Regelmäßige Arbeitsstätte – Begriffsklärung aus dem Lexikon

Definition Regelmäßige Arbeitsstätte (gilt bis Ende 2013)

© I-vista / PIXELIO

© I-vista / PIXELIO

Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 09. Juni 2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann (vgl. BMF Schreiben). Die regelmäßige Arbeitsstätte wird dem Arbeitnehmer zugeordnet, wenn er

  • dauerhaft in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig ist, oder
  • jeden Arbeitstag in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig ist, oder
  • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig ist, oder
  • 20% der vereinbarten Arbeitszeit in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig ist, oder
  • der inhaltliche/ qualitative Schwerpunkt der Arbeit an dieser betrieblichen Einrichtung liegt, z.B. Firmenhauptsitz (wird oftmals herangezogen, wenn es keine Arbeitsstätte gibt, an der die Hauptarbeit geleistet wird, bzw. wenn es keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt).

Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird übrigens im deutschen Reisekostenrecht bis Ende 2013 gebraucht. Ab 2014 wird er durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. Die Festsetzung einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist maßgeblich für die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten sowie Reisekosten bei der Steuererklärung. Relevant sind hierbei

  • Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte,
  • Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) sowie
  • wechselnde Einsatzorte.

Die Erstattung der jeweilig angefallenen Fahrtkosten wird kurz im nächsten Absatz erklärt.

Erstattung von Fahrtkosten und Reisekosten

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für die Berechnung der Kilometer wird nur die einfache Strecke herangezogen. Als Werbungskosten abzugsfähig sind entweder die Pendlerpauschale von 0,30 € oder die tatsächlich entstandenen Kosten. Auch der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Fahrtkosten für die einfache Strecke des täglichen Arbeitsweges erstatten, allerdings muss der Arbeitgeber diese mit 15% pauschal versteuern, was auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers erscheint. Der Werbungskostenabzug entfällt im Fall der Arbeitgebererstattung.

Wird der Arbeitnehmer außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig, z.B. im Rahmen einer Dienstreise, können die Fahrtkosten in voller Höhe gegenüber dem Arbeitgeber (sofern im Arbeitsvertrag vereinbart) oder bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hierzu werden entweder die Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer oder die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten herangezogen. Hinzu kommen Reisekosten, wie z.B. Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Wird der Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzstätten (Einsatzwechseltätigkeit) tätig, kann er die Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit (Dienstreise) geltend machen. Auch Reisekosten, wie Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten sowie Fahrtkosten und Reisenebenkosten, können ggf. bei der Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten steuerfrei erstattet werden.

Für die Abrechnung der empfiehlt sich der Einsatz einer aktuellen Vorlage, in die alles eingetragen werden kann.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

Die besten Insider Tipps für Spesen und Reisekosten!

Unsere besten Tricks für Spesen und Geschäftsreisen finden sich nur in unserem Newsletter. Mehrere tausend Leser profitieren schon davon. Tragen Sie sich kostenlos ein. Natürlich können Sie sich jederzeit wieder vom Newsletter austragen:
* = Benötigte Eingabe

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert