, nur dies wird als Arbeitslohn erfasst, richti?

        Sonst habe ich noch eine Frage:
        wenn ich dienstlich unterwegs bin (z. B. bei Kunde), der für mich die Übernachtung mit Frühstück gebucht und die Rechnung hierfür übernommen hat (also, ich bekomme keine Rechnung und der Arbeitgeber zahlt die Rechnung auch nicht). Müsste dann das Frühstück bei der Pauschle für den Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden? Es gibt ja gar keinen Beleg, auf dem man sich dann beziehen kann.

        Vielen Dank für die schnelle Antwort.

  34. Nina
    31. März 2014 at 09:17

    Hallo,

    ich brauche eine eindeutige Aussage bezüglich der neuen 2 er Staffelung. Es ist klar, dass der Arbeitgeber nicht die neuen vollen Höchstbeträge zahlen muß. Aber mein Arbeitgeber hält an der bisherigen 3er Staffelung fest. Also 6,- € / 12,- € und 24,- €. Es heiß aber doch, dass jetzt 1 Betrag wegfällt. Mein AG hat sich bereits beim Finanzamt und auch beim Steuerberater informiert, alle sagen, es kann alles beim Alten bleiben, wir brauchen nichts ändern!?

    Ist das so? Wenn nicht, droht uns eine Strafe?
    Vielen Dank für Ihre Antort im Voraus.

    Schöne Grüße

    1. Henriette
      1. April 2014 at 07:47

      Hallo,

      der Betrag 6 € ab 8 h fällt nach der neuen Staffelung weg. Der Arbeitgeber kann jetzt schon ab 8 h Abwesenheit 12 € steuerfrei erstatten. Da er dazu aber rechtlich nicht verpflichtet ist, kann er weiterhin 6 € erstatten. Ob er sich nun nach der 2 er oder 3 er Staffelung richtet, ist eigentlich unerheblich.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  35. Alfred
    1. April 2014 at 15:03

    Hallo!

    Auch ich möchte zunächst die guten Ausführungen loben und hoffe, dass ich eine neue Frage stelle (hab das Thema noch nicht gesehen…):

    Wir erstatten nach BRKG. Für die kostenfreie Verpflegung kürzen wir das Auslands-Tagegeld für F / M / A jeweils um 20% / 40% /40% vom vollen Auslands-Tagegeldsatz.

    Lt. unserem Programmhersteller werden jedoch in diesen Fällen ab 2014 die Werbungskosten, welche wir ebenfalls ausweisen, nicht gekürzt. Es wird also die ungekürzte Auslands-Tagegeld-Pauschale ausgewiesen. Ist das so korrekt? Und wenn ja, wo finde ich eine entsprechende Rechtsquelle?

    Vielen lieben Dank bereits jetzt für eine hoffentlich gewohnt gute Antwort… 🙂

    1. Henriette
      2. April 2014 at 07:48

      Hallo,

      vielen Dank für Ihre lobenden Worte!

      Zu Ihrer Frage: Die von Ihnen beschriebene Kürzung des Tagegeldes bei kostenfreier Verpflegung ist korrekt. Wenn Sie Tagegeld als Arbeitgeber direkt erstatten, können Ihre Mitarbeiter Tagegeld nicht als Werbungskosten geltend machen. Die Auslands-Tagegeld-Pauschale dürfte also nicht bei den Werbungskosten angegeben werden, wenn Sie diese schon steuerfrei erstattet haben.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  36. Andre
    2. April 2014 at 13:32

    Hallo Henriette,

    ich hab da ein paar Fragen zum den VMA. Mein AG zahlt steuerfrei bei einer Abwesenheit ab 8 stunden im Inland 10,00 € & 20 € im Ausland, bei 24 stunden im Inland 24,00 € & im Ausland 40,00 €. Ist das korrekt?

    Als Reisebusfahrer bin ich manchmal von Mo. – Fr. unterwegs und bekomme Mahlzeiten von den Reisegruppen. Muss bzw. darf mir der AG diese Mahlzeiten an den VMA abziehen?

    Vielen Dank für Deine Hilfe.

    PS: Echt klasse Seite!!!

  37. Andre
    3. April 2014 at 08:31

    WIe ist das mit dem Frühstück wenn es extra ausgewiesen ist?

