Fahrtkostenerstattung – wann muss der Arbeitgeber zahlen?

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Quelle: Stuart Miles

Viele Arbeitnehmer fragen sich mit Recht wann der Arbeitgeber Fahrtkosten, die anlässlich einer Dienstreise entstanden sind erstatten muss? Besteht ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Fahrtkostenerstattung? Hier klären wir diese und andere Fragen und zeigen Ihnen wie Sie die Fahrkostenerstattung bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, wir stellen Ihnen außerdem ein Antragsformular kostenfrei zur Verfügung. Tipp

Fahrtkostenerstattung – welche Fahrtkosten?

Die Fahrtkostenerstattung umfasst im Allgemeinen den Ersatz von Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem PKW (Achtung: gesonderte Versteuerung mit Firmenwagen!) zwischen Wohn- und Arbeitsort oder auf Geschäftsreisen entstanden sind.

Die zurück erhaltenen Fahrtkosten sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Für den Arbeitgeber sind die Fahrtkosten seiner Mitarbeiter Personalkosten, er kann sie als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Generell gilt, dass nur die tatsächlichen Fahrtkosten oder aber, bei pauschaler Abrechnung der Fahrtkosten, die Kilometerpauschale lohnsteuerfrei erstattbar sind.

Rechtlicher Anspruch auf Fahrtkostenerstattung

Unter welchen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung? Wann muss der Arbeitgeber zahlen?

Generell gilt, dass Arbeitnehmer nur auf die Leistungen des Arbeitgebers Anspruch haben, die Ihnen im Arbeitsvertrag zugebilligt wurden. Das bedeutet, Sie müssen vor Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages genau festlegen, ob und in welcher Höhe Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit und für Geschäftsreisen erstattet werden. Viele Arbeitnehmer achten auf diesen Passus vor Vertragsunterzeichnung nicht hinreichend und gehen dann davon aus, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, Fahrtkosten z.B. für Geschäftsreisen zur erstatten. Dem ist leider nicht so. Eine mögliche Ausnahme könnte aber bestehen, wenn der Arbeitsvertrag auf einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verweist, in dem Regelungen über Fahrtkostenerstattung enthalten sind.

In den allermeisten Fällen erstattet aber der Arbeitgeber die Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen entstehen. Bei der Fahrtkostenerstattung für den Arbeitsweg weigern sich Arbeitgeber jedoch häufig zu zahlen und berufen sich dann auf den fehlenden rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers.

Hilfreiche Tipps zur Fahrtkostenabrechnung

Für die korrekte Abrechnung der Fahrkosten vor dem Arbeitgeber oder dem Finanzamt muss zunächst unterschieden werden, welches Verkehrsmittel genutzt wurde. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind sowohl die tatsächlichen Fahrtkosten laut Ticketpreis als auch die pauschale Fahrtkostenerstattung in Höhe der Kilometerpauschale erstattbar. Für die Rückerstattung der tatsächlichen Fahrtkosten müssen die Originaltickets vorgelegt werden! Bei Nutzung des PKW kann entweder die Kilometerpauschale oder der individuelle Kilometersatz in Anrechnung gebracht werden.

Bei pauschaler Abrechnung der Fahrtkosten gelten folgende Pauschbeträge pro gefahrenem Kilometer:

  • bei Geschäftsreisen: Kilometerpauschale für Hin- und Rückfahrt, 0,30 Euro,
  • bei Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort: Pendlerpauschale einfacher Weg, 0,30 Euro,

Fallbeispiel: Fahrtkosten Vorstellungsgespräch

Werden Sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass Ihr potentieller Arbeitgeber die Fahrtkosten des Bewerbers übernimmt. Vgl. dazu (§ 670 BGB Fahrtkostenerstattung) Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber im Vorfeld ausdrücklich darauf hinweist, dass er die Fahrtkosten für die Anreise zum Vorstellungsgespräch nicht übernimmt. Wenn der Arbeitgeber vor Anreise keine Bemerkung zur Übernahme von Fahrtkosten macht, kann der Bewerber eine Fahrtkostenerstattung verlangen. Der Arbeitgeber darf die Erstattung im Nachhinein nicht verweigern, wenn er im Vorfeld die Kostenübernahme nicht ausgeschlossen hat.

