Pauschale Fahrtkosten mit dem Geschäftswagen absetzen – Irrtümer und Möglichkeiten

Häufig kommt bei Firmenwagen-Fahrern die Frage auf, ob man pauschale Fahrtkosten auch von der Steuer absetzen kann, wenn man einen Geschäftswagen fährt. Da der Arbeitgeber für diesen häufig alle Kosten übernimmt, gehen viele davon aus, dass man bei den Werbungskosten weder die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) für den Arbeitsweg noch die Kilometerpauschale bei Auswärtstätigkeiten (Geschäftsreisen) angeben kann.

Auf der anderen Seite steht das Argument, dass es für die Absetzbarkeit der Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) eigentlich keine Rolle spielt, welches Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit genutzt wird, es also auch irrelevant sein müsste, ob man ein Firmenfahrzeug fährt. Und wie verhält es sich bei Dienstreisen mit dem Geschäftswagen? Kann die Kilometerpauschale abgesetzt werden, auch wenn der Arbeitgeber alle Kosten trägt? In diesem Artikel erfahren Sie ob, und unter welchen Voraussetzungen Sie die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg und die Kilometerpauschale bei Auswärtstätigkeiten oder Geschäftsreisen mit dem Firmenwagen von der Steuer absetzen können.

© Hartmut910  / PIXELIO

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Pendlerpauschale für den Weg zur Arbeit mit dem Firmenwagen absetzen

Kann man die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit absetzen, auch wenn man einen Firmenwagen fährt? Grundsätzlich ja. Aber nur unter der Voraussetzung der korrekten Besteuerung des geldwerten Vorteils, der sich aus der kostenfreien Überlassung eines Firmenwagens für den Arbeitnehmer ergibt. Für die Ermittlung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen drei verschiedenen Methoden in Frage:

Wird der geldwerte Vorteil nach einer der angegebenen Methoden korrekt versteuert, kann die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg geltend gemacht werden.

Zur Erklärung der 15%-Pauschalbesteuerung (Lohnsteuerpauschalierung): Der Arbeitgeber errechnet zunächst den Pauschalbesteuerungsbetrag. Dafür legt er den Wert zu Grunde, den der Arbeitnehmer bei Ansatz der Pendlerpauschale als Werbungskosten theoretisch absetzen könnte (Formel: Entfernung des einfachen Arbeitsweges x der Arbeitstage x 0,30 €) und veranschlagt eine Pauschalversteuerung von 15% (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der Arbeitnehmer kann dann den Differenzbetrag zur Versteuerung mit der 1%-Methode errechnen, den er als Werbungskosten absetzen kann.

Beispiel (aktualisiert): Der Arbeitnehmer legt an 220 Arbeitstagen einen einfachen Arbeitsweg von 20 km mit seinem Firmenwagen zurück. Es ergeben sich folgende Werte:

  • Pauschalierter geldwerter Vorteil (analog Pendlerpauschale =Maximalbetrag): 220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320,00 €
  • Vergleichswert geldwerter Vorteil (gemäß 1%-Methode): 18.000,00 € (Listenpreis KFZ) x 20 km x 0,03% x 12 Monate = 1.296,00 €
  • Werbungskostenabzug für Pendlerpauschale: 1.320,00 € – 1.296,00 € = 24,00 €

Achtung: Die Pauschalbesteuerung des Firmenwagens mit 15% lohnt sich regelmäßig nur, wenn der Firmenwagen einen niedrigen Listenpreis hat. Wenn nämlich der Pauschalbesteuerungsbetrag niedriger ist, als der geldwerte Vorteil gemäß der 1%- oder Fahrtenbuchmethode, muss der Differenzbetrag der Lohnsteuer unterworfen werden und der Werbungskostenabzug ist nicht mehr möglich. Weiterführende Informationen zu diesem recht komplizierten Sachverhalt erhalten Sie hier.

Wenn Sie täglich einen langen Arbeitsweg mit dem Firmenwagen zurücklegen und im Jahr auf eine höhere Pendlerpauschale als 4.500 € kommen, können Sie die höheren Kosten absetzen, sofern Sie diese glaubhaft machen können. Bei Nutzung eines PKWs oder Firmenwagens gilt nämlich keine Begrenzung der Pendlerpauschale von 4.500 €, die z.B. bei Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln greift. Für den optimalen Nachweis der Kilometer vor dem Finanzamt, empfiehlt sich in aller Regel das Führen eines Fahrtenbuches.

Kilometerpauschale bei Dienstreisen mit dem Geschäftswagen absetzen

Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie die Kilometerpauschale von 0,30 €  auch bei Dienstreisen mit dem Firmenwagen absetzen können, wenn Sie den geldwerten Vorteil, wie oben beschrieben, korrekt versteuern. Dem ist jedoch leider nicht so. Bei Geschäftsreisen mit dem Geschäftswagen darf keine Kilometerpauschale geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine rein berufliche Nutzung des Firmenwagens. Dem Arbeitnehmer entstehen keine Kosten, da der Arbeitgeber alle Kosten für den Unterhalt des Firmenwagens übernimmt. Aus diesem Grund darf der Geschäftsreisende Arbeitnehmer die Kilometerpauschale nicht geltend machen.

Zum besseren Verständnis: Der geldwerte Vorteil, der sich nach der Fahrtenbuch- oder der 1%-Methode errechnet, bezieht sich gerade nicht auf die berufliche sondern ausschließlich auf die Privatnutzung des Geschäftswagens. Es gilt der steuerliche Grundsatz: Nur wenn Kosten entstanden sind, dürfen diese ggf. über die Steuererklärung geltend gemacht werden.

Auf den Punkt gebracht

Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen für den Arbeitsweg nutzen, dürfen die Pendlerpauschale dann als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil insgesamt korrekt versteuert wurde. Für Geschäftsreisen oder beruflich begründete Auswärtstätigkeiten, die mit dem Geschäftswagen unternommen werden, können Arbeitnehmer die Kilometerpauschale leider nicht absetzen.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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107 thoughts on “Pauschale Fahrtkosten mit dem Geschäftswagen absetzen – Irrtümer und Möglichkeiten

  1. Wolfgang
    9. Oktober 2013 at 12:05

    Hallo, vielen Dank für den informativen Artikel! Allerdings ist mir eine Sache unklar geblieben.

    Im Beispiel heißt es:
    „Vergleichswert geldwerter Vorteil (gemäß 1%-Methode): 18.000,00 € (Listenpreis KFZ) x 20 km x 0,03% = 1.080,00 €“
    Das korrekte Ergebnis dieser Berechnung ist allerdings 108 Euro… (0,03% entspricht 0,0003).

    Damit wären die Werbungskosten allerdings fast in voller Höhe anrechenbar, oder sehr ich das falsch? Wo liegt jetzt der Fehler?

    Eine Antwort wäre toll, da zu diesem Thema nur schwer kompakte und brauchbare Information zu finden ist! 🙂

    1. Henriette
      10. Oktober 2013 at 08:11

      Hallo,
      vielen Dank für Ihre Rückfrage. Hier hatte sich ein Rechenfehler eingeschlichen. Sie haben völlig Recht 18.000,00 € (Listenpreis KFZ) x 20 km x 0,03% = 108 €.
      Somit ergibt sich höherer Betrag für den Werbungskostenabzug.

      Nochmal vielen Dank und alles Gute!
      Beste Grüße
      Spesen Ratgeber

  2. Pete
    26. Oktober 2013 at 11:15

    Hallo,
    in dem Artikel, wie auch sonst üblich, wird davon aus gegangen, dass der AG die Kosten des Dienstwagens mehr oder weniger komplett trägt. Das sieht bei uns anders aus: ich habe die Leasingrate zu tragen, zusätzlich eine Verbrauchskostenpauschale für unterstellte private Nutzung, „dafür“ bekomme ich dann Brutto 200 € als Auto Zulage. Alles geht durch die Gehaltsabrechnung. Dann werden dort 1% versteuert und noch die Versteuerung Wohnung- Arbeitsstätte (Hinweis: Wohnung ist beruflich bedingter Zweitwohnsitz). Neben dieser Arbeitsstätte habe ich diverse Zweigstellen zu betreuen.
    Punkt 1): Die Entfernungspauschale Wohnung- Arbeitsstätte kann ich ansetzen, das meine ich verstanden zu haben
    Punkt 2) M.W. ist entschieden worden, dass es nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann und dementsprechend Fahrten zu Zweigstellen wie Dienstfahrten abrechenbar sind. Gilt das auch bei Nutzung eines Firmenwagens.
    Punkt 3) Da ich sehr hohe Eigenkostenanteile habe (die 200 Butto Zulage deckt noch nicht mal die Verbrauchskostenpauschale) frage ich mich, ob ich das ansetzen kann.
    Vielen Dank für eine Antwort !

    1. Henriette
      29. Oktober 2013 at 09:48

      Hallo, vielen Dank für Ihre Rückfrage.

      Zu Punkt 2) Grundsätzlich gelten Fahrten zu Zweigstellen als betriebliche Fahrten, das gilt auch bei Nutzung des Firmenwagens. In der Regel kann man bei Nutzung des Firmenwagens betriebliche Fahrten allerdings nicht extra mit der Kilometerpauschale abrechnen, wenn der Arbeitgeber sonst alle Kosten trägt.

      Zu Punkt 3) In Ihrem Fall wäre sicherlich von dem zuständigen Finanzamt zu prüfen ob Ihnen überhaupt ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn Sie o.g. Kosten selber tragen oder ob Sie ggf. zu viel versteuern.

      Beste Grüße!

  3. birgit groetzinger
    28. Oktober 2013 at 08:47

    Kann man die km pauschale auch nutzen wenn man eine tankkarte hat?danke für kurze info MFG b.groetzinger

    1. Henriette
      29. Oktober 2013 at 09:32

      Zunächst ist zu sagen, dass Sie bei Dienstwagennutzung nur die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen können. Außerdem ist zu klären, ob der Arbeitgeber die Tankkarte ausdrücklich auch zur Privatnutzung stellt. Wenn der Arbeitgeber also die Fahrten für den Arbeitsweg mit der Tankkarte direkt erstattet, dann können Sie in der Regel nicht zusätzlich die Entfernungspauschale geltend machen. Weiterführende Informationen über die Erstattung von Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit durch den Arbeitger, erhalten Sie hier.

