Hallo,
das Finanzamt erkennt in der Regel nichts ohne Belege an. Bei Übernachtungen ohne Hotelrechnung, z.B. bei Freunden, genügt eine einfache Quittung als Beleg. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass Sie an diesen 58 Tagen auf Dienstreise waren und er die Übernachtungen nicht erstattet hat. Das müsste dem Finanzamt als Beleg genügen. Weitere Informationen zur Übernachtungspauschale finden Sie hier.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Der Hintergrund ist, dass mein Wohnsitz in Düsseldorf, mein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt ist, deren Entfernung mir das tägliche Pendeln unmöglich macht. Ich übernachte privat, habe aber keine Belege hierfür. Nach Rücksprache mit einer steuerkundigen Bekannten habe ich das BFH Urteil vom 12.09.2001-BStBl. II S. 775 angeführt, nachdem die Übernachtungskosten geschätzt werden können, wenn Sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Hier habe ich auf die Bescheinigung meines Arbeitgebers, dass ich an 108 Tagen an meinem Arbeitsplatz war und somit 54 Übernachtungen hatte, verwiesen. Dies wird trotzdem ohne Belege nicht anerkannt?!
Nach unserer Kenntnis genügen bei privaten Übernachtungen formlose Quittungen als Belege für das Finanzamt. Haben Sie keine Möglichkeit im Nachhinein noch an Belege ran zu kommen?
toll, dass Sie immer so zuverlässig antworten!!!
Leider haben die betreffenden Personen Ihre Steuerklärung bereits abgeschlossen, so dass dies nicht mehr möglich ist, da diese auch nichts dazu angegeben haben.
ich hätte Fragen zur Übernachtunspauschale (Ausland), ist diese z.B. 70 EUR pro Tag, reduziert sich dann das zu versteuernde Jahreseinkommen pro abwesenden Tag?? z.B. (20 Tage x 70EUR =1400EUR). Sprich das zu versteuernde Einkommen „reduziert“ sich im 1400 EUR ?
Oder werden die 70EUR direkt nette erstattet ?
Ist es für das Finanzamt ausreichend, wenn ein Dienstreiseauftag + formloser Quittung für die Übernachtungen vorliegen, oder muss extra ein Schreibem vom Arbeitgeber vorliegen, in welchen bestätigt wird, dass er für die Übernachtungen nicht aufgekommen ist ??
Hallo,
es empfiehlt sich in jedem Fall ein kurzes formloses Schreiben der Steuererklärung beizufügen, in dem der Arbeitgeber bestätigt, dass er keine Übernachtungskosten übernommen hat. Die Übernachtungspauschale können Sie dann steuermindernd für alle Beträge über 1000 € (Arbeitnehmer Pauschale) als Werbungskosten absetzen. Näheres zu Reisekosten, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, erfahren Sie hier.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
bei der Klärung eines Sachverhaltes hätte ich gerne mal Ihre Hilfe. Unsere Monteure sind zu einem Kundendiensteinsatz in Mexico. Die Übernachtung findet aber in den USA statt. Sie sind ca eine Woche vor Ort. Welche Auslösesätze gelten hier ? Ich bin der Meinung, dass der Ort gilt der vor 24.00 Uhr erreicht wird, also die USA.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
ja das ist korrekt. Bei Dienstreisen im Ausland gilt der Spesensatz des Landes, das vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. In Ihrem Fall also die USA. Anders ist es bei Rückreisetagen aus dem Ausland nach Deutschland. Hier gilt der Spesensatz des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
wir haben in einem Umkreis von ca. 20 Kilometern drei Werke. Zwischen den Werken setzen wir Fahrer für unseren internen Werksverkehr ein. Die Fahrer sind somit mehrmals am Tag wieder im Hauptwerk, wo sie ihre Arbeit/Fahrten begonnen haben. In Summe sind sie mehr als 8 Stunden nicht im Hauptwerk. Kann man Ihnen steuefrei Verpflegungsmehraufwendungen zahlen?