Antrag auf Fahrtkostenerstattung

Antrag auf Fahrtkostenerstattung, Quelle: www.spesen-ratgeber.de

Die Erstattung der Fahrtkosten können Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. In den meisten Unternehmen gibt es dafür einen Vordruck. Für die Erstellung einer Vorlage für die Fahrtkostenabrechnung sollten Sie folgende Angaben mit aufnehmen:

  • Grund/Anlass der Reise
  • Reisedatum
  • genutztes Verkehrsmittel
  • gefahrene Kilometer
  • Gesamtkosten
  • ggf. Nachweis der Belege bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Name des Fahrers
  • Bankverbindung des Antragstellers (Konto-Nr., BLZ, Name der Bank)
  • Datum des Antrags auf Fahrtkostenerstattung
  • Unterschrift des Antragstellers

Oder nutzen Sie die hier zur Verfügung gestellte Vorlage für Ihre Fahrtkostenabrechnung:

Download: Antrag auf Fahrtkostenerstattung (zum Ausfüllen)

Abschlussbemerkung:

Achten Sie vor Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages auf den Passus über die Vergütung von Fahrtkosten bzw. Reisekosten. Klären Sie im Vorfeld der Reise, wie im Nachhinein mit den entstanden Kosten umgegangen wird. Nutzen Sie Ihren Vorteil bei Geschäftsreisen mit dem privaten PKW durch Abrechnung der Fahrtkosten mittels des individuellen Kilometersatzes.

Viel Erfolg auf Ihrer nächsten Geschäftsreise wünscht die Spesen-Ratgeber Redaktion!

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54 comments on “Fahrtkostenerstattung – wann muss der Arbeitgeber zahlen?

  1. Manfred Weigand on said:

    Wenn ich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe und ich weiterhin “hauptberuflich” arbeitslos gemeldet bleibe, bzw. bleiben muß, ist dann mein “Arbeitgeber” das Arbeitsamt und kann ich dort meine Fahrtkosten geltend machen?

    • Redaktion on said:

      Hallo Herr Weigand,

      wenn Sie die Pendlerpauschale für Ihren Arbeitsweg (einfache Strecke) erstattet bekommen möchten, dann ist dieses Anliegen entweder an Ihren Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung zu richten, oder aber Sie machen die Fahrtkosten in Höhe der Pendlerpauschale bei Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Das Arbeitsamt ist in diesem Fall nicht Ihr Arbeitgeber.

      Mehr Informationen zu allen Fragen der Fahrtkosten- sowie Reisekostenerstattung bei Geschäftsreisen erhalten Sie in unserem Newsletter.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion

      Bitte beachten Sie, dass die hier zur Verfügung gestellten Informationen keine Rechtsberatung darstellen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

  2. PhilipPetersen on said:

    Guten Tag
    ich habe folgende Frage wie sieht es aus wenn die Fahrtkosten zwar erstattet werden, aber man dafür um die Kosten zurückzubekommen extra zu einer anderen Filiale fahren muss, um diese als Bargeld zurück zu bekommen?
    Was ich meine ist ich wohne in Tübingen und mein Arbeitgeber ist in Böblingen-Hulb hierfür habe ich eine Fahrkarte. Damit ich diese Fahrkosten zurückbekommen kann müsste ich aber extra nach Sindelfingen fahren. Mein Arbeitgeber ist nicht im Stande diese Fahrtkosten mir auf mein Konto zu überweisen!

    Wie sieht in so einem Fall die Rechtslage aus?

    Zudem währe das doch dann eigentlich auch eine Dienstliche Fahrt, oder? somit würden wieder kosten entstehen,…!
    ich würde mich über eine rassche Antwort freuen.
    Danke für Jede Antwort.
    Gruß Philip Petersen

  3. Michaela on said:

    Hallo Henriette,

    ich habe zu dem Thema Fahrtkosten folgende Frage. Also ich bin TZ beschäftigte in einem kleinen Unternehmen. Meine Fahrtkosten zur Arbeit (einfache Strecke) kann ich leider nicht steuerlich absetzen, da ich gering verdienerin bin. Unter 900 Euro brutto. Ist hier mein AG verpflichtet, mir meine Fahrtkosten zu erstatten.?

    Vielen Dank für deine Antwort.

    LG
    Michaela

    • Henriette on said:

      Hallo Michaela,

      eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf Erstattung der Fahrtkosten besteht nicht grundsätzlich. Nur wenn Ihnen die Fahrtksotenerstattung für den täglichen Arbeitsweg im Arbeitsvertrag zugebilligt wurde oder Ihr Arbeitsvertrag auf einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag verweist, in dem festgeschrieben ist, dass Kosten für den Arbeitsweg generell erstattet werden müssen, können Sie sich darauf berufen.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgebe Redaktion
      (Angaben ohen Gewähr)

  4. Nisi26@gmx.com on said:

    Hallo, wie sieht es aus, wenn im Arbeitsvertrag ein fester Betrag vereinbart wurde, der aber bei weitem nicht ausreicht, um die anfallenden lcosten zu declcen, z.B. weil die Fahrtstreclcen anfangs gar nicht abschätzbar waren und nun sich auf das doppelte gesteigert hat, als der AG zahlt. Habe ich einen Anspruch auf Anpassung oder hat auch hier der AG das Recht zu verweigern? Wie darf ich dann damit umgehen? Darf ich mein Streclcenpensum auch reduzieren? Vielen Danlc.

