Dienstwohnung vs. Unterkunft – aktuelle Regelungen zur Versteuerung

Wer von seinem Arbeitgeber eine Dienstwohnung oder im Rahmen des Angestelltenverhältnisses eine Unterkunft gestellt bekommt, muss den entstandenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Dieser ermittelt sich entweder aus dem ortsüblichen Mietpreis für Wohnungen oder dem amtlichen Sachbezugswert für eine  Unterkunft. Hier klären wir, wann nach aktuellen Regelungen zur Versteuerung der Mietpreis und wann der Sachbezugswert angesetzt werden kann und was für den Arbeitnehmer von Vorteil ist.

Foto: pixabay

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Dienstwohnung vs. Unterkunft – Mietpreis oder Sachbezugswert?

Wann man bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer den ortsüblichen Mietpreis oder den Sachbezugswert ansetzen kann ist davon abhängig, ob es sich um eine Wohnung oder eine Unterkunft handelt. In den Lohnsteuer-Richtlinien 8.1 Absatz 6 ist definiert, wann man von einer Wohnung und wann von einer Unterkunft ausgehen muss. Danach ist eine Wohnung eine „[…] geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind.“ Dagegen liegt eine Unterkunft vor, wenn Bad, Toilette und Küche nicht direkt im Wohnraum anliegen und zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen.

Unterkunft – Sachbezugswert versteuern

Nur wenn dem Arbeitnehmer nach dieser Definition eine Unterkunft verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, kann der Sachbezugswert angesetzt werden. Dieser beträgt bundeseinheitlich

  • 223,00 Euro monatlich und
  • 7,43 Euro pro Tag.

Der Sachbezugswert für Unterkunft bleibt in 2016 unverändert. Dieser Wert gilt für die Belegung der Unterkunft mit einem Beschäftigten. Bei Belegung mit mehreren Beschäftigten vermindern sich die Werte um

  • 40% bei zwei Beschäftigten,
  • 50% bei drei Beschäftigten und um
  • 60% bei mehr als drei Beschäftigten.

Wohnung – Mietpreis versteuern

Handelt es sich nach der Definition der Lohnsteuerrichtlinien um eine Wohnung, wie zum Beispiel eine Dienstwohnung, Firmenwohnung oder Werkswohnung, muss der ortsübliche Mietpreis als Arbeitslohn versteuert werden. Wenn dieser nur schwer oder gar nicht ermittelbar ist, gelten laut § 2 Sozialversicherungs­entgeltverordnung feste Quadratmeterpreise, diese betragen

  • 3,92 Euro je Quadratmeter monatlich bei normaler Ausstattung und
  • 3,20 Euro je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung.

Für Wohnungen, die der Arbeitgeber verbillig an den Arbeitnehmer vermietet, ermittelt sich der geldwerte Vorteil aus dem Betrag, um den die Miete reduziert wurde. Wenn der Arbeitgeber zum Beispiel eine Wohnung auf dem freien Markt für 700 Euro anmietet und diese an den Arbeitnehmer für 600 Euro weiter vermietet, muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von exakt 100 Euro als Arbeitslohn versteuern.

Vorteil für Arbeitnehmer

Für den Arbeitnehmer ist es generell von Vorteil, wenn er den Sachbezugswert für eine Unterkunft als Arbeitslohn versteuern kann, da dieser in der Regel viel niedriger ausfällt als ortsübliche Mietpreise, die derzeit auf dem Wohnungsmarkt aufgerufen werden. Allerdings muss man bei einer einfachen Unterkunft auf Komfort, wie die eigene Küche der sogar das eigene Badezimmer verzichten.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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One thought on “Dienstwohnung vs. Unterkunft – aktuelle Regelungen zur Versteuerung

  1. Sebastian
    25. Juni 2016 at 20:47

    Gilt das auch wenn mein Arbeitgeber eine Wohnung (nicht Unterkunft) in Zürich bereitstellt und auch direkt an den Vermieter bezahlt? Dann müsste ich ja die ortsübliche Miete von ca 2.000 EUR pro Monat versteuern. Das wäre doch der Wahnsinn. Wie ist die Regelung in diesem Fall?

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