Verpflegungsmehraufwand Informationsblatt

Müssen Sie berufsbedingt immer über aktuelle Richtlinien zum Verpflegungsmehraufwand informiert sein? Wir stellen Ihnen hier kostenfrei das Informationsblatt “Verpflegungsmehraufwand Inland / Ausland: Alle Fakten + Beispiele” für Ihre Unterlagen zur Verfügung. Es enthält alles Wichtige zum Verpflegungsmehraufwand kurz und bündig erklärt. Erhalten Sie hier das kostenfreie Informationsblatt für Ihre Unterlagen sowie regelmäßig aktuelle Informationen zu diesem Thema über unseren Newsletter. Sie können sich von diesem Informationsservice jederzeit wieder austragen.

52 comments on “Verpflegungsmehraufwand Informationsblatt

  1. Matthias Weinmann on said:

    Guten Tag.

    ich muss 4 Tage zu einem Feuerwehrlehrgang. Kann ich da Verpflegungszuschüsse beantragen? Ich muss um 6.00 Uhr gehen und um 17.30 Uhr komm ich wieder heim an allen 4 Tagen.

    mit freundlichen Grüßen M. Weinmann

    • Henriette on said:

      Ja, Sie können entweder den Verpflegungsmehraufwand bei Ihrem Arbeigeber beantragen oder aber Sie setzen die Pauschalen bei der Steuererklärung als Werbungskosten ab. Näheres erfahren Sie im Informationsblatt zum Verpflegungsmehraufwand, welches Sie nach Eingabe Ihrer Mailadresse von uns zugeschickt bekommen.

      Freundliche Grüße

  2. Felix Hargesheimer on said:

    bin gewerblicher Mitarbeiter und soll einige Zeit in Östereich arbeiten. Was steht mir zu und wie hoch ist mein Eigenanteil bei den Übernachtungskosten wen die Firma die Unterkunft stellt.

    MfG Felix Hargesheimer

    • Henriette on said:

      Für eine exakte Antwort fehlen hier wesentliche Informationen, z.B. wie lange Ihr Einsatz im Ausland andauern wird. Bis zu einer Grenze von 3 Monaten können Sie Reisekosten, wie den Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Generell kann gesagt werden, dass Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet ist Reisekosten zu erstatten. Näheres können Sie dem Informationsblatt über den Verpflegungsmehraufwand entnehmen, das Sie nach Eingabe Ihrer Email-Adresse zugeschickt bekommen.

      Beste Grüße

  3. Jochen Mayer on said:

    Hallo ich bin seit ein paar Jahren für mein Arbeitgeber sehr viel durch die Welt gereist nun hat er die Reisekostenregelung geändert so dass wir nur noch die Tagessätze im Ausland bekommen und keine Übernachtungspauschale sonder nur noch eine Kosten übernahme der Hotelrechnung.
    Nur damit bin ich nicht so ganz einverstanden nur mir fallen zur Zeit noch keine Schlagenden Argumente ein mit der ich in einer Verhandlung gut da stehen kann.
    Weil wir auch keine Ausland Zulage bekommen war das mit der Übernachtungspauschale am besten.
    Meine Reisen sind meistens so das ich meistens nur 3-5 Tage an einem Ort zu Baustellen Überprüfung bin.

    Ich möchte darauf hinaus das ich die Alte Regelung wieder zurück bekomme.

    • Henriette on said:

      Hallo,
      Ihr Arbeitgeber ist rechtlich nicht dazu verpflichtet die Übernachtungspauschale zu erstatten. Sie können sich auf kein Gesetz berufen, es sei denn in Ihrem Arbeitsvertrag wurde Ihnen die Erstattung von Übernachtungskosten bei Dienstreisen in Höhe der Übernachtungspauschale zugebilligt.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  4. wegner on said:

    Hallo,
    kann ein Geschäftsführer die Verpflegungskostenpauschale
    geltend machen, oder nur die tatsächlich angefallenen Kosten?? (Bahn, Taxi)
    Wie sieht es mit Bewirtungsrechnungen aus, für ihn selbst, auf dieser Geschäftsreise??
    Vielen Dank.
    Alexandra Wegner

    • Henriette on said:

      Hallo Frau Wegner,
      Geschäftsführer können die Verpflegungskostenpauschale als Betriebsausgabe geltend machen. Zusätzlich zu den tatsächlich angefallenen Fahrtkosten für Bahn, Taxi, etc., die mit Belegen nachgewiesen werden müssen. Auch Bewirtungen auf Geschäftsreisen sind abzugsfähig sofern ein korrekter Bewirtungsbeleg vorliegt.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  5. daniela on said:

    hallo, ich habe eine frage ich arbeite täglich in einer anderen stadt 12 stunden ohne reisezeit. Habe ich chance auf fahrtkostenhilfe und verpflegungsmehraufwand?