  4. Heiner
    17. Dezember 2013 at 22:06

    Hallo,
    ich sitze beruflich beim Kunden vor Ort. Von meinem Arbeitgeber habe ich einen Firmenwagen, den ich ausschließlich für die täglichen Fahrten zum Kunden und wieder nach Hause nutze. Ich fahre direkt von zu Hause zum Kunden. Ich führe ein Fahrtenbuch.
    Kann ich hier die Pendlerpauschale geltend machen?
    Vielen dank
    MFG

    1. Redaktion
      18. Dezember 2013 at 15:07

      Hallo,

      Es handelt sich hier offenbar um Dienstfahrten (und somit nicht um Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte). Mehr dazu hier.

      Beste Grüße

  5. Robert
    8. Januar 2014 at 15:37

    Hallo,
    ich habe einen Firmenwagen, welcher nach der 1%-Regelung versteuert ist. Dabei entsteht ein geldwerter Vorteil von zirka 270€. Mein Heimatwohnsitz ist in Thüringen und mein derzeitiger Arbeitsort in NRW. Ich habe eine Wohnung am Arbeitsort. Ich muss kein Fahrtenbuch führen. Die Fahrten zwischen der Wohnung am Arbeitsort und eine Heimreise pro Monat wird vom AG übernommen. Alle anderen Fahrten sind privat von mir zu finanzieren. Wie verhalte ich mich in diesem Fall bezüglich der Steuererklärung und wie kann ich die privaten wöchentlichen Heimfahrten ansetzen? Kann ich zusätzlich entstandene Kosten, wie die Zahlung der Selbstbeteiligung nach einem Marderschaden, ansetzen?
    Grüße

    1. Henriette
      8. Januar 2014 at 15:57

      Hallo,

      wenn Sie am Arbeitsort eine Wohnung unterhalten und in Thüringen ebenfalls Mietkosten zu tragen haben, dann können Sie die doppelte Haushaltsführung geltend machen. Sie können u.a. eine wöchentliche Heimfahrt und Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate geldend machen.
      Die Kosten des Marderschadens, die Sie aufgrund der Selbstbeteiligung zu tragen haben, könnten Sie versuchen als Reisenebenkosten abzusetzen.

      Beste Grüße

  6. Steven
    9. Januar 2014 at 20:50

    Noch eine Frage 🙂
    Absetzen eines Arbeitszimmers zu Hause unter diesen Bedingungen ist auch kein Thema, gehe ich da richtig in der Annahme?

    Vielen Dank
    Steven

    1. Henriette
      5. Februar 2014 at 17:08

      Unter welchen Bedingungen Sie das Arbeitszimmer absetzen können, erfahren Sie hier.

  7. Steven
    10. Januar 2014 at 08:48

    Einen hab ich doch noch 🙂
    Den Eigenanteil an der mtl. Leasingrate und den Anteil für die private Nutzung des Dienstwagens, den ich selber trage und an den AG zahle, kann ich diese ebenfalls geltend machen?

    Viele Grüße
    Steven

    1. Henriette
      5. Februar 2014 at 17:06

      Hallo Steven,

      der Eigenanteil, den Sie für die private Nutzung des Dienstwagens leisten sowie die von Ihnen anteilig gezahlte Leasingrate wird auf den zu versteuernden geldwerten Vorteil des Dienstwagens angerechnet. Der geldwerte Vorteil verringert sich damit, genau wie Ihre Steuerlast. Sie könnne diese Kosten allerdings nicht als Werbungskosten geltend machen. Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten tragen Sie sich in unseren Newsletter ein, denn ich werde in Kürze einen Artikel über Firmenwagenversteuerung bei Kostenbeteiligung veröffentlichen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  8. Andy
    14. Januar 2014 at 16:06

    Hallo zusammen,
    mein Firmenwagen wird mit 1% versteuert, ich bezahle allerdings an dem Firmenwagen monatlich auch einen Eigenanteil an meinen Arbeitgeber. Kann ich diesen Eigenbeitrag geltend machen?

    Danke und Grüße
    Andy

  9. Andreas
    15. Januar 2014 at 12:11

    Hallo,

    ich bin in München angestellt. Dies liegt ca. 75km von meinem Wohnsitz und fahre täglich zum Endkunden von meinem Wohnort. Dies sind ca. 80km. Bis jetzt hatte ich einen Dienstwagen mit Privatnutzung und zahlte nach der 1% Regel und Privatnutzung einen monatlichen Betrag. Was ändert sich für mich jetzt in 2014 falls mein Arbeitgeber den Kunden als erste Arbeitsstätte einträgt? Bis jetzt hatte ich ja keine Fahrten von Wohnung zur Arbeitstätte verrechnet, da ich von Wohnort zu Endkunden gefahren bin. Bleibt die Berechnung des Wagens gleich und ich kann zusätzlich die Fahrkosten steuerlich absetzen oder müssten die Wagenkosten neu berechnet werden und dann steuerlich die Fahrten Wohnung Kunde abgesetzt werden. Außerdem würde mich interessieren, wie dann Fahrten zu einer näheren Niederlassung (Vertriebsbesprechung 1 mal wöchendlich) oder in die Niederlassung in München berechnet werden. Insgesamt erscheint mir die Neuregelung in meinem Fall eher eine Verschlimmbesserung. Letztendlich muss ich aber noch auf die Meldung meines Arbeitsgebers warten was mein neuer erster Arbeitsplatz sein wird! (Kunde verlängert jährlich den Serviceauftrag! zählt dann die 48 Monatsregel?)?

    Alles sehr verwirrend!

    1. Henriette
      24. Januar 2014 at 09:57

      Wenn Ihr Arbeitgeber den Kunden als erste Tätigkeitsstätte festlegt, dann gelten die Fahrten zwischen Ihrem Wohnort und dem Kunden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und können nur mit dem einfachen Weg und der Pendlerpauschale angesetzt werden. (Auch mit Firmenwagen bei 1% Versteuerung. Mehr dazu hier.)
      Wenn der Firmenwagen zu 1% versteuert wird, dann müssen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Privatfahrten angesetzt und der geldwerte Vorteil versteuert werden.
      Es ist richtig, dass Sie von den Neuregelungen wohl nicht profitieren, wenn ihr Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte beim Kunden festlegt. Die 48 Monatsregel besagt, dass der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte nur beim Kunden festlegen kann, wenn geplant ist, Sie dort mind. 4 Jahre, unbefristet oder für die Dauer des Dienstverhältnisses zu beschäftigen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  10. Steven
    16. Januar 2014 at 08:13

    Hallo,

    habe ich es so richtig verstanden, dass wenn ich einen Firmenwagen habe (33T€ Listenpreis), eine Tankkarte (auch zur Privaten Nutzung) und den Wagen zu 1% versteuere, kann ich keine Pendlerpauschale oder ähnliches absetzen?

    Die Entfernung zur Firma ist auch nur ca. 7Km.

    Vielen Dank und ein erfolgreiches Jahr 2014.

    Gruss

    1. Henriette
      21. Januar 2014 at 06:26

      Ja, das haben Sie richtig verstanden.

      1. Christian
        23. Januar 2014 at 12:51

        Hallo Henriette, hallo Robert,

        wenn man den Wagen versteuert – 1% und 0,03% Methoden – dann darf man die Pendlerpauschale auch bei der Steuererklärung ansetzen – egal ob der AG den Sprit bezahlt oder nicht. So wurde es mir vom Personalbüro gesagt – und so wird seit Jahren bei mir verfahren.

        Ich habe auch keinerlei Hinweise im Netz gefunden, dass es anders wäre.

        Besten Gruß
        Christian

  11. Ingo
    19. Januar 2014 at 18:35

    Hallo

    Habe mal eine Frage zum Thema Firmenwagen, ich bin der „glückliche“ Besitzer eines Firmenwagens, der aber unter 3 % nur Privat nutze da ich privat noch einen Wagen habe den wir dann haupsächlich nutze.
    Gibt es hier eine Möglichkeit einen Teil der 1% Versteuerung wieder steuerlich abzusetzten da man diesen kaum nutz?
    Danke für die Hilfe

    Ingo

    1. Redaktion
      20. Januar 2014 at 10:10

      Für Sie wäre wahrscheinlich die Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode (anstatt der 1%-Methode) von Vorteil.

  12. Mann
    26. Januar 2014 at 13:35

    Hallo,

    ich versteuere die private Nutzung meines Firmenwagens korrekt nach der 1%-Methode. Da ich den Firmenwagen im Rahmen der privaten Nutzung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutze, indem ich damit z. B. zu Eigentümerversammlungen fahre, müssten diese Fahrkosten (gefahrene km x 0,30 €) nach meinem Verständnis als Werbekosten absetzbar sein.
    Es sind schließlich keine Dienstreisen für das Unternehmen, welches das Fahrzeug zur Verfügung stellt.

    Das Finanzamt war anderer Meinung und hat die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten anerkannt. Ich erwäge, gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Insofern würde mich Ihre Einschätzung interessieren.

    Thoralf

    1. Henriette
      27. Januar 2014 at 10:57

      Hallo Thoralf,

      nach meinem Verständnis handelt es sich bei den von Ihnen angesprochenen Fahrten um Privatfahrten, die nichts mit der Ausübung Ihres Berufes zutun haben. Aus diesem Grund erkennt das Finanzamt diese Fahrten nicht mit der Kilometerpauschale als Werbungskosten an. Nach meiner Einschätzung haben Sie keine Handhabe dagegen vorzugehen. (Angaben sind ohne Gewähr)

      Um ganz sicher zu gehen, konsultieren Sie einen Steuerberater, der kann Ihnen eine rechtsverbindliche Auskunft geben.

      Beste Grüße

  13. Christoph
    28. Januar 2014 at 19:53

    Hallo,
    wie verhält es sich in meinem Fall:
    Mitarbeiter im Aussendienst. Betriebsstätte = Privatadresse (HomeOffice)
    alle 2 Wochen Fahrt zum Firmensitz.
    = 1% Regelung für Geschäftswagen
    keine 0,3% Regelung
    kann ich Fahrtkosten zum Betrieb geltend machen?

    wie verhält es sich nach der Änderung wenn z. B. der Firmensitz zur ersten Tätigkeisstätte bestimmt wird?
    kann ich dann Fahrtkosten zum Betrieb geltend machen?