    • Henriette on said:

      Hallo, Sie können Ihren Arbeitgeber zunächst bitten die Fahrtkosten in voller Höhe zu erstatten bzw. den Passus im Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen. Einen rechtlichen Anspruch haben Sie aber nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber die Fahrtkosten nicht in voller Höhe erstattet, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. In Ihrem Fall empfiehlt es sich ein Fahrtenbuch zu führen um dem Finanzamt die gefahrenen Strecken nachweisen zu können.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  5. Thomas on said:

    Hallo ich arbeite als kraftfahrer ich bekomme meine fahrtkosten nicht vom arbeitgeber erstattet was ich aber durch die steuererklärung mache neuerdings kommt mein chef aber auf die idee das ich des öfteren mein fahrzeug an einem anderen ort in empfang nehmen soll als an der firmen adresse was mir zbs. in der letzten woche rund 80km mehr fahrtweg bescheert hat wie verhält es sich in dieser situation ? muss mein arbeitgeber die fahrtkosten erstatten? in meinem vertrag gibt es keine klausel über abweichende arbeitsorte aber nach der meinung meines chefs ist mein arbeitsplatz dort wo mein fahrzeug abgestellt ist und daher hätte ich keinen anspruch auf erstattung meiner mehr gefahrenen km

    schonmal danke für die antworten und schönen sonntag

    • Henriette on said:

      Hallo,
      Sie als Kraftfahrer haben keine regelmäßige Arbeitsstätte und können demzufolge Ihre vollen Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale als Werbungskosten geltend machen. Ihr Arbeitgeber ist rechtlich nicht verpflichtet Ihre Fahrtkosten zu erstatten, auch nicht wenn er eine weitere Fahrstrecke von Ihnen verlangt.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  6. Jasmin on said:

    Hallo,
    ich beginne jetzt bald eine Ausbildung. Meine Arbeitsstelle ist ca 25 km entfernt. Es gibt keine Busverbindung und auch keine Möglichkeit mit dem Zug zu fahren wegen meiner Arbeitszeiten. Kann ich hierfür Fahrtkostenerstattung beantragen? Wo und wie muss ich mich dann melden?

    Danke (:

    • Henriette on said:

      Hallo,

      Sie können die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten bei Ihrem Arbeitgeber erfragen, das geht meistens formlos. In der Regel genügt schon eine einfache Frage. Wenn er bereit ist Fahrtkosten zu tragen, sollten Sie das im Arbeitsvertrag festschreiben lassen, dann können Sie sich auf einen rechtlichen Anspruch berufen.

      Viele Grüße
      Spesen-Ratgebe Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  7. fatour on said:

    Hallo,

    Meine Arbeitsstelle ist ca. 25 Km von meinem Wohnort entfernt.
    Ich habe die Möglichkeiten von Verschiedene Orten zu Arbeit fahren. (Fahrkarten für Zone 4 jährlich 1298 Euro oder Zone 5 jährlich 1738 Euro).
    Die Zuge von Zone 5 fahren öfter und für mich bequemer.
    Meine Arbeitsgeber bezahlt meine Monatskarte(egal was ich kaufe Zone 4 oder 5).

    Meine Frage ist ob für mich in Bezug auf Entfernungspauschale Unterschied macht wenn ich Fahrkarte für Zone 5 kaufe?

    • Henriette on said:

      Hallo,

      da Sie Ihre tatsächlichen Fahrtkosten von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen, können Sie nicht zusätzlich die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Aus diesem Grund macht es keinen Unterschied, wie lang Ihr Fahrweg ist.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Alle Angaben ohne Gewähr)

  8. Hallo,
    ich werde demnächst eine Fortbildung über 9 Tage in einem 280 km entfernten Ort besuchen. Muss ich zur steuerlichen Ansetzung der Fahrtkosten (0,30 €/km) im Rahmen der Werbungskosten einen Nachweis über die gefahrenen Kilometer erbringen? Gibt es eine Höchstgrenze an täglich absetzbaren Fahrtkosten (würden bei mir ja bei täglicher Hin- und Rückfahrt pro Tag 560 km betragen)?
    Danke im Voraus,
    Paul