    Danke

  6. Hallo,
    folgende Frage: Mein Arbeitgeber erstattet mir auf Dienstreisen Frühstück (entweder es ist auf der Hotelrechnung, sonst auch wenn ich zum Bäcker gehe) und Abendessen (auch bis zu 50€). Ich lege es aus, mit Reisekostenabrechnung bekomme ich es dann zurück, ich vermute es taucht auch auf meiner Lohnabrechnung als Sachbezüge o.ä. auf, kann das leider nicht konkretisieren, da mir gerade keine Lohnabrechnung vorliegt.

    Kann ich als Arbeitnehmer hier noch einen Teil der Verpflegungspauschale in der Steuererklärung wirksam machen? Bspw. 40% der Pauschale für Mittagessen ansetzen, da ja nur Abendessen & Frühstück erstattet werden. Oder den Betrag (bspw. 24€) um die Sachbezüge von Frühstück und Abendessen kürzen?

    Besten Dank!

    • Henriette on said:

      Hallo,
      auch wenn der Arbeitgeber Ihnen auf Dienstreisen Kosten für Frühstück und Abendessen erstattet, können Sie trotzdem die Verpflegungspauschale geltend machen, allerdings müssen die Sachbezugswerte für Frühstück und Abendessen von der Tagespauschale abgezogen werden.
      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  7. Josef Mühlmann on said:

    Hallo,
    ich bin angestellter Arzt und besuche manchmal berufliche Tagungen im Ausland. Oft werden die Kongress- und Reisekosten von einer Pharmafirma (sog. Dritter) übernommen. Ein Reisekostenersatz durch den Arbeitgeber findet nicht statt. Können dann trotzdem Versorgungsmehraufwandpauschalen (Tagegelder) steuerlich geltend gemacht werden? Und wie ist das mit dem Flugzeug? Bei mehr als 2 Kalendertagen Dauer der Reise gelten angeblich an den “Nichtflugtagen” die Tagegeldsätze von Österreich, d.h. 36 Euro. Gilt das nur für fliegendes Personal oder für alle?
    Danke für Ihre promte Antwort.

    • Henriette on said:

      Hallo,
      wenn Sie, wie in Ihrem Fall, unentgeltliche Mahlzeiten auf Veranlassung von Dritten erhalten, die keine Bewirtung im Sinne eines Geschäftsessens darstellen, können Sie (in Deutschland) trotzdem die Verpflegungspauschale geltend machen, allerdings abzüglich des geltenden Sachbezugswertes für die jeweilige Mahlzeit.
      Bei geschäftlichen Auslandreisen richtet sich die Höhe der Auslandspauschale nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Bei Flugreisen mit Zwischenlandung gilt die Pauschale des Ziellandes. Wenn das Zielland Österreich ist, dann gilt bei Zwischenlandung auf dem Weg nach Österreich die zugehörige Länderpauschale für Österreich. Das gilt im Allgemeinen für den Geschäftsreisenden, nicht nur für das Flugpersonal.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  8. Hallo,

    ich bin auf der Suche nach den Verpflegungsmehraufwandssätzen von Bermuda. Gelten dort die des Vereinigten Königreichs ?

    Ich finde wirklich nichts konkretes darüber.

    Ich freue mich über eine Antwort!