    Von Bedeutung ist insbesondere, dass bei einer Übernachtung mit Frühstück für das Frühstück wieder 4,80 Euro bei den Reisekosten abgezogen werden, unabhängig davon, ob das Frühstück in der Rechnung gesondert ausgewiesen oder beispielsweise in einem Business-Package enthalten ist! Lt. Dehoga

    oder

    wie weiter oben geschrieben, Kürzung der VMA um die tatsächlich ausgewiesenen Beträge?

    Danke.

  38. Tobias
    1. Mai 2014 at 07:06

    Hallo,
    muss der Arbeitgeber sich an die neue Spesenregelung halten oder kann er sich das aussuchen?
    Mein AG ist zur Zeit der Meinung das diese neue Regelung noch keine Pflicht ist.

    1. Henriette
      8. Mai 2014 at 07:42

      Genau zu dieser Frage habe ich kürzlich einen Artikel veröffentlicht. Lesen Sie dazu: „Geschäftsreise 2014: Muss Arbeitgeber höhere Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand zahlen?“

      1. 26. September 2014 at 20:22

        Guten Tag,

        der Link funktioniert nicht mehr. Wo kann ich den besagten Artikel finden?

        1. Henriette
          6. Oktober 2014 at 13:51

          jetzt geht er wieder ….

  39. Christian Grey
    3. Mai 2014 at 17:14

    Beispiel wegen Spesenauszahlung:

    Ich bin über 24 Std von der Firma weg. Habe an einer Raststätte für 10€ etwas gegessen.
    Nun will mein AG mir nur das erstatten, was ich per Quittung ausgegeben habe und auch nachweise, also nur die 10€.

    Hat der AG Nachteile, wenn er mir die 24€ auszahlen würde? Wenn ja, welche?
    Stehen mir diese 24€ denn zu?
    Kann ich die 24€ verlangen?

    1. Henriette
      8. Mai 2014 at 07:54

      Der Artbeitgeber ist rechtlich nicht grundsätzlich verpflichtet Spesen auszuzahlen. Er kann natürlich nur den tatsächlichen Betrag per Quittung erstatten.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  40. sven
    14. Mai 2014 at 19:27

    Hallo
    Ich bin im Service tätig mit Firmenwagen und Privater nutzung. Wir sind immer eine gewisse Zeit (meist 1-3 Wochen) bei einem Kunden und dann wieder bei einem Anderen. Muss der Arbeitgeber uns einen erste Tätigkeitsstätte zuordnen oder muss das in diesem Fall nicht sein. Die Kriterien 1/3 der Arbeitszeit und 2 Tage die Woche… treffen bei uns nicht zu.

    1. Henriette
      19. Mai 2014 at 08:56

      Hallo,

      der Arbeitgeber muss nicht zwangsläufig eine erste Tätigkeitsstätte zurordnen, wenn Sie keine haben bzw. die Zuordnungskriterien nicht anwendbar sind. Da Sie im Außendienst tätig sind, greifen bei Ihnen die Regelungen der Einsatzwechseltätigkeit. Die Fahrten zu Kunden und Ihrem Wohnort gelten in der Regel als berufliche Fahrten.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  41. Carlos
    15. Mai 2014 at 08:10

    Für die kostenfreie Verpflegung kürzen wir das Inland-Tagegeld für F / M / A jeweils um 4,80 / 9,60/9,60 €. Wie ist mit das Ausland-Tagegeld? müssen wir hierzu auch die Kürzung vornehmen?

    zB. bei eine Reise nach Lausanne ist die Tages-pauschale 62 €, muss ich diese auch um 20% (12,40 €) Kürzen?

    1. Henriette
      19. Mai 2014 at 07:56

      Hallo,

      die Kürzung der Verpflegungspauschale ist in der Regel ausgehend von der 24 Stunden Pauschale des jeweiligen Landes vorzunehmen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  42. Anja
    15. Mai 2014 at 11:47

    Hallo,
    ein Angestellter von uns war 2 Tage in der Schweiz auf einer Infoveranstaltung eines Softwareherstellers.
    Er bekam dort ein Mittagessen.
    MUSS ich ihm die 40 % des vollen Tagessatzes (bei uns sind es für die Schweiz 48,00/ab 12 h Abwesenheit)
    abziehen oder liegt es in unserem Ermessen?
    Viele Grüße und vorab Danke für die Mühe und die Antwort.

    1. Henriette
      19. Mai 2014 at 08:26

      Hallo,

      Sie müssen nicht unbedingt die 40% abziehen, Sie können auch die tatsächlich entstandenen Kosten abziehen. Allerdings sollten die irgendwie nachweisbar sein.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Anja
        20. Mai 2014 at 11:14

        Hallo Henriette,

        Danke für die Antwort!