Hallo,
Sie können die Verpflegungspauschale erst ab 8 h Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte zahlen. Es ist nach unserer Kenntnis nicht zulässig die Zeit der Abwesenheit insgesamt zusammen zu rechnen, wenn der Mitarbeiter zwischendurch wieder an der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier aber um Mitarbeiter, die in einer Fahrtätigkeit nachgehen. In diesem Fall könnten Sie den Fahrern Verpflegungsmehraufwand erstatteten. Es gilt außerdem keine Dreimonatsfrist.
MfG Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Ich würde Sie gerne um Info fragen, ob man als Auslaender (aber als Arbeitnehmer in Deutschland) für regelmaessige Homereisen/Familienbesuche nach Ausland etwas geltend machen kann?
Wenn Sie berufsbedingt gezwungen sind 2 Haushalte zu führen und in Deutschland steuerpflichtig sind, dann liegen ggf. die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vor. Danach können Sie die Fahrtkosten für Familienheimfahrten steuerlich geltend machen.
MfG Spesen-Ratgeber
ich werde bald 140 km von meiner Hauptwohnung entfernt arbeiten. Hierzu sei erwähnt, dass ich in Salzburg wohne und in Deutschland arbeiten werden. Ich habe einen weiteren deutschen Wohnsitz bei meiner Mutter in Deutschland.
Nun werde ich vermutlich regelmäßig zwischen Deutschland und Österreich pendeln bzw. mir 1-2 mal die Woche ein Zimmer am Arbeitsplatz nehmen. Da ich ja in Deutschland steuerpflichtig bin würde mich interessieren, ob ich zum einen die Pendlerpauschale geltend machen könnte, wenn ich aus dem Ausland komme und zum anderen die Übernachtung am Arbeitsplatz im Hotel als Übernachtungskosten geltend machen kann?
Hallo,
da Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, können Sie in der Regel die Pendlerpauschale für den Weg zur Arbeit geltend machen. Die Übernachtungskosten oder Übernachtungspauschale können hingegen nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Auswärtstätigkeit (Dienstreise ) handelt. Da Sie aber an Ihrem regulären Arbeitsplatz tätig werden, können Sie diese im Allgemeinen nicht geltend machen. Wenn Sie arbeitsbedingt zwei Wohnungen unterhalten müssen, können Sie ggf. Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Viele Grüße vom Spesen-Team
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich einer Bewirtung von Arbeitnehmern.
Einer unserer Arbeitnehmer ist mit 4 anderen Arbeitnehmern unseres Betriebes auf Dienstreise gewesen.
Im Zugrestaurant wurde für eine Besprechnung für alle 5 Arbeitnehmer Essen bestellt. Es waren keine fremde Geschäftspartner anwesend.
Frage:
Muss das Essen im Zugrestaurant für alle Arbeitnehmer um den Sachbezugswert gekürzt werden? Verpflegungsmehraufwand ist angefallen.
es handelt sich in diesem Fall um eine Mitarbeiterbewirtung, im Rahmen derer für den Arbeitnehmer Arbeitslohn entsteht. Sie müssen den Verpflegungsmehraufwand mind. um den Sachbezugswert kürzen. Mehr zum Unterschied zwischen Geschäftsessen und Mitarbeiterbewirtung, können Sie hier nachlesen.
Hallo liebes Spesen-Team,
folgender Fall zu Mahlzeitengestellung ab 2014:
Ein Mitarbeiter befindet sich auf einem Seminar. Arbeitgeber stellt Mittagessen. Abwesenheitsdauer liegt unter 8 Stunden.
Die Mahlzeit ist mit dem amtlichen Sachbezugswert für Mittagessen zu bewerten. (3,00 €)
Muss der Arbeitnehmer in diesem Fall die 3€ an den Arbeitgeber zurück zahlen, weil ja sonst keine weiteren Kosten entstehen?
Wie verbuche ich diesem Fall?
Muss im Lohnbüro der Buchstabe „M“ gemeldet werden?