    • Henriette on said:

      Hallo,
      da die Bermudas zu dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches gehören, gelten nach unserer Kenntnis auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand der UK. Eine Tabelle der aktuellen Auslandspauschalen für Verpflegungsmehraufwand finden Sie hier.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  9. Hallo,
    ich arbeite in Frankfurt. Auf welcher Zeitbasis kann ich den Verpflegungsmehraufwand berechnen, wenn ich mit dem Zug zu Messen oder Kundenbesuchen fahre: Für das Zeitfenster Zugabfahrt und abends Wiederankunft (mehr als 14 Stunden) oder nur für den Arbeitsaufenthalt am Zielort (ggfls. nur 7 Stunden) ?
    Analog bei Flugreisen? Ich fliege demnächst nach China – darf ich die jeweils 12-stündige Flugreise mitberechnen?

    Herzlichen Dank!

    • Henriette on said:

      Hallo,
      Für die Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes berechnen die Dienstreisezeit inkl. der Zugfahrt. In der Regel berechnet man 1 h vor Zugabfahrt bis 1 h nach Zugankunft und anschließender Heimkehr. Auch bei der Flugreise berechnen Sie die Flugzeit für die Erstattung des Verpflegungsmehraufwandes.
      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  10. Hallo,
    ich bin im Moment nach Holland entsendet und auch schon über 3 Monate dort, das bedeutet ich bekomme pauschal Auslöse versteuert. Kürzlich hatte ich aber eine Deinstreise nach Polen die ich dann von Amsterdam aus angetreten bin. Das bedeutet Mittwochabend geflogen und um 22 Uhr in Krakau angekommen. Freitag zurück und um 22 Uhr in Amsterdam angekommen. Wie rechne ich den Verpflegungsmehraufwand für den Mittwoch und den Freitag aus?
    Danke vorab für die Hilfe
    Viele Grüße

    • Henriette on said:

      Hallo,
      die Verpflegungspauschale bei Auslandsreisen richtet sich nach dem Ort, den Sie vor 24 Uhr Ortszeit erreicht haben. Am Mittwoch bekommen Sie die Pauschale von Krakau und am Freitag die von Amsterdam.
      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  11. Josef Bocklage on said:

    Hallo zusammen,

    ich habe als Angestellter eine Dienstreise vor mir, bei der ich in einer anderen Stadt bin -etwa 6 Monate mit zwischenzeitlicher Tätigkeit am Hauptsitz.

    Nun soll für die Verweildauer der Dienstreise eine Wohnung in einer WG von meinem Unternehmen angemietet werden.

    1. Bekomme ich für die Zeit und Dauer der Dienstreise dann trotzdessen noch die Übernachtungspauschalen?
    2. Sind die Mietkosten für Wohnung am Dienstort für meinen Arbeitgeber als Betriebskosten zu sehen?

    Viele Grüße und vielen Dank für Antworten.

    Josef

    • Henriette on said:

      Hallo Josef,
      die Übernachtungspauschale können Sie nur geltend machen, wenn Sie nachweislich keine Kosten vom Arbeitgeber erstattet bekommen haben. Da Sie aber eine Unterkunft von Ihrem Arbeitgeber gestellt bekommen haben, können Sie die Übernachtungspauschale leider nicht geltend machen.
      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion
      Angaben ohne Gewähr

  12. Dirk Gringel on said:

    Hallo,

    ich arbeite als freier IT-Trainer bei verschiedenen Schulungsanbietern.
    Ich wohne in der Nähe von Freising und habe u. a. einen Kunden in München. Die Entfernung zum Kunden beträgt ca. 50 – 60km – je nach Route.
    Die Schulungen werden i.d.R. wochenweise Mo-Fr gebucht. Abgerechnet wird nur das Schulungshonorar als Tagessatz.
    Kann ich für die Schulungstage in München (Beginn 9:00, Ende 17:00 jeweils zzgl. ca. 1 Std. Fahrzeit) den Verpflegungsmehraufwand (8 – 14 Std.) geltend machen?

    Freundlicher Gruß und vielen Dank für die Antwort im Voraus
    Dirk Gringel

  13. Kathrin on said:

    Hallo,
    wenn ein Arbeitnehmer auf einer Inlandsgeschäftsreise am Anreisetag (10 Stunden = 6,- Pauschbetrag) ein Geschäftsessen am Abend hat, bekommt er dann keine Verpflegungspauschale ausbezahlt, da nach Abzug der 40% vom vollen Pauschbetrag (24,- ./. 40%= 9,60) eigentlich ein Minus von 3,60 entsteht? Hat der Arbeitgeber das Recht zu entscheiden, ob er die Prozente 20/40/40 abzieht oder den Sachbezugswert? Kann der AG wechseln, d.h. Frühstück immer über Sachbezug, Mittag-/Abendessen jew. 40%? Kann der Sachbezugswert immer von den erstattungsfähigen Reisekosten abgezogen werden oder muss er unter bestimmten Voraussetzungen über die Lohnsteuer gehen? Vielen Dank!