    1. Henriette
      31. Januar 2014 at 12:57

      Hallo,

      wenn der Firmensitz als erste Tätigkeitsstätte festgelegt wird, können Sie die Pendlerpauschale für Fahrten dorthin geltend machen. Beachten Sie, dass das Homeoffice keine erste Tätigkeitsstätte sein kann!

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  14. Markus
    29. Januar 2014 at 23:30

    Hallo,

    ich bin Außendienstmitarbeiter und fahre jeden Tag bestimmte Kunden an. Mein Arbeitsstätte ist in Hannover und ca. 140km weit weg. Da fahre ich aber höchsten 1 mal im Monat hin. Mein Firmenwagen wird nach der 1% Regel versteuert ohne die 0,03%, da ich keine Regelmäßige Arbeitsstätte besuche. Bis auf die 1% Regel zahle ich nichts. Alles wird vom Arbeitgeber übernommen.

    Kann ich damit die Pendlerpauschale absetzen, zumal ich schon den Mehrverpflegungsaufwand absetze?

    1. Henriette
      31. Januar 2014 at 12:47

      Hallo,

      bei korrekter Versteuerung des Dienstwagens nach der 1% Methode können Sie die Pendlerpauschale absetzen, wenn Sie Ihre Arbeitssätte in Hannover anfahren. Ob Sie darüber hinaus Verpflegungsmehraufwand geltend machen ist unerheblich. Lesen Sie dazu auch: „Pauschale Fahrtkosten mit dem Geschäftswagen absetzen – Irrtümer und Möglichkeiten„.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  15. Markus
    5. Februar 2014 at 16:16

    Hallo!

    Ich habe folgende Frage: der einfache Weg zur Arbeit beträgt 70 km, Privat fahre ich ca. 8000 km
    Im Jahr. Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens beträgt 25 TEUR. Wie versteuere ich am Besten?
    Wie ist es mit der Rückfahrt von der Arbeit, das sind ja nochmal 70 km, ist das Privat?

    1. Henriette
      7. Februar 2014 at 09:37

      Hallo,

      da Sie einen langen Arbeitsweg haben (hier gilt die einfache Wegstrecke als private Fahrt) und zusätzlich ca. 8000 km privat fahren empfiehlt sich die 1% Methode. Diese ist generell zu empfehlen, wenn man den Firmenwagen viel privat nutzt. Wie Sie den Firmenwagen korrekt versteuern, mit Rechenbeispiel, können Sie hier nachlesen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  16. Michael
    5. Februar 2014 at 19:37

    Hallo,
    Ich bin Bauleiter und der Firmensitz meines AG ist in Soltau. Meine Arbeitsstelle befindet sich in Hamburg und ca. 92 km weit weg, wo mein AG mir einen festen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat. Dieser fester Arbeitsplatz bezieht sich auf mehrere Moderne zusammengefügte Bürocontainer, die auf einem Gelände, welches der AG angemietet hat fest und Dauerhaft dort als Bürofläche Aufgebaut wurden. Ich bin jeden Morgen in dieses Büro mit meinem Firmenwagen gefahren. „Also von Wohnung zur Arbeitsstätte“. D.h. ich bin Regelmäßig jeden Tag in dieses Büro gefahren. In unregelmäßigen Zeitabständen musste ich auch die einzelnen Baustellen besuchen (Bauleiterbesprechnungen, Kontrolle). Mein Firmenwagen wurde mit der 1% Regel versteuert ohne die 0,03%. Eine Tankkarte wurde mir zur verfügung gestellt.

    In meiner Steuererklärung 2012 habe ich die Pendlerpauschale 0,30€/Km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt.
    Das FA hat diese Pendlerpauschale nicht anerkannt, weil eine versteuerung des geldwerten Vorteils nicht erfolgte.
    Von dem Steuerberater meines AG habe ich eine Bescheinigung, dass eine Versteuerung des geldwerten Vorteils nicht erteilt werden kann, da diese Berechnung eine regelmäßige Arbeitsstätte voraussetzt.

    Wie oben bereits beschrieben, habe ich von meinem AG einen Arbeitsplatz in Hamburg zur Verfügung gestellt bekommen, den ich Regelmäßig jeden Morgen anfahre und meine Tätigkeit verrichte. (Angebote, Kalkulation, Telefonate, Kundenbesuche, usw….)

    Hätte es in diesem Fall eine versteuerung mit 0,03% erfolgen müssen?

    Kann ich die Pendlerpauschale von 0,30€/km in diesem Fall ansetzten?
    mein Firmenwagen wird ja mit 1% Versteuert. (265,00€) Mon.

    Mit Rücksprache eines Steuerberaters wurde mir mitgeteilt, dass der Arbeitsplatz in Hamburg nicht der Firmensitz ist. Sondern in Soltau. Somit würden die Fahrten mit dem Firmenwagen nach Hamburg als Dienstfahrten ausgelegt. Die wiederum nicht mit der Pendlerpauschale zwischen Wohnung und Arbeitstätte vereinbar wären. Also nicht als Werbungskosten im Steuerbescheid absetzbar wären.

    Über eine Antwort wäre ich sehr Dankbar.

    1. Henriette
      7. Februar 2014 at 09:26

      Hallo,

      das Finanzamt hat Ihnen aus zwei Gründen die Pendlerpauschale nicht erstattet: 1. weil Sie keine eindeutige regelmäßige Arbeitsstätte definiert haben 2. weil Sie den geldwerten Vorteil nach der 1% Methode nicht korrekt versteuert haben.

      Ich empfehle Ihnen ein Schreiben an Ihr Finanzamt aufzusetzen, in dem Sie erleutern, dass Ihre Arbeitsstätte als Ihre dauerhafte relgelmäßige Arbeitsstätte gilt und die Versteuerung des Firmenwagens zu 1% des Listenpreises zzgl. 0,03% pro Entfernungskilometer korrekt versteuern.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  17. Michael
    6. Februar 2014 at 10:27

    Hallo,

    kleiner Nachtrag,

    bezugnehmend des zur Verfügung gestellten Büro in Hamburg. Selbst mein Chef ist an 4 Tagen der Woche von Soltau nach Hamburg ins Büro gefahren, um dort zu arbeiten. Nur am Mittwoch hat er von Soltau aus seine Arbeit verrichtet. Also, „Home Office“.

    Im Internet habe ich über dieses Thema folgenden Artikel gelesen:

    „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte“ mit dem Firmenwagen!

    Wird das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der pauschale Wert des geldwerten Vorteils für jeden Entfernungskilometer um 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises. – Soweit Verstanden –
    Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kan der Arbeitnehmer im Gegenzug die Enfernungspauschale von 0,30€ vom ersten Entfernungskilometer an geltend machen.
    – Auch soweit Verstanden -.

    Heißt das, dass ich die Enfernungspauschale von 0,30€ nur dann als Werbungskosten in der Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann, wenn man den geldwerten Vorteil mit 0,03% vom Bruttogehalt auf die Lohnsteuer versteuern lässt.

    Über eine Antwort wäre ich sehr Dankbar.

    1. Henriette
      7. Februar 2014 at 09:07

      Hallo,

      grundsätzlich können Sie die Entfernungspauschale auch bei Firmenwagennutzung geltend machen, wenn Sie diesen korrekt z.B. nach der 1% Methode versteuern. Wenn Sie also den geldwerten Vorteil, der sich aus 1% des Listenpreises plus 0,03% des Listenpreises mal der einfachen Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte ergibt zum gängigen Lohnsteuersatz versteuern.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  18. Peter
    7. Februar 2014 at 09:33

    Hallo,
    danke erst eimal für die interessanten Artikel!

    Vielleicht wissen sie auch in meinem konkreten Fall Rat.

    Dienstwagen mit 1% Regelung.
    Wohnsitz: 17km vom AG entfernt.
    Arbeitsstätte vor Ort beim Kunden 500km entfernt (Einsatzwechseltätigkeit )

    Das Büro des AG wird maximal 1 im Jahr angefahren.
    Trotzdem wird 1% + 0,03% (Entfernungspauschale 15km) versteuert.

    Kann man sich diese 0,03% streichen lassen? Ich habe vorort Kollegen die einfach Homeoffice machen und diese Entfernungspauschale nicht zahlen. Allerdings glaube ich nicht dass das so 100% rechtens ist.

    In den konkreten Fall muss ich jeden Monat 210€ für die Entfernungspauschale versteuern trotz das ich meinen AG nur 1 im Jahr anfahre.

    Mfg
    Peter aus Nürnberg

    1. Henriette
      7. Februar 2014 at 10:17

      Hallo,

      wenn die Arbeitsstätte beim Kunden nicht Ihre relgelmäßige Arbeitsstätte ist, sondern Sie, wie Sie angedeutet haben, wechselnde Einsatzorte haben, dann gelten die Fahten mit dem Firmenwagen zum Kunden als berufliche Fahrten und Sie müssen in der Regel keinen geldwerten Vorteil nach der 1% Methode versteuern.

      Das Homeoffice kann niemals regelmäßige Arbeitsstätte oder wie es ab 2014 genannt wird, erste Tätigkeitsstätte sein, deswegen ist es korrekt, wenn Ihre Kollegen keinen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Homeoffice und Kunden versteuern.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  19. Michael
    7. Februar 2014 at 09:56

    Hallo,

    herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    Daher, dass ich meinen Firmenwagen nur mit 1% des Listenpreises versteuert habe (ohne 0,03 %)
    kann ich die Entfernungspauschale von 0,30€ nicht als Werbungskosten geltend machen.

    Danke!

    Viele Grüße
    Michael

  20. Alexander
    4. März 2014 at 13:05

    Hallo,

    ist es möglich, für die Werbungskosten einen längeren Weg anzugeben, als den, der für die 0,03% Wegstrecke berechnet wird anzugeben?