Viele Grüße
Hallo,
ab 2014 können Sie den Verpflegungsmehraufwand leider nicht mehr um den Sachbezugswert kürzen, sondern müssen nach der Prozentmethode verfahren oder die tatsächlichen Kosten abziehen. Dazu mehr in diesem Artikel.
Beste Grüße!
Hallo,
im obigen Fall bekommt der Arbeitnehmer ja keinen Verpflegungsmehraufwand.
Also muss das Essen doch mit dem amtl. Sachbezug bewertet werden. Dann müsste der Arbeitnehmer die 3,00 € an die Firma zurückzahlen?
Viele Grüsse
das ist korrekt, wenn er keine Verpflegungspauschale geltend machen kann, dann kann die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden und ihm entsteht ein geldwerter Vorteil von drei Euro. In der Regel wird dieser dem steuerpflichtigen Lohn zugerechnet. Er kann die drei Euro aber auch an die Firma zahlen.
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo Ihr Helfer,
wenn unser Mitarbeiter auf einer Reise zu einer Projektbesprechung einlädt und dafür an dem Tag auch Verpflegung einträgt, muss ich dann € 9,60 kürzen, da es sich ja aber um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung mit einem Kunden handelt? Pahhhhhh!
Viiielen Dank schon mal!
ich arbeite für ein österreichisches Unternehmen als freier Mitarbeiter.
Wie können meinen Kosten diese Firma ansetzen und was darf ich für Spesen, Benzin, Telefon,Verpflegung verlangen.
Liebes Insider Tipp Team,
mein Finanzamt erkennt meine pauschal für 58 Übernachtungen im Jahr 2011 die von mir angesetzte Pauschale von € 20,- ohne Belegnachweis nicht an.
Können Sie helfen?
Freundliche Grüße
Hallo,
das Finanzamt erkennt in der Regel nichts ohne Belege an. Bei Übernachtungen ohne Hotelrechnung, z.B. bei Freunden, genügt eine einfache Quittung als Beleg. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass Sie an diesen 58 Tagen auf Dienstreise waren und er die Übernachtungen nicht erstattet hat. Das müsste dem Finanzamt als Beleg genügen. Weitere Informationen zur Übernachtungspauschale finden Sie hier.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Der Hintergrund ist, dass mein Wohnsitz in Düsseldorf, mein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt ist, deren Entfernung mir das tägliche Pendeln unmöglich macht. Ich übernachte privat, habe aber keine Belege hierfür. Nach Rücksprache mit einer steuerkundigen Bekannten habe ich das BFH Urteil vom 12.09.2001-BStBl. II S. 775 angeführt, nachdem die Übernachtungskosten geschätzt werden können, wenn Sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Hier habe ich auf die Bescheinigung meines Arbeitgebers, dass ich an 108 Tagen an meinem Arbeitsplatz war und somit 54 Übernachtungen hatte, verwiesen. Dies wird trotzdem ohne Belege nicht anerkannt?!
Nach unserer Kenntnis genügen bei privaten Übernachtungen formlose Quittungen als Belege für das Finanzamt. Haben Sie keine Möglichkeit im Nachhinein noch an Belege ran zu kommen?
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
toll, dass Sie immer so zuverlässig antworten!!!
Leider haben die betreffenden Personen Ihre Steuerklärung bereits abgeschlossen, so dass dies nicht mehr möglich ist, da diese auch nichts dazu angegeben haben.
Hallo Spesen-Ratgeber Team,
ich hätte Fragen zur Übernachtunspauschale (Ausland), ist diese z.B. 70 EUR pro Tag, reduziert sich dann das zu versteuernde Jahreseinkommen pro abwesenden Tag?? z.B. (20 Tage x 70EUR =1400EUR). Sprich das zu versteuernde Einkommen „reduziert“ sich im 1400 EUR ?
Oder werden die 70EUR direkt nette erstattet ?
Ist es für das Finanzamt ausreichend, wenn ein Dienstreiseauftag + formloser Quittung für die Übernachtungen vorliegen, oder muss extra ein Schreibem vom Arbeitgeber vorliegen, in welchen bestätigt wird, dass er für die Übernachtungen nicht aufgekommen ist ??