    • Henriette on said:

      Hallo,

      nach unserer Kenntnis wird die Prozent-Regelung erst ab einer Abwesenheit von 24 Stunden angewandt. Bei Hotelübernachtungen im Ausland oder bei fehlenden Angaben in der Hotelrechnung über Preise für Frühstück oder Mittag- bzw. Abendessen kommen die Prozente in Abzug.
      Der Sachbezugswert kann in Abzug kommen, wenn die Mahlzeit vom Arbeitgeber oder Dritten veranlasst und die Rechnung auf die Firma ausgestellt wurde. Prinzipiell kann der Arbeitgeber wählen ob der den Sachbezugswert oder die Prozente in Abzug bringt.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion

  14. Markus Krause on said:

    Hallo,

    bei mir kommt es immer wieder vor, daß ich auf Dienstreisen Kunden im In-und Ausland besuche.
    Nun stellt sich mir immer wieder die Frage, welchen Spesensatz ich für den Tag ansetze, an dem ich von meinem Kunden im Ausland zu einem anderen Kunden in Deutschland fahre.
    Beispiel: Dienstreise von Montag -Donnerstag. Beim ersten Kunden in Belgien bin ich bis Mittwoch. Am Mittwoch Weiterreise nach Deutschland zum nächsten Kunden. Dort bleibe ich bis Donnerstag und reise dann zurück.
    Gilt für den Mittwoch jetzt der Spesensatz für Belgien oder der für Deutschland?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Krause

    • Henriette on said:

      Hallo Herr Krause,
      für den Mittwoch gilt der Spesensatz für Belgien, bei Rückreisetagen aus dem Ausland gilt in der Regel der Spesensatz des letzten Tätigkeitsortes im Ausland. (natürlich nur für den Fall, dass Ihre regelmäßige Arbeitsstätte in Deutschland liegt und Sie auch in Deutschland Steuern zahlen.)
      Beste Grüße
      Spesen Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  15. Hallo,

    ich habe gelesen, dass man nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und zwar die, die vom Arbeitgeber bereitgestellt wird. Nun werde ich nächstes Jahr für 6 Monate bei einem Kunden vor Ort arbeiten. Wie ist das dann mit der Verpflegungspauschale nach 3 Monaten. Wird diese dann dennoch versteuert oder entfällt das, da meine regelmäßige Arbeitsstätte immer noch an meine Lokation gebunden ist. Oder hat die 3 monatige Frist nichts mit der regelmäßigen Arbeitsstätte zu tun?

    Viele Grüße & vielen Dank schonmal
    Dawid

    • Henriette on said:

      Hallo Dawid,
      die Dreimonatsfrist hat tatsächlich nichts mit der regelmäßigen Arbeitsstätte direkt zu tun. Vielmehr ist das eine Frist bis zur der Sie den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstattet bekommen, wenn eine auswärtige Tätigkeit, wie z.B. eine Dienstreise, länger als 3 Monate andauert. Bei Ihnen liegt ein klassischer Fall vor, Sie können für die ersten 3 Monate Ihrer Tätigkeit beim Kunden den Verpflegungsmehraufwand geltend machen, danach nicht mehr. Es sei denn Sie ziehen vor Ort um, dann beginnt die Frist von neuem.

