Einsatzwechseltätigkeit = Auswärtstätigkeit?

Einsatzwechseltätigkeit vs. Auswärtstätigkeit

Die veränderte Rechtslage ab dem 1.1.2008 fasst die Begriffe Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit und Dienstreisen unter dem generellen Begriff Auswärtstätigkeit zusammen. Dies geschieht zum Vorteil der Arbeitnehmer mit wechselnden beruflichen Einsatzorten. Wie aber lassen sich bei wechselnden Arbeitsorten Fahrtkosten absetzen? Kann man auch Reisekosten wie den Verpflegungsmehraufwand steuerlich absetzen oder nur die Fahrtkosten über die Pendlerpauschale? Lesen Sie im folgenden Artikel wo Ihre steuerlichen Vorteile liegen.

© I-vista / PIXELIO

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Allgemeines zur Einsatzwechseltätigkeit und Auswärtstätigkeit:

Die Einsatzwechseltätigkeit wird unter dem Begriff der Auswärtstätigkeit zusammengefasst. Wann aber genau liegt eine Auswärtstätigkeit vor?

Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend nicht am Ort seiner regelmäßigen Arbeit oder außerhalb seiner eigenen Wohnstätte tätig wird. Man spricht auch von Auswärtstätigkeit, wenn der Arbeitnehmer typischerweise an ständig wechselnden Arbeitsorten oder auf seinem Fahrzeug tätig wird. (z.B. bei Leiharbeitnehmern oder Kraftfahrern)

Im Rahmen einer wechselnden Einsatztätigkeit ist der Arbeitnehmer an verschiedenen Tätigkeitsorten beschäftigt. Dies ist häufig der Fall bei Bau- und Montagearbeitern oder Leiharbeitnehmern. Sie haben zwei Möglichkeiten die entstanden Fahrtkosten zurück zu bekommen:

  1. tatsächliche Fahrtkosten werden steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt,
  2. oder die Fahrkosten können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden,

Berücksichtigungsfähig sind sowohl Fahrten zwischen der privaten Wohnstätte und dem Einsatzort als auch Fahrten zwischen verschiedenen Einsatzstellen. Im Unterschied zur Pendlerpauschale sind über die Einsatzwechseltätigkeit Hin und Rückwege von der Steuer absetzbar.

Zur Vorlage beim Finanzamt…

…stellen wir Ihnen hier eine Bescheinigung der Auswärtstätigkeit zur Verfügung, die Sie individuell für Ihre Mitarbeiter anpassen können. Arbeitnehmer benötigen oftmals eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Auswärtstätigkeit an wechselnden Einsatzorten.

Bescheinigung Auswärtstätigkeit zur Vorlage beim Finanzamt

Einsatzwechseltätigkeit – Übernachtung am privaten Wohnort:

Bei ständig wechselnden Einsatzstellen und der Nutzung des eigenen PKW für Fahrten zum Einsatz- und Wohnort, können Fahrtkosten mittels pauschalem oder dem individuellen Kilometersatz nachgewiesen werden.

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sollten Sie unbedingt die Fahrausweise sorgfältig aufbewahren. Denn diese müssen Sie zum Nachweis der Reisekosten dem Finanzamt vorlegen können.

Bei einem Einsatz am selben Ort länger als 3 Monate, können Sie keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Es gilt die Dreimonatsfrist

Einsatzwechseltätigkeit – mit Übernachtung am Einsatzort:

Tatsächliche Fahrt- und Übernachtungskosten (wenn selber bezahlt) sowie die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand können Sie bei der Tätigkeit an wechselnden Arbeitsorten als Werbungskosten ansetzen. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes richtet sich nach der Abwesenheitsdauer vom Wohnort sowie nach Einsatzort, wenn dieser im Ausland ist. Sehen Sie hier den Verpflegungsmehraufwand in Deutschland und die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand im Ausland.

Achtung: bei dauerhafter Einsatzwechseltätigkeit ist der Verpflegungsmehraufwand nur die ersten 3 Monate absetzbar!  

Schlussbemerkung zur Einsatzwechseltätigkeit/Auswärtstätigkeit

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Bei Einsatzwechseltätigkeiten können Sie die Kilometerpauschale für Hin und Rückweg absetzen,
  • Bis 3 Monate Einsatzwechseltätigkeit können Sie Kilometerpauschale, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten absetzen,
  • Ab 4 Monate Einsatzwechseltätigkeit können Sie keinen Verpflegungsmehraufwand absetzen.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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50 thoughts on “Einsatzwechseltätigkeit = Auswärtstätigkeit?

