1% Versteuerung ab jetzt auch bei Dienstfahrrädern

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Der eigene Firmenwagen – der Traum aller Angestellten – gilt für viele als ein Statussymbol und wird gerne auch privat genutzt. Das lohnt sich in aller Regel für den Arbeitnehmer, denn der Chef zahlt alle laufenden Kosten inkl. Benzin, Versicherung, ja sogar Parkgebühren. Der Arbeitnehmer muss nur einen geringen Teil nämlich 1% des Listenpreises monatlich versteuern. Steuerlich schlechter gestellt war bisher das Dienstfahrrad. Bei teilweiser privater Nutzung musste hier der komplette Nutzwert als Arbeitslohn versteuert werden. Da aber immer mehr Firmen ihre Mitarbeiter auch mit Dienstfahrrädern oder neuerdings schicken E-Bikes ausstatten, haben die Steuerbehörden des Bundes und der Länder hierfür eine neue Regelung im Steuerrecht verabschiedet, die Dienstfahrräder mit dem Dienstwagen auf eine Steuerstufe stellt. Künftig können Arbeitnehmer, die ein Fahrrad vom Unternehmen zur Verfügung gestellt bekommen, dieses auch ohne steuerliche Nachteile privat nutzen. Welche Kosten auf Sie zukommen, und wer wirklich von dem neuen Gesetz profitiert, erfahren Sie hier.

Wie der Firmenwagen so auch das Dienstfahrrad

Fahrradflotte vom Bayer Konzern in Leverkusen.
© Thomas Max Müller / PIXELIO

Bei großen deutschen Unternehmen gehören Dienstfahrräder schon zum Berufsalltag. Einige Firmen, wie z.B. die Deutsche Telekom oder der Bayer Konzern, leasen ganze Fahrradflotten für ihre Mitarbeiter. Aufgrund steuerlicher Beschränkungen war es für Arbeitnehmer bislang nicht empfehlenswert das Dienstfahrrad auch privat zu nutzen. Dieser Umstand ändert sich nun durch einen neuen Beschluss der Finanzbehörden von Bund und Ländern. Wie das Bundesfinanzministerium kürzlich bekannt gab, wird das Dienstfahrrad steuerlich künftig wie der Firmenwagen behandelt.

Angestellte, die einen Firmenwagen fahren, kennen Steuerbegriffe, wie „geldwerter Vorteil“, „1% Versteuerung“ oder „Fahrtenbuchmethode“ bereits. Zur Erklärung: Durch die private Nutzung eines Firmenwagens oder eines Dienstfahrrades erwächst dem Mitarbeiter ein sogenannter geldwerter Vorteil. Der Fiskus versteht diesen in Euro bewerteten Betrag als Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Auf den Punkt gebracht heißt das: Alle privaten Fahrten, die mit dem Firmenfahrrad durchgeführt werden, müssen versteuert werden. Ganz allgemein gesprochen gelten alle Fahrten als Privatfahrten, die außerhalb des beruflichen Interesses vom Mitarbeiter getätigt werden. 

Grundlagen zur Berechnung der jährlichen Steuerlast

Grundlage für die Errechnung der Steuerschuld ist der jeweilige Anschaffungspreis des Fahrrades bzw. eine Preisempfehlung des Herstellers inkl. der Mehrwertsteuer (Bruttolistenpreis). Es gilt § 8 Absatz 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers mit einem Prozent des auf 100 € abgerundeten Neupreises des Fahrrades versteuert werden muss. Die 44 € Freigrenze für Sachbezüge sei nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG hier nicht anzuwenden. Anders als bei der Versteuerung des Firmenwagens, muss der Weg zur Arbeit (einfache Strecke) nicht zusätzlich versteuert werden.

Beispiel Berechnung 1% Versteuerung des Dienstfahrrades

Bei einem Neupreis eines Fahrrades von 2.000 €, muss der Arbeitnehmer 1% des Bruttolistenpreises versteuern. Monatlich wäre das ein Betrag von 20 €, für das ganze Jahr kommt man auf eine Steuerlast von 240 €, die mit einem angenommenen Lohnsteuersatz von 25 % als zusätzlicher Arbeitslohn versteuert werden müssten.

  • 2.000 € Bruttolistenpreis (Neupreis)
  • 1% monatlich = 20 €
  • 1% jährlich = 240 €
  • 25% Lohnsteuersatz
  • jährliche Steuerlast: 60 €

Für alle Steuer-Sparfüchse: Fahrrad mit einem Listenpreis von x99 € (z.B. 399 €) wählen, dann wird der Neupreis abgerundet auf beispielsweise nur 300 € und die Steuerlast verringert sich.

Wer profitiert?

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Arbeitnehmer profitieren, denn sie bekommen ein hochwertiges Fahrrad vergleichsweise bis zu 40 % günstiger. Für Unternehmen wird es durch die steuerliche Gleichstellung attraktiver, ihre Mitarbeiter mit Firmenfahrrädern auszustatten. Die Kosten dafür können wiederum als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Fraglich für den Fiskus ist allerdings, ob aufgrund niedriger Anschaffungskosten für ein Dienstfahrrad, tatsächlich Steuermehreinnahmen zu erwarten sind und sich der bürokratische Aufwand wirklich lohnt. Absolute Gewinner dieser Neuregelung ist die Fahrradindustrie und die aufkommende E-Bike Sparte, die künftig aller Wahrscheinlichkeit nach mit höheren Absatzzahlen rechnen kann, und natürlich unsere Umwelt, wenn tatsächlich mehr Arbeitnehmer auf das Fahrrad umsteigen.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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