        Der Mitarbeiter bekam das Essen von dem Veranstalter kostenfrei gestellt. Wir habe für diese Veranstaltung
        weder Eintritt noch eine Zahlung für Speisen und Getränke geleistet. WIR habe die Verköstigung
        auf dieser Veranstaltung auch nicht veranlasst. D. h., wenn der Mitarbeiter nicht wahrheitsgemäß angegeben hätte, dass er Verpflegt wurde, hätten wir von diesem kostenfreien Mittagessen offiziell auch nichts gewusst.

        Ich bin hier etwas verunsichert weil sonst überall steht, dass man die 40 % dann abziehen muss, wenn das Essen vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Im Grunde ist es im Fall unseres Mitarbeieters das gleiche, wie wenn er von einem Geschäftspartner zum Essen eingeladen worden wäre. Wäre dies der Fall gewesen, dann hätte ich dem Mitarbeiter doch auch nichts abziehen müssen, oder?
        Gibt es gernerell einen Unterschied, ob das Essen in Deutschland oder im Ausland war?
        Ich finde das alles recht verwirrend mus ich gestehen. Eine Vereinfachung stelle ich mir anders vor 😉

        Danke im Voraus!
        Anja

  43. Romy
    5. Juni 2014 at 09:22

    Hallo,

    nochmal für Reisekostendummies – verstehe ich das richtig? Wenn auf der Hotelrechnung Frühstück vermerkt ist, muss ich – wenn kein Wert steht – die Pauschale von 4,80€ ansetzen, ansonsten den tatsächlichen Wert? Kann man sich aussuchen, welchen Wert man nimmt oder muss es der höhere sein? Manchmal kostet ein Frühstück ja bis zu 10€…

    Ich hätte noch eine Frage zur Abrechnung von Dienstreisen im Ausland.
    Mein Chef hat das Hotel in Russischen Rubel mit seiner Visakarte bezahlt. Welchen Kurs muss ich zur Umrechnung in Euro zugrunde legen? Muss ich auf den von der Visakartenabrechnung warten?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    1. Henriette
      11. Juni 2014 at 11:05

      Hallo,

      Sie können die 4,80 € nur abziehen, wenn kein tatsächlicher Wert für Frühstück auf der Rechnung vermerkt ist. Wenn das Frühstück in einem Sammelbetrag enthalten ist, der zu 19% versteuert wird. Andernfalls müssen Sie die höheren tatsächlichen Kosten für Frühstück abziehen.

      Ich würde den Umrechnungskurs Rubel / Euro nehmen, der an dem Tag der Zahlung aktuell war.

      Beste Grüße

  44. Jan
    5. Juni 2014 at 09:35

    Hallo,

    ein Frage zu 2.2 der Regelung mit den 4 Wochen Unterbrechung. Wenn man 3 Wochen Urlaub hat und dann noch eine Woche anschliessend nicht beim Kunden vor Ort arbeitet, sondern bei sich in der Firma (aber es sind arbeiten für den Kunden aber halt nur nicht vor Ort). Sind das dann 4 Wochen Unterbrechung in diesem Sinn? Beziehen sich die 4 Wochen auf die Tätigkeit für den Kunden oder auf den Aufenthalt beim Kunden vor Ort?

    Vielen Dank und Grüße,
    Jan

    1. Henriette
      11. Juni 2014 at 11:07

      Hallo Jan,

      ja in diesem Fall gilt die Tätigkeit als unterbrochen und die Dreimonatsfrist beginnt von neuem. Der Grund der Unterbrechung ist ab 2014 unerheblich und es die Auswärtstätigkeit bezieht sich in aller Regel auf den Aufenthalt vor Ort.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewär)

  45. Romy
    23. Juni 2014 at 06:39

    Hallo Henriette,

    noch eine Frage, dann geb ich bestimmt Ruhe. 🙂

    Eine Kollegin fährt zu einem 4 tägigen Lehrgang. Auf der Agenda steht „Mittagessen“. Bekommt die Kollegin also die Pauschale von den Verpflegungskosten abgezogen oder erhält sie gar keine Verpflegungskosten, weil Sie ja offensichtlich vor Ort versorgt wurde?

    Nochmal ein großes Dankeschön im Voraus.

