Verpflegungsmehraufwand 2012 – was ändert sich für Geschäftsreisende?

Der Verpflegungsmehraufwand ist der Verpflegungszuschuss bei Auswärtstätigkeit, auch Auslöse, Spesen oder Tagegeld genannt, der anfällt wenn eine Person außerhalb der privaten Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand gelten insbesondere bei Geschäftsreisen, wechselnder Arbeitseinsatztätigkeit, Fahrtätigkeit und bei doppelter Haushaltsführung. Die steuerfreien Verpflegungszuschüsse sind eine finanzielle Entlastung für Geschäftsreisende sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmer. Der Verpflegungsmehraufwand ist 2012 in Deutschland unverändert geblieben, im Ausland hingegen sind zum Teil höhere Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen 2012 zu erwarten. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über den Verpflegungsmehraufwand 2012 für Unternehmer und Arbeitnehmer. Und zum Schluss nützliche Praxistipps!

© Gerwitt / PIXELIO

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Verpflegungsmehraufwand 2012 Tabelle

Sie sehen hier eine Übersicht der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen für Deutschland 2012 im Überblick.

Zeitumfangab 8 Std.ab 14 Std.ab 24 Std.
Pauschbetrag Verpflegungsmehraufwand6,00€12,00€24,00€

Verpflegungsmehraufwand Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer hat zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand, in aller Regel aber vergütet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand. Erstattet der Arbeitgeber die Aufwendungen für Verpflegung, so sind diese generell bis zur Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge steuerfrei.  Höhere Erstattungen müssen mit pauschalen 25% versteuert werden, unter der Voraussetzung, dass die Verpflegungspauschale nicht um 100% aufgestockt wurde. (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) Beträge, die darüber hinaus gehen müssen zum lohn- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dazu gerechnet werden. Hat der Arbeitnehmer zusätzliche Kosten für Verpflegung, wie z.B. Kosten für ein Frühstück oder Mittagessen vom Arbeitgeber gezahlt bekommen, müssen diese seit 2010 nicht mehr in voller Höhe von den Pauschalen abgezogen werden, hier genügen dem Finanzamt die Kürzung der Pauschalen in Höhe der wesentlich geringeren Sachbezugswerte. Erstattet der Arbeitgeber keine Pauschalen, kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für Verpflegung in Höhe der Pauschalen als Werbungskosten in der Einkommenssteuer geltend machen. Das Finanzamt verlangt dafür in der Regel eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Nichtzahlung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Eine Vorlage einer solchen Bescheinigung, die Sie beliebbig anpassen können, erhalten Sie hier.

Verpflegungsmehraufwand Unternehmer

Im Unterschied zu den Übernachtungspauschalen kann der Unternehmer die Pauschalen für Verpflgungsmehraufwendungen als Betriebskosten von der Steuer abziehen. Für die Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können generell nur Pauschbeträge geltend gemacht werden. (Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG) Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen ist leider sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer nicht möglich. Bei einer Abwesenheit von 8 Stunden kann ein Betrag von 6 Euro geltend gemacht werden. Ab 14 Stunden Reisezeit erhöht sich der Betrag auf 12 Euro und ab einer 24-stündigen Abwesenheit können Unternehmer 24 Euro steuerlich geltend machen. Die Mehraufwendungen für Verpflegung sollten aber nicht mit Bewirtungskosten oder Verpflegungsaufwendungen für die Arbeitnehmer verwechselt werden. Es handelt sich ausschließlich um Aufwendungen für Verpflegung des Unternehmers. Entsprechende Kosten der Verpflegung müssen in der Reisekostenabrechnung aufgezeichnet werden.

Beispiel Berechnung Verpflegungspauschale

Der Geschäftsreisende fährt am 8.3. um 8:00 Uhr von seiner privaten Wohnung ab, übernachtet bis zum 9.3. und kommt um 22:00 Uhr von der Geschäftsreise in seine private Wohnung zurück.

Er kann folgende Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand geltend machen:
Abwesenheit am 8.3. von 8:00 – 24:00 = 16h, also 12 Euro
Abwesenheit am 9.3. von 24:00 – 22:00 – 22h, also 12 Euro

2 * 12 Euro = 24 Euro, diesen Pauschbetrag können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erstattet bekommen, der Unternehmer wiederum kann ebenfalls 24 Euro als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Zwischenbilanz:
Der Geschäftsreisende Arbeitnehmer bekommt für diese Abwesenheit insgesamt 24 EUR vom Arbeitgeber erstattet. Der Unternehmer kann die Pauschale steuerlich geltend machen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer müssen diese Kosten für Verpflegungsmehraufwand in einem Eigenbeleg, wie in einer Reisekostenabrechnung dokumentieren. In den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwand ist im Regelfall keine Vorsteuer enthalten, aus diesem Grund ist der Vorsteuerabzug für den Unternehmer in der Regel nicht möglich.

Sonderregelung:
Für den Fall, dass die Auswärtstätigkeit nach 16 Uhr begonnen wurde und vor 8 Uhr des Folgetages beendet wird, gilt eine Sonderregelung: Danach wird die Dauer der Abwesenheit dem Tag zugerechnet, an dem sie überwiegend stattgefunden hat.

Beispiel:
Der Geschäftsreisende beginnt seine Dienstreise am 5.7. um 16.00 Uhr, er übernachtet nicht und kommt am Folgetag, den 6.7. um 7.00 Uhr in seine Privatwohnung zurück.

Lösung:
Abwesenheit am 5.7.: 8 h, Abwesenheit am 6.7.: 7 h, Summe 15 h, die dem 5.7. zugerechnet werden und dort zur Berücksichtigung einer Verpflegungspauschale von 12 EUR führen.

Praxistipps für Verpflegungsmehraufwand 2012

Achtung: Sie können für Verpflegung während der Auswärtstätigkeit generell nur Pauschbeträge geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 9 Abs. 5 EStG). Es ist leider nicht zulässig, tatsächliche Verpflegungskosten nachzuweisen und dadurch höhere Beträge von der Steuer abzusetzen.

Leiharbeitnehmer, die kurzfristig an verschiedene Firmen verliehen werden, besitzen keine feste Arbeitsstätte und können daher den Verpflegungsmehraufwand an jeder neuen Einsatzstelle jeweils für die ersten drei Monate als Werbungskosten geltend machen.(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08).

Verpflegungskosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn ein zwingender dienstlicher Grund für die Mitnahme einer Begleitperson glaubhaft gemacht werden kann. Dieser wäre zum Beispiel gegeben, wenn ein Fahrer oder eine Sekretärin notwendig sind.

In diesem Sinne, guten Appetit und gute Reise!

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Alle Angaben ohne Gewähr.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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125 thoughts on “Verpflegungsmehraufwand 2012 – was ändert sich für Geschäftsreisende?

  1. 2. April 2012 at 10:09

    wenn man 24std. dienst im wechsel als feuerwehrmann oder rettungssanitäter hat, hat man dann ein recht auf die verpflegungs pauschale?

    1. Redaktion
      2. April 2012 at 13:13

      Im Allgemeinen gilt, dass der Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand zahlen kann, ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers besteht nicht. Bei wechselnder Einsatztätigkeit (Feuerwehrmann u. Rettungssanitäter) des Arbeitnehmers besteht die Möglichkeit die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten abzusetzen.

      Bitte beachten Sie, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen keine Rechtsberatung darstellen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

  2. Pleßner
    21. April 2012 at 16:59

    Wenn der Arbeitgeber nicht die vollen 24,-€ Tagesspesensatz auszahlt ist dann die Differenz Steuerlich geltend zu machen?

    1. Redaktion
      21. April 2012 at 17:06

      Ja, das ist korrekt. In diesem Fall können Sie die Differenz steuerlich geltend machen. Sie sollten dann bei der Steuererklärung angeben, wie viel Sie von Ihrem Arbeigeber erstattet bekommen haben und wie lange die Reisezeit war.

      Viele Grüße

      Bitte beachten Sie, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen keine Rechtsberatung darstellen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

  3. Bernd
    16. Mai 2012 at 15:50

    was ist richtig?

    Leiharbeitnehmer, die kurzfristig an verschiedene Firmen verliehen werden, besitzen keine feste Arbeitsstätte und können daher den Verpflegungsmehraufwand an jeder neuen Einsatzstelle jeweils für die ersten drei Monate als Werbungskosten geltend machen.(Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08).

    oder folgendes:

    Für Arbeitnehmer, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt werden:
    Der Standort eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d.
    Lohnsteuerrechts.
    Mit Urteil vom 9.7.2009 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es sich
    nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
    handelt, wenn der Arbeitnehmer beim Kunden seines Arbeitgebers
    tätig wird.
    Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt wird.

    1. Henriette
      18. Mai 2012 at 12:34

      Nach aktuellem Kenntnisstand gilt hier die 3-Monatsregel für den Verpflegungsmehraufwand. In den ersten drei Monaten können Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erstattet werden, bzw. steuerlich geltend gemacht werden, danach nicht mehr. Mit dem Urteil (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08) wurde zwar festgesetzt, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich keine dauerhafte Arbeitsstätte haben und deswegen Fahrtkosten über die Kilometerpauschale als Reisekosten (auch über die drei Monate hinaus) absetzen können, der Verpflegungsmehraufwand wird aber nur für die ersten drei Monate steuerfrei gewährt.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion

      Alle Angaben ohne Gewähr.

  4. Harald
    2. Juni 2012 at 12:48

    Wenn ich keine Spesen vom AG bekomme, muss ich dann beim Lohnsteuerjahresausgleich die kompletten Uhrzeiten angeben, welchen Tag ich von wann bis wann unterwegs gewesen bin ? Oder reicht da die Bescheinigung des AG aus der bestätigt das ich unterwegs gewesen bin und von ihm keine Spesen übernommen wurden?

    1. Henriette
      4. Juni 2012 at 09:42

      Hallo Harald,

      nach § 3 Nr. 16 EStG können Geschäftsreisen zusammengefasst abgerechnet werden. Sie müssen nur Ihre zusammengefassten Reisezeiten eintragen und die Bescheinigung des AG anhängen, in der bestätigt wird, dass er keine Spesen erstattet hat. Für den Fall, dass das Finanzamt nachträglich einen Nachweis verlangt, bietet es sich generell an, die einzelnen Reisezeiten von Geschäftsreisen zu dokumentieren.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion

      (Alle Angaben ohne Gewähr)

  5. Katharina
    12. Juni 2012 at 10:05

    Habe aktuell einen Fall, wo ich mir nicht ganz sicher bin, vielleicht können Sie mir helfen. Es war ein Mitarbeiter in Hamburg eingesetzt in der Zeit vom 01.-09.05., er hat bis auf den Sonntag auch jeden Tag für die Firma vor Ort gearbeitet und nun meine Frage:
    Hat er für den Sonntag, wo er ja auch vor Ort war, jedoch arbeitsfrei hatte, Anspruch auf die volle Tagespauschale? Ich würde ja sagen NEIN…

    1. Henriette
      12. Juni 2012 at 14:45

      Einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes hat der Mitarbeiter generell nicht. Es sei denn der Anspruch wurde im Arbeitsvertrag festgeschrieben. Es liegt im Ermessen des Unternehmens, ob und in welcher Höhe der Verpflegungsmehraufwand erstattet wird.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber-Redaktion

  6. Dirk
    15. Juni 2012 at 08:39

    Ich habe im Augenblick den Fall das mehrere Mitarbeiter (in einem Zeitarbeitsunternehmen BAP-Tarif) lange Anreisezeiten zu den Arbeitsstätten haben. Die Vergütung der VMA und Kilometerpauschalen ist geklärt. Jetzt stellt sich die Frage ob wir zusätzlich zu den km auch die Fahrzeit (teilweise bis zu 9 std) steuerfrei erstatten dürfen oder ob wir diese Zeit als normale steuerpflichtige Arbeitsstunden behandeln müssen. Gleiches gilt für die Std bei Familienheimfahrten die wir gerne vergüten möchten

    1. Henriette
      18. Juni 2012 at 14:53

      Bei Anreisezeiten zur Arbeitsstätte gilt generell, dass nur der einfache Fahrtweg in Höhe der Pendlerpauschale steuerfrei erstattet werden kann. Beträge, die darüber hinaus gehen, müssen der Lohnsteuer unterworfen werden. Auch bei Familienheimfahrten kann die einfache Strecke einmal pro Woche in Höhe der Entfernungspauschale steuerfrei erstattet werden.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber-Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  7. Bosche Andreas
    21. Juni 2012 at 16:59

    Habe momentan ein Problem brauche einen vordruck den ich meinem Arbeitgeber vorlegen kann in dem er bestätigt das ich keine pauschbeträge für verpflegungsmehraufwendungen bekomme wo kan ich sowas bekommen???

    Email AndreasBosche@web.de

    1. Henriette
      28. Juni 2012 at 10:18

      In dem Artikel wird eine solche Vorlage zur Verfügung gestellt: schauen Sie noch mal unter Verpflegungsmehraufwand Arbeitnehmer: http://www.spesen-ratgeber.de/verpflegungsmehraufwand-2012/

      Viele Grüße

  8. M. Schütte
    24. Juni 2012 at 11:42

    Hallo
    Ich habe den Fall das ich von meiner Firma aus 3-4 Monate im Jahr Auswerts tätig bin und wären dieser Zeit zahlt mein Arbeitgeber auch die Verpflegungspauschalen direkt an mich aus.
    Kann ich die restlichen Monate ( Tage ) im Jahr an den Tagen an denen ich mehr als 8 Stunden ( täglich fast immer 10-12 Stunden ) beim Kunden arbeite auch Steuerlich geltend machen?
    Meine Firma hat zwar einen festen Sitz, der Einsatzbereich ist allesdings 50-150 Km (ein fahrt am Tag ) weit weg, somit hätte ich doch auch einen „Anspruch“ zumindest über die Steuerklärung!?
    Letztes Jahr habe ich versucht die Tage an denen ich keine Verpflegungspauschale bekommen habe bei der Steuererklärung anzugeben, doch dieses wurde vom Finanzamt abgelehnt!
    Vielen Dank schon mal im Voraus.

    Mit freundlichem Gruß

    M. Schütte

  9. Wittur Stefan
    23. Juli 2012 at 05:28

    Folgende Frage:

    Ich habe meine Einkommenssteuererkärung für 2o11 gemacht und bereits eine Rückzahlung erhalten. Jetzt habe ich vom Verpflegungsaufwand gehört.
    Kann ich den Verpflegungsaufwand noch nachträglich geltend machen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan Wittur

    1. Henriette
      23. Juli 2012 at 08:21

      Hallo Herr Wittur,

      grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit bis 1 Monat nach Erhalt Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und ggf. nachträglich weitere Kosten, wie den Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen. Das allerdings würde sich nur lohnen, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1000 Euro überschreiten.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (alle Angaben ohne Gewähr)

  10. Oliver
    31. Juli 2012 at 07:21

    Hallo,
    ich habe folgende Frage. Eine Firma hat mehrere Standorte in Deutschland. Ein Mitarbeiter ist hauptsächlich an Standort A eingesetzt, muss aber unregelmässig zu Standort B oder C reisen(Tagesreisen wegen Besprechung etc, keine Übernachtung) In der Vergangenheit wurde dann der Pauschalbetrag für 8-14 Stunden ausbezahlt wenn man mehr als 8 Stunden unterwegs war.
    Dies wird neuerdings nicht mehr gewährt bzw. ausbezahlt. Ist das rechtens?

    Gruß Oli

    1. Henriette
      8. August 2012 at 09:48

      Hallo,

      der Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand zu erstatten. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, die der Arbeitgeber gewähren kann. Bei Nichterstattung besteht die Möglichkeit die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  11. U. Greiner
    1. August 2012 at 10:33

    Liebes Spesen-Ratgeber-Team, ich hätte folgende Frage: Muss ich den Verpflegungsaufwand für unsere Mitarbeiter über die Lohnverrechnung abrechnen oder kann ich dies über die z.B. Kassa machen.
    Ist es ein Muss, dass der Verpflegungsaufwand auf dem Lohnkonto gedruckt ist? Vielen lieben Dank schon jetzt für die Antwort.
    GLG U. Greiner

    1. Redaktion
      3. August 2012 at 10:22

      Der Verpflegungsmehraufwand ist (in Deutschland) regelmäßig kein Lohnbestandteil und wird deshalb auch auf der Lohnbescheinigung nicht erfasst. Gegen eine Auszahlung aus der Kasse ist nichts einzuwenden. Viel Erfolg bei Ihren Geschäftsreisen! (Alle Angaben sind ohne Gewähr.)

  12. Nicole
    10. August 2012 at 18:52

    Auch ich hätte eine Frage: ich war 60 Tage geschäftlich in Indien und erhalte keine Verpflegungsmehraufwendungen von der Firma. Die Hotelrechnung war inkl. Frühstück. Der Arbeitgeber erstattet mir die Hotelrechnung nun nur abzlg. 20% des Pauschalsatzes für Indien, 6 Euro pro Tag, als Frühstücksanteil. Ich erhalte also keine VP muss aber einen Abzug bei der Hotelrechnung akzeptieren. Ist das richtig? Ist eine volle Auszahlung der Hotelrechnung inkl. Frühstück lohnsteuerrechtlich nicht möglich?

    1. Henriette
      14. August 2012 at 07:25

      Hallo,
      die Kosten für Frühstück gehören nicht zu den Übernachtungskosten und können vom Arbeitgeber nicht lohnsteuerfrei ersetzt werden. Auch, wenn der Arbeitgeber keine Verpflegungspauschalen übernimmt muss er, nach unserem Kenntnisstand, die Hotelrechnung um den Frühstücksanteil kürzen.
      Beachten Sie aber, dass Sie die Tagespauschalen für Verpflegungsmehraufwand für Indien, je nach Aufenthaltsort zwischen 30 und 35 Euro pro Tag als Werbungskosten von der Steuer absetzen können. Hier finden Sie eine Tabelle der geltenden Auslandspauschalen.
      Da Ihr Aufenthalt mit 60 Tagen noch unter 3 Monaten liegt, können Sie für die gesamte Zeit den Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  13. Andre
    13. August 2012 at 19:46

    Hallo ersteinmal,
    ich habe eine Frage.