    • Henriette on said:

      Hallo,
      bei Fahrtkosten anlässlich einer Dienstreise gibt es keine tägliche Höchstgrenze der absetzbaren Kosten. Sie können entweder die tatsächlichen Fahrtkosten, mit Belegen nachgewiesen oder die Kilometerpauschale von 0,30 € für jeden zurück gelegten Kilometer geltend machen. Es ist allerdings nur die kürzeste Wegstrecke absetzbar. Das Finanzamt prüft regelmäßig ob wirklich die kürzeste Verbindung gewählt wurde.
      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  9. Thomas on said:

    Welche Kosten kann ich angeben, wenn ich einen Dienstreisen teil mit einem Monatsticket das ich selber bezahle bestreite?
    Kann ich hier die Kilometerpauschale in Anspruch nehmen?

    • Henriette on said:

      Nach unseren Informationen können Sie ohne Nachweis für die gesamte Strecke die Pendlerpauschale von 0,30 € pro Kilometer ansetzen, egal ob Sie mit dem PKW gefahren sind oder nicht. Die Tatsächlichen Kosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel können Sie mit der Monatskarte aber nicht absetzen. Wichtig ist außerdem, dass die kürzeste Strecke angegeben wird.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  10. zabel,ute on said:

    ab welchen kilometer habe ich anspruch auf reisekostenerstattung ?
    hertherzlichen dank im voraus
    gruß ute zabel

  11. Rafael on said:

    Hallo,
    kann ich Fahrkosten bei meinem Arbeitgeber gelten machen, wenn er mich nach meiner regulären Arbeitszeit zu einem Meeting 50 km entfernt lädt. Das ich mit meinem Privaten PKW fahren muss. Laut Arbeitgeber ist es eine Pflichtveranstaltung.

    • Henriette on said:

      Hallo,
      in den meisten Fällen erstattet der Arbeitgeber die Fahrtkosten in so einem Fall. Sie haben allerdings keinen rechtlichen Anspruch, den sie hier geltend machen können, nur wenn dies ausdrücklich in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Wenn er die Fahrtkosten nicht übernimmt, können Sie diese in Höhe der Pendlerpauschale von 0,30ct. Pro Kilometer für den Hin- und Rückweg geltend machen.
      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  12. Andreas on said:

    Halli, Hallo

    Firmenumzug:

    Bevor die Firma Umgezogen ist habe ich mir eine neue Wohnung zugelegt, die näher am neuen Firmenstandort liegt. Die Firma hat bereiterklärt die Differenzkilometer bis zum Umzug auszugleichen, weil von der Neuen Wohnung der Weg zum alten Firmenstandort weiter weg ist. 0,30€/km wird bezahlt. Nun will die Buchhaltung diese Fahrtkosten mit einer Einmalzahlung über die Lohnsteuer abrechnen! Fahrtkosten zu 0,30€ werden doch nicht versteuert?? Ist das so richtig?? Schon mal vielen Dank für eine Antwort.

    • Henriette on said:

      Hallo,
      in der Regel ist die Pendlerpauschale in Höhe von 0,30€ für die einfache Wegstrecke des Arbeitsweges lohnsteuerfrei. Evtl. berechnet Ihre Buchhaltung Lohnsteuer, weil die doppelte Wegstrecke erstattet wurde.
      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  13. maja on said:

    Hallo,
    mein Dienstort ist (laut AV) 35 km von meinem Wohnort entfernt. Ich arbeite aber in verschiedenen Einrichtungen für meinen AG. Zwei davon liegen näher an meinem Wohnort, eine weiter weg. Mein AG zahlt nur Fahrtkosten über der Entfernung Wohnort-Büro-Wohnort (70km), mit der Argumentation, dass ich die 70 km ja als Werbungskosten bei der Lohnsteuer absetzen kann.
    Da ich aber ja jetzt nicht jeden Tag 70 km fahre an einigen aber auch viel mehr, stelle ich mir das recht kompliziert vor.
    Wie gebe ich das bei der Lohnsteuererklärung an?

    • Henriette on said:

      Hallo,
      da Sie an wechselnden Einsatzorten tätig werden und keine feste Arbeitsstelle haben, an der Sie ständig arbeiten, können Sie die tatsächlich gefahrenen Kilometer in Höhe der Kilometerpauschale als Werbungskosten geltend machen. Um die beruflich gefahrenen Kilometer vor dem Finanzamt nachweisen zu können, empfiehlt es sich ein Fahrtenbuch zu führen.
      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  14. Reiner Hinrichs on said:

    Hallo,
    mein Arbeitgeber schickt mich auch des öfteren mit meinem Privat-PKW zu Auswärtsterminen und ich bekomme auch anstandslos die Pauschale von 0,30€ erstattet. Jetzt habe ich kürzlich erfahren dass er aber dem Kunden für diese Fahrten 0,50€ in Rechnung stellt. Er bereichert sich also an meinem Fahrzeug. Ist das rechtlich in Ordnung?