    1. Henriette
      23. Juni 2014 at 09:30

      Hallo Romy,

      die Kollegin kann die Verpflegungspauschale steuerfrei erstattet bekommen, allerdings müssten entweder 9,60 € bzw. die tatsächlichen Kosten für das erhaltene Mittagessen von der 24 h – Pauschale ( 24 €) abgezogen werden.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      P.S. Weitere Fragen sind willkommen …:)

  46. Inge
    24. Juni 2014 at 09:54

    Hallo Henriette,

    mein neuer Arbeitgeber zahlt statt der 0,30 Euro Kilometer-Geld-Pauschale pro gefahrenen Kilometer bei Dienstreisen nur 0,25 Euro. Ist das zulässig?

    Danke und viele Grüße
    Karina

    1. Henriette
      24. Juni 2014 at 11:15

      Hallo Karina,

      ja, das ist zulässig. Sie können die 5 cent Differenz pro Kilometer aber als Werbungskosten geltend machen und die Mindereinnahme ausgleichen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  47. Michael Schroers
    25. Juni 2014 at 08:07

    Hallo. Ich bin LKW Fahrer. Bis 31.12.13 galten die Spesensätze: mehr als 8 Std. 6 Euro, mehr als 14 Std. 12 Euro und mehr als 24 Std. 24 Euro.
    Die 6 Euro Regelung ist ja nun zum 1.1.14 weggefallen.
    Mein Arbeitgeber hat von Januar 14 bis April 14 auch die neuen Sätze bezahlt.
    Seit Mai 2014 ist er wieder zurück zur alten Regelung gegangen. Darf er das so einfach?
    Und vor allem ohne Vorwarnung? Mir wurden für Mai und Juni jeweils 48 Euro Spesen gekürzt.
    Ich bitte mal um Info und ggf. um einen Gesetzestext, den ich dann Vorlegen kann. Danke.

    Michael

    1. Henriette
      25. Juni 2014 at 15:07
  48. Ines
    7. Juli 2014 at 11:50

    Hallo und herzlichen Dank für diese zahlreichen Beispiele.
    Trotzdem bewegt mich eine Unklarheit zu dieser Nachricht:

    Ein Außendienstmitarbeiter lädt einen Geschäftskunden zum Essen ein (Dienstreise länger als 8 h).
    Die ordnungsgemäße Rechnung mit ausgefülltem Bewirtungsbeleg reicht er per Reisekostenabrechnung beim Arbeitgeber ein.
    Liegt hier eine arbeitgeberveranlasste Mahlzeit vor, die eine Kürzung der VMA (20 % / 40%) zur Folge hat oder handelt es sich nach wie vor um eine Geschäftskundenbewirtung im Sinne des §4 (3) ESTG?
    Ich habe zwei unterschiedliche Aussagen hier in den Antworten gefunden.

    Herzlichen Dank im Voraus,
    Ines

    1. Henriette
      12. August 2014 at 12:46

      Hallo Ines,

      es handelt sich in der Regel um eine vom Arbeitgeber veranlasste Bewirtung, wenn die Rechnung auf das Unternehmen ausgestellt wird. In diesem Fall kann die Verpflegungspauschale nicht mehr voll ausgezahlt werden. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in diesem Artikel: „Kürzung der Verpflegungspauschale ab 2014 auch bei Geschäftsessen“

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  49. Romy
    8. Juli 2014 at 11:08

    Hallo Henriette,

    ich schon wieder. Meine Frage diesmal: Ab welcher Entfernung gilt eine Dienstreise als Dienstreise und der Reisende hat somit Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand? Ist es unerheblich, ob der Kollege z.B. nur im Nachbarort auf einer Schulung war? Oder gibt es da eine Mindestentfernung?

    Wie immer vielen lieben Dank im Voraus.

    1. Henriette
      12. August 2014 at 12:38

      Hallo Romy,

      es gibt in der Regel keine Mindestentfernung, ab der eine Dienstreise als diese gilt. Wichtig ist nur, dass man von der regelmäßigen Tätigkeitsstätte abwesend ist. Verpflegungsmehraufwand kann man ab einer Abwesenheit von mind. 8h geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  50. Christian
    11. Juli 2014 at 07:38

    Hallo,
    erst einmal vielen Dank für die Informationen!
    Ich hätte noch eine Frage:
    Ich bin als Systemadministrator angestellt mit Dienstort in Nürnberg – unser Unternehmen hat noch 5 Außenstandorte, alle zwischen 2 und 30km Entfernung. Meine Anfahrtsweg morgens zum Hauptstandort nach Nürnberg sind 60km.

