Neue Sachbezugswerte für kostenfreie Mahlzeiten in 2014

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Sachbezugswerte für kostenfreie Mahlzeiten für 2014 bekannt gegeben. Hierbei geht es um Mahlzeiten, die ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt während der Arbeitszeit, auf Dienstreisen oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung erhält. Gleichzeitig haben sich mit der Reisekostenreform Neuerungen ergeben, die den Sachbezugswert für Mahlzeiten und den Verpflegungsmehraufwand betreffen, den ein Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten jeder Art erhalten kann. Wir zeigen, was Sie 2014 zu beachten haben.

Neue Sachbezugswerte für kostenfreie Mahlzeiten in 2014

Der Sachbezugswert für ein Frühstück ist in 2014 auf 1,63 € angestiegen Foto: Fra Rolfes / Pixelio

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Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit, einer Geschäftsreise oder im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Mahlzeiten kostenfrei oder vergünstigt vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhalten, müssen den Wert dieser Mahlzeit als Arbeitslohn versteuern. Das Steuerrecht gewährt den Arbeitnehmern die Mahlzeit mit dem so genannten Sachbezugswert zu bewerten und nur diesen zu versteuern. Der Sachbezugswert ist in der Regel weitaus geringer als der tatsächliche Wert einer Mahlzeit, der Steuerzahler hat hier also einen Vorteil. Voraussetzung für die Versteuerung des geringen Sachbezugswertes für Mahlzeiten ist, dass es sich um eine übliche Mahlzeit handelt, die einen tatsächlichen Preis von 60 € nicht überschreitet. Wenn das Essen teurer als 60 € war, dann muss der Gesamtpreis als Arbeitslohn versteuert werden.

Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Sachbezugswerte für kostenfreie Mahlzeiten für 2014 in einem Schreiben bekannt gegeben. Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen, die als Arbeitslohn versteuert werden können, betragen demnach:

a) für ein Frühstück 1,63 €

b) für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 €

Hinweis: Wenn es sich um ein Geschäftsessen handelt, an dem auch externe Geschäftspartner teilnehmen, kann der volle Preis erstattet werden und der Arbeitnehmer muss nichts versteuern.

Kostenfreies Essen und Kürzung des Verpflegungsmehraufwands in 2014

Die Verpflegungspauschale darf nicht mehr um den Sachbezugswert gekürzt werden. Foto: Hubble2008 / Pixelio

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Bei Dienstreisen oder anderen Auswärtstätigkeiten, die über 8 Stunden andauern, hat der Steuerzahler ein Anrecht auf den so genannten Verpflegungsmehraufwand, entweder als Arbeitgebererstattung oder als Werbungskostenabzug. Erhält der Reisende aber kostenfreies Essen während seiner Abwesenheit, dann muss die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden bzw. es entsteht Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Noch in 2013 durfte die Verpflegungspauschale um den amtlichen Sachbezugswert für Mahlzeiten gekürzt werden. Das wurde mit der Reisekostenreform 2014 abgeschafft.

Wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen länger als 8 Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist und ihm aus diesem Grund Verpflegungsmehraufwand zusteht, dann müssen mind. folgende Werte von der Verpflegungspauschale abgezogen oder als Arbeitslohn versteuert werden:

  • 20% der vollen Verpflegungspauschale für ein Frühstück: 4,80 €
  • 40% der vollen Verpflegungspauschale für ein Mittag- oder Abendessen: 9,60 €

Auch bei kurzen Abwesenheiten von weniger als 24 Stunden wird die Verpflegungspauschale um 20- bzw. 40% der vollen 24 Stunden Pauschale gekürzt. Das erscheint zunächst ungerecht, ist aber nochmals mit der Reisekostenreform 2014 so festgelegt worden.

Hinweis: die Sachbezugswerte für Mahlzeiten gelten auch bei Auslandsreisen.

Schlussbemerkung zur Versteuerung des Sachbezugswertes ab 2014

Ab 2014 gilt, dass kostenfrei gewährte Mahlzeiten nur dann mit dem Sachbezug bewertet und als Arbeitslohn versteuert werden können, wenn der Arbeitnehmer keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen konnte. Wenn er die Verpflegungspauschale erstattet bekommt oder als Werbungskosten geltend macht und zusätzlich kostenfreies Essen erhält, darf die Pauschale nicht mehr um den Sachbezugswert gekürzt werden.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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One thought on “Neue Sachbezugswerte für kostenfreie Mahlzeiten in 2014

  1. Ich
    5. August 2015 at 23:12

    „…Auch bei kurzen Abwesenheiten von weniger als 24 Stunden wird die Verpflegungspauschale um 20- bzw. 40% der vollen 24 Stunden Pauschale gekürzt. Das erscheint zunächst ungerecht, ist aber nochmals mit der Reisekostenreform 2014 so festgelegt worden..“

    .Im EStG Abs.4a wird weiterhin festgelegt das die Kürzungen die Pauschale nicht überschreiten dürfen!

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