    Konkret in meinem Fall:
    Einfacher Weg zur Arbeit: 24 km (dauert 1,5 h)
    aber
    schneller sind die 60 km über Autobahn (dauert 45 min. – 1 h)
    Leider lässt sich diese Zeitersparnis nicht durch google-maps o. ä. nachweisen, in der Realität ist es aber so.

    Danke vorab!

    Gruß
    Alexander

    1. Henriette
      7. März 2014 at 15:26

      Leider wird immer die in Kilometern ausgedrückt kürzeste Wegstrecke zugrunde gelegt. Eine längere Strecke anzugeben geht leider nicht.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  21. jaz
    1. April 2014 at 14:07

    Hallo, ich habe auch eine Frage in Bezug auf den Verpflegungsmehraufwand und eine Frage zu den Fahrtkosten.

    Ich war im Jahre 2012 ca. 5 Monate für meinen AG im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für unseren Kunden in Wilhelmshaven beschäftigt. Ich habe einen Dienstwagen, den ich mit der 1% Regelung versteuere. Die Fahrkosten wurden nach Einreichung der Tankbelege vom AG komplett erstattet. Eine 0,03% Versteuerung fand nicht statt.
    Den Verpflegungsmehraufwand bekam ich für 3 Monate steuerfrei erstattet. Firmensitz war in Sottrum.

    Frage 1: Kann ich die Fahrkosten für die Strecke nach Sottrum geltend machen?
    Frage 1: Kann ich ebenfalls den Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen?

    Danke für eine Info.

    1. Henriette
      2. April 2014 at 08:01

      Hallo,

      Zur Frage 1: Da Sottrum nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte ist und Sie Fahrtkosten über den Dienstwagen schon komplett erstattet bekommen, können Sie keine weiteren Kosten geltend machen

      Zur Frage 2: Wenn der ständige Arbeitssort Wilhelmshaven war und keine 4-wöchige Unterbrechung stattgefunden hat, gilt in der Regel die Dreimonatsfrist.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  22. Jörg
    8. Mai 2014 at 09:38

    Hallo,

    mein Arbeitgeber stellt mir für Dienstreisen und Dienstfahrten einen Firmenwagen zur Verfügung.
    Die Kosten für den Treibstoff werden von meinem Arbeitgeber nicht übernommen.
    Dies würde er mir auch schriftlich bestätigen.
    Kann ich die Treibstoffkosten dann von der Steuer absetzen?
    Was sollte mein Arbeitgeber bei der Formulierung des Bestätigungsschreibens beachten?

    1. Jörg
      8. Mai 2014 at 11:27

      Hallo,

      Danke schon mal im voraus für eine Antwort, die mir weiterhilft.

      Freundliche Grüsse

    2. Henriette
      10. Mai 2014 at 08:50

      Fahrtkosten, die Ihnen auf dienstlichen Fahrten mit dem Firmenwagen entstehen, die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden, können Sie steuerlich geltend machen. Wichtig ist, dass Sie einen Nachweis über berufliche Fahrten, z.B. mit einem Fahrtenbuch führen und Tankquittungen aufheben. Eine Bestätigung des Arbeitgebers über nicht erstattete Kosten ist ebenfalls der Steuererklärung beizufügen. Das Finanzamt erkennt in der Regel formlose Schreiben als Bestätigung des Arbeitgebers an.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Jörg
        12. Mai 2014 at 07:47

        Hallo Henriette,

        Vielen Dank für die Antwort!

        Viele Grüße

  23. Michael
    21. Mai 2014 at 20:17

    Hallo,
    Ich versteuere meinen Firmenwagen nach der 1% + 0,03% Regel.
    40km einfache Entfernung zum AG, welcher als erste Arbeitsstätte angegeben ist.
    Ich fahre aber mehrfach im Monat direkt zu Kundenbesuchen und komme nicht ins Büro.
    Kann man dann die Fahrten, die nicht ins Büro gemacht werden, steuerlich geltend machen?
    Wenn ich es richtig verstanden habe, dann sind die 0,03% nur für Fahrten zwischen Heimatort und erster Arbeitsstätte zu entrichten.
    Wie wäre das dem Finanzamt mitzuteilen?

    Grüsse

    1. Henriette
      24. Mai 2014 at 08:05

      Hallo,

      die Kosten, die für berufliche Fahrten mit dem Firmenwagen anfallen, können in der Regel nicht geltend gemacht werden, da der Arbeitgeber in der Regel die Kosten für einen Firmenwagen trägt.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  24. Svea
    9. Juni 2014 at 21:10

    Hallo,

    ich habe einen Firmenwagen, die Versteuerung wegen wechselnder Einsatzorte liegt bei 1% und ich darf den Wagen zu 100% auch privat nutzen.
    Meine Leasingrate ist Gehaltsbestandteil (wird also vom Brutto abgezogen). Zusätzlich versteuere ich mit 1%. Alles weitere bezahlt die Firma.
    Wenn ich das richtig verstehe kann ich deshalb keine Dienstfahrten (zu Kunde oder zum Arbeitgeber) als Pendlerpauschale absetzen.

    Ich studiere aber noch nebenbei (Weiterbildungsstudium) und habe bisher die Pendlerpauschale mit dem Privatwagen deshalb mit 2×0,30€ voll absetzen können. Der Wagen ist abgemeldet. Ich besitze nur noch den Dienstwagen
    Verstehe ich das nun richtig: Kann ich diese Strecken immer noch angeben weil es egal ist mit welchem Wagen ich das mache?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      23. Juni 2014 at 09:45

      Sie können die Pendlerpauschale für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen, wenn Sie den Firmenwagen korrekt nach der 1% Methode versteuern. Berufliche Fahrten zwischen Kunden könnne nicht mit der Kilometerpauschale abgerechnet werden, da der Abreitgeber diese Kosten in der Regel bereits trägt. Da Sie sich aber zum Teil an dem Unterhalt des Firmenwagens beteiligen, verringert sich Ihr zu versteuernder geldwerter Vorteil. Beachten Sie unbedingt die richtige Versteuerung des Firmenwagens bei Eigenbeteiligung, da Sie sonst ggf. zu hohe Steuern bezahlen.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  25. dirk
    6. Juli 2014 at 15:45

    Hallo,

    ich hab da mal eine Frage. Und zwar bin ich als Beruf Lokführer. Meine Firma hat mir einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Alle Kosten (Sprit etc.) trägt der AG. Eine 1% Versteuerung fand nicht statt.

    Meine Einatzorte sind in ganz Deutschland. Wohnen tue ich in Dresden meine Arbeitsplätze sind Passau, Duisburg, Hamburg.

    Kann ich eine Pendlerpauschale geltend machen?

  26. Dirk
    29. Juli 2014 at 14:21

    Hallo Henriette,
    danke für die wirklich interessanten Antworten.
    Leider fehlt mir noch ein wichtiger Zusatz zur Verwendung des Firmenwagens, der nach 1% Methode versteuert wird im Bezug auf Heimfahrten (1 mal wöchentlich) für die doppelte Haushaltsführung.
    Man liest überall, dass für Heimfahrten für die doppelte Haushaltsführung die Entfernung (eine Richtung) mit 0,30€ pro km zu den Werbungskosten hinzugezählt werden kann. Dies unabhängig von dem verwendeten Verkehrsmittel. Also bei privatem PKW kann ich das klar machen.
    Bei Verwendung eines kostenfrei überlassenen Firmenwagens soll aber dieser Ansatz nicht möglich sein. Die von mir versuchsweise angegebenen Kosten (600km x 45 Fahrten) wurden vom Finanzamt gestrichen. Es wird von einer fehlenden zusätzliche Versteuerung von 0,002% pro km in der Begründung gesprochen, der von mir nicht versteuert wird, da die Firma diese Regelung nicht anwendet
    Da der Firmenwagen in meinem Fall aber versteuert wird (also nicht kostenfrei überlassen wird) sollten für mich doch die km ansetzbar sein. Auch zahle ich Kraftstoff selbst für diese Fahrten, also ein Aufwand ist nachweisbar. Aber auch diese Tankbelege werden vom Finanzamt abgelehnt.

    Ist bei 1x/wöchentlichen Heimfahrten im Rahmen doppelte Haushaltsführung die Fahrten mit Firmenwagen bei 1% Versteuerung zu 0,30€ ansetzbar, oder nicht.

    Vielen Dank
    Dirk

  27. Thorsten
    17. September 2014 at 15:14

    Hallo,

    auch ich finde den Artikel sehr interessant!

    Ich bin Außendienstmitarbeiter mit einem HomeOffice. Meinen Arbeitgeber, der ca. 15 km von meinem HomeOffice entfernt ist, fahre ich ca. 1 – 2 mal im JAHR an. Die Kundenbesuche (ständig wechselnde Einsatztätigkeiten) fahre ich von meinem HomeOffice an und bringe es auf ca. 10.000 Fahrkilometer pro Jahr.

    Mein Dienstwagen wird mir vom Arbeitgeber gestellt. Bei mir gibt es aber keine 1%-Regelung, wie oben beschrieben; stattdessen muss ich monatlich die Leasinggebühr von 1% des Bruttolistenpreises (aktuell: 406,00 EUR) von meinem Nettogehalt selbst bezahlen. Ich habe eine Tankkarte und kann das Fahrzeug uneingeschränkt privat nutzen.

    Kann ich bei dieser Konstelleation die Fahrtkosten zum Kunden als Entfernungskostenpauschale absetzen? Wo finde ich hierzu ggf. eine Rechtsgrundlage, mit der ich dem FA ggü. argumentieren kann?

    Herzlichen Dank für die Antwort und
    beste Grüße

    1. Henriette
      18. September 2014 at 12:03

      Hallo,

      zur Versteuerung des Firmenwagens bei Kostenbeteiligung finden Sie in diesem Artikel alle Informationen.

  28. Sandra
    18. September 2014 at 15:59

    Hallo,

    ich habe ein Angebot für die Nutzung eines Dienstwagens bekommen. Ich habe eine Einsatzwechseltätigkeit und würde nur 1 mal im Monat zur Firma fahren. Private Nutzung ist erlaubt.