    Ich fahre diese Außenstandorte mehrmals wöchentlich mit meinem privaten PKW an. Dafür bekomme ich, z. B. wenn ich den Außenstandort der 30km entfernt ist anfahre, 2x 30km = 60km x 0.30€ von meinem Arbeitgeber als Kilometergeld ersetzt.

    Jetzt meine Frage zum neuen Reisekostenrecht:
    Wenn ich z. B. um 13 Uhr den Hauptstandort verlasse und Richtung Außenstandort der 30km entfernt ist fahre und dann direkt heim fahre, müsste der Arbeitgeber mir nicht die 30km + 60km, also insgesamt 90km erstatten?
    Aktuell bekäme ich nur 60km.

    Und ist das die Pflicht des Arbeitnehmers? Was wäre wenn sich der AG quer stellt?

    Über eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

    Viele Grüße!

  51. Christian
    11. Juli 2014 at 07:43

    Noch eine kurze Frage zum obigen:
    Wenn ich jetzt theoretisch die die 90km nach der neuen Regelung erstattet bekommen würde, könnte der Arbeitgeber verlangen, dass ich jedes mal Abends nicht vom Außenstandort direkt heimfahren darf, sondern nochmals abends zum Hauptstandort komme, denn dann müsste er ja nur weiterhin die 60km bezahlen, richtig?

  52. Stefan
    14. Oktober 2014 at 15:27

    Hallo,
    mit welcher Begründung sind denn die Sätze für die Verpflegungskostenmehraufwendungen für z.B. die Niederlande und Athen deutlich höher als für die Schweiz, für Dallas so hoch wie für New York, warum sind sie für Norwegen gesenkt worden? Nach meinen Erfahrungen sind die Niederlande und auch Athen erheblich günstiger als die Schweiz oder Norwegen. Auch Dallas kam mir nicht wirklich teuer vor.

    Bei uns ist es schon so,. dass Mitarbeiter, die eine Woche in die Niederlande reisen, das ‚grosse Los gezogen‘ haben, während die, die in die Schweiz müssen, die Nieten gezogen haben und verhältnismässig hohe Kosten privat tragen müssen.
    Gibt es irgendwo eine Quelle, in der die Zahlen oder zumindest die Änderungen im Detail begründet sind?

    Danke

    Stefan

    1. Redaktion
      24. Oktober 2014 at 11:11

      Hallo Stefan, die Sätze werden vom Bundesfinanzministerium vorgegeben. Was als Grundlage für die Spesensätze herangezogen wird, können wir auch nicht genau sagen. Aber sicherlich sind einige Destinationen „vorteilhaft“, hingegen andere nicht. Deutschland z.B. gehört zu den weniger vorteilhaften Reisedestinationen aus Spesensicht.

  53. Roland
    4. Dezember 2014 at 21:00

    Ich arbeite in Einsatzwechseltätigkeit (Montage) von Montag bis Freitag.
    Gefahren wird mit Firmenfahrzeug ,Fahrzeiten werden nicht bezalt !
    Mein Arbeitgeber zahlt mir im Monat folgende Beträge für den Verpflegungsmehraufwand
    Steuerfrei mit der Lohnabrechnung

    Montag 7,50€
    Dienstag 12,50€
    Mittwoch 12,50€
    Donnerstag 12,50€
    Freitag 7,50€

    Kann ich die jeweilige Differenz beim Finanzamt geltend machen,denn ich müsste ja laut
    Neuer Regelung ab 2014

    Montag 12,00€
    Dienstag 24,00€
    Mittwoch 24,00€
    Donnerstag 24,00€
    Freitag 12,00€

    diese Beträge erhalten.Ist mein Arbeitgeber verpflichtet den Betrag anzupassen ?
    Gruß Roland

    1. Henriette
      18. Dezember 2014 at 09:23

      Hallo Roland,

      in der Regel ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet die höheren Pauschalen auszuzahlen. Die Differenz können Sie steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Ich empfehle diesen Artikel zum Thema: „Geschäftsreise 2014: Muss Arbeitgeber höhere Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand zahlen?

      Viele Grüße aus der Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  54. Sylvia
    19. Januar 2015 at 17:06

    Hallo und vielen Dank für die zahlreichen Infos. Nun meine offene Frage:
    Ich fahre früh mit meinem privat PKW ca 50 km zum Firmensitz. Von dort aus mit Firmenfahrzeug zu ständig wechselnden Baustellen, manchmal auch mit Übernachtung, und wieder zurück zur Firma um dann nach Hause zu fahren. Ist der Firmensitz nun die erste Tätigkeitsstätte und ab wann beginnt meine Dienstzeit?

