Häufig erreichen uns Fragen zur Erstattung von Verpflegungsmehraufwand und in welchen Fällen dieser nicht in voller Höhe ausgezahlt werden kann, sondern gekürzt werden muss. Wie zum Beispiel, wenn Geschäftsreisende im Flugzeug Mahlzeiten einnehmen. Kann die Verpflegungspauschale trotz Bordverpflegung auf einer geschäftlichen Flugreise voll ausgezahlt werden? Dieser Frage werden wir uns im folgenden Artikel kurz widmen.
Verpflegungsmehraufwand trotz Bordverpflegung?
Um diese Frage zu beantworten, ist ein wesentlicher Fakt vorab zu nennen. Seit der Reisekostenreform 2014 muss die Verpflegungspauschale immer dann gekürzt werden, wenn der Geschäftsreisende Mahlzeiten erhält, die im eigenbetrieblichen Interesse vom Arbeitgeber oder einem Dritten gestellt werden (siehe § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG). Auch bei Geschäftsessen muss seit der Reform der Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden (siehe 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG). Da liegt die Frage nahe, ob auch die Verpflegung im Flugzeug zur Kürzung der Pauschale führt?
Nach der bisherigen Auffassung der Finanzbehörden handelt es sich bei Bordverpflegung aber um eine aus freien Stücken angebotene Zusatzleistung der Fluggesellschaften zur Grundleistung der Beförderung. Man kann hier also nicht von einer Verpflegung durch den Arbeitgeber oder durch Dritte im Interesse des eigenen Betriebes sprechen. Folglich muss die Verpflegungspauschale auch nicht gekürzt werden.
Ob alle Finanzbeamten diesen Sachverhalt allerdings so beurteilen, kann nicht garantiert werden.
Damit Ihnen die Verpflegungspauschale bei Bordverpflegung nicht gekürzt wird, könnten Sie argumentieren, dass keine Veranlassung durch den Arbeitgeber vorliegt. Mit großer Wahrscheinlichkeit erhalten Sie dann den vollen Spesenbetrag ausgezahlt.
Neu seit 2014: Kürzung der Verpflegungspauschale auch bei Geschäftsessen
Seit der Reisekostenreform 2014 muss der Spesensatz für Verpflegungsmehraufwand ebenfalls gekürzt werden, wenn der Geschäftsreisende an einem Geschäftsessen teilnimmt bzw. das eigene Unternehmen dieses ausrichtet. Die frühere Regelung, dass bei Geschäftsessen immer der volle Verpflegungsmehraufwand ausgezahlt werden kann, ist hinfällig. Nur in einem speziellen Fall kann bei Geschäftsessen der volle Verpflegungsmehraufwand erstattet werden. In welcher Höhe die Verpflegungspauschale bei Geschäftsessen gekürzt werden muss und in welchem Fall Sie trotzdem mit der vollen Erstattung rechnen können, erfahren Sie hier.
Zusatzinformation
Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.