Vielen Dank im Voraus.
mfg
Hallo,
es empfiehlt sich in jedem Fall ein kurzes formloses Schreiben der Steuererklärung beizufügen, in dem der Arbeitgeber bestätigt, dass er keine Übernachtungskosten übernommen hat. Die Übernachtungspauschale können Sie dann steuermindernd für alle Beträge über 1000 € (Arbeitnehmer Pauschale) als Werbungskosten absetzen. Näheres zu Reisekosten, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, erfahren Sie hier.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo Henriette,
vielen Dank für ihre Antwort !
Beste Grüße
Hallo Spesen-Ratgeber Team,
bei der Klärung eines Sachverhaltes hätte ich gerne mal Ihre Hilfe. Unsere Monteure sind zu einem Kundendiensteinsatz in Mexico. Die Übernachtung findet aber in den USA statt. Sie sind ca eine Woche vor Ort. Welche Auslösesätze gelten hier ? Ich bin der Meinung, dass der Ort gilt der vor 24.00 Uhr erreicht wird, also die USA.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo,
ja das ist korrekt. Bei Dienstreisen im Ausland gilt der Spesensatz des Landes, das vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. In Ihrem Fall also die USA. Anders ist es bei Rückreisetagen aus dem Ausland nach Deutschland. Hier gilt der Spesensatz des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
Hallo Henriette,
vielen Dank für Ihre schnell Antwort.
Viele Grüße
Hallo,
wir haben in einem Umkreis von ca. 20 Kilometern drei Werke. Zwischen den Werken setzen wir Fahrer für unseren internen Werksverkehr ein. Die Fahrer sind somit mehrmals am Tag wieder im Hauptwerk, wo sie ihre Arbeit/Fahrten begonnen haben. In Summe sind sie mehr als 8 Stunden nicht im Hauptwerk. Kann man Ihnen steuefrei Verpflegungsmehraufwendungen zahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
Sie können die Verpflegungspauschale erst ab 8 h Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte zahlen. Es ist nach unserer Kenntnis nicht zulässig die Zeit der Abwesenheit insgesamt zusammen zu rechnen, wenn der Mitarbeiter zwischendurch wieder an der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier aber um Mitarbeiter, die in einer Fahrtätigkeit nachgehen. In diesem Fall könnten Sie den Fahrern Verpflegungsmehraufwand erstatteten. Es gilt außerdem keine Dreimonatsfrist.
MfG Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo,
Ich würde Sie gerne um Info fragen, ob man als Auslaender (aber als Arbeitnehmer in Deutschland) für regelmaessige Homereisen/Familienbesuche nach Ausland etwas geltend machen kann?
Vielen Dank im Voraus.
MfG,
Hr Simon
Wenn Sie berufsbedingt gezwungen sind 2 Haushalte zu führen und in Deutschland steuerpflichtig sind, dann liegen ggf. die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vor. Danach können Sie die Fahrtkosten für Familienheimfahrten steuerlich geltend machen.
MfG Spesen-Ratgeber
Hallo liebes Spesen-Team,
ich werde bald 140 km von meiner Hauptwohnung entfernt arbeiten. Hierzu sei erwähnt, dass ich in Salzburg wohne und in Deutschland arbeiten werden. Ich habe einen weiteren deutschen Wohnsitz bei meiner Mutter in Deutschland.
Nun werde ich vermutlich regelmäßig zwischen Deutschland und Österreich pendeln bzw. mir 1-2 mal die Woche ein Zimmer am Arbeitsplatz nehmen. Da ich ja in Deutschland steuerpflichtig bin würde mich interessieren, ob ich zum einen die Pendlerpauschale geltend machen könnte, wenn ich aus dem Ausland komme und zum anderen die Übernachtung am Arbeitsplatz im Hotel als Übernachtungskosten geltend machen kann?
Vielen Dank.