    Weiterhin erstattet mein AG die Verpflegungskosten. Jedoch nur für das Frühstück. Auf dem Lohnzettel steht oben die Volle Auslösung (12 € oder 24 €) und unten wird mit das Frühstück (4,80 €/Tag) wieder abgezogen. Ist das so richtig?
    Was gebe ich denn bei der EST-Erklärung an Verpflegungskosten an? Die vollen 12 € oder 24 €? Schließlich wurden mir ja täglich davon 4,80 € abgezogen?

    1. Henriette
      21. Januar 2015 at 15:52

      Hallo,

      normalerweise müsste im Arbeitsvertrag festgelegt werden, ob der Firmensitz erste Tätigkeitsstätte ist. Da Sie an wechselnden Einsatzorten tätig werden, können Sie Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten geltend machen. Es ist korrekt, dass Ihr Arbeitgeber 4,80 € für das Frühstück von der Verpflegungspauschale abzieht. Sie müssen bei der EST-Erklärung in der Regel nur den tatsächlich erstatteten Betrag also die Pauschale minus 4,80 € angeben.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  55. Luke
    26. März 2015 at 08:01

    Hallo,
    zunächst einmal vielen Dank für die vielen informativen Beiträge auf eurer Seite. Weiter so! 🙂

    Ich bin in Hamburg angestellt und arbeitet nun für 3,5 Monate in Berlin. Eine Unterbrechung findet lediglich durch einen 2wöchigen Urlaub sowie eine 1wöchige Schulung statt.

    Für diesen Zeitraum wird mir eine Wohnung gestellt (kein Zweitwohnsitz). ich fahre mit meinem eigenen PKW.

    1. Steht mir eine Erstattung der Fahrtkosten durch meinen Arbeitgeber zu? Da ich wöchentlich pendle, würde ich gerne wissen, ob ich jede Fahrt geltend machen kann.

    2. Steht mir ein Verpflegungsmehraufwand zu?

    Ich freue mich auf ein wenig mehr Klarheit bzgl. meiner Fragestellungen, auch wenn es ohne Gewähr ist.

    Vielen Dank schon einmal!

    1. Henriette
      17. April 2015 at 11:26

      Hallo,

      zu Frage 1.) Es handelt sich um eine beruflich bedingte Auswärtstätigkeit. Sie können Fahrtkosten in der Regel in voller Höhe geltend machen.
      zu Frage 2.) Sie können für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Es gilt die sogenannte Dreimonatsfrist.

      Viele Grüße
      (Angaben ohen Gewähr)

  56. Martin
    23. April 2015 at 15:48

    Hallo,

    Bei mir ergibt sich demnächst folgende Situation:

    Ich werde bei einem Arbeitgeber (ohne deutsche Betriebsstätte) langfristig an dessen Firmensitz im Ausland angestellt sein. Drei Tage pro Woche werde ich aber zu Hause in Deutschland im Home-Office arbeiten (dadurch ergibt sich eine Einkommenssteuerpflicht in Deutschland), zwei Tage (z.B. Dienstag-Mittwoch) im Büro des Arbeitgebers im Ausland (dadurch auch jeweils einer Übernachtung pro Woche im Hotel; voraussichtlich immer wieder in unterschiedlichen Hotels). Die wöchentliche Fahrt zwischen Wohnung und Büro werde ich mit dem Zug durchführen.

    Mein Verständnis ist, dass das Büro im Ausland meine erste Tätigkeitsstätte sein wird, da ein Home-Office nie erste Tätigkeitsstätte sein kann. Richtig?

    Mein Verständnis ist weiterhin, dass Fahrten zwischen meiner Wohnung in Deutschland und der ersten Tätigkeitsstätte generell nicht als Dienstreisen gelten können. Richtig?

    Sind daher die Regeln zur doppelten Haushaltsführung anwendbar? Das scheint der Fall zu sein, auch wenn ich als Laie eine Nacht im Hotel nicht als „Haushaltsführung“ bezeichnen würde.

    Begründet sich dann aber jede Woche ein neuer Haushalt? So dass ich jede Woche 2 x €12 Verpflegung abrechnen kann? Oder nur die ersten drei Monate?