    • Henriette on said:

      Hallo,
      dem Unternehmer ist grundsätzlich freigestellt, welche Reisekosten er seinen Kunden in Rechnung stellt. Zudem ist der Arbeitgeber rechtlich nicht zwingend verpflichtet Ihre Fahrtkosten zu erstatten. Da Sie Ihr privates Fahrzeug nutzen, können Sie alternativ einen individuellen Steuersatz, der höher ist als die 0,30€ als Werbungskosten geltend machen. Informieren Sie sich hier.
      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  15. Peter on said:

    Hallo,

    gibt es rechtliche Grundlagen wie die Fahrtkostenerstattung läuft? Mein ehemaliger Chef befindet sich 80km entfernt und verweigert die Überweisung. Nur Abholung. Ist dies rechtens?

    • Henriette on said:

      Hallo,
      einen rechtlichen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben Sie nur, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag oder vor Fahrtantritt vereinbart wurde. Andernfalls ist der Arbeitgeber rechtlich nicht dazu verpflichtet Fahrtkosten zu erstatten. Wenn Sie Fahrten im Auftrag der Firma unternehmen müssen, können Sie die Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € von der Steuer absetzen. Mehr dazu hier.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  16. Michael on said:

    Guten Tag
    Ich melde mich hier mit folgender Problematik. Mein AG ist eine ANÜ in meinen Arbeitsvertrag steht nichts von einer Fahrtkostenerstattung. Mein Entsendebetrieb befindet sich (seit 5 Monaten) 100 km von meinen Wohnort und dem Firmensitz der ANÜ entfernt. Ein Firmenwagen wurde nicht gestellt und auch nicht in Aussicht gestellt. Unterkunft in Standortnähe ebenfalls nicht. Somit muss ich bei 20Werktagen/Monat 4000km mit meinen Privatwagen zurücklegen.Fahrtzeiten tägl.3std/ monatl.60std. Auf 1 Jahr gerechnet kommen so rund 44000km sowie 660Std Fahrzeiten zusammen Fahrzeugnutzung beläuft sich hierbei auf rund 90% dienstlichen Zwecken. Mein AG weigert sich aber mir mehr als 400€ monatl./4400€ jährl. für diese aufwendungen zu bezahlen. Was kann ich tun und worauf kann ich mich berufen wenn es vor Gericht geht?

    • Henriette on said:

      Guten Tag,
      einen Rechtsanspruch auf Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber haben Sie nicht zwangsläufig, wenn dieser in Ihrem Arbeitsvertrag nicht festgelegt wurde. Sie können sich hier auf kein Gesetz o.ä. berufen.
      Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) können Sie aber Reisekosten geltend machen, da Sie nach steuergesetzlicher Auffassung an wechselnden Einsatzorten tätig werden. Nach aktueller Rechtslage können Sie sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch die Kilometerpauschale von 0,30 € bzw. sogar einen individuellen Kilometersatz (ggf. höher) steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber diese nicht erstattet.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Alle Angaben ohne Gewähr)

  17. Marco on said:

    Guten Tag.
    Ich habe im Januar diesen Jahres eine Ausbildung zum Versicherungsfachmann im Außendienst begonnen.
    Laut Arbeitsvertrag sollen mir auch die Reisekosten erstattet werden. Im April habe ich die Ausbildung mittels Aufhebungsvertrag beendet, weil die Sympathie für den Beruf nicht im Erwünschten Maße stattfand.
    Ich habe jeden der vier Monate meine Reisekostenabrechnung mittels Unternehmenseigenen PC Programm erstellt und meinem damaligem AG vorgelegt. Geld habe ich allerdings nie gesehen.

    Ich versuche bis heute, an die Daten meiner Abrechnungen zu kommen, da ich nicht einmal genau weiß, wie viele Kilometer ich zurückgelegt habe.
    Mein alter AG hat mir die Zahlung verweigert, mit der Begründung, ich hätte nicht den gewünschten Einsatz an den Tag gelegt, und mir pauschal 200€ überwiesen.
    Er hat mir den Vorschlag gemacht, alles über die Steuer geltend zu machen. Dazu muss ich allerdings alles aus meinem Gedächtnis aufschreiben und die Kilometer aus dem Internet ermitteln. Dabei geht mir in jedem Fall was verloren. Ich kann nach fast 12 MOnaten nicht mehr sagen, wo ich wann überall im Dienste des Versicherungsunternehmen mit meinem PKW unterwegs war.