    Wie wird das Auto nun korrekt versteuert? 1%-Regelung und zusätzlich die eine Fahrt/Monat zum AG, also die 0,03% Regel? WIe würde man das richtig machen, weil es ja tatsächlich nur eine Fahrt pro Monat ist. Würde ich „normal“ die 0,03%-Regel ansetzen, hätte ich einen riesigen geldwerten Vorteil, den ich versteuern müsste. Das würde sich ja gar nicht lohnen.
    Oder könnte man die 0,03%-Regel weglassen? Bei der Einkommenssteuererklärung würde ich dann natürlich den Weg zur Arbeitsstätte nicht absetzen.

    Vielen Dank und Gruß
    Sandra

    1. Henriette
      22. September 2014 at 12:36

      Hallo Sandra,

      Sie haben die Möglichkeit den Firmenwagen nach der 1% Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Letztere lohnt sich eher, wenn Sie wenige Privatfahrten haben. Zur Forgehensweise der korrekten Firmenwagenversteuerung finden Sie hier alle wichtigen Informationen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  29. 30. September 2014 at 14:02

    Hallo,
    auch wenn es eventuell schon mehrmals erklärt wurde verstehe ich als Steuerlaie leider nicht wirklich etwas.
    In meinem Fall arbeite ich von zu Hause aus und fahre angenommen 10k KM im Jahr zu Kunden in Deutschland.
    Der Firmenwagen wird mit 1% versteuert und die Privatnutzung beträgt 355 € je Monat.
    Habe ich somit Anspruch auf die Pauschale und „erhalte“ eventuell etwas von meiner gezahlten Steuer zurück ?
    Dieses Jahr habe ich leider kein Fahrtenbuch geführt jedoch eine Auflistung mit Datum, Zielort, Kunde und KM hin und zurück erstellt.
    Würde nur gerne wissen ob ich Geld vom Finanzamt zurückholen kann?
    Danke vorab für die Antwort.

    1. Henriette
      6. Oktober 2014 at 08:07

      Hallo,

      wenn Sie den gelderten Vorteil, der sich aus der teilweise Privatnutzung des Firmenwagen ergibt korrekt nach der 1% Methode versteuern, können Sie die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit (einfache Strecke) absetzen. Wenn Sie die 1% Methode gewählt haben, müssen Sie kein Fahrtenbuch führen. Sie können die Entfernungspauschale, auch unter dem Namen Pendlerpauschale bekannt, absetzen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  30. Dirk
    3. November 2014 at 21:56

    Hallo, habe einen Firmenwagen, muß diesen mit 1 % versteuern und zahlen für Leasingrate, Benzin, Steuern etc. einen pauschalen Betrag per Entgeltumwandlung aus meinem Brutto. Diesen Wagen habe ich für Weiterbildungsmaßnahmen verwendet. Das Finanzamt erkennt jetzt den Werbungskostenabzug nicht an. mit der Begründung es sei ein Firmenwagen. Ist das nachvollziehbar, obwohl ich doch alle Kosten trage.

    1. Henriette
      4. November 2014 at 09:08

      Hallo,

      lesen Sie zu diesem Thema: „Richtige Versteuerung des Firmenwagens mit Eigenanteil / Kostenbeteiligung

      Viele Grüße
      Spesen Rageber Redaktion

  31. Dirk N.
    12. November 2014 at 21:13

    Hallo,

    die Ausführungen zu dem Thema „Kilometerpauschale bei Dienstreisen mit dem Geschäftswagen absetzen“ sind für mich sehr hilfreich und haben meine Fragen in Gänze beantwortet!

    Vielen Dank dafür
    Gruß Dirk

    1. Henriette
      14. November 2014 at 09:14

      Vielen Dank für Ihre netten Worte! Das hört man immer gerne 🙂

  32. Björn
    7. Januar 2015 at 20:58

    Hallo Henriette,

    eine Frage zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten Wohnung – Arbeitsstätte.
    Meine Frau hat Dienstwagen incl. privater Nutzung mit der 1 % Regelung, bezahlt zusätzlich aber noch für Privatnutzung 55 € netto monatlich an den AG beim Listenpreis von 36.300 €.
    Dieser Betrag wird aber von dem 1 % abgezogen, sodaß nur 308 € versteuert werden. Im Arbeitsvertrag stehen bei Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte 0 km, obwohl der Dienstsitz 115 km entfernt liegt und nur 1x wöchentlich angefahren wird. Außerdem das die exakte Gesamtabrechnung des Sachbezuges Anfang des Jahres für das vergangene Jahr berechnet wird.
    Kann sie nun den Weg zum Dienstsitz in der Steuererklärung angeben?
    2. Frage: Ihr wird dort ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt (115 km), deshalb Absetzen des Home-Office nicht möglich. Könne trotzdem Renovierungskosten für ihr Büro zu Hause abgesetzt werden?
    Vielen Dank schon mal für die Mühe!

    VG Björn

  33. Werner
    8. Januar 2015 at 17:59

    Hallo,

    auch ich finden den Artikell sehr Informativ. Nun habe ich auch eine Frage zum Thema „Dienstwagen und Finanzamt“.

    Bei mir liegt folgende Sachlage vor. Ich habe seit 3 Jahren einen Dienstwagen vom AG zur rein dienstlichen Nutzung zur vergfügung, welches auch in einem Überlassungsvertrag vermerkt wurde. Diesen Wagen nutzen allerdings prinzipiell auch andere MA der Firma mit Überlassungsvert., zB. wenn ich Urlaub habe oder er andersweit benötigt wird. Im Groben nutzt aber ich aber schon 85 % des Jahres alleine.
    Ich fahre immer direkt von der Wohnung zu diversen Kunden (Einsatzwechseltätigkeit), nur einmal im Monat zur Firma.
    Fahrtenbuch führe Ich seit Anfang an, es wurde aber seitens des AG nie danach gefragt oder eingesammelt.

    Jetzt würde mich nur Interessieren ob es irgend eine Steuerpflicht für mich gibt, oder ich evtl. sogar die Kilometerpauschale anwenden kann?

    Vielen Dank schon mal.

    Gruß,

    Werner.

    1. Henriette
      15. Januar 2015 at 09:53

      Hallo Werner,

      wenn die Privatnutzung vertraglich untersagt wurde, können Sie in der Regel keine Pendlerpauschale geltend machen. Sie müssen dann auch nichts versteuern. In einem aktuellen BFH-Urteil zur Dienstwagenbesteuerung bei untersagter Privatnutzung wurde dazu Stellung genommen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  34. Andreas
    14. Januar 2015 at 08:37

    Hallo,

    ich habe eine spezielle Frage, auf die ich bisher nirgends im Netz eine Antwort erhalten habe.

    Im letzten Jahr habe ich einen Firmenwagen genutzt und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden korrekt mit der 0,03%-Methode versteuert. Wie überall zu erfahren, kann ich damit bei der Einkommensteuererklärung die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen, was ich für 230 Tage getan habe.

    Jetzt kam allerdings als Spezialität hinzu, dass der Finanzbeamte monierte, dass ich ja erhebliche steuerfreie Verpflegungszuschüsse vom Arbeitgeber erhalten habe und damit feststeht, dass ich eben nicht an 230 Tagen von daheim an die Arbeit gefahren sein kann und die Tage entsprechend zu kürzen hätte.

    Jetzt die alles entscheidende Frage:

    Bei der 0,03%-Regel geht man ja auch von täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus und dieser Betrag reduziert sich auch nicht, wenn man eben nicht an allen Tagen pendelt. Man bezahlt also volle Steuer, so als würde man täglich pendeln.
    Bei der Steuererklärung soll man aber nur die tatsächlichen realistischen Fahrten geltend machen können.

    Widerspricht sich das nicht? Ist das rechtlich sauber so?

    Vielen Dank im Voraus und ich denke, dass das sicher noch für den Ein oder Anderen interessant sein dürfte.

    1. Amelie
      28. Juli 2015 at 13:57

      Das würde mich auch interessieren…

  35. Björn
    15. Januar 2015 at 16:44

    Hallo,

    hatte zwar meine Frage schon mal eingestellt, aber kann sie hier nicht mehr finden.
    Also versuch ich es nochmal.
    Meine Frau hat einen Dienstwagen incl. Privatnutzung mit der 1% Methode (36 T€)
    Ihr Dienstsitz ist laut Arbeitsvertrag 120 km von zu Hause entfernt, wo ihr auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da sie aber im Außendienst beschäftigt ist und der Fahraufwand zum Büro sehr groß ist nutzt sie ein Büro im eigenen Haus.
    Lt. Arbeitsvertrag ist kein Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte vermerkt und es wird auch nicht nach der 0,03 % Regel versteuert, aber es wird pro Monat ein Nettobetrag von ca. 15 % (55 €) zu versteuernden Betrag als Privatpauschale zusätzlich einbehalten, aber er minimiert den monatlichen Sachbezug (dadurch nur 308 €).
    Meine Frage, kann sie dennoch den Weg zur Arbeitsstätte absetzen, sie fährt nur 1x wöchentlich ins Büro??
    Und kann sie Renovierungskosten des Heimbüros, welches selbst ja nicht absetzbar ist dennoch absetzen?
    Vielen Dank schon mal für Eure Hinweise und Ratschläge!!

    1. Henriette
      16. Januar 2015 at 10:09

      Hallo,

      wenn die Privatnutzung des Firmenwagens korrekt versteuert wird, in Ihrem Fall mit der Pauschalbesteuerung, dürfte es kein Problem sein die Pendlerpauschale für den einfachen Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung geltend zu machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  36. Björn
    15. Januar 2015 at 16:47

    Sorry, jetzt zeigt es mein Thema an;=)
    Freu mich auf Antworten!

    VG Björn

  37. Dietmar K.
    12. Februar 2015 at 16:28

    Hallo,

    folgendes Szenario: Gebietsleiter mit Firmenwagen (1%-Versteuerung) und OHNE 1. Tätigkeitsstätte. Die Firmenzentrale ist 600 km vom Wohnort entfernt, Niederlassungen gibt es keine. Es wird vom AG kein Kilometergeld gezahlt, Verpflegungspauschalen schon.