    Mein Arbeitgeber zieht mir von meiner Verpflegungsmehraufwendung/Hotelrechnung pauschal 4,80€ fürs Frühstück ab. Ich habe gelesen das das Frühstück aber bloß einen Sachbezugswert von 1,57€ hat.
    Kann ich mir die Differenz über meine Einkommenssteuererklärung wieder holen und wenn ja wie kann ich dies machen oder was brauche ich dafür?

    Mit freundlichen Grüßen

    Andre

    1. Henriette
      14. August 2012 at 07:34

      Hallo,
      Der Sachbezugswert greift nur, wenn der Arbeitgeber das Frühstück auf dessen Veranlassung hin unentgeltlich gewähren würde. D.h. wenn er Sie bewusst einladen würde, dann könnten Sie die Kosten für Frühstück um den Sachbezugswert von 1,57 € kürzen. Andernfalls müssen 20% vom Verpflegungsmehraufwand, also 4,80 € Eigenanteil abgezogen werden. Nach unseren Informationen können Sie sich leider keinen Differenzbetrag zwischen Sachbezugswert von 1,57 € und pauschalem Eigenanteil von 4,80 € für Frühstück über die Einkommenssteuererklärung wieder holen.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  14. 16. August 2012 at 15:10

    Muß man mit der Auszahlung von Auslöse auf dem Bau weitermachen, wenn man
    einmal damit angefangen hat. Dies sagt ein Arbeitnehmer aus meinem Betrieb.

    1. Henriette
      23. August 2012 at 10:31

      Nach aktuellem Kenntnisstand ist der Arbeitgeber rechtlich nicht dazu verpflichtet Auslösen, wie den Verpflegungsmehraufwand oder die Übernachtungspauschale zu erstatten. Auch wenn der Arbeitgeber in der der Vergangenheit die Pauschalen bzw. Auslöse erstattet hat, ist es seine Entscheidung, ob er dies in Zukunft fortsetzen will oder nicht. Der Arbeitnehmer kann bei Nichterstattung die Pauschalen als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

      Freundliche Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  15. Thomas Schmidt
    19. August 2012 at 17:25

    Hallo Zusammen,
    ich fahre am Mittwoch gegen mittag von Deutschland nach Östereich. Habe dort einen Termin um 15:00. Die Rückreise zu meiner Firma ist zu lang, um sie noch am selben Tag zu schaffen. Kann ich dann später eine Übernachtungspauschale für Österreich von 70€ abrechnen ?!?

    1. Henriette
      23. August 2012 at 10:23

      Sie sollten mit Ihrem Arbeitgeber im Vorfeld klären, ob er bereit ist die Übernachtungspauschale zu erstatten oder ob er die Hotelkosten übernimmt. Ihr Arbeitgeber ist rechtlich nicht dazu verpflichtet die Übernachtungspauschale zu erstatten.
      Wenn er gar keine Kosten erstattet, dann haben Sie die Möglichkeit die Übernachtungspauschale als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend zu machen.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  16. petra
    28. August 2012 at 08:35

    Hallo,
    ich bin seit Jahren im Aussendienst und habe immer eine Bescheinigung bekommen.
    Für 2011 gab es diese nicht , das Finanzamt hat also gestrichen.Wie kann ich das trotzdem absetzen?Mein Steuerberater sieht keine Möglichkeit.

    1. Henriette
      29. August 2012 at 10:27

      Wenn Sie im Außendienst tätig sind, sollten Sie generell alle Belege, wie z.B. Tankquittungen oder Zug- und Flugtickets aufbewahren. Auch wäre es sinnvoll ein Fahrtenbuch zu führen. Damit können Sie dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass Sie auswärts an wechselnden Einsatzstellen tätig sind. Sie können die Kilometerpauschale und den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen. Warum bekommen Sie keine Bestätigung Ihrer Tätigkeit im Außendienst?

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. petra
        29. August 2012 at 13:03

        Dies wird nicht erklärt – angeblich keine Pflicht mehr. Die 1 % Regelung für Firmenwagen und die monatl.Kilometergeldzhlg. – Fahrten Wohng. /Firmensitz – schliesst doch alles aus , was man absetzen könnte .Der Verpflegungsmehraufwand wurde wegen fehlender Bescheinigung abgelehnt.

  17. Felix
    3. September 2012 at 08:59

    Hallo liebes Spesen-Ratgeber-Team,
    ich bin von meinem Arbeitgeber für zunächst unbestimmte Zeit bei einem Kunden im Ensatz und auswärts untergebracht. Mein AG zahlt mir auch den Verpflegungsmehraufwand. Nach den ersten 3 Monaten werden diese nun versteuert. Soweit ist mir alles klar (s. Beiträge oben). Nun bin ich allerdings 6 Wochen nicht dort im Einsatz gewesen, aber auch nirgends sonst. Beginnt nun die 3-Monats-Regelung von Neuem oder hätte ich über einen gewissen Zeitraum wo anderes im Einsatz sein müssen?
    Gruß,
    Felix

    1. Henriette
      4. September 2012 at 13:15

      Hallo Felix
      wenn die Unterbrechung Ihrer auswärtigen Tätigkeit urlaubs- oder krankheitsbedingt war, dann hat dann hat das auf den Ablauf der 3-Monatsfrist keinen Einfluss. Wenn Sie aber in den 6 Wochen wieder an Ihrer Regelmäßigen Arbeitsstätte tätig geworden sind, dann würde die 3 Monatsfrist von vorne beginnen.
      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  18. 3. September 2012 at 15:01

    Hallo, ich möchte bitte eine Frage stellen.
    Wenn ein Lkw- Fernfahrer von Deutschland nach Belgien fährt und dort übernachtet,
    (also länger als 24 std.) bekommt er die Spesen für Belgien. Wenn er dann aber am Folgetag in die Niederlande einfährt und dort ebenfalls übernachtet, bekommt er dann die Übernachtungsspesen von Belgien ( weil er von Belgien kommt?) oder greifen gleich die Spesensätze für die Niederlande? Und wenn er dann wieder am Folgetag nach Deutschland einreist und nun in Deutschland übernachtet, greift dann wieder der Spesensatz Deutschland oder der von den Niederlanden? ( Weil er aus den Niederlanden eingereist ist ?) Bin ein wenig ratlos und wäre um Beistand verlegen.
    Vielen Dank.
    Andreas

    1. Henriette
      4. September 2012 at 12:55

      Hallo Andreas,
      die Höhe der Übernachtungspauschale errechnet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Egal wie lange der Aufenthalt an einem Ort war, der Ort, der vor 24 Uhr erreicht wird, ist für die Bestimmung der Übernachtungspauschale maßgebend. Nur bei Rückreisetagen aus dem Ausland oder bei eintägigen Auslandsreisen ist der letzte Tätigkeitsort maßgebend.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  19. Stefanie Lübcke
    10. September 2012 at 06:35

    Ich habe im letzten Jahr zwei Seminare für den Betriebsrat besucht. Die Kosten für Unterkumft, Verpflegung und Fahrt wurden komplett von der Firma übernommen.
    Kann ich jetzt trotzdem den Mehrkostenverplegungsaufwand geltend machenß

    1. Henriette
      10. September 2012 at 07:23

      Hallo,
      Ihr Arbeitgeber darf Ihnen den Verpflegungsmehraufwand in Höhe der steuerfreien Pauschalen lohsteuerfrei erstatten. Darüber hinaus gehende Beträge müssen im Allgemeinen dem zu versteuernden Arbeitslohn hinzugerechnet werden. Die Erstattung höherer Verpflegungskosten kann vom Arbeitgeber bis zum Doppelten pauschal mit 25% versteuert werden und bleibt für Sie steuerfrei. D.H. nur wenn der Betrag, den Sie von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen haben unter den steuerfreien Pauschalen liegt, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen. Vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  20. Sandra Thied
    21. September 2012 at 09:27

    wenn ein Arbeitnehmer auf Reisen zum Essen eingeladen wird bzw. einlädt( Kunden/kollegen)muss dann etwas vom Tagessatz gekürzt werden und wenn ja wieviel.

    vielen Dank

    1. Henriette
      1. Oktober 2012 at 09:40

      Erhält der Arbeitgeber auf Geschäftsreise eine Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers oder eines Dritten unentgeltlich, so muss der der Verpflegungsmehraufwand um den jeweiligen Sachbezugswert für Mahlzeiten gekürzt werden. Die Höhe der einzelnen Sachbezugswerte erfahren Sie hier.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  21. Chris
    22. September 2012 at 10:29

    Ich bekomme für meine Auslandsreisen in der „Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge“ eine „Sonderzahlung“ ausgewiesen. Eine Auflistung über die verschiedenen Pauschalen bekomme ich nicht.

    Wie kann ich nun die Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen?

