Versicherungsbeiträge richtig steuerlich geltend machen

Versicherungsbeiträge als Sonderausgabe oder Werbungskosten geltend machen Foto: Benjamin Klack / Pixelio

© Benjamin Klack / PIXELIO

Selbst wenn die Erstellung einer Einkommensteuererklärung lästig und anstrengend sein mag, lohnt sich in vielen Fällen der Aufwand auch dann, wenn keine Pflichtveranlagung besteht. Denn diverse finanzielle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung entstehen oder anderweitig der Absicherung der Existenz des Steuerpflichtigen dienen, lassen sich steuerlich geltend machen. Hierzu zählen insbesondere berufsbedingte Versicherungen wie z.B. Unfall- oder Haftpflichtversicherungen. Arbeitnehmer und Selbstständige sollten sich Steuervorteile nicht entgehen lassen und die Versicherungsprämien vollständig als Sonderausgabe, Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend machen. Wir zeigen anhand der wichtigsten Versicherungen aus dem Berufsalltag, wie hoch die Steuerersparnis sein kann und was speziell Arbeitnehmer zu beachten haben.

Einführung: Versicherungsbeiträge erfolgreich absetzen

Generell gilt, dass sowohl private Versicherungen als auch solche, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, steuerlich geltend gemacht werden können. Arbeitnehmer können Beiträge für Versicherungen, die ihrem privaten Lebensbereich zugeordnet sind, in der Regel als Sonderausgabe bzw. als sogenannte Vorsorgeaufwendung geltend machen. Stehen die Versicherungen jedoch im Zusammenhang mit Einkünften, können Arbeitnehmer diese als Werbungskosten geltend machen.

Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen

Sonderausgaben sind nach §10 EStG Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die seiner privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber nennt im o.g. Paragraphen alle Aufwendungen, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Beiträge für Versicherungen fallen danach unter Vorsorgeaufwendungen, bei denen jeweils ein steuerlicher Höchstbetrag der absetzbaren Kosten zu beachten ist. Generell werden zwei Arten der Vorsorgeaufwendungen unterschieden:

  • Altersvorsorgeaufwendungen (gesetzliche und private Rentenversicherung)
    Geleistete Beiträge können nur bis zu einer Obergrenze von derzeit 76% (der Prozentsatz steigt um 2% pro Jahr) oder bis zu bis einer Höhe von maximal 20.000 € bei Ledigen und 40.000 € bei Verheirateten pro Jahr berücksichtigt werden
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung sowie Kapitallebensversicherung)
    Auch hier gilt eine jährliche Höchstgrenze der absetzbaren Kosten. Diese beträgt bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern 1.900 € und bei Selbstständigen 2.800 €. Ehe- und Lebensgemeinschaftspaare verfügen über den doppelten Höchstbetrag.

Wichtig: Sollte der Höchstbetrag durch Aufwendungen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sein, können anderweitige Sonderausgaben (z.B. Beiträge einer privaten Arbeitslosen-, Zahnzusatz- oder Krankenhauszusatzversicherung) nicht geltend gemacht werden.

Beiträge der wichtigsten Versicherungen aus dem Berufsalltag absetzen

Unfallversicherung

Versicherungen, die sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich abdecken, können anteilig als Werbungskosten bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden. Die private Unfallversicherung greift sowohl bei Freizeit- als auch bei Berufsunfällen. Die Aufwendungen, die für den beruflichen Anteil anfallen, gelten als Werbungskosten, der außerberufliche Anteil als Sonderausgabe bzw. Vorsorgeaufwand (siehe oben). Der Versicherungsnehmer muss den Gesamtbetrag inkl. der Versicherungssteuer entsprechend in privat (Sonderausgabe) und beruflich (Werbungskosten) aufteilen. Fehlen diese Angaben, kann der Betrag auf 50% privat und 50% beruflich geschätzt werden und jeweils als Werbungskosten und Sonderausgabe angegeben werden. Ist die Obergrenze der absetzbaren Kosten für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 € bzw. 2.800 € noch nicht erreicht, können Versicherungsbeiträge für eine Unfallversicherung im Zuge der Sonderausgaben abgesetzt werden.

Rechtsschutzversicherung

Die private Rechtsschutzversicherung gehört zu den Versicherungen, die nicht als Sonderausgabe bzw. Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind. Nur die Beiträge einer beruflich bedingten Arbeitsrechtsschutzversicherung werden als Werbungskosten anerkannt. Bei kombinierten Rechtsschutzversicherungen, die den privaten und beruflichen Lebensbereich abdecken, lässt sich nur der Anteil des Beitrages, der auf den beruflichen Teil fällt, als Werbungskosten absetzen. Haben Sie ein Rechtsschutzpaket abgeschlossen, beispielsweise bestehend aus Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz, können Sie in der Regel problemlos ein Drittel des Beitrags als Werbungskosten angeben. Lassen Sie sich von Ihrer Versicherungsgesellschaft einen Nachweis der zu leistenden Beiträge ausstellen, die nur den Arbeitsrechtsschutz betreffen. Diese Kosten tragen Sie bei den Werbungskosten ein und reichen den Nachweis im Anhang der Steuererklärung mit ein.

Haftpflichtversicherung

Private Haftpflichtversicherungen zählen generell zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die als Sonderausgaben unter Berücksichtigung der Höchstgrenze von 1.900 € geltend gemacht werden können. Hierzu zählen z.B. die Familienhaftpflichtversicherung oder die private KFZ-Haftpflichtversicherung (vgl. §10 Abs. 3a EStG). Steht der Abschluss einer Haftpflichtversicherung aber im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften, dann können die Beiträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn man eine Haftpflichtversicherung abschließt, die ausschließlich berufliche Risiken abdeckt, wie z.B. die Berufshaftpflichtversicherung. Selbstständige und Unternehmer können die Beiträge für Haftpflichtversicherungen, die nachweislich mit ihrer geschäftigen Tätigkeit in Verbindung stehen, in der Regel als Betriebsausgabe steuermindernd geltend machen. 

Haftpflicht geltend machen Foto: Thorben Wengert / Pixelio

© Thorben Wengert / PIXELIO

Berufsunfähigkeitsversicherung und Rentenversicherung

Die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehören zu den absetzbaren Sonderausgaben. Allerdings sind diese nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zu berücksichtigen. Arbeitnehmer können die Beiträge von bis zu 1.900 € pro Jahr absetzen, bei Selbstständigen und Unternehmern sowie bei Beamten liegt die Obergrenze bei jährlichen 2.800 €. Die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung werden außerdem nur dann als Sonderausgabe anerkannt, wenn die genannten Höchstbeträge nicht bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind.

Ist jedoch die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Zusatzversicherung im Rahmen der Basisrente (auch Rürüp-Rente genannt) können Beiträge von bis zu 20.000 € bei Ledigen und 40.000 € bei Verheirateten jährlich angeführt werden. Davon werden jeweils 76% (der Satz steigt jährlich um 2%) steuerlich anerkannt. Damit der Anteil, der auf die Berufsunfähigkeit fällt, voll abzugsfähig ist, darf er allerdings nur weniger als die Hälfte ausmachen. Die Eingruppierung als Vorsorgeaufwendung für die Altersversorgung hat den Vorteil, dass der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen geschont wird. In der Regel ist dieser sowieso bereits durch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft.

Fallbeispiel eines Arbeitnehmers

Ein lediger Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert. Der angenommene Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung beträgt pro Jahr 1.300 €, der Anteil für die Pflegeversicherung beträgt 150 € und der Anteil für Arbeitslosenversicherung 200 €. Insgesamt belaufen sich die Vorsorgeaufwendungen auf 1.650 €. Da der Höchstbetrag, der als Sonderausgabe absetzbaren Vorsorgeaufwendungen 1.900 € beträgt, kann der Arbeitnehmer  weitere private Versicherungsbeiträge, z.B. für eine private Haftpflichtversicherung absetzen, bis der Höchstbetrag erreicht ist. Wenn der Gesamtbetrag für Vorsorgeaufwendungen die Höchstgrenze von vornherein erreicht oder überstiegen hätte, würden nur die 1.900 € in voller Höhe als Sonderausgabe anerkannt werden.

Bevor Sie sich die Mühe machen und sämtliche Rechnungen für Ihre Versicherungen raussuchen, sollten Sie anhand Ihrer Lohnsteuerbescheinigung zunächst prüfen, ob Sie durch Ihre Jahresbeiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nicht bereits den Höchstbetrag für Sonderausgaben überschritten haben. Ist dies der Fall, sollten Sie prüfen, ob die Versicherungen anteilig beruflich bedingt sind und deshalb die Möglichkeit besteht, die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten anzugeben. Diese Vorgehensweise spart Ihnen in der Regel viel Zeit und eventuell auch Geld.

Fazit

Da der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen häufig bereits mit den Pflichtversicherungen erreicht ist, lassen sich nur selten Aufwendungen für private Versicherungen zusätzlich als Sonderausgabe absetzen. Es sollte daher generell immer geprüft werden, ob die Ausgaben für Versicherungen anteilig beruflich bedingt sind, denn dieser Anteil ist immer in voller Höhe als Werbungskosten anrechenbar.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

Die besten Insider Tipps für Spesen und Reisekosten!

Unsere besten Tricks für Spesen und Geschäftsreisen finden sich nur in unserem Newsletter. Mehrere tausend Leser profitieren schon davon. Tragen Sie sich kostenlos ein. Natürlich können Sie sich jederzeit wieder vom Newsletter austragen:
* = Benötigte Eingabe

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert