Reform im Reisekostenrecht geplant

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Anfang des Jahres hat das Bundesministerium für Finanzen in einem BMF Schreiben bekannt gegeben, dass im Rahmen des BMF Projektes „ReiKoRef“ das deutsche Reisekostenrecht in wesentlichen Punkten reformiert werden soll. Diese Veränderungen betreffen die Themenbereiche „regelmäßige Arbeitsstätte“, „Auswärtstätigkeit“, „Verpflegungsmehraufwand“ und „doppelte Haushaltsführung“. Ziel dieser Reformen soll sein neben dem Abbau von Bürokratie, mehr Rechtssicherheit zu erreichen und die allgemeine Anwendbarkeit bzw. Handhabung samt Nachweispflicht sowohl für Geschäftsreisende als auch für Travel-Manager zu vereinfachen. Ob das gelingt ist äußerst fraglich, denn mit den bisherigen Modellvorschlägen ergeben sich für Geschäftsreisende in einigen Punkten entscheidende Nachteile.

Verpflegungsmehraufwand bei eintägigen Geschäftsreisen erst ab einer Abwesenheit von 10 Stunden

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Eintägige Geschäftsreisen sollen zukünftig erst ab einer Abwesenheitsdauer von 10 Stunden mit einer Pauschale von 9 € steuerfrei vom Arbeitgeber oder als Steuerrückzahlung vergütet werden können. Die aktuelle Staffelung der Vergütung von Verpflegungsmehraufwand ab 8 Stunden (6€), ab 14 Stunden (12€) und ab 24 Stunden (24€) würde bei Inkrafttreten der Regelung für eintägige Geschäftsreisen entfallen.

Die Verlierer wären in diesem Fall die Geschäftsreisenden, denn sie bekämen für Geschäftsreisen, die unter 10 Stunden andauern gar keine Vergütung mehr. Eintägige Geschäftsreisen dauern aber häufig nur 8-10 Stunden an, andernfalls würde man wahrscheinlich gleich übernachten. Bei Reisen mit einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden sollten statt 12 € nun nur noch 9 € erstattet werden. Lediglich bei Reisen mit einer Abwesenheitsdauer von 10-14 Stunden, würden die Arbeitnehmer statt 6 € nun 9 € erhalten und wären damit besser gestellt.

Für den An- und Abreisetag könnte, laut Modellvorschlag, ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag für Verpflegung von jeweils 9 Euro und
für „Zwischentage“ (Abwesenheit 24 Stunden) von 24 Euro steuerfrei durch den
Arbeitgeber gezahlt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die dreistufige Unterteilung der Erstattungsgrenzen für den Verpflegungsmehraufwand würde komplett entfallen. Folgende Einteilung würde dagegen in Kraft treten:

  • Ab 10 Stunden Abwesenheitsdauer: 9 €
  • An- und Abfahrtstage: 9 €
  • Ab 24 Stunden Abwesenheitsdauer: 24 €

Neben diesem Modell für „Auswärtstätigkeiten“ und „Verpflegungsmehraufwendungen“ sind weitere in der Diskussion. Allen Modellen gemein ist jedoch, dass Geschäftsreisende in jedem Fall mit Einbußen rechnen müssen. Kritische Stimmen werden daher vor allen Dingen seitens der Wirtschaft und der Geschäftsreisenden laut. Es bleibt also abzuwarten, ob die Änderungen durchgesetzt werden oder ob aus Angst vor Widerstand doch alles beim Alten belassen wird. In unserem Newsletter werden wir Sie in jedem Fall informieren, sobald es konkrete Gesetzesänderungen geben wird.

Regelmäßige Arbeitsstätte – neue Begrifflichkeit

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Das BMF möchte den bisherigen Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte abschaffen und durch den der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzen. In der Folge würden Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht in voller Höhe steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden können, der Werbekostenabzug wäre laut Angaben des BMF, nur für den einfachen Fahrweg in Höhe der Pendlerpauschale (0,30 €/Kilometer) möglich.