    1. Henriette
      1. Oktober 2012 at 12:53

      Sie können mit diesem Formular einfach selber eine Reisekostenabrechnung anfertigen und sich diese von Ihrem Arbeitgeber absegnen lassen. Damit haben Sie einen gültigen Nachweis für Ihre Steuererklärung.
      Sie können natürlich auch in der Buchhaltung bzw. im Personalbüro nach einer detaillierteren Reisekostenabrechnung als Nachweis für das Finanzamt fragen.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  22. Rene
    24. September 2012 at 07:19

    Hallo,

    ich war 3 Tage für mein Unternehmen im Ausland. Alle Mahlzeiten wurden von
    dem dortigen Tochterunternehmen bezahlt.
    Mein Unternehmen will daher keinen Verpflegungsmehraufwand bezahlen. Da mir keine Kosten enstanden sind.
    Hätte ich nicht eigentlich dennoch ein Recht darauf, mit Abzug der Sachbezugswerte?

    1. Henriette
      1. Oktober 2012 at 13:15

      Hallo,

      Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet den Verpflegungsmehraufwand zu erstatten. Sie haben aber die Möglichkeit die Pauschalen als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Es ist korrekt, dass Sie in Ihrem Fall die Tagespauschale von 24 € um die Sachbezugswerte für Frühstück (1,57€), Mittag- und Abendessen (jeweils 2,87 €) kürzen müssen.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  23. Michael
    1. Oktober 2012 at 21:05

    Wenn mich mein Arbeitgeber von München für die Dauer von einem 1 Jahr abordnet und in diesem Zeitraum 3 Monate zum Ort A, dann direkt zum Ort B für einen Monat schickt und direkt weiter zum Ort C für 3 Monate schickt, kann ich in der Steuererklärung bei Verpflegungsmehraufwendungen nur die 3 Monate für Ort A ansetzten oder auch für die weiteren Orte?

    1. Henriette
      4. Oktober 2012 at 12:46

      Hallo,
      hier handelt es sich um wechselnde Einsatzorte. Sie können für den gesamten Zeitraum Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Siehe hierzu Artikel über Einsatzwechseltätigkeit.
      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  24. Matthias
    8. November 2012 at 14:47

    Hallo,
    ich bin angestellt bei einer Firma aus Berlin. Seit letztem Jahr Februar arbeite ich vor Ort bei einem Kunden in Hamburg. Weil der Auftrag über mehrere Jahre geht, und ich täglich beim Kunden bin, habe ich meinen Wohnort im letzten Jahr nach Hamburg verlegt. Seit dem Wohnortwechsel zahlt mein Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand nicht mehr.
    Kann ich nun den Verpflegungsaufwand für die ersten drei Monate in diesem Jahr als Werbungskosten geltend machen? Und kann ich dann für zusätzliche Dienstreisen (zu anderen Standorten des selben Kunden) ebenfalls Verpflegungsmehraufwände geltend machen?

    Vielen Dank!

    1. Henriette
      13. November 2012 at 08:37

      Hallo,
      handelt es sich bei der Wohnung in Hamburg um eine Zweitwohnung? Wenn ja, dann gelten die Bestimmungen der doppelten Haushaltsführung. Sie können Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate als Werbungskosten geltend machen. Je nach Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung berechnet sich die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand, für Zweitwohnungen in Deutschland gelten folgende Verpflegungspauschalen:
      • Abwesenheit von der Hauptwohnung von mind. 8 h – 6,00 €
      • Abwesenheit von der Hauptwohnung von mind. 14 h – 12,00 €
      • Abwesenheit von der Hauptwohnung von mind. 24 h – 24,00 €

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  25. waschti
    23. November 2012 at 05:34

    Kann ich beim Finanzamt Spesen geltend machen wenn ich bei der Fahrt zur Arbeit mehr als 50 km fahre ( zur Arbeit 50 km zurück 50 km) und ich in der Regel länger als 10 Std arbeite

    1. Henriette
      26. November 2012 at 10:41

      Hallo,
      Sie können für den Weg zur Arbeit die einfache Wegstrecke mit der Pendlerpauschale von 0,30 € absetzen. Das lohnt sich in der Regel erst, wenn Sie den Arbeitnehmer Grenzbetrag von 1000 Euro pro Steuerjahr für den Werbungskostenabzug überschreiten.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  26. Jane
    23. November 2012 at 09:26

    Hallo,
    ich bin im Aussendienst und meine Firma zahlt mir meine Ausgaben 1:1 wieder, dh. jede Essensrechnung Frühstück/Mittag/Abendessen wenn ich unterwegs bin wird per Rechnung eingereicht und bezahlt.
    Nun habe ich alles oben gelesen und bin durcheinander. Einmal habe ich verstanden, wenn mir die Fa. alles bezahlt kann ich keine Verpflegunsmehraufwendungen geltend machen. Anderseits gehts doch mit Abzug des Sachbezugs und das Thema ich muss Lohnsteuer drauf zahlen hat mich noch mehr durcheinander gebracht. Kann bitte jemand Licht in mein Dunkel bringen? Danke 🙂

    1. Henriette
      26. November 2012 at 10:29

      Hallo,
      Grundsätzlich zum Verständnis: kostenfrei gewährte Essen auf Dienstreisen sind nicht komplett steuerfrei. Wenn Ihnen der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten erstattet, sind diese in der Regel nur bis zu einer Höhe der gesetzlichen Verpflegungspauschale steuerfrei erstattbar. Darüber hinaus gilt zusätzlich der monatliche Steuerfreibetrag von 44 €, wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten für Essen ersetzt. Verdeutlicht an einem Beispiel bedeutet das, wenn ein Essen mehr gekostet hat als die Verpflegungspauschale von 6, 12 oder 24 €, je nach Abwesenheitsdauer, dann ist der Mehrbetrag bis zu einer monatlichen Höchstgrenze von 44 € steuerfrei zu erstatten. Der Restbetrag wird Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn unterworfen.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Alle Angaben ohne Gewähr)

  27. Michael Franz
    10. Dezember 2012 at 19:39

    Hallo Spesen Ratgeber Redaktion,
    wenn der Arbeitgeber seit mehreren Jahren eine höhere Verpflegungspauschale erstattet hat als laut Gesetz vorgesehen ist kann er dann falls bei einer Steuerüberprüfung das auffällt mir als AN das rückwirkend in Abzug bringen? Ich bekomme nun seit März diesem Jahr die gesetzlich vorgesehenen Sätze, die beiden ersten Monate des Jahres wurden mir rückwirkend gekürzt und es wurde mir angedroht im Falle einer Überprüfung mit negativen Ausgang den vom Finanzamt vom AG eingeforderten Betrag von mir zurückzufordern.
    Vielen Dank für eine Antwort!
    m

    1. Henriette
      13. Dezember 2012 at 13:42

      Hallo,
      da es sich bei den gesetzlich festgelegten Pauschalen für Verpflegung um steuerfreie Höchstgrenzen handelt, müssen darüber hinaus gehende erstattete Beträge in der Regel der Lohnsteuer unterworfen werden. Man kann also nur die ausgebliebene Lohnsteuerschuld von Ihnen zurück fordern. Ich denke, Sie müssen sich da von Ihrem Arbeitgeber nicht drohen lassen, Sie haben keinen Fehler gemacht.

      Ich wünsche Ihnen alles Gute, viele Grüße von der Spesen-Ratgeber Redaktion.
      (Angaben ohne Gewähr)

  28. jochen
    14. Dezember 2012 at 10:58

    Hallo.

    Ich bin Arbeitnehmer und besuche nebenher noch eine Abendschule. Kann ich in diesem Fall auch eine Verpflegungspauschale bei der Steuer ansetzen wenn ich mehr wie 14h abwesend bin?

    1. Henriette
      17. Dezember 2012 at 14:34

      Hallo,

      im Allgemeinen gilt, nur wenn es sich um eine betrieblich veranlasste Fortbildung o.ä. handelt und in dem Zusammenhang eine längere Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte nötig wird, dass Sie die Verpflegungspauschale geltend machen können.

      Viele Grüße von der Spesen Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  29. Eduardo Roque dos Santos
    17. Dezember 2012 at 11:26

    Hallo,

    ich bin auf Einsatz für ein deutsches Unternehmen in Spanien das ganze Jahr 2010 und 2011 gewesen. Mein Verpflegungsmehraufwand wurde zusammen mit meinem Lohn versteuert, diese 24 Monate.
    Die Firma hat einen Hauptstandort in Spanien aber ich habe nie mehr als zwei Tage an diesem Haupt- standort gearbeitet, sondern war nur unterwegs in ganz Spanien. (Madrid, Barcelona, Granada…) Mehr als 40 Kunden. Jeden Tag woanders.
    Meine Frage ist, ob ich dieses Steuer von meinem verpflegungsmehraufwand zurück bekomme kann.
    Kann jemand diese Frage beantworten?

    Vielen Dank
    Gruss
    Eduardo

    1. Henriette
      17. Dezember 2012 at 14:29

      Hallo Eduardo,

      Wenn Sie für ein deutsches Unternehmen arbeiten und in Deutschland Steuern zahlen, dann sind die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei. Entweder der Arbeitgeber bezahlt Ihnen die Pauschalen oder Sie können Sie bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
      Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand bezeichnet eine Steuerfreigrenze, nur Beträge, die darüber hinausgehen müssen versteuert werden. Bitte prüfen Sie zunächst, ob die der gesamte Verpflegungsmehraufwand oder ggf. nur der Betrag, der über die Steuerfreigrenze hinaus geht versteuert wurde.