    Und kann ich die vollen Zug-Fahrtkosten von der Steuer absetzen? Oder nur die €0,30 Kilometerpauschale?

    Viele verwirrte Grüße!

    Martin

  57. Michael
    2. Mai 2015 at 22:54

    Ich habe eine Frage zu Verpflegungsmehraufwendungen. Wenn ich an 2 Arbeitsorten meines Arbeitgebers tätig bin und am zweiten Arbeitsort an weniger als 3 Tagen pro Woche arbeite, konnte ich früher auch Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung angeben, auch wenn ich dort länger als 3 Monate gearbeitet habe. Ist das jetzt gestrichen? Und falls dies gestrichen ist, kann ich trotzdem für 2014 für 3 Monate Verpflegungsmehraufwendungen eintragen, obwohl nach Dez. 2013 und erfolgter, anerkannter Steuererklärung keine 1-Monatspause dazwischen lag? Danke und ich hoffe, die Frage ist einigermaßen verständlich.

  58. claudia
    3. Mai 2015 at 17:11

    Guten Abend,

    gilt bei der Verpflegungspauschale die Dreimonatsfrist nur innerhalb von 3 zusammen hängenden Monaten, z.B. 25.03.-23. 05., oder gelten 90 Tage z.B. 25.03.-31.06. Verstehe die Monatsregel nicht eindeutig?! Danke für die Antwort

  59. Birgit
    27. Juli 2015 at 21:57

    Hallo,

    ich habe zwei Fragen:

    1. Ich bin im Außendienst und erhalte von meinem AG eine monatlich fixe steuerpflichtige VMA-Pauschale. Bei Auswärtstätigkeiten muss ich die Sachbezugswerte für kostenfreie Mahlzeiten versteuern. Was kann ich als VMA ab 2014 über die Steuererklärung angeben -die Pauschalbeträge abzgl. der Sachbezugswerte oder die ungekürzten Pauschalbeträge?

    2. Mein Mann hat einen Firmenwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit und 1% Regelung. Bisher hat er den die Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten (0,30 EUR pro km) bei der Steuererklärung angegeben. Ist das noch richtig so oder muss er ab 2014 anders vorgehen?

    Danke!!!!!

    Viele Grüße

  60. Snoppy11
    4. November 2015 at 08:52

    Hallo,

    meine Frage ist, was kann man verrechnen wenn die 3 Monate bei dem Verpflegungsmehraufwand abgelaufen sind, und der MA an der gleichen Baustelle weiterarbeitet?

    1. Henriette
      4. November 2015 at 11:39

      Nach Ablauf der Dreimonatsfrist können Sie keine Verpflegungspauschale mehr erstatten. Jedenfalls nicht steuerfrei.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  61. Petra
    18. November 2015 at 09:52

    Im Bayerischen Reisekostengesetz gibt es für Auslandsdienstreisen eine Tabelle für Tagegeld und eine zweite für Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, jeweils mit unterschiedlichen Beträgen für ein Land. Wann muss ich welche Tabelle anwenden?

    1. Henriette
      19. November 2015 at 10:17

      Hallo,

      zunächst muss beachtet werden, dass nach bayrischem Reisekostengesetz Auslandstagegelder gewährt werden, welche die allgemein geltenden steuerfreien Pauschbeträge in manchen Fällen überschreiten.
      „Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge im Sinne des Art. 2 BayRKG nur insoweit steuerfrei, als sie die steuerlichen Verpflegungspauschalen des § 9 Abs. 4a EStG nicht übersteigen.“[…]“Dies führt dazu, dass die nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zustehenden Tagegelder ggf. ganz oder teilweise als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind.“ Quelle: Bekanntmachung der Bayrischen Staatsregierung
      Die in der bayrischen Reisekostentabelle veröffentlichen Tagegelder können also nur bis zur Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei gewährt werden. Überschreiten die Tagegelder die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, fällt in dieser Höhe Arbeitslohn an. Deswegen gibt es zwei Tabellen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  62. Aidualc
    26. Januar 2016 at 14:56

    Steuerpflichtige Verpflegungsaufwände: kann die die nicht einfach am Jahresende bei meiner Einkommenssteuererklärung angeben und so versteuern?
    Hintergrund: bei jeder Geschäftsreise, die ich bei meinem Arbeitgeber abrechne, muss ich jeweils angeben, ob dir VMA steuerfrei ist oder nicht – d.h. ich muss also immer mitdenken und korrekt angeben, ob die Dreimonatsfrist bei der Reise überschritten ist oder nicht (das ist nicht immer einfach). Falls es zutrifft, dann versteuert das der AG gleich bei der jeweiligen Auszahlung.