    Bisher wurde für die Fahrten zu den aufgesuchten Arbeitsstätten (durchschnittlich 60 Verschiedene pro Jahr) problemlos die Kilometerpauschale bei den Werbungskosten angesetzt, sowie die entstandenen Ansprüche auf Verpflegungspauschalen mit denen vom AG gezahlten verrechnet.

    Wie schaut das nun ab 2014 aus? Kann das immer noch so gemacht werden? Oder muß es zwingend eine 1. Tätigkeitsstätte geben und alle anderen aufgesuchten Arbeits-, bzw. Tätigkeitsstätten, können dann nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden?
    Wenn ja, wie verhält es sich damit genau? Sollte dies der Firmensitz sein, können dann pro Arbeitstag 600 Km Entfernungspauschale geltend gemacht werden auch wenn der nicht aufgesucht wird? Oder lediglich für die tatsächlichen Besuche (im schimmsten Fall also Null)?

    Oder kann hier seitens des AG auch ein nähergelegener Kunde (z.B. 70 Km vom Wohnort entfernt) festgelegt werden, der dann jeden Tag als Erstes angefahren wird um von da aus andere Kunden zu besuchen? Für die Werbungskosten würde das dann bedeuten das es zum Einen die Entfernungspauschale für die 1. Tätigkeitsstätte ZUZÜGLICH der Kilometerpauschale für alle anderen Tätigkeitsstätten (ausgehend von der 1. Tätigkeitsstätte) gibt, oder nur noch die Entfernungspauschale zur 1. Tätigkeitsstätte da die Kilometerpauschalen zu den anderen Tätigkeitsstätten NICHT mehr mit in die Werbungskosten einfließen können?

    Dafür daß das Thema eigentlich vereinfacht werden sollte finde ich es nun noch unübersichtlicher und verwirrender.

    VG Dietmar

  38. Mais Christian
    16. Februar 2015 at 20:28

    Hallo,

    Ich habe folgende Frage:

    Ich nutze ein Firmenfahrzeug und versteuere nach der 1% Methode und zusätzlich die 0,03% Versteuerung für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte. Die Arbeitsstätte liegt 50 km entfernt. Tatsächlich fahre ich diese Arbeitsstätte nie direkt an. Ich fahre jeden Arbeitstag direkt zu einem festen Einsatzort (Industriekunden). Das Auto wird von mir privat genutzt.
    Die 0,03 % Versteuerung Wohnung/Arbeitsstätte kommt mich sehr teuer. Welche Versteuerung ist für mich die günstigste, gibt es eine andere Möglichkeit? Ich bitte um eine direkte Antwort und nicht auf den Verweis auf ihren Artikel, weil hier mein Beispiel nicht dabei ist.

    Vielen Dank
    C. Mais

    1. Henriette
      17. Februar 2015 at 10:23

      Ggf. ist für Sie die Versteuerung nach der 0,002% Regelung sinnvoll. Mehr dazu: „Steuern sparen: Firmenwagen nach der 0,002% Regelung versteuern

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  39. Jörg
    6. April 2015 at 08:30

    Hallo,

    fahre einen Dienstwagen mit 0,3% Regelung.

    Nun fahre ich Montags zur Geschäftsstelle (10km einfach) und den Rest der Woche direkt Firmen im Umkreis von 20-40 an, von denen ich dann auch wieder direkt heim fahre. Ich nutze den Dienstwagen ausschließlich geschäftlich, da ich noch privat ein Auto besitze. Trotzdem bekomme ich monatlich einen Betrag x vom Gehalt abgezogen, steuerlich kann ich auch nichts geldent machen. Ist die 0,3% Regelung dann wirklich anwendbar, bzw. sollte nicht nur 1x die Woche 10km Weg von zu Hause zur Geschäftsstelle abgezogen werden?

    Danke vorab für die Antwort.

    1. Henriette
      7. April 2015 at 10:26

      Da Sie den Firmenwagen an weniger als 15 Tagen pro Monat für private Fahrten nutzen, könnte für Sie die Versteuerung nach der 0,002% Methode interessant sein.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  40. Ralf
    19. April 2015 at 06:03

    Hallo,

    ich bin Bauleiter und habe einen Firmenwagen, der nach der 1%-Methode ohne die 0,03% versteuert wird. Meine Einsatztätigkeit (1.Tätigkeitsstätte?) ist die Baustelle, welche jedoch zum 1.März 2014 gewechselt hat. Dies hatte auch zur Folge, dass ich bei der zweiten Baustelle einen Zweitwohnsitz benötigte. Bis dato Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle 35km. Ich fahre wöchentlich die 160km nach Hause. Der Weg zwischen Zweitwohnsitz und Baustelle ist 15km. Was kann ich ausser den Ausgaben für den Zweitwohnsitz noch steuerlich geltend machen?

    Vielen Dank im Voraus, auch für die ganzen anderen Infos.
    Viele Grüße Ralf

  41. Heidi
    23. April 2015 at 22:24

    Hallo,

    ich habe hier viel gelesen, aber immer noch Fragen :

    Seitens Arbeitgeber nutze ich einen Firmenwagen mit der 1 % Regelung (265 ,- €)
    eine 0,03 % Regelung wird nicht angewendet
    alle laufenden Kosten werden vom AG getragen
    Privatnutzung voll erlaubt, wird aber weniger als 10 % genutzt
    Firmensitz ist ca. 500 km entfernt, wird nie angefahren
    Arbeitsorte sind täglich unterschiedlich zwischen 100 und 200 km von zuhause entfernt
    Steuerlich mache ich nichts geltend

    Ich werde jetzt den Arbeitgeber wechseln, die oben genannten Punkte bleiben weitestgehend die selben
    Meine Fragen , wenn der neue Arbeitsgeber nun eine 0,03 % Regelung einführt wird dies mein Gehalt enorm schmälern.
    1. Darf diese 0,03 % Regelung einfach wie beim bisherigen Arbeitsgeber weggelassen werden ?
    2. Wenn ja mit welcher Begründung kann ich beim neuen Arbeitsgeber gegen eine 0,03 % Regelung argumentieren ?
    3. wenn der neue AG auf diese 0,03 % Regelung besteht, was kann ich beim Finanzamt geltend machen ?

    Vielen Dank für Ihr Feedback

    MfG Heidi

  42. Ralf Schmidt
    25. April 2015 at 18:27

    Hallo,

    ich habe mit großem Interesse Ihre Beiträge gelesen, aber habe dennoch eine Frage: Ich bin Bauleiter und habe einen Firmenwagen (25.100Euro), welcher mit 0,1% versteuert wird. 0,03% X Arbeitsweg habe ich nicht. Die ersten drei Monate hatte ich eine Baustelle ca. 35km entfernt. Das restliche Jahr hatte ich eine Baustelle, welche 160KM von meinem Erstwohnsitz und 15KM von meinem Zweitwohnsitz entfernt liegt. Den Zweitwohnsitz kann ich in meiner Steuer angeben. Gibt es jedoch auch Möglichkeiten, Kosten des Fahrzeugs noch anzugeben, z.B. Ich fahre jedes Wochenende nach Hause. Das wären dann Werbungskosten, oder? Kann die Pendlerpauschale angesetzt werden? Ist die Baustelle meine erste Tätigkeitsstelle?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

    LG Ralf

    1. Henriette
      26. April 2015 at 10:16

      Hallo Ralf,

      wenn Sie berufsbedingt zwei Haushalte unterhalten müssen, können Sie pro Woche eine Familienheimfahrt mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten absetzen. Ihre Baustelle wäre nur Ihre erste Tätigkeitsstätte, wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt wäre. Oder wenn man davon ausgehen könnte, das Sie hauptsächlich und dauerhaft dort arbeiten, was bei Ihnen aber wohl nicht der Fall ist.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  43. Ralf
    16. August 2015 at 19:13

    Hallo,

    ich habe einen Dienstwagen mit 1% Regelung mit Tankkarte auch zur vollen privaten Nutzung. Im Arbeitsvertrag ist keine erste Dienststätte eingetragen. Allerdings muss ich täglich zu unserer Niederlassung (100km entfernt), um das Auto zu beladen. Arbeitsbeginn ist erst ab Eintreffen in der Niederlassung laut meinem Arbeitgeber. Das Laden dauert etwa 30min. Danach fahre ich zu diversen Kunden und am Abend vom letzten Kunden direkt nach hause. Die Anfahrt kostet mich also keinen Cent.

    Stimmt es, dass bei nur täglich 30min Beladen das Finanzamt hier keine erste Dienststätte festlegen darf? Somit entfällt die Versteuerung von 0,003% pro Kilometer, richtig???

    Kann ich trotzdem eine Entfernungspauschale oder Reisekostenpauschale für die 100km Anfahrt zur Niederlassung absetzen?

    VG

    Ralf

  44. Bernd
    13. September 2015 at 18:20

    Hallo zusammen,
    Vielleicht kann mir jemand bei folgendem Problem helfen. Ich versuche eine korrekte aber auch die für mich günstigste Art der Versteuerung und der Werbungskostenangabe heraus zu finden.
    1. Fakt Ist:
    1.1. mein Fimenwagen hateinen Wert von 20.0000 Euro.
    1.2. ich versteuere ihn mit 1 % und 25 km x 0,03 % . Das sind die km zu meinem jetzigen Büro.
    1.3. momentan führe ich ein Fahrtenbuch da ich den Wagen privat eher wenig nutze.

    2. ich werde demnächst in unserer Zentrale arbeiten was ca. 250 km entfernt ist.
    2.1. ich bleibe aber zu Hause wohnen und fahre am Wochenende Heim
    2.2. wochentags habe ich die Möglichkeit bei Freunden zu übernachten die dafür eine Mietbeteiligung von 300 € bekommen werden, mir aber natürlich keine Rechnung ausstellen, da sie das wohl als Einkommen versteuern müssten.
    2.3.diese Unterkunft ist ca. 60 km von meiner zentrale entfernt.

    3. welchen Betrag muss ich nun versteuern ?
    3.1 meines Erachtens die 1 % plus 60 km x0,03 % vom Wagenwert.
    3.2. was aber ist mit der wöchentlichen Anreise und Abreise von je 300 km ?

    4. was kann ich als Werbungskosten ansetzend?
    4.1. natürlich die 60 km x 0,30 Euro. Ergibt eine Nullrechnung zu dem versteuerten 60 km.
    4.2. was ist mit den An-und Abreisekilometer ?

