Höhere Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2016

Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten stehen jetzt fest. Ab 2016 fällt für Arbeitnehmer mehr Lohnsteuer an, wenn diese kostenfrei oder verbilligte Mahlzeiten vom Arbeitgeber erhalten. Lesen Sie hier, wie hoch die Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2016 ausfallen und wann Mahlzeiten steuerfrei an den Arbeitnehmer abgegeben werden können. Außerdem erfahren Sie, ob Mahlzeiten auch versteuert werden müssen, wenn Essensmarken oder sogenannte Restaurantschecks vergeben werden und warum sich das sowohl für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber lohnt.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2016

Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit oder auf Geschäftsreisen Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten kostenfrei oder verbilligt erhalten, müssen den Wert der Mahlzeit als Arbeitslohn versteuern. Der Wert der Mahlzeit kann mit dem amtlichen Sachbezugswert ermittelt und auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn aufgeschlagen werden. Der Sachbezugswert ist in den meisten Fällen weitaus geringer als der tatsächliche Wert der Speisen.

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab Kalenderjahr 2016 sind durch die Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2015 neu festgesetzt worden. Sie sind im Vergleich zu 2015 gestiegen und betragen damit für 2016:

 FrühstückMittagessenAbendessenVerpflegung gesamt
Sachbezugswerte 2016
monatlich
kalendertäglich
50,00 Euro
1,67 Euro
93,00 Euro
3,10 Euro
93,00 Euro
3,10 Euro
236,00 Euro
7,87 Euro
Sachbezugswerte 2015
monatlich
kalendertäglich
49,00 Euro
1,63 Euro
90,00 Euro
3,00 Euro
90,00 Euro
3,00 Euro
229,00 Euro
7,63 Euro

Wann erfolgt Bewertung einer Mahlzeit mit dem Sachbezugswert?

Handelt es sich um übliche Mahlzeiten, wie Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, die Arbeitnehmer zur arbeitstäglichen Verköstigung kostenfrei vom Arbeitgeber erhalten, die einen Wert von 60,00 Euro nicht übersteigen, kann der Sachbezugswert versteuert werden. Dritte Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.

Wann kann also eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden?

  1. Bei kostenfreier Abgabe einer üblichen Mahlzeit wie Frühstück, Mittagessen, Abendessen.
  2. Wenn die Mahlzeit den Wert von 60,00 Euro nicht übersteigt.
  3. Wenn der Arbeitnehmer keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.

Wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeit lediglich verbilligt vom Arbeitgeber erhalten hat, gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Sachbezugswert und dem gezahlten Entgelt als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wobei dieser nicht weniger als Null betragen kann. Wird die kritische 60,00 Euro Grenze überschritten, muss der ganze Betrag als Arbeitslohn versteuert werden. Kann der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund einer Geschäftsreise, die eine Dauer von 8 Stunden übersteigt Verpflegungsmehraufwand geltend machen und erhält er zusätzlich vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten kostenfreie oder verbilligte Mahlzeiten, dann kann der Sachbezugswert nicht angesetzt werden. In diesem Fall ist der 24h-Satz der Verpflegungspauschale von aktuell 24,00 Euro im Inland wie folgt zu kürzen:

  • um 20% für ein Frühstück: 4,80 €
  • um 40% für ein Mittag- oder Abendessen: 9,60 €.

Eine Kürzung der Verpflegungspauschale um den Sachbezugswert ist seit der Reisekostenreform 2014 nicht mehr möglich. Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten gelten auch auf Auslandsreisen.

Wann bleiben Mahlzeiten steuerfrei?

Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die im überwiegend betrieblichen Interesse vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten an Arbeitnehmer abgegeben werden, können dem Arbeitnehmer in voller Höhe erstattet werden. Es fällt kein Arbeitslohn an, d.h. es muss weder ein Sachbezugswert versteuert noch die Verpflegungspauschale gekürzt werden. Zu diesen Mahlzeiten aus besonderem Anlass zählen regelmäßig:

  • Mahlzeiten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen
  • Mahlzeiten im Rahmen von Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR)
  • Mahlzeiten im Rahmen einer geschäftlich veranlassten Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)

Sonderfall: Essengutschein, Essensmarke, Restaurantscheck

Foto: Amazon

Foto: Amazon

Erhält der Arbeitnehmer während des Arbeitstages oder einer Geschäftsreise eine Essensmarke vom Arbeitgeber, wertet dies die Finanzverwaltung in der Regel nicht als kostenfreie Mahlzeit, sondern als Verpflegungszuschuss. Die Konsequenz: Mahlzeiten, die nach Einlösung eines Essengutscheins oder Restaurantschecks eingenommen wurden, können mit dem Sachbezugswert bewertet und in dieser Höhe als Arbeitslohn versteuert werden, auch wenn dem Arbeitnehmer gar keine Kosten entstanden sind und er zusätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann. Und das sogar über die Dreimonatsfrist hinaus. Dies wurde im BMF-Schreiben vom 05. Januar 2015 festgelegt.