      Beste Grüße
      Spesen Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  30. dima
    13. Januar 2013 at 15:31

    Hallo ich bin 14 tage im ausland tätig, übernachte im hotel am sonntag wird nich gearbeitet kan ich da trotzdem späsen eintragen

  31. Klaus
    22. Januar 2013 at 14:46

    Hallo
    Ich bin Techniker im Außendienst und bekomme nur bei mehrtägigen Reisen überwiegend bei Schulungen den Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber erstattet nun wollte ich am Sonntag zu einer Schulung anreisen 500 km Hotel ist durch den Arbeitgeber gebucht ich wollte das Hotel aber umbuchen und dort einen Tag später einchecken weil ich eine Bekannte Vorort besuchen möchte um dort auch die Nacht zu verbringen habe ich Anspruch auf den Verpflegungsmehraufwand.
    Mit Freundlichen Grüßen
    Klaus

    1. Henriette
      23. Januar 2013 at 15:27

      Hallo Klaus,
      wenn Ihre Reise beruflich bedingt ist, haben Sie ab einer Abwesenheit von 8 h die Möglichkeit Verpflegungsmehraufwand entweder vom Arbeitgeber direkt erstattet zu bekommen oder über die Steuererklärung geltend zu machen.
      Viele Grüße von der Spesen-Ratgeber Redaktion

      1. Klaus
        25. Januar 2013 at 07:19

        Vielen Dank für Information
        Aber ist der Status # beruflich bedingt # erfüllt wenn ich die erste
        Übernachtung bei der Bekannten verbringe und erst am folge Tag
        das Hotel nutze.
        Vielen Dank für eine Antwort
        Klaus

        1. Henriette
          25. Januar 2013 at 08:35

          Hallo Klaus,
          grundsätzlich können Reisekosten, wie der Verpflegungsmehraufwand nur erstattet oder als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Reise beruflich veranlasst ist, wenn sie also ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient. Der Steuerpflichtige ist im Zweifel in der Beweislast diese berufliche Veranlassung bei einer Steuerprüfung glaubhaft zu machen. Dies kann z.B. mit einer Kurzbeschreibung des Reiseablaufes geschehen, aus dem ein enger mit Geschäftsterminen getimter Tagesablauf ersichtlich wird.
          Wenn Sie nur privat übernachten und tagsüber geschäftliche Termine wahrnehmen, dann ist aus meiner Sicht eine berufliche Veranlassung der Reise durchaus glaubhaft. Wenn Ihr Arbeitgeber die Geschäftsreise bereits ab Sonntag angesetzt hat, Sie aber für den Sonntag eine private Übernachtungsmöglichkeit haben, können Sie trotzdem Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

          Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
          (Angaben ohne Gewähr)

  32. Richard
    27. Januar 2013 at 12:54

    Hallo, ich bin beruflich viel im ausland unterwegs und moechte gern wissen ob ich als arbeitnehmer rechtlich die moeglichkeit habe zu waehlen zwischen hotelpauschalen order uebernahme von Hotelkosten? ich haette ein vorteil beim empfangen von pauschalen weil meine Hotelkosten meistens niederiger sind.
    Vielen Dank
    Richard

    1. Henriette
      31. Januar 2013 at 09:44

      Hallo,
      ob Ihr Arbeitgeber Ihnen die Hotelkosten in Höhe des Rechnungsbetrages oder in Höhe der Übernachtungspauschale erstattet, müssen Sie mit ihm ausmachen. Da hat der Arbeitgeber nicht der Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet Hotelkosten zu erstatten. Verweigert er die Erstattung der Hotelrechnung, können Sie diese als Werbungskosten absetzen. Achtung: Die Übernachtungspauschale können Sie nicht als Werbungskosten absetzen.

      Beste Grüße (Angaben ohne Gewähr)

  33. Ronny
    28. Januar 2013 at 19:52

    Hallo ich habe eine Frage

    ich Arbeite in einer Großstadt als Garten-Landschaftsbauer und bin daher an verschiedenen Einsatzorten in der Stadt jetzt wollte ich mahl wissen ob ich da auch
    den Verpflegungsmehraufwand beantragen kann
    danke schonmahl für die Hilfe

    1. Henriette
      31. Januar 2013 at 09:53

      Hallo,
      da Sie an wechselnden Einsatzorten tätig werden, können Sie Reisekosten wie bei einer Dienstreise geltend machen. Die Verpflegungspauschale können Sie aber erst ab einer Abwesenheit von 8h geltend machen. Wenn Ihr Arbeitstag also nach 8h endet, beträgt die Verpflegungspauschale 0.

      Viele Grüße, (Angaben ohne Gewähr)

  34. Maxi
    24. Februar 2013 at 14:25

    Hallo,
    als Arzt bin ich gezwungen Nachtdienste/Bereitschaftsdienste zu übernehmen. Dies dauern unter der Woche von 20 Uhr bis 8 Uhr also 12 Stunden; Und am Wochenende 24 bez 23 Stunden. Kann man hierfür einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen?

    Danke für Eure Antworten

    1. Henriette
      8. März 2013 at 13:20

      Hallo,

      Verpflegungsmehraufwendungen kann man generell nur bei Auswärtstätigkeiten oder wechselnden Einsatzorten geltend machen. Bereitschaftsdienste an Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte fallen nach unserer Kenntnis nicht darunter.

      Beste Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion

  35. Rene
    10. März 2013 at 16:29

    Hallo zusammen ,

    kennt jemand einen Link zu einem fertigenVordruck für den Mehraufwand Verpflegung ?
    So dass ich nur noch meine Daten einfügen brauch

    1. Henriette
      11. März 2013 at 08:18

      Hallo,

      einen Link zu einer Excel-Vorlage, wo du den Verpflegungsmehraufwand und andere Reisekosten eintragen kannst findest du hier.

      Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion

  36. Peter
    18. März 2013 at 20:55

    Hallo,
    mein Arbeitgeber zahlt mir die Verpflegungspauschale abzüglich 20% für Früstück aus.
    Kann ich diese 20%, die ich ja nicht ersetzt bekomme, als Verpflegungsmehraufwand in meiner EkSt geltend machen?
    Schöne Grüße

    1. Henriette
      19. März 2013 at 07:51

      Hallo,

      das ist leider nicht möglich, da die Kosten für Frühstück nicht zu den steuerfrei erstattungsfähigen Reisekosten zählen.

      Beste Grüße

  37. Mike
    22. März 2013 at 12:55

    ich bin bei der Post angestellt und fange meinen Dienst morgens um 5 Uhr an.. Mit den Sortier- und Verladetätigkeiten bin ich dann ca. 8.30 Uhr fertig und verlasse dann den Stützpunkt um meine verschiedenen Bezirke anzufahren. Die Rückkehr zum Poststützpunkt ist dann ca. 16 Uhr. Danach kommen noch diverse Nacharbeiten, so dass ich den Stützpunkt gegen 17/17.30 verlasse. Die Fahrzeit von Wohnung zum Stützpunkt und zurück beträgt jeweils eine halbe Stunde.
    Wie verhält es sich da mit dem Verpflegungsmehraufwand?

    Viele Grüße
    Mike M.

    1. Henriette
      25. März 2013 at 12:09

      Hallo,
      da Sie täglich Ihre Arbeit im Stützpunkt beginnen, gelten die folgenden Fahrten nicht als Auswärtstätigkeit, nach unserer Kenntnis der Rechtslage können Sie leider keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion

  38. Andreas
    8. April 2013 at 12:24

    Hallo,
    glaube es endlich verstanden zu haben mit der Verpflegungspauschale/Spesen.
    Es geht um das Zauberwort „Auswärtstätigkeit“.
    War ich 12 Stunden am Tag vom Wohnungsverlassen bis zu Hause ankommend in meiner Stadt arbeiten , bekomme ich keine Verpflegungspauschale.
    Bin ich aber an einem auswärtigen Ort arbeiten, dann bekomme ich die Spesen.
    Richtig?

    1. Henriette
      8. April 2013 at 14:09

      Hallo,
      richtig. Das Zauberwort oder auch die Grundvoraussetzung dafür, dass Sie die Verpflegungspauschale geltend machen können ist das eine Auswärtstätigkeit (oder Dienstreise) vorliegt. Das kann aber auch schon ein auswärtiger Termin, eine Fortbildung oder ein Messebesuch sein, der nur 6h bis zur Rückkehr andauert. Wichtig ist, dass die Auswärtstätigkeit beruflich begründet ist.
      Beste Grüße!

  39. Andreas
    8. April 2013 at 18:16

    Danke für die schnelle Antwort,
    um die Spesen bei 14 Stunden Abwesenheit von 12 Euro zu erhalten, hätte ich die auswärtige Beschäftigung wählen sollen, statt vor Ort bleiben zu wollen, weil durch Berufsverkehr und Stau dieselbe Zeit braucht, wie die schnelle Autobahnanbindung auswärts.