    Ich frage mich, ob das überhaupt notwendig ist. Ich könnte doch bei der Abrechnung zunächst alle Reisen immer als „steuerfrei“ angeben und erst am Jahresende könnte ich mir das einmalig durchrechnen und bei der Einkommenssteuererklärung dann angeben. Wäre das so möglich oder MUSS die Versteuerung durch den AG und immer gleich monatlich erfolgen?
    Gruss und danke

  63. heike
    7. Februar 2016 at 07:43

    Hallo
    Zuallererst ein grosses lob an diese Seite.
    Sehr informativ….aber trotzdem habe ich eine Frage….die dreimonatsfrist beträgt die genau 90 tage….? Zählt An und abreise dazu ?
    Gruss
    Heike

    1. Henriette
      8. Februar 2016 at 13:44

      Hallo Heike,

      ja, die Dreimonatsfrist beträgt 90 Tage. An- und Abreisetag zählen mit.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  64. Annett
    10. März 2016 at 17:52

    muss der Arbeitgeber die erstellte Übersicht meiner Dienstfahrten mit dem privatem PKW mir aushändigen oder darf er das verweigern ?

  65. Philipp
    7. April 2016 at 15:11

    Ich hätte eine Frage zur 3 Monatsfrist Regelung. Die erscheint mir nicht besonders klar formuliert zu sein. Vielleicht kann mir hier jemand die Augen öffnen und mir mal eine Auskunft geben.
    Folgendes (theoretische) Problem:
    – Mitarbeiter X arbeitet 4 Tage in der Schweiz beim Kunden Y.
    – Nach 4 Tagen fährt der Mitarbeiter X wieder für 2 Tage zum Arbeitgeber (Deutschland) und arbeitet dort unabhängig vom Kunden Y.
    – Nach den 2 Tagen beim Arbeitgeber fährt Mitarbeiter X wieder zum Kunden Y und arbeitet dort am Projekt 1 Tag weiter.
    -Mitarbeiter X fährt dann wieder zum Arbeitgeber (Deutschland) und arbeitet wieder unabhängig vom Projekt.
    – Dieser Vorgang wiederholt sich nun ein paar Male.

    Meine Frage ist nun beginnt die 3-Monatsfrist ab den ersten 4 Arbeitstagen beim Kunden Y? Zählen die einzelnen Tage (weniger als 3) dann mit zur 3-Monatsfrist? Oder gelten die einzelnen Tage, da nicht mehr als 3, als Unterbrechung?

    Mir ist das durch diese Formulierung nicht möglich zu interpretieren. Es sieht so aus, als ob man das in beide Richtungen interpretieren kann.

    Ich freu mich auf nette Antworten.

  66. Philipp
    7. April 2016 at 15:18

    Noch ein kleiner Nachtrag zur 3 Monatsfrist:

    wie viele Tage sind das? Geht man von 30 Tagen pro Monat aus oder wird nach Kalendermonat gerechnet also 30,31,30

    Vielen Dank

  67. Robert
    19. August 2016 at 09:08

    Hallo,

    vorab eine sehr informative Seite,aber ich habe dennoch auch mal eine Frage.
    Ich bin Monteur und das ganze Jahr auf verschiedenen Baustellen,welche auch nicht länger als
    drei Monate andauern.
    Ich habe keine erste Tätigkeitsstätte sondern fahre von meinem Wohnsitz quer durch die Republik
    direkt zur aktuellen Baustelle.
    Kann ich demzufolge die kompletten Fahrtkosten (Hin-und Rückfahrt) als Werbungskosten gelten machen?
    Vielen Dank im Voraus.
    Robert

  68. RalfCM
    30. August 2016 at 09:59

    Für meinen Fall habe ich jetzt dann doch noch Fragen, was ich denn in meiner Situation absetzen kann. Ich reise Montags mit einem Firmenwagen (1%-Regelung) nach Bayern in mein Büro 550km und Donnerstags fahre ich wieder nach Hause 550km. Freitags ist Homeoffice-Tag (sep. Büroraum). In Bayern übernachte ich in einem Hotel das die Fa. inkl. Frühstück bezahlt. Ich erhalte keine Spesen zahle aber jeden Abend meine Verpflegung selbst. Das Ganze geht von Jan. 2016-Dez. 2017.

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