    Die konkreten Fragen hierzu:
    1. Ist das rechtens, dass mir die Zahlung seitens AG verweigert wird?

    • Henriette on said:

      Guten Tag,
      im Allgemeinen gilt, wenn im Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde, in welcher Höhe der Arbeitgeber Reisekosten erstattet, liegt ein rechtlicher Anspruch vor, auf den Sie sich berufen können. Allerdings müssen Sie nachweisen können, welche beruflichen Fahrten Sie tatsächlich unternommen haben. Dafür empfiehlt sich in der Regel ein Fahrtenbuch zu führen. Wenn Sie die Reisekosten von der Steuer absetzen, müssen Sie ebenfalls jeden gefahrenen Kilometer nachweisen, das Finanzamt prüft alle angegebenen Fahrten oft sehr penibel.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  18. Hussein on said:

    Guten Tag,
    ich finde es sehr nett das sie hier den Leuten helfen Fragen zu beantworten.
    Meine Schwester arbeitet in der Ausbildung in einem Betrieb im Nachbarsort (ca. 15km),
    sie ist 18 Jahre alt und muss sich das Auto ständig ausleihen, denn der Betrieb schickt sie auch in andere Subbetriebe ca.20 km enfernt.
    Hat sie ein Recht auf Fahrtgeld?
    Im ausbildingsvertrag stand nichts dergleichen.

    • Henriette on said:

      Hallo,
      der Arbeitgeber ist rechtlich nicht grundsätzlich dazu verpflichtet Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit oder auch zwischen wechselnden Arbeitsorten zu erstatten. Es sei denn dies ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Wenn dem nicht so ist, dann kann Ihre Schwester die Pendlerpauschale von 30 ct. pro Kilometer für die einfache Wegstrecke auf dem Weg zur Arbeit bei der Steuererklärung geltend machen. Wenn Ihre Schwester, wie Sie beschrieben haben an wechselnden Einsatzorten tätig wird, dann kann Sie sogar die kompletten Fahrtkosten, also jeden gefahrenen Kilometer sowie Verpflegungsmehraufwand geltend machen.

      Ich hoffe, ich konnte weiter helfen.
      Herzliche Grüße von der Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr.)

  19. christina on said:

    Hallo,
    ich bekomme bisher vom AG 40€ monatlich auf den Lohn Fahrtkosten dazu. Mein Arbeitsweg sind 25km täglich einfach. Also 50km hin und zurück.
    Am Ende des Jahres schreibe ich diese Angaben nochmals in die Steuererklärung.
    Nun meine Frage:
    Zieht das Finanzamt mir dann die bereits vom AG bezahlten Fahrtkosten ab?

    • Henriette on said:

      Hallo,

      Fahrtkosten können bis zur Höhe von 0,30 € pro Kilometer einfache Strecke für den Weg zur Arbeit von der Steuer abgesgetzt werden. Das macht ca. 1800 € im Jahr. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihenn schon 40 € monatlich erstattet, also 480 € im Jahr, dann würden diese von den 1800 € abgezogen werden. Die Werbungskosten, die Sie für Ihre Wegstrecke zur Arbeit geltend machen können beliefen sich dann auf 1320 €. Abzüglich der Arbeitnehmerpauschale für Werungskosten von 1000 € bleiben noch 320 € Steuererleichterung.

      Viele Grüße von der Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  20. cornelia on said:

    Hallo,
    schön, dass es so ein Forum gibt.
    Ich bin Unternehmerin und möchte meiner Mitarbeiterin die Fahrtkosten für die ebenfalls von mir bezahlte Fortbildung erstatten. Nun stellt sich mir die Frage, ob es für meine Mitarbeiterin möglicherweise steuerlich günstiger ist, wenn sie die Fahrtkosten selbst trägt und über ihre Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben geltend macht. Oder ist es günstiger für mich, wenn ich als Unternehmerin diese Kosten trage und als Betriebsausgaben geltend mache? Der Vorteil für meine Mitarbeiterin ist natürlich, dass sie – wenn ich die Kosten trage – das Geld sofort erstattet erhält, während die Steuerrückerstattung nur im Folgejahr möglich ist.