Maria
Hallo,
da Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, können Sie in der Regel die Pendlerpauschale für den Weg zur Arbeit geltend machen. Die Übernachtungskosten oder Übernachtungspauschale können hingegen nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Auswärtstätigkeit (Dienstreise ) handelt. Da Sie aber an Ihrem regulären Arbeitsplatz tätig werden, können Sie diese im Allgemeinen nicht geltend machen. Wenn Sie arbeitsbedingt zwei Wohnungen unterhalten müssen, können Sie ggf. Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Viele Grüße vom Spesen-Team
Guten Tag,
ich habe eine Frage bezüglich einer Bewirtung von Arbeitnehmern.
Einer unserer Arbeitnehmer ist mit 4 anderen Arbeitnehmern unseres Betriebes auf Dienstreise gewesen.
Im Zugrestaurant wurde für eine Besprechnung für alle 5 Arbeitnehmer Essen bestellt. Es waren keine fremde Geschäftspartner anwesend.
Frage:
Muss das Essen im Zugrestaurant für alle Arbeitnehmer um den Sachbezugswert gekürzt werden? Verpflegungsmehraufwand ist angefallen.
Guten Tag,
es handelt sich in diesem Fall um eine Mitarbeiterbewirtung, im Rahmen derer für den Arbeitnehmer Arbeitslohn entsteht. Sie müssen den Verpflegungsmehraufwand mind. um den Sachbezugswert kürzen. Mehr zum Unterschied zwischen Geschäftsessen und Mitarbeiterbewirtung, können Sie hier nachlesen.
Viele Grüße!
Hallo liebes Spesen-Team,
folgender Fall zu Mahlzeitengestellung ab 2014:
Ein Mitarbeiter befindet sich auf einem Seminar. Arbeitgeber stellt Mittagessen. Abwesenheitsdauer liegt unter 8 Stunden.
Die Mahlzeit ist mit dem amtlichen Sachbezugswert für Mittagessen zu bewerten. (3,00 €)
Muss der Arbeitnehmer in diesem Fall die 3€ an den Arbeitgeber zurück zahlen, weil ja sonst keine weiteren Kosten entstehen?
Wie verbuche ich diesem Fall?
Muss im Lohnbüro der Buchstabe „M“ gemeldet werden?
Viele Grüße
Hallo,
ab 2014 können Sie den Verpflegungsmehraufwand leider nicht mehr um den Sachbezugswert kürzen, sondern müssen nach der Prozentmethode verfahren oder die tatsächlichen Kosten abziehen. Dazu mehr in diesem Artikel.
Beste Grüße!
Hallo,
im obigen Fall bekommt der Arbeitnehmer ja keinen Verpflegungsmehraufwand.
Also muss das Essen doch mit dem amtl. Sachbezug bewertet werden. Dann müsste der Arbeitnehmer die 3,00 € an die Firma zurückzahlen?
Viele Grüsse
Hallo,
das ist korrekt, wenn er keine Verpflegungspauschale geltend machen kann, dann kann die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden und ihm entsteht ein geldwerter Vorteil von drei Euro. In der Regel wird dieser dem steuerpflichtigen Lohn zugerechnet. Er kann die drei Euro aber auch an die Firma zahlen.
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo Ihr Helfer,
wenn unser Mitarbeiter auf einer Reise zu einer Projektbesprechung einlädt und dafür an dem Tag auch Verpflegung einträgt, muss ich dann € 9,60 kürzen, da es sich ja aber um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung mit einem Kunden handelt? Pahhhhhh!
Viiielen Dank schon mal!
ich arbeite für ein österreichisches Unternehmen als freier Mitarbeiter.
Wie können meinen Kosten diese Firma ansetzen und was darf ich für Spesen, Benzin, Telefon,Verpflegung verlangen.
Haben Sie eine Lösung.
Herzliche Grüße und vielen Dank.
UHL
Lesen Sie dazu: „Spesenabrechnung Teil 1: Unternehmer stellen Spesen in Rechnung“
Viele Grüße!