      Viele Grüße von der Spesen-Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  16. Peter Michael on said:

    Hallo,
    mein neuer Arbeitgeber sagt, dass er keinen Verpflegungsmehraufwand erstattet, ich mir stattdessen das Geld über die Steuererklärung holen soll. Da ich das so noch nicht gehört habe und auch meine bisherigen Arbeitgeber das anders gehandhabt haben, muss ich das akzeptieren? Wie sieht die rechtliche Lage aus? Ich bin Angestellter. Danke und Gruß Im Voraus
    ein neuer Arbeitgeber sagt das er keinen Verpflegungfsmehraufwand erstattet, ich mir stattdessen das Geld über die Steuererklärung holen soll. Da ich das so noch nciht gehört habe und auch meine bisherigen Arbeitgeber das anders gehandhabt haben, muss ich das akzeptieren? Wie sieht die rechtlich Lage aus? Ich bin Angestellter. Danke und Gruß im Voraus

    • Henriette on said:

      Hallo,
      der Arbeitgeber ist rechtlich grundsätzlich nicht dazu verpflichtet den Verpflegungsmehraufwand zu erstatten. Verweigert er die Erstattung, können Sie die Pauschalen als Werbungskosten bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Alle Informationen zum Verpflegungsmehraufwand 2013 erhalten Sie hier.
      Beste Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion

  17. THorsten on said:

    Hallo,
    ich bekomme 24,-Euro Verpflegungsmehraufwand bei mehrtägigen Dienstreisen in Deutschland.
    Es werden mir 20 % ( 4,80 Euro ) für das Frühstück im Hotel abgezogen.
    Es werden mir 40 % ( 9.60 Euro )für das Mittagessen abgezogen das der Arbeitgeber in seiner Kantine bereitstellt,
    ob ich am Mittagessenteilgenommen habe oder nicht Teilgenommem habe.
    Es es korrekt das mir diese 40 % abgezogen werden auch wenn ich nicht in der Kantine Essen war????
    Gibt es dazu vielleicht ein Urteil?
    MfG

    • Redaktion on said:

      Findet das Mittagessen, das der Arbeitgeber in der Kantine bereitstellt, an dem (Ziel)Ort Ihrer Dienstreise statt oder am Firmenstandort, den Sie für die Reise verlassen?

  18. Monika on said:

    Hallo,
    in den Tabellen zu den Verpflegungspauschalen sind auch Städte der einzelnen Länder aufgeführt. Z. B. Lyon. Wenn ich jetzt eine Geschäftsreise nach L ´arbresle in der Nähe von Lyon mache, gelten dann die Pauschsätze für Lyon oder die Übrigen ?
    Gibt es dafür Literatur ?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Monika

    • Henriette on said:

      Hallo Monika,
      die Verpflegungspauschalen für einzelne Städte im Ausland gelten in der Regel nur in der jeweiligen Stadt. Für alle anderen Regionen gelten die Pauschalen der übrigen Regionen. Die aktuellen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten für 2013 finden Sie hier.

  19. Kollegin on said:

    Guten Tag,
    ich bin angesellte Mitarbeiterin im Vertriebsaußendienst. Fahre mit meinem eigenen PKW für das Unternehmen ca. 4.000 bis 5.000 km pro Monat und habe ab und zu Messeauftritte (meistens 9 Tage) bei denen ich auswärtig im Hotel übernachte.
    Mein Arbeitgeber ist nicht gewillt, mir (auch den Kollegen nicht) Verpflegungsmehraufwand zu erstatten. Sein Argument ist, er würde ja schon die Messe bezahlen, bei der wir Kundenkontakte herstellen können, um hinterher Umsätze zu erzielen. Außerdem zahlt er die Übernachtungskosten, da müsse er keine Spesen zahlen.
    Auch beim Kilometergeld will er sich weigern, die üblichen 0,30 € zu erstatten, sondern bietet uns statt dessen “großzügige” 0,20 € an. Oder aber eine Regelung, bei der wir von ihm eine Tankkarte bekommen und 200 € monatlichen Kfz-Kosten-Zuschuss.
    Welche rechtlichen Möglichkeiten haben, wir? Welche Argumente haben wir dem Arbeitgeber gegenüber, um Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand geltend zu machen? In welcher Höhe?
    Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen
    Kollegin
    P. S.: Unsere Fix-Gehälter liegen alle nur bei knapp über 1.000 €, die Hälfte davon brauchen wir für Benzin. Provision kann man nich immer oder manchmal nur in geringem Umfang erzielen.