    • Henriette on said:

      Hallo,
      herzlichen Dank für Ihr Kommentar. Zu Ihrer Frage: für den Arbeitnehmer ist es in der Regel günstiger die Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet zu bekommen, da er den vollen Betrag sofort zur Verfügung hat. Wenn er Fahrtkosten als Werbungskosten geltend macht, geht immer ein gewisser Betrag verloren und er spart nur den Betrag in Höhe der Werbungskosten mal Grenzsteuersatz. Für den Unternehmer ist es darüber hinaus ebenfalls günstiger die Fahrtkosten seiner Mitarbeiter als Betriebsausgabe geltend zu machen.

      Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

      • Warum ist es für den Unternehmer günstiger die Fahrtkosten als Betriebsausgabe an den Mitarbeiter weiterzugeben, wenn auch die Option besteht dem Mitarbeiter gar nichts zu zahlen und ihn auf die Einkommensteuererklärung zu verweisen (bei der dem Mitarbeiter faktisch wohl kaum die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden)? Das erschließt sich mir nicht wirklich.

        • Henriette on said:

          Hier gilt das Prinzip: Betriebsausgaben drücken die Steuerlast, aber nur wenn Sie sie auch geltend machen. Außerdem freuen sich Mitarbeiter, wenn man ihnen die Fahrtkosten erstattet, da sie über die Einkommenssteuererklärung in der Regel etwas weniger wieder bekommen.

  21. Regine on said:

    Ich finde dieses Forum echt toll und möchte die Gelegenheit nutzen, auch eine für mich wichtige Frage zu stellen: Ich erstatte meinem AN die Fahrkosten Wohnung-Arbeitsstätte komplett, mtl. in Höhe von 88 €.. Mein Steuerberater berechnet mtl. dafür 13,20 € pauschale Lohnsteuer sowie 0,72 € pauschalen SoliZ.

    Wenn ich mich mit den Inhalten des Spesenratgebers sowie den bereits gegebenen Antworten beschäftige, kann ich nichts darin finden, das darauf schliessen lässt, dass auf m.E. reine Aufwandsentschädigungen pauschale Abgaben seitens des Arbeitgebers gezahlt werden müssen. Es ist schon klar, dass mein AN dann auch Aufwendungen für diese erstatteten Kosten in der ESt geltend machen sollte, damit die Erstattung kompensiert wird. Was ist steuerlich gesehen tatsächlich korrekt?

    Für eine zeitnahe Beantwortung bedanke ich mich.

    Freundliche Grüße

    Regine

    • Henriette on said:

      Hallo,
      vielen Dank für Ihren Kommentar. Zu Ihrer Frage: nach unserem Kenntnisstand ist es so, dass der Arbeitgeber bei Erstattung der Fahrtkosten an den Arbeitnehmer einen pauschalen Lohnsteuersatz von 15 % erheben kann, wenn die Zuschüssen den Betrag 0,30 € pro Entfernungskilometer nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer alternativ als Werbungskosten geltend machen könnte. Sie finden die gesetzliche Grundlage dafür im § 40 Abs. 2 S. 2 EStG.
      Wir werden diesen recht komplizierten Sachverhalt in einem der nächsten Artikel behandeln und verständlich erklären.

      Mit besten Grüßen
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  22. Thomas Metzger on said:

    Hallo, ich bin monatlich für 3 Tage mit meinem privat PKW auf genehmigter Dienstreise.
    Wir haben mehrere Betriebsstandorte.
    Während dieser Zeit wohne ich in einer kleinen Pension ca. 15 km einfacher Weg von meiner zweiten vorübergehenden Arbeitsstätte.
    Welche gefahrenen Kilometer darf ich abrechnen?
    Die Kilometer von Betriebsstätte a nach b und für die drei Tage Aufenthalt auch die Fahrten zum Hotel
    Oder,
    nur die direkte Strecke von der Betriebstätte a nach b und die gleiche Strecke nach 3 Tagen wieder zurück.
    Jetzt schon herzlichen Dank für die Antwort.
    Gruß Thomas

    • Henriette on said:

      Hallo,

      da es sich um eine Dienstreise handelt dürfen Sie die Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer geltend machen. D.h. alle Fahrten, auch die zum Hotel, ab verlassen bis zur Rückkehr an Ihren Wohnort. Achtung: die Fahrten müssen beruflich bedingt sein. Fahrten, die mit Freizeitaktivitäten in Verbindung stehen, können nicht abgesetzt werden.