Fahrten zwischen den übrigen Tätigkeitsorten könnten dann, wie aktuell auch möglich, als Geschäftsreisen abgerechnet werden. Der Arbeitgeber kann, wie jetzt auch, die tatsächlichen Fahrtkosten bei Fahrten zwischen wechselnden Einsatzorten steuerfrei ersetzten. Der Abzug der Werbungskosten ist für den gesamten Fahrweg in Höhe der Kilometerpauschale möglich. Bei längerem Fahrweg (ab 6 Stunden) kann zusätzlich der Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden.

Wo sich die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“ befindet, wird bei Inkrafttreten der neuen Regelungen, künftig von Arbeitgeberseite anhand folgender Kriterien festgelegt:

  • Der Arbeitgeber ordnet die erste Tätigkeitsstätte dauerhaft zu.
  • Es erfolgt eine arbeitsvertragliche/dienstrechtliche Festlegungen der ersten Tätigkeitsstätte.
  • Die Festlegung erfolgt nach quantitativen Kriterien, wie Umfang der zu leistenden Arbeit an der Tätigkeitsstätte oder der Häufigkeit des Aufsuchens.
  • Im Zweifel entscheidet die Nähe der Tätigkeitsstätte zur Wohnung des Arbeitnehmers.

Die finanziellen Auswirkungen dieses Modelles wären nach Angaben des BMF aufkommensneutral, das es sich hier nur um ein Verfahren handele die regelmäßige oder die dann „erste Tätigkeitsstätte“ offiziell festlegen zu können.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die aktuellen Reformpläne tatsächlich haben werden. Weiterhin steht im Raum, ob die Überarbeitung des Reisekostenrechts eventuell Vereinfachungen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Hotelübernachtungen mit Frühstück mit sich bringen wird. Dies jedenfalls wäre wünschenswert für alle, die mit Geschäftsreisen zu tun haben.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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2 thoughts on “Reform im Reisekostenrecht geplant

  1. Rolf Foelkel
    9. August 2012 at 10:53

    Sehr interessanter Bericht.

    Welche folgen hat es für Flugpersonal wenn es dazu kommt dass der Begriff: regelmäßigen Arbeitsstätte zu ersten Arbeitsstätte geändert wird? Da Flugpersonal in der Regel nicht für die Zeit vor dem Flug oder nach dem Flug bezahlt wird allerdings verlangt wird dass sie unbezahlt 1:30 und 1 std. vor und nach dem Flug an der Arbeitsstätte ist.

    Wo sich die sogenannte “erste Tätigkeitsstätte” befindet, wird bei Inkrafttreten der neuen Regelungen, künftig von Arbeitgeberseite anhand folgender Kriterien festgelegt:

    Der Arbeitgeber ordnet die erste Tätigkeitsstätte dauerhaft zu.
    Es erfolgt eine arbeitsvertragliche/dienstrechtliche Festlegungen der ersten Tätigkeitsstätte.
    Die Festlegung erfolgt nach quantitativen Kriterien, wie Umfang der zu leistenden Arbeit an der Tätigkeitsstätte oder der Häufigkeit des Aufsuchens.

    Würde es bedeuten dass diese Zeit am Flughafen zur Flugvorbereitung bezahlt wird da es keine Abwesenheit mehr darstellt? Kann ein Flugzeug als eine zweite Tätigkeitsstätte angesehen werden.

    Mit freundlichem Gruss

    Rolf Foelkel

    1. Henriette
      10. August 2012 at 10:22

      Hallo Herr Foelkel,
      einige Berufsgruppen, wie z.B. Kraftfahrer, Außendienstmitarbeiter, Piloten oder Flugbegleiter haben im Allgemeinen am Betriebssitz des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte und können daher Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand und Pendlerpauschale) bei der Einkommenssteuer geltend machen.
      Sowohl der aktuell geltende Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte als auch der eventuell neu eingeführte Begriff der ersten Tätigkeitsstätte, hätte keine erweiterten Ansprüche an Lohnzahlungen zur Folge. Würde Ihr Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte definieren, könnten Sie Fahrtkosten zwischen Ihrer Wohnung und dem ersten Tätigkeitsort nur für den einfachen Fahrweg absetzen.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

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