    • Henriette on said:

      Guten Tag,

      der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht zwangsläufig verpflichtet Spesen und Reisekosten zu erstatten. Nur, wenn dies in Ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, haben Sie einen rechtlichen Anspruch. Bei der Kilometerpauschale von 0,30 € handelt es sich um eine steuerfreie Obergrenze, der Arbeitgeber kann auch weniger erstatten. Den nicht erstatteten Differenzbetrag für die Pendlerpauschale und die Spesen (Verpflegungsmehraufwand), die er Ihnen nicht erstatten will, können Sie bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Von dieser Möglichkeit sollten Sie bei Ihrem niedrigen Fixgehalt auf jeden Fall Gebrauch machen.

      Viele Grüße aus der Spesen-Ratgeber Redaktion

  20. Schmitt on said:

    Ich habe das Problem, das einer unserer Mitarbeiter dienstlich in der Schweiz unterwegs war.
    Hierzu hat er sich ein Hotel in D in grenznähe genommen und ist dann täglich rüber gefahren.
    welche Spesensätze sind hier anzuwenden? D oder CH?
    Danke und Gruß
    Andreas Schmitt

    • Henriette on said:

      Hallo,

      es gelten grundsätzlich die Spesensätze des Landes, das vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde.

      Beste Grüße

  21. Benj on said:

    Hallo,

    ich bin als freiberuflicher Musiker tätig. Kann ich nun, mit Wohnort in der selben Stadt in der der Auftritt bzw. die Proben dafür sattfinden, den Verpflegungsmehraufwand geltend machen sobald ich für mehr als 8 Std. meine Wohnung zu diesem Zweck verlasse? Also Wohnen und Arbeiten in der selben Stadt und trotzdem Verpflegungspauschale geltend machen?
    Vielen Dank und Grüße,
    Benj

    • Henriette on said:

      Hallo,
      es kommt nicht darauf an, ob der Wohn- und der Arbeitsort in derselben Stadt sind. Die Frage ist, wo Ihre regelmäßige Arbeitsstätte ist. Wenn Ihr Probenraum Ihre regelmäßige Arbeitsstätte ist, dann können Sie leider keine Spesen, wie den Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Handelt es sich um einen Auswärtstermin, könnten Sie es versuchen. Alles zu den steuerlichen Begriffen Auswärtstätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit.

      • Benj on said:

        Vielen Dank für die Antwort. Für mich als Freiberufler stellt sich nun die Frage, wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu definieren ist. Wie gesagt gibt es hier keine Festanstellung sondern ich werde im Grunde genommen jeweils pro Auftritt gebucht.
        Über weitere Hife würde ich mich sehr freuen.
        Vielen Dank und Gruß,
        Benj

  22. knut on said:

    Ich war geschäftlich in China. Abfahrt zuhause zum Flughafen war 13:00 und Abflug 17:00; Ankunft am kommenden Tag in China. Welcher Pauschbetrag ist für den 1. Tag der Reise anzusetzen; Deutschland oder China?

    • Henriette on said:

      Hallo,
      Bei Flugreisen mit oder ohne Zwischenlandungen gilt in der Regel der Pauschbetrag des Ziellandes. Ziwschenlandungen bleiben unberücksichtigt.
      Viele Grüße
      Spesen-Ratgeber

  23. Manfred Dinges on said:

    Ich arbeite in einem 12 Std-Schichtbetrieb an einer immer gleichbleibenden Arbeitsstätte. Kann ich unter Werbungskosten den
    pauschalen Mehraufwand für Verpflegung in meiner ELSTER geltend machen. Wo genau kann ich das eintragen.

    Vielen dank im Voraus.
    Manfred Dinges

    • Henriette on said:

      Hallo Herr Dinges,
      Verpflegungsmehraufwendungen kann man in der Regel nur bei Auswärtstätigkeiten bzw. bei Einsatzwechseltätigkeit geltend machen. Da Sie an Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig sind, können Sie nach aktueller Rechtslage keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
      Beste Grüße

  24. Tim on said:

    Hallo,
    ich bin täglich als Servicetechniker von 8-17Uhr unterwegs. Steht mir da die 6EUR/Tag vom Arbeitgeber zu?

    Danke für die Antwort.
    Tim

    • Henriette on said:

      Wenn Sie die ganze Zeit von Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind, können Sie in der Regel die Verpflegungspauschale in Höhe von 6 € geltend machen.

      Viele Grüße

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