  1. Marion Krause
    11. Januar 2013 at 22:24

    Guten Tag, ich arbeite in der Mobilen Frühförderung. Ich fahre jeden Tag zum Büro und von dort aus mit dem eigenen PKW zu verschiedenen Kitas oder Familien nach Hause um Kinder zu fördern. Unsere Fahrkostenpauschale für Fahrten zwischen den einzelnen Einsatzorten beträgt 0,26 Euro, die der Arbeitgeber zahlt. Gibt es eine gesetzliche Vorgabe, die auch für die Fahrten von Einsatzort zu Einsatzort gilt, oder ist es dem Arbeitgeber überlassen, wie viel er zahlt? Wo finde ich einen entsprechenden Gesetzestext? Vielen Dank M. Krause

    1. Henriette
      18. Januar 2013 at 15:39

      Guten Tag,
      es ist grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Höhe er die Fahrtkosten erstattet. Die steuerfreie Höchstgrenze ist gesetzlich mit der Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € vorgegeben. Den Differenzbetrag können Sie sich von der Steuer erstatten lassen. Aber Achtung: Sie müssen die beruflich bedingten Fahrten sowie die Arbeitgebererstattung dezidiert vor dem Finanzamt nachweisen können. Z.B. mit einem Fahrtenbuch.
      Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  2. Denis Bischof
    29. Januar 2013 at 08:26

    Guten Tag,
    ich arbeite als sicherheits Techniker, habe auch ein firmenfarzeug mit dem ich auch täglich zu kunden fahre, ich komme aber zwischen durch ins büro/firma.
    Meine frage ob mir 6€ pro Tag Verpfegungsaufwand zu steht oder aber zwischen durch komme ich ins büro bzw. Firma??

    Viele Grüße

  3. Andreas
    1. Februar 2013 at 08:37

    Im Fruhstücksfernsehen von SAT1 wurde berichtet das es ein Urteil gibt
    das die 3 Monatsregel bei Einsatzwechseltätigkeit kippt.
    Stimmt das?
    Ich bin auf unterschiedlichen Baustellen aber es kann jenach Größe sein das ich mal 6 Monate oder ein Jahr
    auf derselben Baustelle eingesetzt bin.

    Danke

    Andreas

  4. Silvia V.
    29. April 2013 at 11:21

    Guten Tag.
    Ich arbeite im Außendienst und habe einen Firmenwagen mit dem ich meine Kunden besuche. Übernachtungen fallen nicht an. Mein Arbeitgeber hat mir im Feld 20 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2012 ca. 1.200 Euro eingesetzt. Habe ich irgendetwas, was ich in den Werbungskosten zum Ansatz bringen kann?
    Gruß

    1. Henriette
      30. April 2013 at 07:45

      Hallo,

      Wenn Sie im Außendienst tätig sind und Ihre regelmäßige Arbeitsstätte nicht aufsuchen, liegt eine sogenannte Einsatzwechseltätigkeit vor und Sie können Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand, Kilometerpauschale) geltend machen.
      Was Arbeitnehmer im Regelfall als Werbungskosten geltend machen können, ist in dieser Tabelle übersichtlich dargestellt.
      Beste Grüße
      Henriette Spesen-Ratgeber
      (Angaben ohne Gewähr)

  5. Andrea
    27. Mai 2013 at 05:37

    Hallo,
    mein Mann ist seid einem Jahr in Holland tätig. Er fährt Montags mit Dienstwagen nach Holland und kommt am Freitag wieder nach Hause. Übernachtung erfolgt in einer Pension. Der Pkw wird über die Gehaltsabrechnung pauschalversteuert. Darf ich trotzdem Fahrtkosten angeben?
    Gruß

    1. Henriette
      28. Mai 2013 at 06:59

      Hallo,
      da es sich um eine Geschäftsreise handelt, darf Ihr Mann leider keine Kilometerpauschale geltend machen, da es sich um eine rein berufliche Nutzung des Firmenwagens handelt und der Arbeitgeber in der Regel alle Kosten trägt. Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hingegen darf die Pendlerpauschale bei korrekter Versteuerung des Firmenwagens geltend gemacht werden. Lesen Sie dazu einen Artikel, der genau diese Frage behandelt: Pauschale Fahrtkosten mit dem Geschäftswagen absetzen – Irrtümer und Möglichkeiten.
      Beste Grüße

  6. jochen
    8. Juni 2013 at 10:59

    Hallo,
    ich bin selbständig und nutze das Firmen-Fahrzeug als Berater.
    So kann es sein, daß ich auch mal 6 oder mehr Monate an einem Kundenstandort arbeite und daher entweder Hotel oder eine angemietete und über die Firma abgerechnete Wohnung nutze.
    Wie ist die Situation nun?
    – Fahrt von Wohnung zu Hotel/Wohnung mit Firmenfahrzeug (Kilometer-Abrechnung) am Einsatzort 1-3 Monate
    – Fahrt von Wohnung zu Hotel/Wohnung mit Firmenfahrzeug (Kilometer-Abrechnung) am Einsatzort ab 3. Monat
    Existiert ein Unterschied zwischen Hotel oder Wohnung, z.B. in Bezug auf den Verpflegungsmehraufwand?
    Ändert sich nun eigentlich etwas in 2014 (bis auf die neue Zweistufen-Regelung = 8h / 24h)? Aus meiner Sicht bleibt alles beim Alten…

    Und: Warum nutzen Sie (30. April 2013 at 07:45) den Begriff Einsatzwechseltätigkeit, wenn Sie doch sagen, daß dieser Begriff durch „Auswärtstätigkeit“ abgelöst wurde?