  23. Peter on said:

    Hallo, ich arbeite für eine Firma im Außendienst ich darf von der Fa. aus mit meinem eignen Auto fahren und bekomme für jeden gefahrenen km 0,30 cent Fahrtkosten da kommen im Monat so zwischen 350 und 500 zusammen. die netto auf der Lohnabrechnung stehen. Muss ich die bei der Steuererklärung angeben ? Oder müsste ich nur die Differnenz ageben wenn ich nur 0,20 cent bekommen würde un dann die fehlenden 0,10 cent geltend machen ? Meine Frau fährt auch für eine Fa. im Außendienst und fährt mit eigenem PKW und bekommt 0,26cent je gefahrenen km da sagte man ihr das sie die fehlenden 0,04 cent in der Steuerklärung geltend machen kann.
    Das Geld das ich für Sprit etc. benötige nehme ich ja erst mal von meinem Privatgeld. Das Geld das ich da für die Fahrtkosten bekomme nehme ich her für Rücklagen für Reifen, Reparaturen etc.
    Vielen Dank im voraus für Antwort
    Gruß
    Peter

    • Henriette on said:

      Hallo,
      das ist korrekt. Erstattet der Arbeitgeber nicht die vollen 0,30 € pro gefahrenen Kilometer können Sie den Differenzbetrag bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen.
      Beste Grüße Spesen-Ratgeber

      • Peter on said:

        Danke für die Antwort. Aber muss ich in meinem Fall wenn ich die vollen 0,30 cent bekomme die Fahrtkosten dann bei der Steuer angeben ?
        Danke

        • Henriette on said:

          Es gilt grundsätzlich, entweder Sie bekommen die pauschalen oder tatsächlichen Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet oder Sie setzen die Fahrtkosten von der Steuer ab. Zur Info: da Sie Ihren privaten PKW für berufliche Fahrten nutzen, können Sie mittels eines individuellen Kilometersatzes höhere Fahrtkosten geltend machen als nur 0,30 Cent.

  24. Alexandra on said:

    Nachdem ich nach einem Arbeitsunfall mich habe krankschreiben lassen, hat mich mein Chef gekündigt. Leider für ihn, denn ich war bereits im Kündigungsschutz. Nun bin ich wieder arbeitsfähig. Er schickt mich nun in eine Filiale, die von meinem Wohnort über 40 km entfernt ist. Das heißt für mich fast 90 km jeden Tag und fast 2 Stunden Arbeitsweg. Ich habe monatlich nur 350 € netto zur Verfügung. Ich kann es mir nicht leisten. Es gibt aber viele Filialen, die viel näher dran sind. Habe vorher auch nahe am Wohnort gearbeitet. Ich schaffe es auch zeitlich nicht mehr meine Kinder abzuholen. Kann er das mit mir machen?

  25. Daniel on said:

    Hallo,

    ich habe einen festen Dienstort, zu dem ich nur selten fahre. Wenn ich dorthin fahre erhalte ich natürlich keine Reisekosten. Nun habe ich aber als Urlaubs-und Krankheitsvertretung 9 weitere, fast täglich wechselnde Dienstorte. Mein AG zahlt mir wenn ich mit dem PKW fahre 20 Cent pro gefahrenem, Kilometer, mit der Begründung, dass kein erhebliches dienstliches Interesse für eine Fahrzeugnutzung vorliegt. Nun habe ich nachgelesen, dass dies vorliegen würde, wenn man mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens eine Stunde länger fahren müsste und diese Zeit unmittelbar als Dienstzeit nutzen kann. Wer hat nun Recht? Mein AG ist der Meinung, dass dies für mich nicht gilt, sondern nur wenn ich morgens meinen Dienst in einer Stelle aufnehme, woanders hinfahren muss und meinen Dienst weiterführe.
    Mit dem Auto bin ich teilweise 45 -60 Minuten unterwegs, mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 3 Stunden eine Strecke.

    Welche Kilometerpauschale gilt hier und wo kann ich das nachlesen und meinem AG nachweisen?

    Vielen Dank für eure Antwort

    • Henriette on said:

      Hallo,
      es gilt im Allgemeinen immer die Kilometerpauschale von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer bei Einsatzwechseltätigkeit. Ihr Arbeitgeber kann bis zu dieser Höhe die Kilometerpauschale steuerfrei erstatten. Er ist dazu rechtlich aber nicht zwangsläufig verpflichtet, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag nicht festgeschrieben ist. Erstattet er eine geringere Kilometerpauschale, können Sie die Differenz als Werbungskosten geltend machen.
      Beste Grüße

  26. Tobias Eckert on said:

    Hallo,

    ich wurde zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. In welcher Höhe kann ich mir die Fahrtkosten erstatten lassen.

    Der einfache Fahrtweg betrug 197km. Muss der Einladende mir Hin- und Rückweg oder nur den einfachen Weg erstatten?

    mir freundlichen Grüßen

    Tobias Eckert

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