Erst kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit der Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte und dem steuerlichen Abzug von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen beschäftigt. Es ging um die Frage, ob die Fahrtätigkeit eines Rettungsassistenten ihn dazu berechtigt Reisekosten, wie den Verpflegungsmehraufwand und die Kilometerpauschale steuerlich geltend zu machen. Das Urteil fällt zugunsten aller angestellten Steuerzahler aus, die im Außendienst oder in mehreren Einsatzstellen eines Unternehmens tätig werden. Lesen Sie hier alle Einzelheiten.
Mit vergangener Rechtsprechung in 2011 hatte der BFH bereits festgelegt, dass Arbeitnehmer keine wechselnden Arbeitsstätten sondern nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben dürfen (Vgl. BMF, Schreiben vom 15.12.2011). Das gilt selbst dann, wenn Mitarbeiter mehrere Niederlassungen oder Filialen eines Unternehmens regelmäßig anfahren. Diese Fahrten können grundsätzlich wie Geschäftsreisen abgerechnet werden.
Das aktuelle Urteil des BFH bekräftigt dies und stellt damit sicher, dass Arbeitnehmer weiterhin bei Fahrten von der regelmäßigen Arbeitsstätte zu anderen Arbeitsstätten, Reisekosten, wie die Kilometerpauschale und der Verpflegungsmehraufwand oder sogar Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend machen können.
Reisekosten bei mehreren Arbeitsstätten
Fahrten zwischen wechselnden Arbeitsstätten stellen generell Auswärtstätigkeiten dar, es können demzufolge Reisekosten abgerechnet werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet das konkret, dass er nicht nur, wie früher, die Pendlerpauschale für den einfachen Fahrweg, sondern aktuell die Kilometerpauschale für alle gefahrenen Kilometer oder die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen kann. Zusätzlich stehen Arbeitnehmern der Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten zu, wenn die Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte über Nacht andauert (vgl. BFH Urteil). Beschäftigte, die regelmäßig an wechselnden Arbeitsstätten, wie z.B. verschiedenen Filialen, tätig sind, können alle beruflich bedingten Fahrten als Geschäftsreise abrechnen. D.h. die Kilometerpauschale kommt für die tatsächlich gefahrenen Kilometer zum Ansatz.
Handhabung bei Homeoffice und Außendienstmitarbeitern
Wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer „zwar regelmäßig aber nur zu Kontrollzwecken aufgesucht wird“, ohne dass er dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht, wird dieser nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen. Das betrifft Arbeitnehmer mit Homeoffice oder Außendienstmitarbeiter, die den Betriebssitz des Unternehmens nur unregelmäßig aufsuchen. Diese Fahrten zum Betriebssitz können ebenfalls als Geschäftsreise abgerechnet werden (vgl.: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
Auch Arbeitnehmer mit Firmenwagen ohne regelmäßigen Arbeitsplatz profitieren, denn Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten nicht mehr als anteilig private Fahrt, bei der man einen geldwerten Vorteil versteuern muss, sondern die ganze Fahrt gilt als Dienstfahrt, die komplizierte Versteuerung des geldwerten Vorteil entfällt.
Vorteil für Arbeitgeber
Arbeitgeber profitieren ebenfalls von den Urteilen des BFH, denn es wird eindeutig zwischen Dienstreise und Anfahrt zum Arbeitsplatz unterschieden. Der Aufwand, den die Lohnbuchhaltung mit der komplizierten Berechnung der Entfernungskilometer und des geldwerten Vorteils des Mitarbeiters mit Firmenwagen hatte, entfällt damit.
Fazit
Der Gesetzgeber hat endlich eindeutig festgelegt, welche dienstlich bedingten Fahrten einen einfachen Arbeitsweg darstellen und welche Fahrten als Geschäftsreise geltend gemacht werden können. Arbeitnehmer, die zwischen mehreren Einsatzstellen des Unternehmens pendeln, die im Homeoffice arbeiten oder im Außendienst tätig sind, sollten ihren steuerlichen Vorteil nutzen und die kompletten Reisekosten als Werbungskosten absetzen.
Zusatzinformation
Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.
Hallo,
ich hätte folgende Frage, wer kann mir hier weiterhelfen.
Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit muss ich an 2-3 Tagen die Woche den Hauptfirmensitz (öffentlicher Dienst) verlassen um außenliegende Betriebstätten im Rahmen eines Außendienstes aufsuchen.
Ich bin Nutzer einer 5 Personen – Fahrgemeinschaft d.h. an einem Tag in der Woche bin ich Fahrer dieser Fahrgemeinschaft und an den anderen Tagen Mitfahrer.
Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass ich von jeder Außendienstfahrt meine tägliche Fahrt zum Hauptfirmensitz in Abzug bringen muss, obwohl mein persönlicher Aufwand um auf die Arbeitsstätte (Hauptfirmensitz) zu gelangen nur einmal /Woche anfällt.
Es handelt sich meiner Meinung nach um eine privat zu tragende Mehrbelastung von 4 x Wegstrecke Wohnung-Hauptfirmensitz-Wohnung.
Bitte helfen sie mir hier weiter.
MfG
FG