Übernachtungspauschale für Lkw-Fahrer im Ausland gestrichen

© Uwe Steinbrich / PIXELIO

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Lkw-Fahrer dürfen die Übernachtungspauschale im Ausland nicht in voller Höhe geltend machen. Das ist ganz sicher keine gute Nachricht für Fernfahrer, die einen Großteil ihrer Nächte in den engen Schlafkabinen ihrer Fahrzeuge verbringen müssen. Auch wenn diese Kabinen immer komfortabler werden, kann damit, laut Bundesfinanzhof, kein finanzieller Aufwand der Lkw-Fahrer begründet werden, der die Erstattung der Länderpauschalen rechtfertigen würde. Seit dem jüngsten Urteil des BFH VI R 48/11 steht fest, dass Lkw-Fahrer die Auslandspauschalen für Übernachtungskosten nicht mehr in voller Höhe absetzen können, sondern nur noch einen geringeren Betrag. Bis zu welcher Höhe Lkw-Fahrer Kosten für Übernachtung erstattet bekommen und welche Auswirkung das Urteil auf die Erstattung der Fahrtkosten hat, erfahren Sie hier.

Keine Übernachtungspauschale für Lkw-Fahrer weder im Inland noch im Ausland

Lkw-Fahrer können generell keine Übernachtungspauschale geltend machen, denn der finanzielle Aufwand bei Übernachtung in einer Lkw-Schlafkabine sei nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nicht höher als bis zu 5 € zu bewerten. Fernfahrer dürfen demzufolge die Übernachtungspauschale auch nicht nicht als Werbungskosten geltend machen. Nur die tatsächlichen Aufwendungen für Übernachtung, z.B. bei Hotelübernachtung können steuerlich zum Ansatz gebracht werden, wenn sie nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn Sie keinen Nachweis für die tatsächlichen Kosten haben, können diese auch geschätzt werden. Beträge bis zu 5 € pro Tag sind steuerfrei erstattungsfähig.

Lkw und der Wechselplatz sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten

Zum Vorteil für Lkw-Fahrer gilt der Wechselplatz ab jetzt nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte. Das bedeutet, dass alle Fahrten zum Wechselplatz für jeden gefahrenen Kilometer komplett abgerechnet werden können und nicht, wie vorher, nur die Hälfte der Strecke. Der BFH begründete, dass eine Wechselstelle keine feste betriebliche Einrichtung im Sinne einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei. Auch wenn der Lkw eigentlich der Hauptarbeitsort eines Lkw-Fahrers ist, stellt er, nach Auffassung des BFH trotzdem keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, denn ein Lkw bewegt sich fort und ist damit keine ortsfeste Einrichtung. Vielmehr handelt es sich bei einem Lkw eine wechselnde Einsatzstelle. Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzstellen dürfen grundsätzlich Reisekosten, wie den Verpflegungsmehraufwand, die Übernachtungspauschale (Lkw-Fahrer nur bis 5 €) und die Kilometerpauschale geltend machen.

Schlussbemerkung

Insgesamt positiv für Fernfahrer ist die Möglichkeit 5 € pro Übernachtung geltend machen zu können, auch wenn nicht die volle Übernachtungspauschale abzugsfähig ist. Außerdem ist positiv erwähnenswert, dass Lkw-Fahrer künftig alle Fahrten mit der Kilometerpauschale abrechnen können, auch die zum Wechselplatz.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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