Es ergeben sich die folgenden Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

  • Vorteil für Arbeitnehmer: Mehr Netto vom Brutto, denn die Essensmarken können auch bei höherem Gegenwert mit dem niedrigen Sachbezugswert versteuert werden.
  • Vorteil für Arbeitgeber: Weniger Steuern und Sozialabgaben pro Mitarbeiter, denn Essensmarken sind steuer- und sozialabgabenbefreit.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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9 thoughts on “Höhere Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2016

  1. Gerd
    2. April 2016 at 15:32

    hallo zusammen
    wie schaut es aus,wenn ich sagen wir mal 12 stunden in deutschland unterwegs bin,werden dann auch 9,60euro fürs abendessen abgezogen,oder wie ich mir denke nur 4,80euro.

    1. Henriette
      6. April 2016 at 11:33

      Hallo,

      bei einer Geschäftsreise, die innerhalb Deutschlands 12 Stunden andauert, würden bei einem Abendessen 9,60 Euro von der Verpflegungspauschale abgezogen werden. Eine Kürzung um den Sachbezugswert ist nicht möglich. 4,80 Euro werden Ihnen nur für Frühstück abgezogen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  2. Frank Eggert
    30. April 2016 at 20:04

    Bin momentan in Norwegen, geschäftlich in einer neuen Firma.
    Bekomme für den Anreisetag 43 Euro und für jeden weiteren 64Euro,
    jetzt hat meine Firma das Geld zu meinem Brutto addiert und das voll versteuert.
    Können die das?

    1. Henriette
      10. Mai 2016 at 08:08

      Hallo,

      Spesen werden in der Regel dem Bruttogehalt zugerechnet, jedoch nicht versteuert, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese sind in Ihrem Fall erfüllt, denn die steuerfreien Pauschalen werden nicht überschritten.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  3. Anna
    3. Juni 2016 at 10:54

    Hallo,
    Bewirtungskosten sind ja zu 70% abzugsfähig, wenn sie geschäftlich veranlasst sind. Ist denn auch die Bewirtung von Geschäftspartnern zur Pflege der Geschäftsbeziehung geschäftlich veranlasst? Und wenn ja was schreibt man dann als Anlass da zu allgemeine Formulierungen ja nicht zulässig sind? Wäre z.B. die Angabe „Pflege der geschäftsbeziehung“ ausreichend?
    Vielen Dank

    1. Henriette
      6. Juni 2016 at 08:08

      Gut ist immer den Anlass so konkret wie möglich zu beschreiben. Wenn Sie bspw. ein konkretes Projekt oder ein konkretes Ziel dem Anlass „Pflege der Geschäftsbeziehung“ hinzufügen, macht das einen plausiblen Eindruck.

      Viele Grüße
      Spesen Ratgeber Redaktion
      (Angaben ohne Gewähr)

  4. Christian
    22. August 2016 at 10:48

    Hallo zusammen,
    wie verhält es sich, wenn dem Arbeitnehmer Verpflegungspauschale zustehen würde (>8Std. Auswärtstätigkeit), er diese aber nicht angibt oder annehmen möchte, z. B. weil er das Geld fürs Unternehmen sparen will? Muss dann auch der Sachbezugswert i. H. v. 1,67 EUR für ein Frühstück abgezogen werden?
    Vielen Dank für eure Antworten.

    VG
    Christian

  5. Diana
    28. Oktober 2016 at 07:38

    Hallo zusammen,

    wir erhalten in unserer betriebsinternen Kantine Mittagessen für 3,50 Euro, 1,00 Euro als Essenmarke vom Arbeitgeber und 2,50 Euro müssen wir selbst bezahlen. D.h. 0,60 Euro müssten vom AG nachversteuert werden. Richtig?

    Wie verhält es sich wenn das Essen 5,00 Euro kostet und der AG uns 1,90 Euro als Essenmarken ausgibt, und wir 3,10 Euro selbst zahlen? Muss der AG dann die Essenmarken auch versteuern oder gilt das als Betriebsausgabe?

    Am einfachsten wäre es doch, wenn es dem AG möglich wäre, einfach seinen AN das Mittagessen zu stellen und er setzt es dann als Betriebsausgabe ab.

    Es herrscht immer mehr Misstimmung zwischen AG´n und AN´n und eigentlich ist ja die Legislative dafür verantwortlich – auch hinsichtlich weiterer Bestimmungen (Betriebsfeiern/ Grenzen bei den Mitarbeitergeschenken aus besonderem Anlass, etc.)

    VG
    Diana

  6. Frank Blahusch
    16. Dezember 2016 at 13:09

    Laut meines Arbeitsvertrages steht mir „pro Arbeitstag“ ein Essensgutschein über 5,90€ zu.
    Unser Lohn- und Gehaltsbuchhaltung ist ausgegliedert. Die zuständige Sachbearbeiterin ist der Meinung, dass mir nur 15 Gutscheine pro Monat zustünden, da ich ansonsten den gesamten Wert der Marken lohnversteuern müsste und Sozialabgaben zahlen müsste. Zur Zeit setzt sie den Sachbezugswert von 42 € an (15 * 2,8€) und ich muss pauschal darauf 25% Lohnsteuer und Solibeitrag bezahlen. von 13,08 € bezahlen. Nun bin ich der Meinung, dass jeder Aebeitstag , auch jeder Arbeitstag bedeutet. Vom. 01.10.- 31.12.2016 gibt es 62 Arbeitstage. Essensgutscheine habe ich aber nur 45 bekommen und das billigste Essen in der Kantine kostet 6,60 €. Welche steuerlichen Belastungen kommen auf mich zu, wenn ich pro Arbeitstag , also für Dezember z.B. 21 Gutscheine a 5,9 € verlange?

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