  40. Andree
    9. April 2013 at 22:51

    Wenn ich für 2012 einen Verpflegungsmehraufwand von insgesamt €702,- geltend machen kann, aber mein Arbeitgeber davon nur €95,- erstattet hat, dann bleibt ja noch ein Restbetrag für die „ESt 2012“ von €607,-. Wenn ich diesen Betrag, aufgeteilt auf die einzelnen Pauschalbeträge (z.B. X-Tage * €6, X-Tage * €12 und X-Tage * €24) und abzüglich der bereits gezahlten €95,-, im Lohnsteuerprogramm eingebe, dann erhöht sich mein Rückerstattungsfähiger Betrag nicht um die €607,-, sondern nur um ca. €167,-. Weshalb ist das so?

    Vielen Dank für eure Antworten

  41. klaus lehmann
    12. April 2013 at 14:31

    Guten Tag Henriette,
    eine sehr informative HP . Noch viel Erfolg dabei.
    Zu meiner Frage, bin selbständig und habe einen Auftrag in Calais /F . Wie gestalte ich dazu den optimalen Nutzen der Verpflegungspauschale.
    Ich fahre dort jeden Morgen 6:ooh vom Hotel , diverse Arbeitsorte innerhalb des Projekts (Stomnetz ca.60km) an. Nach Arbeitsende Dusche ich im Zentralbüro, dann fahre ich essen und bin täglich ggn. 20:00h im Hotel…..
    Ständig wechselnder Arbeitsort ; Verpflegungszuschuss?
    Danke im Voraus – VG Klaus

    1. klaus lehmann
      12. April 2013 at 14:41

      Entschuldigung , meine> Verpflegungspauschale für Projektdauer bis 01.01.14

      1. Henriette
        15. April 2013 at 07:36

        Es gilt die Dreimonatsfrist. Sie können die Verpflegungspauschale nur die ersten 3 Monate Ihre Projektphase geltend machen.

    2. Henriette
      15. April 2013 at 07:34

      Guten Tag Klaus,
      vielen Dank für Ihren Kommentar. Zu Ihrer Frage: Wenn Sie wegen eines Auftrages auf Geschäftsreise in Calais / F. sind, dann können Sie für den gesamten Zeitraum Ihrer Abwesenheit die Verpflegungspauschale und Übernachtungskosten geltend machen. Die Verpflegungspauschale greift ab einer Abwesenheit von 8 h. Es gilt die Länderpauschale für Frankreich. Lesen Sie hier alles zur Berechnung von Verpflegungsmehraufwand auf Geschäftsreisen und laden Sie die Tabelle mit den Pauschbeträgen für alle Länder in 2013 herunter.
      Viele Grüße

  42. MIchael
    18. April 2013 at 18:13

    Liebes Spesen-Team,

    ich bin International Trainee hatte lange Auslandsaufenthalte (2x 4 Monate) und hierfür lediglich über eine vertragliche Zusatzvereinbarung einen Ausgleich auf Basis des Mercer Lebenshaltungskostenindex erhalten. Flug und Unterkunft wurde direkt von der Tochterfirma übernommen. Kann ich Spesen für die ersten 3 Monate in die Werbungskosten einstellen?

    Mein Jahr 2012:
    1 Monat Deutschland Stammwerk (=Arbeitsort lt. Arbeitsvertrag)
    4 Monate USA Tochterfirma (+100€/monatlich Lebenshaltungskostenausgleich)
    1 Monat Deutschland Stammwerk
    4 Monate China Tochterfirma (+500€/monatlich Lebenshaltungskostenausgleich)
    2 Monate Deutschland Stammwerk

    Für die USA habe ich eine Reisekostenabrechnung erhalten, die mir Benzin und Visa Gebühren erstattet – that`s it. Für China hatte ich keine Auslagen, also auch keine Abrechnung.

    Über Tipps wäre ich dankbar 🙂

    Gruß und vielen Dank!

    1. Henriette
      23. April 2013 at 12:13

      Hallo,

      da es sich um vorübergehende auswärtige Tätigkeiten handelte, können Sie nach unseren Informationen Spesen für die ersten drei Monate geltend machen.

      Viele Grüße!

      1. MIchael
        5. Juni 2013 at 18:52

        Danke schön! Werd ich versuchen 🙂

  43. Alexander
    19. April 2013 at 21:29

    Hallo,
    Ich bin das ganze Jahr über auf Montage Mo-Do bekomme keine Auslöse (Unterkunft wird von der FA. bezahlt)
    Ist es richtig das ich nur volle 3 Monate vom Finanzamt bezahlt bekomme?
    Sie schreiben oben im Text das mein Chef diese kosten zu 100% absetzen kann, welchen Nachteil hat es dann für ihn die Auslöse zu zahlen.

    Frage mich das schon ewig ……

    MFG Alex

    1. Alexander
      19. April 2013 at 21:35

      Noch als Zusatz, ich bin keine 3 Monate am Stück auf der selben Baustelle

  44. Thomas
    21. April 2013 at 10:19

    Hallo Henriette,

    gute Seite und wertvolle Infos!
    KUrze Frage:
    Ich bin Ingenieur und seit 18 Monaten 3-4 Tage pro Woche an einem anderen innerdeutschen Standort eingesetzt. 1-2 Tage pro Woche arbeite ich am Stammarbeitsplatz. Für die Auswärtstätigkeit bekomme ich immer die 6; 12 bzw. 24€ verpflegungskosten vom Arbeitsgeber überwiesen. Muss ich, da es in Summe über 3 Monate pro Jahr auswärts bin, die Entschädigungen mit 25% versteuern? Habe gehört, dass bei Nachweis von z.B. Restaurantrechnungen die Beträge steuerfrei bleiben…

    Danke, Thomas

    1. Henriette
      23. April 2013 at 07:18

      Hallo Thomas,
      vielen Dank für Ihren Kommentar.
      Zu Ihren Fragen:
      Die Dreimonatsfrist gilt für durchgehende Auswärtstätigkeiten von mehr als drei Monaten. In Ihrem Fall wird die auswärtige Tätigkeit immer wieder unterbrochen und beginnt wieder von neuem. Aus diesem Grund können Sie den Verpflegungsmehraufwand in voller Höhe ohne Versteuerung geltend machen.
      Ihre Restaurantrechnungen können nur steuerfrei bleiben, wenn es sich um Geschäftsessen handelt, die mit einem Bewirtungsbeleg nachgewiesen werden. Andernfalls müssen Sie Ihren geldwerten Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes versteuern.
      Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
      Viele Grüße!

  45. Carmenta
    25. April 2013 at 12:40

    Hallo, ich hätte da noch eine Frage… ich bin Zeitarbeitnehmer und arbeitete 2012 von Januar bis Dezember zwar bei ein und demselben Kunden meiner Zeitarbeitsfirma habe aber zwischendrin die Abteilung wechseln müssen… kann man dann auch die 3-Monats-Regel anwenden?
    Vielen lieben Dank für eine kurze Antwort
    LG
    Carmenta

    1. Henriette
      25. April 2013 at 12:52

      Als Zeitarbeitnehmer haben Sie rein rechtlich keine feste Arbeitsstätte, Ihr Arbeitgeber könnte Sie theoretisch bei verschiedenen Kunden einsetzen. Bei einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit gilt keine Dreimonatsfrist. Sie können grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die Pauschalen nicht sowieso schon zahlt, wie häufig der Fall bei Zeitarbeitsverträgen.

  46. Sarah
    29. April 2013 at 15:11

    Hallo Henriette,

    ich hätte mal ne kurze Frage, wenn unsere Vertreter mit einem Kunden Essen gehen, sind wir verpflichtet das Essen des Vertreters zu bezahlen? Das Essen vom Kunden wird natürlich erstattet. Wenn ihm das Essen erstattet wird, müssen wir dann die Diäten kürzen und was ist, wenn keine Diäten bezahlt werden, weil er nicht über die 8 Stunden gekommen ist?

    Vielen Dank!