    Tip: Wäre es nicht sinnvoll bei allen Ihren Beiträgen IMMER jweils Aussage zu Arbeitnehmer und Selbständige zu treffen, auch wenn das Reisekostenrecht eher auf Angestellte ausgerichtet war/ist…
    Viele Grüsse

    1. Henriette
      27. Juni 2013 at 08:06

      Hallo,
      1. Zu Ihren Fragen bzgl. der Absetzbarkeit der Pendler- bzw. Kilometerpauschale mit dem Firmenwagen, empfehle ich diesen Artikel, der sich genau mit dieser Frage beschäftigt.
      2. Die Erstattung von Verpflegungsmehraufwand ist unabhängig davon, ob Sie im Hotel oder einer temporär angemieteten Wohnung übernachten.
      3. Alle voraussichtlichen Änderungen, die wir mit der Reisekostenreform in 2014 erwarten können, haben wir in diesem gesonderten Artikel übersichtlich zusammengefasst.
      4. Der Begriff Einsatzwechseltätigkeit existiert nach wie vor, nur dass er im Sinne einer Auswärtstätigkeit behandelt wird. D.h. wenn Sie an wechselnden Einsatzstellen tätig werden, können Sie Reisekosten, wie die Kilometerpauschale und Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Das war vorher anders geregelt.
      5. Danke für Ihren Tipp. Wenn es Sinn macht, unterscheiden wir in unseren Fachartikeln häufig zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer.

      Beste Grüße aus der Spesen Ratgeber Redaktion

  7. Eva-Maria
    14. Juli 2013 at 11:52

    Guten Tag,
    ich arbeite als Übersetzerin/ Dolmetscherin Portugiesisch – Deutsch.
    Demnächst werde ich vermehrt Aufträge aus Portugal annehmen und deshalb auch einige Zeit im Jahr dort wohnen. Kann ich Reisekosten/ Umzugskosten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit angeben?
    Vielen Dank für eine Antwort.
    Beste Grüße

    1. Henriette
      15. Juli 2013 at 06:57

      Hallo,
      wenn Sie eine Zweitwohnung anmieten dann greifen ggf. die steuerlichen Regelungen der doppelten Haushaltsführung. Sie können Umzugs- und Reisekosten geltend machen. Für die ersten drei Monate Ihrer Abwesenheit können Sie außerdem Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Welche Kosten Sie außerdem im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen können, erfahren Sie hier.

  8. Thomas Riemer
    26. September 2013 at 08:34

    Hallo,

    hatte bisher einen Dienstwagen.
    Ab 15.12. 2013 werde ich eine Pauschale von 700,–€ erhalten für meine Dienstfahrten die ich auch voll versteuern muss.
    Da ich die Fahrten mit drei unterschiedlichen Fahrzeugen tätigen werde würde ich gerne wissen, wie ich die Kilometer nachweisen kann.
    Drei Fahrtenbücher möchte ich nicht führen. Langt da eine Aufstellung mit dem jeweiligen Kennz./ Uhrzeit / und Kilometerstand je Fahrt ?
    Fahrleistung ca 25.000 km p.a.

    Vielen Dank

    Thomas

    1. Henriette
      27. September 2013 at 14:12

      Hallo,
      eine generelle Regelung zum Nachweis von Kilometern für mehrere Dienstfahrzeuge haben Finanzbehörden nach aktuellem Kenntnisstand nicht vorgegeben. In der Praxis bewährt hat sich das elektronische Fahrtenbuch von WISO (WISO Fahrtenbuch), damit können Sie bis zu 99 Fahrzeuge gleichzeitig einfach elektronisch verwalten. Das WISO Fahrtenbuch gehört zu den wenigen elektronischen Fahrtenbüchern, die von Finanzämtern anerkannt werden.
      Noch ein Hinweis, wenn Sie viel beruflich fahren und die Pauschale von 700 € die steuerfreie Grenze von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer nicht überschreitet, bleiben die 700 € in aller Regel steuerfrei.
      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  9. Lars
    24. Oktober 2013 at 20:59

    Ich lese immer davon, dass die Kilometerpauschale bei einer Einsatzwechseltätigkeit für Fahrten mit „dem eigenen Fahrzeug“ angesetzt werden kann. Ich besitze kein Auto (!) und lege meinen Weg zu den Einsatzorten mit dem Zug oder Fahrrad zurück.

    Ich würde gerne die Kilometerpauschale ansetzen, da ich als Student ein sehr günstiges Pauschalticket für die Zugstrecke habe. Ich bin doch nicht der Einzige, den das betrifft, finde jedoch keine Infos dazu.

    Abwandlung zum Fall:
    Wie verhält es sich, wenn das Pauschalticket schon mit dem Semesterbeitrag bei den Allgemeinen Sonderausgaben abgesetzt wird.

    In 2011 habe ich die Entfernungspauschale als Ausgaben angesetzt, da ich ohnehin fast nur an einem Ort tätig war. Ab 2012 (da sitze ich gerade dran) ist das jedoch anders.

    1. Henriette
      25. Oktober 2013 at 11:00

      Hallo,
      Studierende, die über ein Semesterticket verfügen und ihre Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, können in der Regel keine Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Nur wenn Sie kein Semesterticket haben oder die Fahrten mit dem eigenen oder geliehen PKW (0,30 €) , mit dem Motorrad (0,13 €) oder dem Fahrrad (0,05 €) zurücklegen können Sie ggf. die Entfernungspauschale geltend machen.

  10. Andreas Findeisen
    19. Januar 2014 at 20:26

    Hallo.
    Ich arbeite als installateur und fahre mit dem firmenwagen morgens zur arbeit und danach zu den einzelnen kunden da ich im kundendienst tätig bin. Ich bin z.t. mehr als 10 stunden außer haus. In meiner abrechnung wird mir eine monatliche kfz pauschale von 46 euro abgezogen. Wie mache ich das bei der lohnsteuer geltend? Brauche ich eine bescheinigung von meinem arbeitgeber über wechselnde baustellen.

  11. Daniela
    6. Februar 2014 at 14:32

    Guten Tag,
    ich arbeite im Betreuten Wohnen. Nun fahre ich mit meinem Auto zu ungefähr 10 verschiedenen Einsatzorten.
    Was für einen Unterschied macht es wenn ich mir die HIn und Rückfahrten von meinem Arbeitgeber bezahlen lasse?
    Steuerfrei..über Reisekosten?
    Oder mir dieses Geld über meine Lohnsteuer wiederhole? Beides mit 0,30 vergütet?

    1. Henriette
      7. Februar 2014 at 09:30

      Guten Tag,

      es ist für den Arbeitnehme grundsätzlich günstiger die Fahrtkosten direkt erstattet zu bekommen. Ein genaues Beispiel zu diesem Sachverhalt finden Sie hier.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  12. Dominik Hoffmann
    16. Februar 2014 at 10:43

    Guten Tag.
    Ich habe eine frage und zwar bin ich Servicetechniker ich bin in der Regel von MO bis FR auf Montage. Ich fahre meistens Montags und Freitags 27KM zur firma. Es gibt aber auch wochen wo ich nicht auf Montage bin. Wieviel Tage kann ich für Pendlerpsuschsle angeben. Die Montage reisen sind mit einem geschäftsauto wo das geschäft alles übernimmt.

  13. Claudia
    7. Mai 2014 at 20:14

    Hallo,
    mein Mann fährt mit seinem eigenen Pkw zu seinem Arbeitgeber (einfache Fahrt 30 km). Von der Firma geht es mit einem Firmenwagen weiter zur eigentlichen Arbeitsstätte (noch einmal 35 km). Der Arbeitgeber hat bescheinigt, dass mein Mann an 172 Tagen im Jahr Einsatzwechseltätigkeit von mehr als 8 Stunden hatte. Kann ich diese Einsatzwechseltätigkeit nun lediglich für 3 Monate geltend machen? Er war das komplette Jahr mehr als 8 Stunden unterwegs. Wenn dem so ist, bekommt er dann die Pendlerpauschale für Hin- und Rückweg? Habe ich das richtig verstanden?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    Viele Grüße
    Claudia

    1. Henriette
      8. Mai 2014 at 07:49

      Die Dreimonatsfrist bezieht sich in der Regel nur auf den Verpflegungsmehraufwand. Die Fahrten im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit können komplett geltend gemacht werden.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  14. Frank
    28. August 2014 at 09:15

    Hallo,
    ich bin Leiter eines kleines Teams meines Arbeitgebers. Das Team ist in einem anderen Standort eingesetzt und auch dort die ganze Woche, also 5 Arbeitstage im Einsatz. Meine Mitarbeiter haben im Rahmen ihrer Entsendung dort auch einen zweiten Wohnsitz.
    Bisher fand die Betreuung durch mich von dem Hauptstandort aus. Die Regelung war folgendermaßen, daß ich am Dienstag Morgen zum anderen Standort fuhr, zwei Übernachtungen in einem Hotel hatte und am Donnerstag Abend wieder zum Hauptstandort zurück fuhr.
    Die Kosten wurden bisher über Spesenabrechnung voll vom Arbeitgeber übernommen.
    Nun wurde ich vom Arbeitgeber gedrängt eine Entsendevertrag für diese Tätigkeit zu akzeptieren mit der Zahlung einer mtl. Pauschale, mit welcher die Fahrt- und Übernachtungskosten abgedeckt werden sollen.
    Eine Hotelübernachtung gibt diese Pauschale nicht her.
    Die Frage ist nun, erkennt das Finanzamt Übernachtungen in Privatzimmern an (evtl auch ohne Beleg) oder geht es auch über Anbieter wie Airbnb.de, welche ja eine formelle Rechnung ausweisen?
    Oder wäre es besser eine richtige Pension zu suchen, welche natürlich wesentlich teurer ist bzw. eine Zweitwohnung zu mieten, welche mit den mtl. Mietzahlungen belegbar ist.
    Die Frage ist generell, akzeptiert das Finanzamt diese Art Tätigkeit als Auswärtstätigkeit?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Frank

    1. Henriette
      9. September 2014 at 08:42

      Hallo Frank,

      wenn der Hauptstandort Ihres Unternehmens Ihre erste Tätigkeitsstätte ist und Sie vorübergehend an anderen Standorten arbeiten müssen, dann gilt das als Auswärtstätigkeit. Und Reisekosten können geltend gemacht werden. Ohne Belege erkennt das Finanzamt allerdings in der Regel nichts an. Für Übernachtungen in Privatzimmern z.B. bei Freunden müsste eine Quittung ausgestellt werden, damit die Kosten als Reisekosten abgesetzt werden können. Beachten Sie, dass wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen weniger erstattet als die gesetzlichen Pauschalen für Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtung, können Sie den Differenzbetrag steuerlich geltend machen.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  15. Claudia
    31. August 2014 at 15:36

    Hallo,

    mein Mann fährt jeden Morgen zum gemeindlichen Bauhof und von dort weiter zu den wechselnden Einsatzorten innerhalb der Gemeinde. Der Arbeitgeber hat ihm Einsatzwechseltätigkeit mit mehr als 8 Stunden bescheinigt.
    Kann er die Kilometer für Hin- und Rückfahrt zum Bauhof ansetzen und wie wird das in der Steuerklärung angegeben?

    Vielen Dank

    Claudia

    1. Henriette
      4. September 2014 at 09:50

      Hallo,

      wenn der gemeindliche Bauhof keine erste Tätigkeitsstätte ist und Ihr Mann immer an wechselnden Einsatzorten tätig wird, kann er alle Fahrtkosten in Höhe der Kilometerpauschale geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. Stefanie :s
        15. April 2015 at 07:00

        Also ist er im Durchschnitt mindestens einmal die Woche am Bauhof?
        hoereitsch wäre das das die regelmäßige bzw. erste Tätigkeitsstätte, wenn es der Betriebssitz ist.

        Ansonsten unter Auswärtstätigkeit –
        Fahrkosten beim Auto: (km Hinfahrt + km Rückfahrt) * 0,30 Cent.
        Fahrkosten mit Fahrrad, zu Fuß: leider keine (wieso eigentlich bei Auswärtstätigkeit nicht, aber bei Wege zw. WOhnung und Arbeitsstätte)

        Mein Mann bekommt immer eine Bescheinigung vom arbeitsgeber, dass er selbst gefahren ist, dann gibt’s keine Probleme mit dem Finanzamt.
        Aber Achtung: man braucht hier leider den Nachweis der gefahrenen KM.

  16. Bandt
    10. Oktober 2014 at 12:45

    Hallo,

    a) wie sieht das dann im Bereich der Gebäudereinigung aus?
    Gebäudereiniger arbeiten vormittags in diesem Objekt sagen wir mal drei Stunden und 45 Minuten und nachmittags in jenem nochmals ca. 4 Stunden. Sie fahren in der Regel nie von zu Hause aus zum Büro des Arbeitgebers, sondern immer direkt zum Objekt. Die „Pause“ zwischen den Zeiten ergibt sich, weil der Arbeitgeber keine Arbeit in dieser Zeit zur Verfügung stellen kann. Also zweimal Anreise zur Arbeit mit dem eigenen PKW zu verschiedenen Orten.
    b) Bei Fensterputzern z. B. wie ist es denn bei denen? Pendlerpauschale, Einsatzwechseltätigkeit usw… pro Tag diverse Objekte, wenn man viele kleine Kunden bedient.

  17. Angela Schöne
    15. März 2015 at 15:08

    Mein Mann ist Linienbusfahrer. Er fährt jeden Morgen in das Busdepot um den Bus zu übernehmen. Mehrmals im Jahr auch zu einem weiter entfernten Standort. Im Arbeitsvertrag steht nicht eindeutig, dass das Depot die erste Arbeitsstätte ist. Können Werbungskosten, wie Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten zum Ansatz gebracht werden? Vielen Dank für ihre Rückantwort.

  18. Stafnie S.
    15. April 2015 at 06:54

    In Adorf im Vogtland erstellte ein Dr. F. unsere Steuererklärung. Die Rechnungen kamen aber über einen 60 km entfernt arbeitenden Steuerberater. Die Steuerberaterkammer in Sachsen kennt das Steuerbüro in Adorf nicht.

    Dr. F setzte nur für das Auto die Entfernungspauschale an, dass sowohl für Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte als auch für die Auswärtstätigkeit (Fahrten mit eigenem PKW zw. Wohnort und Baustelle).

    Die Zugfahrkarten zur regelm. Arbeitsstätte setzte Dr. F. aber nicht zu Entfernungspauschale an (z.B. nur 102 € statt 650 * 0,30 € = 195 €).

    Nun sind wir deshalb vor dem Landgericht.
    Der Richter meint
    1. Man kann nur entweder die Entfernungspauschale gelten machen oder
    2. Auswärtstätigkeit.

    Der Richter will, weil Auswärtstätigkeit vorlag keine Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte gelten lassen.

    Obwohl Dr. F eine regelmäßige Arbeitsstätte in den Steuererklärungen angab inklusive gefahrener km von der Nebenwohnung zur regelm. Arbeitsstätte , bestreitet der beklagte Steuerberater des Dr. F. nun, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte vorlag.

    Unser Anwalt sagt, er kann KEINE regelmäßige Arbeitsstätte erklären, solange wir nicht nachweisen können, was jeden Tag für Tätigkeiten an der regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeführt worden.
    Ich finde aber kein BFH-Urteil oder sonstiges, indem steht, dass für eine regelmäßige Arbeitsstätte die ausgeführten Tätigkeiten aufgelistet werden müssten.
    Das wäre ja auch eine Arbeit – für den Steuerzahler – sowie für das Finanzamt?
    Kann denn ein Steuerberater im Schadensersatz-Prozess plötzlich behaupten, es läge keine Arbeitsstätte vor, obwohl sein freier Mitarbeiter, welcher kein StB war, das immer so dem FA mitteilte?

    In Adorf im Vogtland erstellte ein Dr. F., welcher zwar Dr. aber laut Kammer kein StB ist unsere Steuererklärung. Die Rechnungen kamen aber über einen 60 km entfernt arbeitenden Steuerberater. Die Steuerberaterkammer in Sachsen kennt das Steuerbüro in Adorf nicht.

    Dr. F setzte nur für das Auto die Entfernungspauschale an, dass sowohl für Fahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte als auch für die Auswärtstätigkeit (Fahrten mit eigenem PKW zw. Wohnort und Baustelle).
    Die Zugfahrkarten zur regelm. Arbeitsstätte setzte Dr. F. aber nicht zu Entfernungspauschale an (z.B. nur 102 € statt 650 * 0,30 € = 195 €).

    Wir sind deshalb vor dem Landgericht., vorher AG, welches den Schadensersatzanspruch aber wegen § 68 STBerG ablehnt, meinen Hinweis, dass es dieses Gesetz seit 10 Jahren nicht mehr gab, verspottete er, indem er mich danach das Gerichtsprotokoll sprechen ließ. (Wer’S nicht glaubt, ich kann das Gerichtsprotokoll senden)

    Obwohl Dr. F eine regelmäßige Arbeitsstätte angab inklusive gefahrener km von der Nebenwohnung zur regelm. Arbeitsstätte, bestreitet der abrechnende, von uns verklagte Steuerberater des Dr. F. nun, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte vorlag.
    Unser Anwalt sagt, er kann KEINE regelmäßige Arbeitsstätte erklären, solange wir nicht nachweisen können, was mein Mann JEDEN Tag für Tätigkeiten an der regelmäßigen Arbeitsstätte ausgeführt hatte, obwohl wir dem Anwalt bereits nachwiesen, an welchen Tagen die regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht wurde, im Durchschnitt mehr als einmal die Woche, also bei 45 Arbeitswochen 73 mal.

    Ich finde aber kein BFH-Urteil oder sonstiges, indem steht, dass für eine regelmäßige Arbeitsstätte die ausgeführten Tätigkeiten aufgelistet werden müssten. Das wäre ja auch eine Arbeit – für den Steuerzahler – sowie für das Finanzamt? Kann denn ein Steuerberater im Schadensersatz-Prozess plötzlich behaupten, es läge keine Arbeitsstätte vor, obwohl sein freier Mitarbeiter, welcher kein StB war, das immer so dem FA in der Steuererklärung mitteilte?

  19. Khani
    23. April 2015 at 21:56

    Hallo,

    ich habe auch mal eine Frage und zwar war ich 2014 für 4 Monate von meinen deutschen Arbeitgeber nach England geschickt worden. Mein Gehalt habe ich von der deutschen Gesellschaft weiterhin erhalten. In England wurde mir von der englischen Tochtergesellschaft die Wohnung bezahlt und eine Tagespauschale von ca 30€.

    Nun weiß ich nicht so ganz wie ich das zu behandeln hab. Die Pauschale für England lag 2014 bei 42€, wodurch noch eine Differenz von 12€ zustande kommt.
    Meine Frage, die Pauschale von 30€, wie ist diese nach DBA zu behandeln? Ist das ein Lohn (steuerfrei?)?
    Wie gebe ich das in meiner Steuererklärung an und was für Auswirkungen hätte das?

    Besten Dank!
    Viele Grüße

  20. otten
    16. September 2015 at 15:31

    Hallo,

    ich arbeite bei einer Arbeitnehmerüberlasserfirma. Im Jahre 2014 habe ich im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit vom 06.01. bis zum 06.03.2014 bei einer Arbeitsstätte und dann vom 07.03. – 31.12.2014 bei einer anderen Arbeitsstätte gearbeitet.

    Wie kann ich die Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen?

    Vielen Dank für eine Info.

    LG Otten

    1. Henriette
      25. September 2015 at 08:34

      Hallo Otten,

      wenn Sie die Verpflegungspauschale nicht schon von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen haben, können Sie diese in jedem Fall über Ihre Steuererklärung für das Jahr 2014 geltend machen.

      Viele Grüße aus der Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  21. Christian
    5. Oktober 2015 at 12:21

    Hallo,

    ich arbeite im Rettungsdienst. Ich kann lt. Arbeitsvertrag auf allen anderen Rettungswachen eingesetzt werden. Nun möchte mein Arbeitgeber ein rotierendes Sytem einführen, d.h. die Arbeitnehmer wechseln (sinnloserweise) immer mal wieder die Rettungswache – Tageweise.
    Das mein Ag mich auf allen anderen Rettungswachen einsetzen kann ist klar und auch kein Problem, wenn ich hierdurch keine finanziellen Nachteile erleide. Nun frage ich mich, geht das zu meinen Lasten? Also wer muss für diese Mehrkosten aufkommen?

    Freundliche Grüße
    Christian

  22. florian
    7. Dezember 2015 at 19:05

    Hallo , ich bin jeden Tag auf einer anderen Baustelle diese Strecken legen ich mit dem Firmenwagen zurück ( 1% Regelung ). Bekomme die Zeit allerdings nicht bezahlt. zu dieser regulung kommen jeden Monat noch 21 € Fahrerantei / 30€ nutzungspauschale und 10 € Schadenspauschale hinzu. In meinem Überlassungsvertrag für den PKW ist die Entfernung von Wohnort zur Arbeitsstätte 0 Km da wohnort = Einstellung Ort ist.
    Kann ich dort steuerlich etwas absetzten?
    Danke im vorraus

    1. Henriette
      10. Dezember 2015 at 10:01
  23. Maxi
    18. Januar 2016 at 18:17

    Guten Tag,
    ich bin Sachbearbeiterin in der Medienbranche und war 2015 für drei Monate direkt beim Kunden.
    Anreise: Montagvormittag
    dann habe ich beim Kunden gearbeitet
    Rückreise: Freitagvormittag und dann anschließend noch an meinen „richtigen“ Arbeitsplatz.
    Mein Arbeitgeber hat die Fahrtkosten und die Kosten für das Zimmer übernommen.
    Was kann ich bei der Einkommensteeuererklärung ansetzen?
    Danke.

    1. Henriette
      1. Februar 2016 at 09:08

      Guten Tag,

      Sie können für die auswärtige Arbeit beim Kunden die vollen drei Monate Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Die Spesensätze für 2015 finden Sie hier.
      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  24. Yellocab
    8. Februar 2016 at 07:54

    Hallo, ich bin nun aus aktuellem Anlass hier auf diesem Portal gelandet und habe bereits viele interessante Berichte gelesen. Eine Frage habe ich aktuell: ich bin im Außendienst tätig und fahre morgens von zuhause zu meinen Kunden. Oftmals komme ich erst nach über 9 Std. wieder zuhause an. In diesem Falle ist mir klar, dass ich die 12€ Spesen ansetzen kann. Was aber, wenn ich während meiner „Tour“ kurz in mein Lager fahren muss, um etwas zu holen? Gilt das Lager als Unterbrechung, auch wenn es nicht an meinem Zuhause ist?

  25. Daniel
    26. Februar 2016 at 00:34

    Hallo,
    ich arbeite als Monteur in Einsatzwechseltätigkeit (Täglich) und bekomme von meiner Firma bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit 5,50€, bei mehr als 14 Stunden 8,50€ erstattet.
    Bei mehr als 24 Stunden mit Übernachtung 16€ (wenn die Unterkunft von der Firma gestellt) bzw. 36€ (bei eigener Bezahlung der Unterkunft)

    Nun ist ja laut Steuertabelle bei mehr als 8 Stunden 6€ und bei mehr als 14 Stunden 12€ angegeben.
    Ist es möglich diese Differenz geltend zu machen oder ist bei egal welcher Summer seitens des AG die Pauschale erfüllt?

    1. Henriette
      2. März 2016 at 13:40

      Hallo,

      Sie können die Differenz als Werbungskosten geltend machen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  26. Reiner W.
    5. März 2016 at 11:03

    Hallo ich arbeite als Alarm-, Interventionsfahrer bei einem Sicherheitsdienst.
    Bisher konnte ich im Rahmen Einsatzwechseltätigekt / Fahrtätigkeit Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen da ich über 8 std. von zu Hause weg war. Ich arbeite täglich 12.std. Suche morgens meie 1. Arbeitsstätte auf und fahre ggf. mit dem Firmenwagen raus.
    Welche möglichkeiten habe ich bezüglich Verpflegungsmehraufwand ? Oder muß ich nun mit einigen Hundert Euro weniger auskommen ?

  27. Ursula
    16. März 2016 at 15:27

    hallo und guten Tag,
    mein Mann arbeitet als Baustellenleiter im Garten- und Landschaftsbau auf wechselnden Baustellen. Er fährt mit dem privaten PKW zum Betrieb (10 km) und ´von dort aus mit seinem Team im LKW weiter zur jeweiligen Baustelle.
    Kann ich die Kosten für die Fahrt zum Betrieb als Fahrkosten geltend machen?
    Weiterhin bekommt mein Mann vom Arbeitgeber für die gesamten Arbeitstage pro Jahr bescheinigt, dass er mehr als 8 Stunden unterwegs ist. Kann ich für die gesamten Arbeitstage im Jahre (bspw 205 Tage) den Verpflegungsmehraufwand geltend machen? Die Baustellen bzs der Ort der Baustelle wechseln/wechselt ca alle 3 Wochen.

  28. Cihan
    7. Mai 2016 at 14:01

    Guten Tag,
    ich arbeite in der Baubranche und fahre jeden Tag mit dem Zug fast 200km (100km+100km hin und zurück). Ich wollte diese Tage als Dienstreise abrechnen (6Euro/Tag mehr als 10 Stunden und 12 Euro/Tag mehr als 14 Stunden/Tag), aber mein Arbeitgeber akzeptiert das nicht und bezahlt mir 4,09Euro/Tag bei mehr als 10 Stunden Abwesenheit (als Einsatzstellenwechseltätigkeit).
    Ist es richtig, was die Firma macht?
    Danke im Voraus für die Antwort!
    Viele Grüße

  29. Ulli
    10. Mai 2016 at 13:29

    Hallo Henriette, mein Mann arbeitet als Servicemonteur für Baumaschinen/-geräte und ist viele Tage im Jahr auf verschiedenen Baustellen in ganz Deutschland unterwegs. Dies geht meistens über 8 Stunden bis max. 14 Stunden. Er fährt immer mit dem Servicefahrzeug – Start ist an seiner Arbeitsstätte. Für Aufwendungen bekommt mein Mann keinerlei Vergütungen. Nun möchten wir die Bescheinigung zur Auswärtstätigkeit beim Finanzamt vorlegen. Hier gibt es einen Passus: Steuerfreie Vergütung. Soll ich den ganz weglassen oder mit 0 Euro aufführen?
    Danke für Deine Info schon mal vorab…

  30. Klausi
    20. Mai 2016 at 15:20

    Hallo,

    im obigen Artikel steht fettgedruckt:

    „Achtung: bei dauerhafter Einsatzwechseltätigkeit ist der Verpflegungsmehraufwand nur die ersten 3 Monate absetzbar!“

    Dazu habe ich folgende Fragen:
    Das gilt doch aber nur wenn man 3 Monate an ein und dem selben Ort auswärts tätig ist?
    Bei einer ständigen/dauerhaften Einsatzwechseltätigkeit an verschiedenen Orten auch über die drei Monate hinaus ist doch über die ganze Zeit ein Verpflegungsmehraufwand absetzbar?

  31. Theresa
    13. Juli 2016 at 18:38

    Hallo,

    ich habe 2 Büros. Zum einen sitze ich bei meinem Arbeitgeber, jedoch ab und an auch bei einem externen Dienstleister. Beide Male ist der Weg von zu Hause bis zum Büro etwa 40 km lang. Den lege ich mit dem eigenen PKW zurück. Die Büros sind etwa 12 km voneinander entfernt. Zählt dies nun schon zur Wechseltätigkeit? Kann ich das geltend machen?

    Beste Grüße

  32. Carola
    28. Juli 2016 at 10:36

    Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, die täglichen Stunden der Fahrtätigkeit bei Kraftfahrern zur Vorlage beim Finanzamt zu bescheinigen?

  33. Pit
    18. August 2016 at 04:51

    Hallo,

    ich bin von meine AG in direkt bei einem Kunden eingesetzt. Mein AG und der Kunde sind in der gleichen Stadt.
    Ich bin an ca 99% der Arbeitstage eines Jahres ausschließlich beim Kunden und fahre auch direkt dor hin. Ich verbringe dort mehl als 8std täglich. (Einfach faht ca 14 km). Ich bekomme keine zuschüsse vom AG dafür.
    Kann ich hier noch zusätzlich etwas geltend machen ? Verpflegungspauschalen ? Reisekosten ?

  34. Neele
    9. Mai 2017 at 08:27

    Guten Tag, mein Mann arbeitet im Baugewerbe. Er fährt jeden Tag mit seinem privatem PKW zum Betrieb und von dort wird mit Firmenfahrzeugen zu den Baustellen gefahren. Er bekommt jährlich für die Steuererklärung eine Bescheinigung vom AG über die Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Betriebsstätte.
    Welchen Unterschied macht es, wenn die Abwesenheit von der Wohnung oder Betriebsstätte bescheinigt wird?
    Vielen Dank!

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