Tipps zum Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwand

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Wem aus beruflichen Gründen Kosten entstehen, die außerhalb der eigenen Wohnung oder dem regelmäßigen Arbeitsplatz anfallen, bekommt diese entweder vom Arbeitgeber ersetzt, oder kann sie steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Einzel- und Kleinbetriebe können diese als Betriebsausgabe verbuchen. Für das Ausland sind nur noch nachgewiesene Ausgaben anerkannt, sofern der Arbeitgeber die gültigen Pauschalen im Ausland nicht erstattet. Der Verpflegungsmehraufwand wird unabhängig davon berechnet, welcher Art der Auswärtstätigkeit der Geschäftsreisende nachgeht und ob Corporate Rates genutzt werden.

Die Verpflegungspauschale in Deutschland

Verpflegungsmehraufwendungen werden nur noch als zeitabhängige Verpflegungspauschalen erstattet, wobei erst ab mindestens acht Stunden eine Verpflegungspauschale zur Anwendung kommt.

Zeitumfangab 8 Std.ab 14 Std.ab 24 Std.
Pauschbetrag Verpflegungsmehraufwand6,00€12,00€24,00€

Stehen mehrere dienstliche Auswärtstätigkeiten an einem Tag an, dann wird deren Gesamtzeit zusammengerechnet. Führt die Dienstreise ins Ausland, dann misst sich der Pauschbetrag an dem Aufenthaltsort, an dem sich der Steuerpflichtige zuletzt vor 24 Uhr aufgehalten hat. Für Rückreisetage oder eintägige Geschäftsreisen ins Ausland richtet sich der Betrag nach den Werten für den Verpflegungsmehraufwand im Ausland.

Bei einer Dienstreise vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24:00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgeblich.

Erstattung des Verpflegungsmehraufwands

Die Erstattung von Verpflegungspauschalen durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtend. Der Arbeitgeber kann nachgewiesene Belege oder eine Verpflegungspauschale erstatten. Um das Frühstück für den Arbeitnehmer kostengünstig zu ermöglichen, wird dieses aufgrund des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes in einem Business Package gebucht. Erstattet der Arbeitgeber die Verpflegungspauschale nicht, dann können entweder die Pauschalen – nur in Deutschland – oder Belege auch für entstandene Kosten im Ausland als Werbungskosten in der Steuererklärung verbucht werden. Ersetzt der Arbeitgeber den Pauschbetrag, so ist dieser bis zur steuerlich erlaubten Höhe steuerfrei, höhere Erstattungen kann der Arbeitgeber laut § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EstG pauschal mit 25% versteuern. Dabei ist Voraussetzung, dass die steuerfreien Pauschalen um nicht mehr als 100% überschritten werden. Alles darüber liegende fällt in den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Verpflegungsmehraufwand 2011 im Ausland

Im Ausland gelten vom Bundesministerium für Finanzen festgelegt Sätze, die sich an den realen Ausgaben im entsprechenden Land orientieren. Die höchste Tagespauschale gilt derzeit in Island und beträgt 77,00€ pro komplettem Tagessatz. Nachfolgend dargestellt die Top Ten der Verpflegungspauschalen.

PlatzLand bzw. StadtFrühstückspauschale (20% vom Verpflegungsmehraufwand)Verpflegungsmehraufwand
1Island15,40€77,00€
2Hongkong, Norwegen14,40€72,00€
3Angola14,20€71,00€
4Republik Korea13,20€66,00€
5Schweden, Demokratische Republik Kongo12,00€60,00€
6Japan10,20€51,00€
7Paris (Frankreich), Angola, Gabun9,60€48,00€
8Liechtenstein9,40€47,00€
9Tel Aviv (Israel), Finnland, Libyen9,00€45,00€
10Athen (Griechenland), Irland8,40€42,00€

 

Wenn der Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber nicht erstattet wird, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen. Die im Ausland geltenden Pauschalen werden in relgelmäßigen Abständen vom Bundesfinanzministerium aktualisiert. Eine Tabelle der aktuellen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland finden Sie hier.

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14 thoughts on “Tipps zum Verpflegungsmehraufwand

  1. A.Wagner
    21. März 2013 at 08:58

    Hallo,
    Ich bin KLeinunternehmer und war 2012 für 3 Wochen beruflich in Dänemark. Vom Auftraggeber erhielt ich eine Verpflegungspauschale von 13 Eur pro Tag, die ich zu meinen Einnahmen dazu gerechnet habe. Die Verpflegungskosten habe ich wie folgt berechnet:
    Abfahrts- und Ankunftstag ( 14- 24Std): je 40Eur
    Aufenthalt: 60Eur je Tag
    Das Finanzamz will mir das nun nicht anerkennen, mit der Begründung, dass nur die tatsächlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten zum Abzug kommen, da hier keine Pauschalregel mehr zur Anwendung kommt ( Rechtsänderung VZ ).

    Ich bin jedoch der Meinung, dass es nur für die Übernachtungskosten keine Pauschale mehr gibt, §4 Abs.5 Satz 4 EstG. Für den Auslandsaufenthalt die jeweilige Auslandspauschale. Allerdings verstehe ich nicht, wie ich die im Gesetz angegeben Prozentsätze ( 120,80,40 %) zu Anwendung bringe. Ist meine aufgeführte Berechnung korrekt?
    Wie verhält es sich, wenn ich vom Auftraggeber das Abendessen gestellt bekommen habe. Oder ist dies nicht relevant.

    Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre Hilfe und Ihre Mühen!

    Herzliche Grüße

  2. Norbert
    10. Juni 2013 at 06:31

    Hallo,
    ich habe eine Frage und vielleicht kennt da ja jemand die richtige Antwort. Mein Dienstreisen-Szenario sieht so aus: Mein Sitz ist München, ich fahre dienstlich jede Woche nach Lindau zu meinem Kunden (arbeite dort), übernachte jedoch oft in Bregenz (also im Ausland). Unsere Reisekostenprüfstelle war in der Vergangenheit mal der Meinung, dies sei eine Auslandsreise, dann mal wieder es sei eine Inlandsreise. Günstiger, was die Verpflegungspauschalen anbetrifft, ist natürlich die Auslandsreise. Meine Meinung ist, es sollte die Pauschale von dem Land erstattet werden, wo die Verpflegung anfällt, das ist abends zumindest Österreich.
    Gibt es da eine verbindliche Klärung, welches Land nun gilt?
    Herzlichen Dank!

    1. Henriette
      10. Juni 2013 at 09:31

      Hallo,
      es gilt in der Regel die Verpflegungspauschale des Landes, dass Sie vor 24 Uhr Ortszeit erreicht haben.

  3. E. Smulders
    2. Juli 2013 at 13:32

    Guten Tag,
    Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand für Australien?
    Mit freundlichen grüßen

    E. Smulders

    1. Henriette
      3. Juli 2013 at 06:54

      Hallo,

      es kommt darauf an, ob Sie in Canberra, Sydney oder in anderen Städten sind. In Canberra bekommen Sie ab einer Abwesenheit von 24 h 58 €, in Sydney 59 € und in allen anderen Städten 56 €. Die Werte für das Tageld ab 8, bzw. 14 h sowie die Übernachtungspauschale können Sie der Tabelle mit den aktuellen Pauschale für 2013 entnehmen.
      Viele Grüße!

      1. Tom
        10. Juli 2013 at 10:05

        Wenn ich als Reisebus Fahrer unterwegs bin und versorgt werde,stehen mir dann trotzdem Spesen zu ??

        1. Henriette
          10. Juli 2013 at 12:03

          Hallo,
          da Sie einer Fahrtätigkeit nachgehen, können Sie Spesen geltend machen. Wenn Sie kostenfreie Mahlzeiten bekommen, muss allerdings der geldwerte Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber hat 3 Möglichkeiten:

          • 20% für Frühstück oder 40% für Mittag- und Abendessen von der Verpflegungspauschale abziehen
          Sachbezugswert von der Verpflegungspauschale abziehen
          • Sachbezugswert dem Lohn zurechnen

          Viele Grüße!

  4. Matthias Kremser
    26. August 2013 at 21:44

    Hallo,
    ich bekomme von meinem AG die normalen Verpflegungspauschalen. Jetzt bezahle ich abends in meinem Hotel mein Abendessen für 30,- €. Kann ich jetzt diese Differenz zu der Pauschale in meiner Steuererklärung geltend machen?

    1. Henriette
      27. August 2013 at 06:46

      Hallo,
      da Sie die Verpflegungspauschale schon von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen, können Sie diese nicht mehr steuerlich geltend machen. Die Kosten für das Abendessen können Ihnen im Allgemeinen nicht steuerfrei erstattet werden.
      Beachten Sie, dass Kosten für Verpflegung auf Geschäftsreisen nur in Höhe der steuerfreien Verpflegungspauschale erstattet werden können.
      Beste Grüße!

  5. Jürgen
    25. September 2013 at 10:17

    Wenn der AG Essenmarken am Standort ausgibt ,muß er dann bei Geschäftsreisen die Pauschale übernehmen ,wenn auf der Rechnung die Firmenadresse steht und den geldwerten Vorteil mit 1,60€ abziehen.?

    1. Henriette
      27. September 2013 at 14:22

      Hallo,
      wenn der Arbeitgeber kostenfreies Mittagessen auf Dienstreisen oder z.B. während eines Auswärtstermins gewährt hat, dann muss mind. der Sachbezugswert in Höhe von 1,60 € von der Verpflegungspauschale abgezogen werden, wenn es sich nicht um ein Geschäftsessen handelt. Der Arbeitgeber ist aber rechtlich nicht zwangsläufig verpflichtet die Verpflegungspauschale zu erstatten. Tut er dies nicht, können Sie diese als Werbungskosten geltend machen.
      Beste Grüße

  6. Thomas
    13. Mai 2014 at 12:35

    Hallo,
    ich war in den USA, und kriege vom AG jedoch nur 30€ (nicht 48€) Pauschal erstattet. Kann ich die restlichen 18€ geltend machen?
    Vielen Dank

    1. Henriette
      14. Mai 2014 at 06:35

      Hallo,

      erstattet der Arbeitgeber weniger als die gesetzlichen Pauschalen, können Sie in aller Regel die Differenz steuerlich geltend machen. Demnach können Sie die 18 € geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  7. Alexandra
    17. Dezember 2015 at 17:48

    Hallo,

    kann ein Schwerstbehinderter bei einer Reise zwecks Hilfsmittelversorgung (Sanitätshaus) auch Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung steuerlich geltend machen?

    Vielen Dank im Voraus

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