Update Reisekostenreform: Teil 7 – Verpflegungsmehraufwand und Knabbereien

Erst im letzten Jahr hatte das Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt, dass kleine Knabbereien, die Geschäftsreisende im Flugzeug, Zug oder auf dem Schiff gereicht bekommen als volle Mahlzeiten gewertet werden können und zur Kürzung der Verpflegungspauschale führen müssen. Diese Mitteilung sorgte für großes Unverständnis. Zahlreiche Verbände, darunter der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. baten daraufhin um eindeutige Klärung der Frage, wann Snacks die Kriterien für eine volle Mahlzeit erfüllen und zur Kürzung der Verpflegungspauschale führen. In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen wurde diese Frage nun geklärt.

Foto: pixabay

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Knabbereien sind keine Mahlzeiten

Zur oben genannten Frage hat das Bundesministerium ein Antwortschreiben veröffentlicht. Darin heißt es eindeutig:

„Chipstüte, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale.“

Weiter heißt es im Schreiben, eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschale sei nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt. Bei einem Stück Kuchen, dass anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird oder Snacks, wie Salzgebäck, Schokowaffeln oder Müsliriegel oder vergleichbare Knabbereien, die häufig auf Flügen angeboten werden, erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen nicht zur Kürzung der steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Der Geschäftsreisende kann Verpflegungsmehraufwand entweder steuerlich als Werbungskosten geltend machen oder aber er lässt sich die vollen Pauschalen vom Arbeitgeber steuerfrei auszahlen. Ob dem Geschäftsreisenden zur Verfügung gestellte Speisen als Mahlzeit gewertet werden, muss in Zukunft der Arbeitgeber beurteilen.

Arbeitgeber muss Snacks beurteilen

In Zukunft muss der Arbeitgeber beurteilen, ob die angebotenen Knabbereien, die der Mitarbeiter auf Geschäftsreisen erhält, die Kriterien für eine Mahlzeit erfüllen. Dafür hat der Arbeitgeber den

  • Umfang,
  • Anlass und die
  • Tageszeit

zu berücksichtigen, an der die Speisen eingenommen werden und ob diese an die Stelle einer üblicherweise zu dieser Zeit eingenommen Mahlzeit treten. Wenn dem so ist, dann müsste die Verpflegungspauschale gekürzt werden bzw. der Wert der Speise müsste in Höhe der geltenden Sachbezugswerte für kostenfreie Mahlzeiten als Arbeitslohn versteuert werden. Doch wie sieht es aus, wenn Reisende auf Langstreckenflügen Mahlzeiten wie Frühstück, Mittagessen oder Abendessen zu sich nehmen?

Zusatz: Bordverpflegung auf Langstreckenflügen

Auch die Bordverpflegung auf Langstreckenflügen im Umfang einer Mahlzeit, führten bisher in der Regel nicht zur Kürzung der Verpflegungspauschale. Denn nach Auffassung der Finanzbehörden handelt es sich bei Mahlzeiten, die auf Langstreckenflügen gereicht werden, um eine freiwillige Zusatzleistung der Fluggesellschaften zur Grundleistung der Beförderung, die nicht vom Arbeitgeber veranlasst ist. Aus diesem Grund können Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand auch bei Verpflegung an Bord eines Flugzeuges in voller Höhe erstattet werden.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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2 thoughts on “Update Reisekostenreform: Teil 7 – Verpflegungsmehraufwand und Knabbereien

  1. Sebastian
    25. Juni 2016 at 20:49

    Danke für die tolle Erklärung.

  2. Falko
    14. Juli 2016 at 11:54

    Hallo,
    vielleicht habe ich es noch nicht gefunden, aber mir stellt sich die Frage wie ein Langstreckenflug definiert ist ?
    Gibt es dort eine Definition über die Entfernung und wenn ja welche ?

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