    Schöne Grüße
    Sarah

    1. Henriette
      30. April 2013 at 07:36

      Hallo Sarah,
      das Unternehmen ist rechtlich nicht zwangsläufig dazu verpflichtet dem Angestellten das Essen mit dem Kunden zu erstatten. Es stellt sich allerdings die Frage mit welcher Motivation der Angestellte ein Essen mit einem Kunden abhalten soll, welches im Interesse des Unternehmens ist, wenn er es selber bezahlen soll. Ein Essen dieser Art ist ein Geschäftsessen und kann vom Unternehmen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, was wiederum die Steuerlast des Unternehmens senkt.
      Wenn es sich um ein Geschäftsessen handelt mit eindeutigem betrieblichem Interesse, müssen Sie Ihrem Vertreter (Mitarbeiter) nichts vom Verpflegungsmehraufwand abziehen. Wie Sie ein Geschäftsessen mit dem Bewirtungsbeleg korrekt absetzen, erfahren Sie hier.
      Beste Grüße
      Henriette / Spesen-Ratgeber
      (Angaben ohne Gewähr)

  47. Carsten
    17. Mai 2013 at 12:25

    Hallo Henriette,
    tolle und sehr aufschlußreiche Berichte bzw. Infos!!!!
    Meine spezielle Frage:
    Ich bin als Mechaniker in Deutschland angestell.
    Beruflich bin ich für die Firma, mehrmals im Jahr für ca. 90 Tage am Stück (Aufentahlsgenehmigung), in Japan.
    Nach 3-5 Wochen bei meinem Arbeitgeber in Deutschland fliege ich wieder für drei Monate.
    Natürlich nehme ich dann auch Urlaub, bzw. baue Überstunden ab.
    Ist damit die 3 Monatsfrist unterbrochen und beginnt von neuem?
    Gibt es dafür einen Paragraphen?
    Vielen Dank und liebe Grüße
    Carsten

    1. Henriette
      21. Mai 2013 at 07:26

      Hallo Carsten,
      vielen Dank für Ihren Kommentar!
      Bzgl. Ihrer Frage zur Dreimonatsfrist: diese gilt im Allgemeinen nur ab einer Abwesenheit von 4 Wochen von der auswärtigen Tätigkeitsstätte als unterbrochen. Urlaub oder Krankheit gilt allerdings nicht als Unterbrechung der Dreimonatsfrist. Wenn Sie aber mind. 4 Wochen bei Ihrem Arbeitgeber in Deutschland tätig werden und dann wieder nach Japan zurückkehren, beginnt die Dreimonatsfrist von neuem. Genaue Informationen zur Dreimonatsfrist, gibt es hier.
      Beste Grüße

  48. Carsten
    17. Mai 2013 at 12:30

    Sorry Henriette,
    Abbau der Überstunden und den Urlaub nehme ich in Deutschland, nicht in Japan!
    Mit freundlichen Dank
    Carsten

  49. Dave
    27. Mai 2013 at 15:46

    Hallo, vielen Dank für die Vorlagen. Folgende Situation. Ich bin in 2 Projekten beim gleichen Kunden. Ich bin 1-3Monate am Standort A und danach 1-3 Monate am Standort B. Zwischendurch bereise ich diese Standorte auch Tageweise. Gilt für mich dann die 3Monatsstory bis zum Ende des Projektes, da ja mein Einsatzort sich immer wieder ändert?

    Oder ist nach 3 Monaten Schluss mit lustig und ich muss mich umschauen, wie ich meine Steuerlast plausibel senke?

    Vielen Dank & Grüsse
    Dave

    1. Henriette
      28. Mai 2013 at 06:49

      Hallo Dave,
      da in Ihrem Fall die Einsatzorte wechseln, handelt es sich nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit. Bei wechselnden Einsatzorten gilt die Dreimonatsfrist in der Regel nicht. Sie können demzufolge Verpflegungsmehraufwendungen für den gesamten Zeitraum des Projektes geltend machen. Genauere Informationen zur Dreimonatsfrist finden Sie auch hier.

      Beste Grüße und alles Gute!

  50. Chris
    27. Juni 2013 at 08:13

    Hallo Spesen-Team,
    ich bin Außendienst-Servicetechniker wofür mir vom ArbG ein KD-Auto ganzjährig überlassen wird. Der Firmensitz ist ca. 15 km von meinem Wohnort entfernt.
    Mein ArbG sagt: Spesen können nur abgerechnet werden wenn mein Arbeitstag zu mindesten 6 Stunden beim Kunden stattgefunden hat.
    Ein befreundeter Betriebsrat sagte mir kürzlich, das meine „Reisezeit“ beim Verlassen des Ortschildes meines Wohnortes beginnt und mit der Rückkehr hierhin wieder endet. Begründung: Mein regelmäßiger Arbeitsplatz sei das KD-Auto und nicht der Firmensitz. Ich arbeite aus dem Auto heraus. Es gibt weder in der Werkstatt noch im Büro meines ArbG ein zugewiesenen Arbeitsplatz für mich.
    Stimmt das?

    1. Henriette
      27. Juni 2013 at 08:36

      Hallo,
      ja das stimmt so. Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Einsatzwechseltätigkeit, die steuerlich so behandelt wir, als wären Sie auf Dienstreisen. Sie können also Verpflegungsmehraufwand geltend machen, allerdings pro Tag immer ab einer Abwesenheit von mind. 8 Stunden vom Wohnort. Welche Kosten Sie für Fahrten mit dem Firmenwagen absetzen können, erfahren Sie hier.

      Viele Grüße!

      1. Chris
        27. Juni 2013 at 09:28

        Vielen Dank für die rasche Antwort und die Links. Macht weiter so!
        Gruß und nochmals DANKE!

        1. Henriette
          27. Juni 2013 at 10:02

          Vielen Dank und alles Gute!

  51. Mario
    18. Juli 2013 at 17:02

    Hallo,
    ich bin als Kraftfahrer viel (ca 75% der Woche) im skandinavischen Bereich (Schweden, Norwegen, usw.) unterwegs. Mein AG (deutsche Spedition) zahlt nur die deutschen Spesensätze (6, 12 und 24 €). Daher nun meine Frage, wenn ich den „Ausgleich“ beim Finanzamt geltend machen möchte, unter was muß ich die Differenz eintragen? Unter Werbungskosten ? Wenn Ihr mir dort weiterhelfen könntet, wäre ich euch sehr dankbar.
    Vielen Dank im Vorraus!!!
    Gruß Mario

    1. Henriette
      19. Juli 2013 at 06:55

      Hallo Mario,
      Sie können die Differenz als Werbungskosten geltend machen, als diese sind sie auch in der Steuererklärung einzutragen. Ggf. Bestätigung des Arbeitgebers mitschicken, dass er nur die inländischen Pauschalen zahlt.
      Beste Grüße und alles Gute!

  52. Rouven Wetzel
    7. August 2013 at 19:22

    Hallo liebes Spesen – Team,

    Ich bin seit Juli 2013 auf unbestimmte Zeit in England (London) eingesetzt. Mein AG zahlt mir nur meine Auslagen für z.b. Fahrttickets, Telefonkosten etc., jedoch keine Tages – Verpflegungspauschale (wozu er ja auch nicht verpflichtet ist).
    Frage 1: Kann ich die Tagespauschale für London in der Einkommenssteuererklärung 2013 pro Tag Ausland voll ansetzen?
    Frage 2: Wie verhält sich das dann mit der 3 – Monats – Regelung, wenn man länger im Ausland ist?

    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Rouven

    1. Henriette
      15. August 2013 at 13:35

      Hallo Rouven,
      Sie können für die ersten drei Monate Ihrer Abwesenheit die Tagespauschale für London von 2013 für jeden Tag als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die aktuellen Länderpauschalen für 2013 finden Sie in dieser Tabelle.
      Viele Grüße und viel Spaß in London!

  53. 21. August 2013 at 09:55

    Ich habe im Jahre 2012 immer am Standort A gearbeitet, Ende des Jahres kam Standort B hinzu, die Dienstzeiten lagen bei 9 bis 12 Stunden. Kann ich die Verpflegungspauschale für beide Standorte anwenden?

    Im Voraus vielen Dank.

    1. Henriette
      21. August 2013 at 14:30

      Es wäre wichtig zu wissen, an welchem Standort Ihr regelmäßiger Arbeitsort ist, wenn dies Standort A ist, dann können Sie für die vorübergehende Tätigkeit am Standort B die Verpflegungspauschale und höhere Fahrtkosten geltend machen.
      Viele Grüße aus der Redaktion!

  54. Sascha
    28. August 2013 at 20:07

    Hallo,

    Hätte zum Verpflegungsaufwand eine bzw mehrere Fragen hoffe man kann mir Infos geben.
    Bin AN in einer Umzugsspedition und da kommt es vor,das man Umzüge in andere Bundeländer bzw Städte die auch mal so weit entfernt sind das man den Umzug mit einer Übernachtung einplanen muss.Aus diesem Grund bekomme ich eine Verpflegungspauschale die meiner Meinung nach zu gering ausfällt,da wenn ich mich nach der Tabelle richte,diese aussagt das wenn ich mehr als 24 h von daheim entfernt bin einen Anspruch auf 24€ hätte. Nun erhalte ich aber nur die Hälfte also 12 € mit der Begründung des AG er bezahle die Unterkunft und das Frühstück.Was mich intersieren würde, wäre ist dieses Rechtens oder versucht man mich hier täuschen um Gelder zu sparen.Welche Möglichkeiten gäbe es für einen AN dagegen vor zu gehen.
    Wäre nett wenn mir jemand helfen könnte um endlich Klarheit zu bekommen.

    P.s.Hätte auch noch Fragen,wobei es da um die Bezahlung bei Verrichtung von Schwerlast arbeiten geht .Gibt es da eventuell auch Pauschal Ansprüche und in welcher Höhe sollten diese ausfallen.
    Bsp.: Es muss ein Klavier mittlerer Grösse und Gewicht (ca 120-150 kg) aus der Wohnung 1.OG nach unten in den Lkw verladen werden.Und am Zielort wieder aus dem Lkw in die Wohnung/Haus welche sich EG/Hochpartere (eine Treppe mit 12 Stufen) entladen werden muss.Auch hierzu würde ich mich über Tips und Vorschläge freuen.

    Mfg Sascha

    1. Henriette
      29. August 2013 at 07:01

      Hallo Sascha,
      zu Ihrer Frage zum Verpflegungsmehraufwand: der Arbeitgeber kann (er muss aber nicht)die Verpflegungspauschale steuerfrei bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalen erstatten. Erstattet er nur einen geringeren Betrag, können Sie die Differenz bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Beachten Sie, dass der Verpflegungsmehraufwand kalendertäglich abgerechnet wird, d.h. es werden die Stunden immer nur bis 0:00 Uhr gerechnet. Sehen Sie hier ein Beispiel zur Berechnung des Verpflegungsmehraufwandes.
      Zu Ihrer zweiten Frage: von einem Zuschlag in Form einer steuerfreien Pauschale für die Verrichtung von Schwerarbeit ist mir nichts bekannt. Hier liegt es wohl am Arbeitgeber, ob er ggf. Mehrzahlungen für schwerere Arbeit leistet, die aber in der Regel versteuert werden müssen.
      Beste Grüße!

  55. Angela
    17. September 2013 at 13:31

    Hallo,

    Als Schwerpunktfach habe ich Logistik, welches sich mit meiner Einkaufstätigkeit in der Vollzeitstelle deckt,
    Meine Stelle habe ich vor 3 Monaten neu begonnen, nun beginne ich bald mit dem nebenberuflichen Bachelorstudiengang, bei dem ich als Schwerpunktfach u.a. Logistik haben werde.

    Habe ich die Möglichkeit, die Verpflegungspauschale anzusetzen?

    Vielen Dank vorab

  56. Tatjana Portjanskaja
    14. Oktober 2013 at 06:51

    Hallo,

    ich habe auch eine Frage: Unsere Firma erstattet keinen Verpflegungsmehraufwand. Die Hotelkosten inklusive Frühstück werden aber erstattet. Soll ich trotzdem 1,60 € fürs Frühstück abziehen?

    Beste Grüße
    T.Portjanskaja

    1. Henriette
      14. Oktober 2013 at 07:11

      Hallo,
      wenn Sie Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen wollen und der Arbeitgeber Frühstück erstattet hat, müssen Sie in der Regel mind. den Sachbezugswert von 1,60 € von der Verpflegungspauschale abziehen.
      Beste Grüße

  57. Adrien
    31. Oktober 2013 at 16:43

    Hallo,

    ich arbeite als Unternehmensberater für diverse Projekte in Deutschland und in Österreich. Mitunter arbeite ich 2-3 Tage wöchentlich in Wien aber für 2 unterschiedliche Firmen.
    Gilt dennoch die 3 Monats Regel; d.h. muss ich nach 3 Monaten meine Spesen versteuern? Und wie erfolgt die Versteuerung? 25% der Spesen oder richtet sich die Besteuerung nach individuellen Steuersatz?

    Herzlichen Dank
    Adrien

    1. Henriette
      1. November 2013 at 13:55

      Hallo Adrien,
      die Dreimonatsfrist gilt in der Regel für langfristige Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Unterbrechung von mind. vier Wochen. Wenn ich das richtig herauslese, kehren Sie aber nach den 2-3 Tagen Geschäftsreise wieder an ihre regelmäßige Arbeitsstätte zurück. Demnach beginnt die Dreimonatsfrist bei jedem neuen auswärtigen Einsatz von neuem.
      Viele Grüße!

  58. Mike
    4. November 2013 at 21:06

    Hallo ich habe jetzt schon verdammt viel gelesen,
    Aber leider konnte meine Frage nicht wirklich beantwortet werden.

    Ich bin im Außendienst als Verkaufaberater unterwegs. Fahre jeden morgen mit dem Dienstwagen ins Büro Bleibe dort bis ca. 9.30-10.00 Uhr und fahre dann hinaus zu meinen Kunden. Ab dieser Zeit kommt es hin und wieder mal vor das ich kurz nochmal ins Büro fahre um evtl schnell noch Wäre für Kunden zuholen. Arbeitsende ist dann ca.17 Uhr! Arbeitsweg beträgt für mich ca. 20 min. Anfangs und Endzeiten liegen sogar in 85% der Fälle eher bzw später!

    Und nun zu meiner Frage kann ich da ich keine Spesen von meinem AG bekomme einen Verpflegungsmehraufwand bei der Lohnsteuer geltend machen? Besteht die Möglichkeit ( ich weiß keine Verpflichtung) das mein AG mir Spesen zahlen dürfte?

    1. Henriette
      5. November 2013 at 08:09

      Hallo,
      als Verkaufsberater im Außendienst kann Ihnen der Arbeitgeber Spesen bzw. Verpflegungsmehraufwand erstatten, wenn Sie mehr als 8 Stunden von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind. Die Zeit der Auswärtstätigkeit scheint bei Ihnen aber unter acht Stunden zu liegen.
      Unabhängig von der Zeit der Abwesenheit, kann Ihnen der Arbeitgeber aber die Kilometerpauschale für die gefahrenen Kilometer zwischen den Kunden steuerfrei erstatten. Für den Weg zur Arbeit gibt es zusätzlich die Entfernungspauschale (einfache Strecke).
      Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten, wenn etwas unklar geblieben ist, fragen Sie.
      Viele Grüße

  59. Mario
    4. Januar 2014 at 14:30

    Hallo,

    als erstes ein gesundes neues Jahr und alles Gute dahingehend.

    Inwieweit muss ich als Kleinunternehmer die Kosten für den Verpflegungsmehraufwand tatsächlich in der Buchhaltung nachweisen. Sprich, muss ich Kopien von Restaurants oder Einkäufen außerhalb des Hotels nachweisen oder reicht lediglich die Angabe der Abwesenheit, die ich nachweislich durch Reiseunterlagen habe und angebe.

    Der Hintergrund: Wenn ich mehrere Tage im Ausland unterwegs bin, komme ich den ein oder anderen Tag über den Pauschalbetrag, während dessen an anderen Tagen der Pauschalbetrag nicht erreicht wird. Gilt der Pauschalbetrag dann auch für die Tage, an denen ich das Limit/Pauschalbetrag gar nicht erreiche ???

    Wichtiger wäre mir eine eventuelle Antwort auf Frage 1 !!! Was muss ich nachweisen, wenn ich Pauschalbeträge angebe ???

    1. Henriette
      6. Januar 2014 at 13:05

      Hallo,

      als Kleinunternehmer können Sie den Verpflegungsmehraufwand in höhe der geltenden Pauschalen als Betriebsausgabe geltend machen. Maßgeblich dafür sind nicht die tatsächlich entstandenen Kosten sondern die Dauer der Abwesenheit. Die Pauschbeträge gelten immer, egal wie viel Sie für Verpflegung ausgegeben haben.
      Beachten Sie, dass ab 2014 eine zweistufige Staffelung der Pauschbeträge gilt.

      Beste Grüße

      1. Mario
        12. August 2014 at 14:34

        Danke

  60. Stefan
    25. Mai 2014 at 20:14

    Schönen guten Tag,

    ähnlich wie Mike ein paar Beiträge vor mir, bin ich in meinem Fall nicht sicher, ob ich einen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen kann – daher hier die Frage: Ich bin im Außendienst beschäftigt, Mittelpunkt meiner Tätigkeit ist mein Heimbüro. In der Firmenzentrale habe ich keinen bereitgestellten Arbeitsplatz.

    Es gibt eine ausgesprochene, aber nicht schriftlich festgehaltene Vereinbarung: Bei allen Reisen, die eine Übernachtung erfordern, kann ich von Reisebeginn bis Ende sämtliche Spesen direkt über Firmenkarte abrechnen, mir persönlich entstehen also keinerlei Mehrkosten. Solche weiteren Touren am Stück sind etwa alle 6 Wochen der Fall.

    Mein sonstiges Tagesgeschäft besteht aus Reisen (bzw. Kundenbesuchen), bei denen ich an ca. 12-15 Tagen pro Monat über 8 Stunden, davon 2-3 Tage pro Monat über 14 Stunden unterwegs bin (Start und Ziel: Heimbüro). Hierfür bekomme ich nichts erstattet.

    Kann ich diese Tage anhand einer Bescheinigung – wie von Ihnen bereitgestellt – in meiner Einkommensteuererklärung aufführen?

    Vorab vielen Dank
    Stefan

    1. Henriette
      26. Mai 2014 at 18:11

      Hallo Stefan,

      für Ihre Tätigkeit Außendienst (Kundenbesuche) können Sie Verpflegungsmehraufwand geltend machen, allerdings nur die ersten drei Monate. Es gilt die Dreimonatsfrist.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  61. Weihami
    22. Juli 2014 at 12:45

    Moin,

    Wenn in einem Land je nach Stadt unterschiedliche Spesensätze gelten (z.B. Großbritanien / London) gelten für die Vororte des entsprechenden Ortes dann die höheren oder die „normalen“ Spesensätze. Wo sind die Grenzen zu ziehen ?

    Beste Grüße

    1. Redaktion
      25. Juli 2014 at 11:02

      Hallo, wenn es sich um eine andere Stadt handelt, sollte der Spesensatz für die übrigen Städte gelten. Alle Angaben wie immer ohne Gewähr.

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