    5. würde es Sinn machen die an-und Abreise Kilometer einfach nicht an zu geben.? Ich gehe mal davon aus das ich düse ja nicht absetzen kann, da diese ja auch mit dem Firmenwagen gefahren werden. Oder kann ich diese doch angeben da ich diese ja auch mit dem Zug fahren könnte.

    5.1. was ist mit den Kosten für die doppelte Haushaltsführung ?
    Kann ich die ohne Rechnung ansetzen oder haben meine Freunde in der WG nicht zu befürchten diese Einnahmen versteuern zu müssen wenn Sie mir eine Rechnung stellen ?

    6. wenn mir mein Arbeitgeber bestätigt dass ich 2 Tage in der Woche vom Homeoffice arbeite, muss ich dann nur 36 km x 0,03 % versteuern ( 3 x 60 km / 5 Arbeitstage). An Tag 1. und 5. würde ich nach Hause fahren ( 300 km) und von dort arbeiten können.

    7. Mein Ziel wäre es
    7.1. die 1% plus wie unter Punkt 6. beschrieben zu versteuern.
    7.2. die An und Abreise jede Woche oder auch alle 2 Wochen als Werbungskosten angeben zu können.
    7.3. Werbungskosten von 60 km x 3 Tage mal 46 Wochen angeben zu können
    7.4. die Kosten für die WG Miete ansetzen zu können ohne das meine Freunde das dann versteuern müssen

    Natürlich würde ich dann kein Fahrtenbuch mehr führen. Macht ja dann keinen Sinn mehr.

    Was ist die wohl beste Lösung ?

    Gruß
    Bernd

    1. Bernd
      13. September 2015 at 18:35

      Ach so, ich zahle monatlich noch einen eigenanteil von 70 Euro an meinen Arbeitgeber für die private Nutzung.
      Gruß
      Bernd

  45. dominik
    5. Dezember 2015 at 10:45

    Hallo zusammen,
    ich haber diesbezüglich auch mal eine Frage:
    Ich habe von meinem Arbeitsgeber auch einen Firmenwagen, da ich im Aussendienst tätig bin. Hierfür muss ich ja die 1% zahlen sowie den Arbweitsweg dazu – jetzt die Frage: Ich arbeite größtenteil zuhause und habe im Betrieb keine Schreibtisch wenn ich dort bin arbeite ich im Besprechungszimmer oder an einem Ende vom Schreibtisch.
    Muss ich dann eigentlich die 0,03% Prozent für den Arbeitsweg zahlen?

    Gruß Dominik

    1. Henriette
      7. Dezember 2015 at 08:21

      Hallo Dominik,

      wenn der Betrieb nicht als erste Tätigkeitsstätte im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dann gelten Fahrten dorthin auch nicht als Privatfahrten, die zu versteuern wären. Ob Sie die 0,03% für den Arbeitsweg zahlen müssen, ist davon abhängig welche Arbeitsstätte im Arbeitsvertrag als erste Tätigkeitsstätte festgelegt wird.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  46. Martin
    14. Dezember 2015 at 22:18

    Hallo Henriette,

    Mein Senf, den mir bis jetzt noch NIEMAND beantworten konnte:

    – Firmenwagen nach 1 % Methode vom AG versteuert
    – weite Anfahrt Wohnung > Arbeit, täglich pendeln, keine Außendiensttätigkeit
    – monatliche Sonderzulage vom AG für „Mehraufwand“ ( deckt die Betriebsstättenfahrtversteuerung)
    – führe zusätzlich freiwillig ein Fahrtenbuch

    Meine Frage:
    Kann ich bei meiner Steuer nach Fahrtenbuchmethode versteuern (das sollte gehen) UND Pendlerpauschale voll absetzen? Oder muss ich den als Mehraufwand titulierten Ausgleich vom AG hier angeben und abziehen? Fahre wenig privat. Wäre es u.U. sogar schlauer auf den Ausgleich zu verzichten und es dafür, in diesem Fall ja sicher, voll angeben zu dürfen?

    Vielen Dank fürs evtl. folgende Feedback

    Martin

    1. Henriette
      17. Dezember 2015 at 12:28

      Hallo Martin,

      dann will ich auf Ihren Senf mal antworten:
      Wenn Sie die privaten Fahrten – dazu gehören übrigens die einfache Wegstrecke für den Weg zur Arbeit – die Sie mit dem Firmenwagen absolvieren korrekt nach der Fahrtenbuchmethode versteuern, dann können Sie die Pendlerpauschale in der Regel geltend machen. Die monatliche Sonderzulage, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten, wird wohl, wie bei Sonderzulagen üblich, dem Arbeitslohn zugerechnet und ist daher keine steuerfreie Leistung. Die Sonderzulage müsste demnach bei der Firmenwagenversteuerung nicht angegeben oder abgezogen werden.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      Bei der Sonderzulage, die Sie vom Arbeitgeber erhalten, handelt es sich sicher nicht um eine steuerfreie Leistung.

      1. Martin
        17. Dezember 2015 at 12:38

        Hallo Henriette,

        Sind sie sich sicher, das die einfache Arbeitsfahrt als Privatfahrt (bei Fahrtenbuchmethode) steuerlich behandelt wird? Das ist mir neu…

        Und bei der Sonderzulage ist es auch irrelevant, ob diese pauschal mit 15% oder „normal“ besteuert wird? Das Finanzamt kann mir dann keinen Strick daraus drehen, wenn ich die volle Pendlerpauschale ansetze und die Sonderzulage nicht erwähne?

        Vielen Dank vorab

        Martin

  47. Richard
    5. Februar 2016 at 10:15

    Hallo Henriette,

    ich habe auch mal eine Frage:

    -Firmenwagen nach 1 % Methode vom AG versteuert inkl. Tankkarte

    zu der 3Monatsregelung:

    das ich nach 3 Monate kein Verpflegungsmehraufwand bekomme, habe ich verstanden.

    Meine Fragen wären nun:

    Wenn ich an derselben Baustelle einen anderen Auftrag bekomme, bleibt dies gleich oder würde ich nun wieder Verpflegungsmehraufwand bekommen???

    muss ich als Aussendienstarbeiter wenn ich >3 Monate tätig bin, auch meine Kilometer versteuern ?

    So ist es nämlich bei uns, welche die im Innedienst tätig sind und einen Firmenwagen mit 1% Regelung und Tankkarte besitzen, diese müssen bzw. bei diesen werden die Kilometer versteuert und vom Gehalt abgezogen.

    LG Richard

    1. Henriette
      8. Februar 2016 at 13:50

      Hallo Richard,

      bei Wechsel des Auftraggebers beginnt in der Regel die Dreimonatsfrist von neuem. Die Dreimonatsfrist gilt im Allgemeinen nur für Verpflegungsmehraufwand, nicht für die Kilometerpauschale.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  48. Kassrioui
    20. Februar 2016 at 16:36

    Guten Tag Zusammen,
    Ich bin zum ersten Mal auf diese Seite gestoßen.
    Kann jemand mir vielleicht bei dem Thema helfen.

    Ich habe ein konkreten Fall

    Dienstwagen mit 1% Regelung.
    Wohnsitz: 21 km v. 1.Arbeitstätte entfernt.
    1.Arbeitsstätte wird immer nur Montags besucht.
    4 Tage in der Woche besuche ich andere Filialen im Bezirk (Einsatzwechseltätigkeit )

    1% + 0,03% wird direkt vom AG abgezogen/versteuert.

    Kann ich trotzdem Km Pauschale bei der Steuererklärung ansetzen.Wenn ja? Die Tatsächlichen KM oder nur 21 km( 1 x in der Woche)

    Vielen Dank im Vorraus

    1. Henriette
      24. Februar 2016 at 12:46

      Guten Tag,

      nach aktuellem Kenntnisstand müssten Sie trotz Firmenwagen die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg für den einen Tag in der Woche geltend machen können. Sie können die Kilometer der einfachen Wegstrecke geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  49. Curt
    28. März 2016 at 07:35

    Hallo,

    ich habe einen Diensrwagen, den ich nach 1%-Regelung versteuere. Jedoch habe ich für sämtliche Dienstwagen (Benzin, Steuern, Versicherung) eine Obergrenze vom Arbeitgeber. Fahre ich also mehr km – auch z.B. wegen Dienstreise – und überschreite damit die Kostenobergrenze, komme ich mit meinen eigenen Einkünften dafür auf (Abzug vom Gehalt).

    Kann ich dann meine Überschreitung der Kosten z.B. durch Dienstreise oder anderweitig (ich versteuere den Wagen ja voll) irgendwie steuerlich geltend machen?

    Danke für Ihre Antwort und Viele Oster-Grüße

  50. Curt
    28. März 2016 at 07:37

    Sorry, war ein Fehle enthalten, hier nochmal korrekt….

    Hallo,

    ich habe einen Diensrwagen, den ich nach 1%-Regelung versteuere. Jedoch habe ich für sämtliche Dienstwagenkosten (Benzin, Steuern, Versicherung) eine Obergrenze vom Arbeitgeber. Fahre ich also mehr km – auch z.B. wegen Dienstreise – und überschreite damit die Kostenobergrenze, komme ich mit meinen eigenen Einkünften dafür auf (Abzug vom Gehalt).

    Kann ich dann meine Überschreitung der Kosten z.B. durch Dienstreise oder anderweitig (ich versteuere den Wagen ja voll) irgendwie steuerlich geltend machen?

    Danke für Ihre Antwort und Viele Oster-Grüße

  51. Ralf G.
    29. März 2016 at 16:28

    Hallo Henriette,

    ich hätte gerne gewußt ob folgende Verfahrensweise steuerlich richtig bzw. erlaubt ist:

    Ich fahre einen Firmenwagen mit erlaubter privater Nutzung und führe ein Fahrtenbuch.
    Mein AG (Bremen) ist 65km vom Wohnort (Oldenburg) entfernt. Nun fahre ich zu 90% im Jahr direkt zum Kundennach Verden (95km vom Wohnort und 40km vom AG entfernt). Dazu kommen alle 3 Wochen Bereitschaftsdienst 24-stündig /7 Tage.
    Der AG erlaubt mir nun die Fahrten direkt zum Kunden als Dienstfahrt in das FB einzutragen. Nun hat er inzwischen jedoch Bedenken ob das bei einer Betriebsprüfung als nicht zulässig angesehen wird und schlägt mir die 1% Versteuerung vor. Diese würde jedoch mit über 1000€ monatlich zu Buche schlagen.
    . Sind die Bedenken meines AG gerechtfertigt?

