Hallo,
das Finanzamt erkennt in der Regel nichts ohne Belege an. Bei Übernachtungen ohne Hotelrechnung, z.B. bei Freunden, genügt eine einfache Quittung als Beleg. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass Sie an diesen 58 Tagen auf Dienstreise waren und er die Übernachtungen nicht erstattet hat. Das müsste dem Finanzamt als Beleg genügen. Weitere Informationen zur Übernachtungspauschale finden Sie hier.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Der Hintergrund ist, dass mein Wohnsitz in Düsseldorf, mein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt ist, deren Entfernung mir das tägliche Pendeln unmöglich macht. Ich übernachte privat, habe aber keine Belege hierfür. Nach Rücksprache mit einer steuerkundigen Bekannten habe ich das BFH Urteil vom 12.09.2001-BStBl. II S. 775 angeführt, nachdem die Übernachtungskosten geschätzt werden können, wenn Sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Hier habe ich auf die Bescheinigung meines Arbeitgebers, dass ich an 108 Tagen an meinem Arbeitsplatz war und somit 54 Übernachtungen hatte, verwiesen. Dies wird trotzdem ohne Belege nicht anerkannt?!
Nach unserer Kenntnis genügen bei privaten Übernachtungen formlose Quittungen als Belege für das Finanzamt. Haben Sie keine Möglichkeit im Nachhinein noch an Belege ran zu kommen?
toll, dass Sie immer so zuverlässig antworten!!!
Leider haben die betreffenden Personen Ihre Steuerklärung bereits abgeschlossen, so dass dies nicht mehr möglich ist, da diese auch nichts dazu angegeben haben.
ich hätte Fragen zur Übernachtunspauschale (Ausland), ist diese z.B. 70 EUR pro Tag, reduziert sich dann das zu versteuernde Jahreseinkommen pro abwesenden Tag?? z.B. (20 Tage x 70EUR =1400EUR). Sprich das zu versteuernde Einkommen “reduziert” sich im 1400 EUR ?
Oder werden die 70EUR direkt nette erstattet ?
Ist es für das Finanzamt ausreichend, wenn ein Dienstreiseauftag + formloser Quittung für die Übernachtungen vorliegen, oder muss extra ein Schreibem vom Arbeitgeber vorliegen, in welchen bestätigt wird, dass er für die Übernachtungen nicht aufgekommen ist ??
Hallo,
es empfiehlt sich in jedem Fall ein kurzes formloses Schreiben der Steuererklärung beizufügen, in dem der Arbeitgeber bestätigt, dass er keine Übernachtungskosten übernommen hat. Die Übernachtungspauschale können Sie dann steuermindernd für alle Beträge über 1000 € (Arbeitnehmer Pauschale) als Werbungskosten absetzen. Näheres zu Reisekosten, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, erfahren Sie hier.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
bei der Klärung eines Sachverhaltes hätte ich gerne mal Ihre Hilfe. Unsere Monteure sind zu einem Kundendiensteinsatz in Mexico. Die Übernachtung findet aber in den USA statt. Sie sind ca eine Woche vor Ort. Welche Auslösesätze gelten hier ? Ich bin der Meinung, dass der Ort gilt der vor 24.00 Uhr erreicht wird, also die USA.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
ja das ist korrekt. Bei Dienstreisen im Ausland gilt der Spesensatz des Landes, das vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. In Ihrem Fall also die USA. Anders ist es bei Rückreisetagen aus dem Ausland nach Deutschland. Hier gilt der Spesensatz des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
wir haben in einem Umkreis von ca. 20 Kilometern drei Werke. Zwischen den Werken setzen wir Fahrer für unseren internen Werksverkehr ein. Die Fahrer sind somit mehrmals am Tag wieder im Hauptwerk, wo sie ihre Arbeit/Fahrten begonnen haben. In Summe sind sie mehr als 8 Stunden nicht im Hauptwerk. Kann man Ihnen steuefrei Verpflegungsmehraufwendungen zahlen?
Hallo,
Sie können die Verpflegungspauschale erst ab 8 h Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte zahlen. Es ist nach unserer Kenntnis nicht zulässig die Zeit der Abwesenheit insgesamt zusammen zu rechnen, wenn der Mitarbeiter zwischendurch wieder an der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier aber um Mitarbeiter, die in einer Fahrtätigkeit nachgehen. In diesem Fall könnten Sie den Fahrern Verpflegungsmehraufwand erstatteten. Es gilt außerdem keine Dreimonatsfrist.
MfG Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Liebes Insider Tipp Team,
mein Finanzamt erkennt meine pauschal für 58 Übernachtungen im Jahr 2011 die von mir angesetzte Pauschale von € 20,- ohne Belegnachweis nicht an.
Können Sie helfen?
