Aufgeflogen: Die 7 schlechtesten Steuertricks

In Zeiten hoher Steuer-Abgaben versuchen sich immer mehr Steuerzahler einen persönlichen Vorteil zu verschaffen, indem sie vermeintlich klevere und ganz legale Steuertricks anwenden. Viele dieser Steuertricks sind den Finanzbehörden aber bestens bekannt und werden regelmäßig geahndet. Lesen Sie den folgenden Artikel und vermeiden Sie ganz einfach die 7 schlechtesten Steuertricks, die garantiert nicht zum Erfolg führen.

© wolfgang teuber / PIXELIO

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1. Pendlerpauschale falsch angeben

Einer der beliebtesten Tricks bei der Steuererklärung ist, den täglichen Weg zur Arbeit etwas länger zu machen als er tatsächlich ist. Auch wenn es seit diesem Jahr möglich ist, die verkehrsgünstigste und nicht immer die kürzeste Wegstrecke anzugeben, muss diese immer plausibel nachweisbar sein. Bei der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sollte man auch deswegen nicht schummeln, da dieser im Zeitalter der Routenplaner ganz einfach überprüfbar ist.

2. Restaurantbesuch als Geschäftsessen ausgeben

Viele denken, sie können jede beliebige Restaurantrechnung bei der Steuererklärung einfach als Geschäftsessen absetzen. Dem ist leider nicht so. Bei Geschäftsessen muss immer ein geschäftlicher Anlass gegeben sein, außerdem muss ein externer Geschäftspartner an dem Essen teilnehmen und ein Bewirtungsbeleg muss ausgefüllt werden. Eine reine Mitarbeiterbewirtung gilt nicht unbedingt als ein Geschäftsessen und kann nicht steuerfrei erstattet werden.

3. Reisekostenpauschalen doppelt einfordern

Wenn Sie bspw. auf Geschäftsreisen Reisekostenpauschalen oder bei doppelter Haushaltsführung die Verpflegungspauschale von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt bekommen, entfällt automatisch der Anspruch diese zusätzlich als Werbungskosten geltend zu machen. Das Finanzamt kann in der Regel sehr einfach nachprüfen, welche Zahlungen Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben. Versuchen Sie also lieber nicht, Reisekostenpauschalen doppelt geltend zu machen.

4. Kostenlose Weiterbildung absetzen

Kosten für eine Weiterbildung oder berufliche Seminare sind grundsätzlich von der Steuer absetzbar, jedoch nur dann, wenn Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind. Oft erstattet der Arbeitgeber sofort alle Kosten, die mit der Weiterbildung verbunden sind. Neben den Seminarkosten sind dies regelmäßig auch Fahrtkosten oder ggf. Übernachtungskosten. Hat der Arbeitgeber diese bereits erstattet, können die Kosten nicht mehr als Werbungskosten in der privaten Steuererklärung geltend gemacht werden.

5. Abstellkammer als häusliches Arbeitszimmer absetzen

Bei dem häuslichen Arbeitszimmer schaut das Finanzamt gerne genauer hin. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt, können Sie es steuerlich geltend machen. Es bringt nichts, eine Abstellkammer oder das Kinderzimmer als häusliches Arbeitszimmer abzusetzen. Hier kann es durchaus mal zu einer Kontrolle kommen.

6. Kapitalerträge unterschlagen

Dem Fiskus Kapitalerträge zu verheimlichen, lohnt sich in der Regel nicht. Banken aus dem EU-Ausland melden Zinserträge automatisch dem Staat, von deutschen Geldhäusern können die Beamten die Jahresbescheinigung anfordern. Ein beliebter Trick von Selbstständigen und Unternehmern ist auch, Kapitalerträge zu unterschlagen, indem man sie einfach auf das Konto der eigenen Kinder überweist. Hier prüft das Finanzamt, ob Sie Zugang zu dem Konto Ihres Kindes haben und an das Geld herankommen. Wenn dem so ist, können Sie wegen Steuerhinterziehung belangt werden.

7. Belege und Quittungen einfach als beruflich deklarieren

Es lohnt sich zwar generell immer alle Quittungen aufzuheben, um am Ende eines Steuerjahres zu versuchen, möglichst viele Kosten abzusetzen. Das funktioniert aber nur, wenn die Ausgaben nachweisbar zur Erfüllung Ihrer Arbeit bestimmt sind. Ganz wichtig ist, dass Sie die vermeintlich beruflichen Ausgaben vor dem Finanzamt plausibel erscheinen lassen. Bei Fachliteratur und Büromaterial wird das Finanzamt eine berufliche Ausgabe nicht in Frage stellen. Wird jedoch versucht, den Kriminalroman oder Reiseführer, der mit Titel auf der Quittung steht, abzusetzen, könnte das zum Boomerang werden.

Fazit: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Nutzen Sie lieber unseren Newsletter, um dauerhaft auf dem neuesten Stand zu bleiben und keine Fehler bei Ihren Abrechnungen zu machen.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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2 thoughts on “Aufgeflogen: Die 7 schlechtesten Steuertricks

  1. Udo Herb
    26. August 2013 at 09:55

    Servus mittanand,
    folgende Situation: meine Tochter arbeitet in einem Optikergeschäft, dessen Inhaber eine Neben-Niederlassung in einem ca. 60 km entfernten Ort hat. An dieser Zweigstelle wird meine Tochter immer wieder meist 2 wechselnde Tage die Woche, aber nicht regelmäßig, eingesetzt. Ist dies die typische Einsatzwechseltätigkeit? Können hier Reisekosten für Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden? Ändert sich dies zur Pendlerpauschale nach 3 Monaten, weil die Aushilfe läuft das ganze Jahr über?

    1. Henriette
      27. August 2013 at 06:58

      Servus,
      nach Ihrem geschilderten Fall arbeitet Ihre Tochter an den betreffenden Tagen nicht an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte. An diesen Tagen kann Ihre Tochter die Hin- und Rückfahrt mit der Kilometerpauschale geltend machen, zusätzlich dazu kann sie Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Da es sich hier nicht um eine längerfristige Abwesenheit von über drei Monaten handelt, muss keine Dreimonatsfrist beachtet werden.
      Viele Grüße, auch an die Tochter!

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