Freigrenze für Geschenke an Mitarbeiter erhöht

Geschenke an Mitarbeiter gelten steuerlich als sogenannte Aufmerksamkeiten bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers, die bis zu einer gewissen Freigrenze steuerfrei bleiben können. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, muss der ganze Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Je nach Art der Abrechnung greifen zwei verschiedene Freigrenzen für Sachbezüge oder für Aufmerksamkeiten. Mit den Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien von 2015 hat der Bundesrat die Freigrenze für Sachbezüge bestätigt und die Freigrenze für Aufmerksamkeiten erhöht. Welchen Spielraum Sie beim Beschenken Ihrer Mitarbeiter seither haben, erfahren Sie hier.

Foto: pixabay

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Mitarbeitergeschenke: Aufmerksamkeit vs. Sachbezug

Freigrenze für Aufmerksamkeiten erhöht

Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter sind nach R 19.6 LStR 2015 – R 19.6 „Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen […]. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.“ Diese persönlichen Ereignisse können zum Beispiel der Geburtstag, Weihnachten, Namenstag, Jubiläum, Hochzeit oder die Geburt eines Kindes sein. Geschenke aus bestimmten Anlässen können mehrmals pro Jahr jeweils in Höhe von bis zu 60,00 Euro steuerfrei an Mitarbeiter vergeben werden. Die Freigrenze für Aufmerksamkeiten wurde mit den Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien (LStÄR 2015) von 40,00 Euro auf 60,00 Euro angehoben.

Hinweis: Ein Mitarbeitergeschenk im Wert von bis zu 60,00 Euro gilt nur als steuerfreie Aufmerksamkeit, wenn diese an einen persönlichen Anlass gekoppelt ist. Die Belohnung eines Mitarbeiters für besonders gute Leistungen zählt nicht zu diesen Anlässen. 

Freigrenze für Sachbezüge bestätigt

Möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit einem Geschenk belohnen, ohne dass ein bestimmter Anlass vorliegt, wie zum Beispiel eine Belohnung aufgrund herausragender Leistungen, kann dieses als steuerfreier Sachbezug bis zu einer Höhe von monatlich 44,00 Euro abgerechnet werden (§ 8 (2) Satz 11 EStG). Der Einsatz von Einkaufsgutscheinen oder Tankgutscheinen im Rahmen des Sachbezuges ist auch nach den Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien möglich.

Hinweis: Die Freigrenze von 44,00 Euro im Monat lässt sich für Mitarbeitergeschenke aber nur verwenden, sofern der Betrag nicht schon für andere Sachzuwendungen ausgeschöpft ist. Es ist ferner denkbar beide Freigrenzen der Sachbezüge und Aufmerksamkeiten für Mitarbeitergeschenke in einem Monat auszuschöpfen.

Schenken Sie niemals Geld, denn dieses gehört immer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, egal wie hoch der Betrag ist.

Zusatzinformation

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