Freundliche Grüße
Hallo,
das Finanzamt erkennt in der Regel nichts ohne Belege an. Bei Übernachtungen ohne Hotelrechnung, z.B. bei Freunden, genügt eine einfache Quittung als Beleg. Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber bestätigen, dass Sie an diesen 58 Tagen auf Dienstreise waren und er die Übernachtungen nicht erstattet hat. Das müsste dem Finanzamt als Beleg genügen. Weitere Informationen zur Übernachtungspauschale finden Sie hier.
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Der Hintergrund ist, dass mein Wohnsitz in Düsseldorf, mein Arbeitsplatz in einer anderen Stadt ist, deren Entfernung mir das tägliche Pendeln unmöglich macht. Ich übernachte privat, habe aber keine Belege hierfür. Nach Rücksprache mit einer steuerkundigen Bekannten habe ich das BFH Urteil vom 12.09.2001-BStBl. II S. 775 angeführt, nachdem die Übernachtungskosten geschätzt werden können, wenn Sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Hier habe ich auf die Bescheinigung meines Arbeitgebers, dass ich an 108 Tagen an meinem Arbeitsplatz war und somit 54 Übernachtungen hatte, verwiesen. Dies wird trotzdem ohne Belege nicht anerkannt?!
Nach unserer Kenntnis genügen bei privaten Übernachtungen formlose Quittungen als Belege für das Finanzamt. Haben Sie keine Möglichkeit im Nachhinein noch an Belege ran zu kommen?
Beste Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
toll, dass Sie immer so zuverlässig antworten!!!
Leider haben die betreffenden Personen Ihre Steuerklärung bereits abgeschlossen, so dass dies nicht mehr möglich ist, da diese auch nichts dazu angegeben haben.
Hallo Spesen-Ratgeber Team,
ich hätte Fragen zur Übernachtunspauschale (Ausland), ist diese z.B. 70 EUR pro Tag, reduziert sich dann das zu versteuernde Jahreseinkommen pro abwesenden Tag?? z.B. (20 Tage x 70EUR =1400EUR). Sprich das zu versteuernde Einkommen “reduziert” sich im 1400 EUR ?
Oder werden die 70EUR direkt nette erstattet ?
Ist es für das Finanzamt ausreichend, wenn ein Dienstreiseauftag + formloser Quittung für die Übernachtungen vorliegen, oder muss extra ein Schreibem vom Arbeitgeber vorliegen, in welchen bestätigt wird, dass er für die Übernachtungen nicht aufgekommen ist ??
Vielen Dank im Voraus.
mfg
Hallo,
es empfiehlt sich in jedem Fall ein kurzes formloses Schreiben der Steuererklärung beizufügen, in dem der Arbeitgeber bestätigt, dass er keine Übernachtungskosten übernommen hat. Die Übernachtungspauschale können Sie dann steuermindernd für alle Beträge über 1000 € (Arbeitnehmer Pauschale) als Werbungskosten absetzen. Näheres zu Reisekosten, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, erfahren Sie hier.
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo Henriette,
vielen Dank für ihre Antwort !
Beste Grüße
Hallo Spesen-Ratgeber Team,
bei der Klärung eines Sachverhaltes hätte ich gerne mal Ihre Hilfe. Unsere Monteure sind zu einem Kundendiensteinsatz in Mexico. Die Übernachtung findet aber in den USA statt. Sie sind ca eine Woche vor Ort. Welche Auslösesätze gelten hier ? Ich bin der Meinung, dass der Ort gilt der vor 24.00 Uhr erreicht wird, also die USA.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hallo,
ja das ist korrekt. Bei Dienstreisen im Ausland gilt der Spesensatz des Landes, das vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. In Ihrem Fall also die USA. Anders ist es bei Rückreisetagen aus dem Ausland nach Deutschland. Hier gilt der Spesensatz des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
Hallo Henriette,
vielen Dank für Ihre schnell Antwort.
Viele Grüße
Hallo,
wir haben in einem Umkreis von ca. 20 Kilometern drei Werke. Zwischen den Werken setzen wir Fahrer für unseren internen Werksverkehr ein. Die Fahrer sind somit mehrmals am Tag wieder im Hauptwerk, wo sie ihre Arbeit/Fahrten begonnen haben. In Summe sind sie mehr als 8 Stunden nicht im Hauptwerk. Kann man Ihnen steuefrei Verpflegungsmehraufwendungen zahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
Sie können die Verpflegungspauschale erst ab 8 h Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte zahlen. Es ist nach unserer Kenntnis nicht zulässig die Zeit der Abwesenheit insgesamt zusammen zu rechnen, wenn der Mitarbeiter zwischendurch wieder an der regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier aber um Mitarbeiter, die in einer Fahrtätigkeit nachgehen. In diesem Fall könnten Sie den Fahrern Verpflegungsmehraufwand erstatteten. Es gilt außerdem keine Dreimonatsfrist.
MfG Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)