    1. Henriette
      21. April 2016 at 11:59

      Nach meinem Verständnis ist eine Fahrt zum Kunden eine berufliche Fahrt, bei der Sie keinen geldwerten Vorteil versteuern müssten. Die 1% Versteuerung des Firmenwagens ist in der Regel zu empfehlen, wenn die Privatfahrten einen großen Anteil ausmachen. Wenn die beruflichen Fahrten deutlich überwiegen, empfiehlt es sich diese mittels des Fahrtenbuches nachzuweisen. Ich verstehe nicht, warum Ihre berufliche Fahrt zum Kunden, die im Fahrtenbuch als Dienstfahrt vermerkt werden bei der Betriebsprüfung ein Problem sein sollten?

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  52. Ulrich Pol
    3. Mai 2016 at 06:55

    Hallo,
    kann ich bei Nutzung des Dienstfahrzeuges für private Fahrten die Fahrtkosten absetzen?
    Beispiel: Ich habe eine vermietete Eigentumswohnung und fahre mind. einmal im Jahr (Eigentümerversammlung) dort hin. Kosten für Fahrten mit meinem privaten Fahrzeug hat das Finanzamt bisher stets anerkannt.

    Gruß
    Ulrich

  53. Bernd
    16. Juni 2016 at 23:25

    Andreas
    14. Januar 2015 at 08:37
    Hallo,

    ich habe eine spezielle Frage, auf die ich bisher nirgends im Netz eine Antwort erhalten habe.

    Im letzten Jahr habe ich einen Firmenwagen genutzt und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden korrekt mit der 0,03%-Methode versteuert. Wie überall zu erfahren, kann ich damit bei der Einkommensteuererklärung die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen, was ich für 230 Tage getan habe.

    Jetzt kam allerdings als Spezialität hinzu, dass der Finanzbeamte monierte, dass ich ja erhebliche steuerfreie Verpflegungszuschüsse vom Arbeitgeber erhalten habe und damit feststeht, dass ich eben nicht an 230 Tagen von daheim an die Arbeit gefahren sein kann und die Tage entsprechend zu kürzen hätte.

    Jetzt die alles entscheidende Frage:

    Bei der 0,03%-Regel geht man ja auch von täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus und dieser Betrag reduziert sich auch nicht, wenn man eben nicht an allen Tagen pendelt. Man bezahlt also volle Steuer, so als würde man täglich pendeln.
    Bei der Steuererklärung soll man aber nur die tatsächlichen realistischen Fahrten geltend machen können.

    Widerspricht sich das nicht? Ist das rechtlich sauber so?

    Vielen Dank im Voraus und ich denke, dass das sicher noch für den Ein oder Anderen interessant sein dürfte.

    1. Bernd
      16. Juni 2016 at 23:29

      Gibt es zu obigem Informationen? Recht herzlichen Dank vorab!!

  54. Malte
    27. Juni 2016 at 23:55

    Hier nun einmal eine ganz ungewöhnliche Frage:

    Ich habe einen Dienstwagen mit Privatnutzung von meinem Hauptarbeitgeber (Firma A) und versteuere diesen nach der 1% Variante. Nun habe ich aber auch noch einen 450 Euro Job nebenbei (Firma B), bei dem ich teilweise recht weit von A nach B und zurück fahren muss. Bei Firma B kann ich für die Fahrten eine Fahrtkostenerstattung bekommen. Meine Frage ist, ob ich die Kosten für die Fahrten für Firma B mit dem Dienstwagen der Firma A von Firma B erstattet bekommen kann. Gilt dann auch 0,3 Cent pro Kilometer oder weniger?

    Kann mir dabei jemand helfen?

    Vielen Dank und viele Grüße!

  55. Markus H.
    27. Juli 2016 at 08:14

    Hallo Henriette,

    ich habe leider ein grundsätzliches Verständnisproblem hinsichtlich der korrekten Erfassung von Dienstfahrten (also Fahrten zwischen Wohnsitz und erster Arbeitsstätte) im Fahrtenbuch. Vielleicht können Sie mir hier ja weiter helfen?

    Sie haben oben in den Kommentaren schon mehrmals darauf hingewiesen, dass Fahrten zwischen Wohnsitz und erster Arbeitsstätte nur mit dem einfachen Weg angesetzt werden können. Für die Pendlerpauschale ist das auch nachvollziehbar. Aber im Fahrtenbuch wird doch die Rückfahrt vom Büro nach Hause nicht plötzlich zum „Privatvergnügen“? Ich vermerke doch im Fahrtenbuch sowohl den Hin- wie auch den Rückweg als „Arbeitsfahrt“, oder? Ich habe zumindest diesen Hinweis von einem Kollegen bekommen, bin jetzt aber etwas verunsichert.

    Besten Dank für die Aufklärung!

  56. Bärbel
    6. September 2016 at 16:43

    Hallo,

    ich bin selbständig und werde die 1% Methode wählen. Soweit alles in Ordnung.
    Ich habe ein Privatfahrzeug, welches wir für Privatfahrten nutzen. Mir wurde gesagt, dass ich auch mit der 1% Methode, die ersten 3 Monate ein Fahrtenbuch führen muss, um den Nachweis zu erbringen, dass ich den Geschäftswagen ausschließlich für Geschäftsfahrten nutze, obowohl ich ja ein Privatfahrzeug habe.
    Muss ich wirklich für 3 Monate ein Fahrtenbuch führen – ist das so festgelegt oder kommt es darauf an, wie es das jeweilige Finanzamt sieht?
    Besten Dank für eine Antwort.

  57. Bianka
    26. Oktober 2016 at 12:36

    Hallo

    ich habe einen Dienstwagen mit der 1% Regel besteuert.
    In meinem Beruf habe ich täglich bzw zweitäglich wechselnde Arbeitsstellen.
    Kann ich die Fahrtkosten geltend machen?

  58. jens
    17. November 2016 at 12:27

    Hallo,

    ich habe eine Frage und zwar fange ich eine neue Arbeitsstelle an ,bei der ich einen Firmenwagen habe und ständig wechselnde Arbeitsstätte.Das heisst ich fahre von zuhause zur einen Filiale die ca.80km weit weg ist,habe dort nur eine kleinigkeit zu tun und fahre von dort dann in die nächste Filiale wo von dort aus 30km weit weg ist und so weiter und fahre abends wieder nachhause.Und so jeden Tag von Montag bis Freitag.
    wie kann ich das versteuern oder geht das dann nicht??

    Viele Grüße

  59. Sarah
    27. November 2016 at 11:24

    Hallo,

    wir haben folgende Konstellation:

    Firmenwagen Listenpreis 25.100, dieser wird mit 1% versteuert. Allerdings muss vom Nettolohn eine Nutzungspauschsle in Höhe von 251€ gezahlt werden. Dies verringert dann ja den Geldwerten Vorteil auf null.
    0,03 wird nicht angewandt, da von zuhause direkt der Kunde angefahren wird. Allerdings gelten die Fahren nicht als Dienstfahrten, sondern werden vom AG als Freizeit deklariert. Es werden idR die gleichen Kunden angefahren.
    Kann die Pendlerpauschale geltend gemacht werden? Die korrekte Versteuerung nach der 1% Methode liegt ja vor.

    Danke und viele Grüße
    Sarah

  60. Mario Steinke
    4. Januar 2017 at 18:32

    Hallo,
    Ich versteuere meinen firmenwagen nur mit 1%, da Einsatzwechseltätigkeit. Kann ich die 0,30€ trotzdem steuerlich geltend machen?

  61. Daniela
    4. Februar 2017 at 06:59

    Guten Tag,

    Danke für den Beitrag. In Anlehnung an das Thema interessiert mich, ob ich für betriebliche Reisen mit einem Fremdfahrzeug (unentgeltlich geliehen vom Partner) die 30Cent Kilometerpauschale ansetzen kann? Ich trage maximal die Tankkosten.

    Vielen Dank im Voraus.

  62. Andreas
    9. Februar 2017 at 15:00

    Hallo
    Eine Frage zur Versteuerung nach 1% Methode plus 0,03% Arbeitsweg, die mein zukünftiger AG so durchführt.
    Es ist so das die einfache Strecke zur Firma 105 Kilometer beträgt. Das sind bei einem Wagen mit 33000 € Wert, alles in allem ca. 1250 € zu versteuernder geldwerter Vorteil monatlich. Das ist mir eigentlich zu viel ist.
    Besteht die Möglichkeit eine Pendlerpauschale als Werbungskosten, anhand eines Freibetrags, auch monatlich geltend zu machen? Wie viel wäre das?

    Vielen Dank

  63. Lars D.
    7. Mai 2017 at 10:28

    Hallo. Erst einmal vielen Dank für die vielen Fragen und Erklärungen. Ich bin also nicht alleine…

    1. Frage: Damit die selbe Frage nicht noch zig-mal hier gestellt wird, vielleicht mal als Rechenbeispiel:
    Ich habe einen Dienstwagen mit Privatnutzung und Fahrtenbuch. Ich fahre an ca. 3 Tagen der Woche ins Büro, an den anderen Tagen bin ich beim Kunden.
    – d.h., in der Steuererklärung kann ich dann auch nur 230*3/5 = 138 Tage bei der Entfernungspauschale ansetzen?

    2. Frage: Mein neuer Dienstwagen (Neuwagen) ist für 4 Jahre „geleast“ mit Restwert 1.000 EUR. Leasingrate ca. 400 EUR. Kann hier beim geldwerten Vorteil trotzdem der Wert des Autos auf den eigentlich üblichen AFA-Wert (8 Jahre) angesetzt werden, also ca. 200 EUR?

    Vielen, Vielen Dank im Voraus!

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