Bundesfinanzhof vereinfacht Tankgutschein

In unserem letzten Artikel über den Tankgutschein haben wir allgemeine Grundsätze dargelegt, wie mit dem Tankgutschein in der Vergangenheit verfahren wurde. Dabei blieben 2 Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) unberücksichtigt, welche die Richtlinien zum Tankgutschein erheblich lockern. Die Urteile wurden vom Fiskus im Bundessteuerblatt (BStBl II 2011 Seite 383) veröffentlicht und sind damit generell anwendbar. Mit Umsetzung der neuen Richtlinien sind jetzt der Ausweis von Werthöchstgrenzen, (Firmen-) Tankkarten oder vorab bezahlte Tankgutscheine offiziell erlaubt. Damit wird der Tankgutschein bei Geschäftsreisen mit dem Auto noch attraktiver. Lesen Sie hier, welche Erleichterungen der Fiskus für Arbeitnehmer und Arbeitgeber einräumt.

Foto: Rainer Sturm / Pixelio

Foto: Rainer Sturm / Pixelio

BFH Urteile lockern Bestimmungen zum Tankgutschein

Folgende Urteile des Bundesfinanzhofes haben dazu geführt, dass die Bestimmungen zum Umgang mit Tankgutscheinen gelockert wurden:

Fall 1: Arbeitnehmer durften Rechnungsbetrag bei der Tankstelle vorstrecken und erhielten später gegen Vorlage des Tankgutscheins und Tankquittung die Kosten vom Arbeitgeber erstattet. (BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az. VI R 40/10)

Fall 2: Gegen Vorlage einer elektronischen Tankkarte des Unternehmens, durften Arbeitnehmer bei einer bestimmten Tankstelle monatlich tanken. Auf der Karte waren Literanzahl und Treibstoffart sowie der Höchstbetrag von 44 Euro gespeichert. Der Betrag wurde vom Konto des Arbeitgebers abgebucht, dies wurde vom BFH als zulässig anerkannt. (BFH, Urteil vom 11.11.2010, Az. VI R 27/09).

Als Folge dieser Rechtsprechung, gingen folgende Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Tankgutschein einher:

1. Tanken mit Firmenkarte, jetzt erlaubt

Durfte der Arbeitnehmer vor der neuen Rechtsprechung unter keinen Umständen mit dem Zahlvorgang in Verbindung kommen, kann der Arbeitnehmer jetzt mit einer Tankkarte des Arbeitgebers tanken. Ebenso wenig problematisch schien für die Richter das Speichern einer Wertobergrenze auf der Tankkarte zu sein.

2. Auf Tankgutschein darf jetzt Höchstbetrag stehen

Bislang galt ein Tankgutschein mit ausgewiesenem Höchstbetrag als geldwertes Geschenk des Arbeitgebers bzw. als Barlohn und musste der Lohnsteuer unterworfen werden. Diese Regelung wurde mit in den o.g. Urteilen aufgehoben. Die Richter erachteten eine Wertobergrenze für notwendig, um ein Sachgeschenk in Geld für Steuerzwecke bewerten zu können.

3. Arbeitnehmer darf Rechnungsbetrag vorstrecken

Bislang war gesetzlich festgeschrieben, dass Mitarbeiter die Gutscheine (Tankgutschein oder Geschenkgutschein) erhalten, nichts mit dem Zahlvorgang zu tun haben dürfen. Der Mitarbeiter durfte außerdem nur auf Tankstellen tanken, mit denen das Unternehmen im Vorhinein das Einlösen von Tankgutscheinen durch die Mitarbeiter abgestimmt hatte. Arbeitgeber und Tankstellenbetreiber sollten den Zahlvorgang unter sich regeln, der Mitarbeiter hingegen, sollte nur den Sachbezug, nicht aber bares Geld, welches er theoretisch auch für andere Zwecke benutzen könnte, erhalten.

Die Richter des BFH erlaubten jedoch, dass der Mitarbeiter auf einer beliebigen Tankstelle tankt, den Geldbetrag vorstreckt und sich das Geld von seinem Arbeitgeber im Nachhinein erstatten lässt. Die Begründung lautete: es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Arbeitnehmer auf das Tanken verzichten würde und stattdessen das Geld bar erhalten würde.

4. Steuerfreier Höchstbetrag von 44 Euro gilt weiterhin

© Spesen Ratgeber

Die Frage, ob man jetzt die 44-Euro Freigrenze überschreiten darf, muss mit Nein beantwortet werden. Der monatliche Freibetrag für Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer in Form von Gutscheinen darf nicht überschritten werden, andernfalls muss der höhere Betrag der Lohnsteuer unterworfen werden. Zuzahlungen des Mitarbeiters sind aber grundsätzlich möglich. Es handelt sich um eine monatliche Freigrenze, d.h. die in einem Monat nicht in Anspruch genommenen Beträge dürfen nicht in einen anderen Monat übertragen werden. Der monatliche Höchstbetrag von 44 Euro darf außerdem nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.

Fazit:

Der Tankgutschein wird somit noch attraktiver um dem Arbeitgeber höhere Fahrtkosten, als die gesetzlich vorgeschriebene Pendlerpauschale beim täglichen Weg zur Arbeit oder die Kilometerpauschale bei Geschäftsreisen zu erstatten. Die Tankgutschein Vorlage, welche schon in dem letzten Artikel über den Tankgutschein zur Verfügung gestellt wurde, ist auch unter Berücksichtigung der Neuregelungen zulässig. Mit dem Hinweis, dass jetzt ein Euro- oder Höchstbetrag ausgewiesen werden darf und der Mitarbeiter berechtigt ist den Rechnungsbetrag an der Tankstelle vorzustrecken.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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One thought on “Bundesfinanzhof vereinfacht Tankgutschein

  1. Eibl
    2. Juli 2014 at 20:32

    Fehler:
    FAZIT: Der Tankgutschein wird somit noch……..um dem ArbeitNEHMER (nicht Arbeitgeber!!!)

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