Wer aus beruflichen Gründen zwei Haushalte an verschiedenen Standorten führen muss, kann eine Reihe von Kosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören Fahrtkosten für sogenannte Familienheimfahrten. Je nach gewähltem Verkehrsmittel fällt die Steuererstattung für Fahrtkosten allerdings unterschiedlich hoch aus. Wir klären hier, in welcher Höhe die Fahrtkostenerstattung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung jeweils ausfällt, bei
- Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- Familienheimfahrten mit einer Mitfahrgelegenheit,
- Familienheimfahrt mit einer Sammelbeförderung des Arbeitgebers,
- Familienheimfahrten mit dem privaten PKW und bei
- Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen.
Eine doppelte Haushaltsführung haben nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG Arbeitnehmer, die außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann eine Familienheimfahrt pro Woche bei der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten anlässlich der Familienheimfahrt steuerfrei erstatten. Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen dem Beschäftigungsort und dem heimischen Wohnort. Zur Abgeltung der Fahrtkosten können je nach Verkehrsmittel tatsächliche Kosten oder die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen den beiden Haushalten angesetzt werden. Eine zeitliche Begrenzung gilt nicht. Eben sowenig gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr, wie etwa bei den Fahrtkosten zur Arbeitsstätte.
Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Bei Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln muss man zunächst zwischen Bus, Bahn und Flugzeug differenzieren. Bei Fahrten mit Bus und Bahn kann man entweder die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer bzw. die tatsächlichen Kosten laut Ticket steuerlich als Werbungskosten oder direkt beim Arbeitgeber geltend machen. Je nachdem welcher Betrag höher ausfällt, empfiehlt es sich diesen in Abzug zu bringen. Nutzen Sie jedoch das Flugzeug für die Familienheimfahrt, können Sie nur die tatsächlichen Flugkosten, nicht jedoch die Entfernungspauschale geltend machen.
Verkehrsmittel | Werbungskosten | Arbeitgebererstattung |
---|---|---|
Bus / Bahn | Entfernungspauschale Tatsächliche Kosten | Entfernungspauschale Tatsächliche Kosten |
Flugzeug | Tatsächliche Kosten | Tatsächliche Kosten |
Familienheimfahrten mit einer Mitfahrgelegenheit
Bilden mehrere Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft oder nutz ein Arbeitnehmer für Familienheimfahrten eine Mitfahrgelegenheit, können sowohl Fahrer als auch Mitfahrer die Entfernungspauschale geltend machen. Es kommt für den Werbungskostenabzug der Entfernungspauschale aber nicht darauf an, ob zum Beispiel bei einer Fahrgemeinschaft für den Einzelnen überhaupt Kosten entstanden sind. Auch tatsächliche Kosten können, sofern man diese glaubhaft nachweisen kann, in Abzug gebracht werden.
Verkehrsmittel | Werbungskosten | Arbeitgebererstattung |
---|---|---|
Mitfahrgelegenheit Fahrer | Entfernungspauschale Tatsächliche Kosten | Entfernungspauschale Tatsächliche Kosten |
Mitfahrgelegenheit Mitfahrer | Entfernungspauschale Tatsächliche Kosten | Entfernungspauschale Tatsächliche Kosten |
Familienheimfahrt mit einer Sammelbeförderung des Arbeitgebers
Stellt der Arbeitgeber für wöchentliche Familienheimfahrten eine kostenfreie Sammelbeförderung, kann der Arbeitnehmer gar keine Fahrtkosten geltend machen. Weder tatsächliche Kosten noch die Entfernungspauschale können bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Wurde die Sammelbeförderung verbilligt zur Verfügung gestellt, können die tatsächlichen Aufwendungen (z.B. Zuzahlung), die der Arbeitnehmer geleistet hat bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Ansatz der Entfernungspauschale ist jedoch auch bei verbilligt gewährter Sammelbeförderung nicht möglich.
Verkehrsmittel | Werbungskosten | Arbeitgebererstattung |
---|---|---|
Sammelbeförderung des Arbeitgebers kostenfrei | - | - |
Sammelbeförderung des Arbeitgebers verbilligt | Tatsächliche Kosten | Tatsächliche Kosten |
Familienheimfahrten mit dem privaten PKW
Für die wöchentlichen Familienheimfahrten mit dem privaten PKW darf die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro ohne eine jährliche Begrenzung von 4.500 Euro angesetzt werden. Wer höhere Fahrtkosten als die Entfernungspauschale vor dem Finanzamt glaubhaft machen kann, zum Beispiel mittels eines individuellen Kilometersatzes, kann diese ebenfalls steuerlich geltend machen.
Verkehrsmittel | Werbungskosten | Arbeitgebererstattung |
---|---|---|
Privater PKW | Entfernungspauschale Individueller Kilometersatz | Entfernungspauschale Individueller Kilometersatz |
Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen
Wer Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen absolviert, hat nach aktuellem Reisekostenrecht spezielle Regelungen zur Versteuerungen des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung und zur Erstattung der Entfernungspauschale zu beachten. Familienheimfahrten mit dem Firmenwagen führen ganz allgemein zur Erhöhung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung um 0,002% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG). Zugleich ist ein Werbungskostenabzug der Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale möglich. Auf die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils wird aber verzichtet, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf den Werbungskostenabzug verzichtet. Siehe dazu: Handelskammer Hamburg „Geschäfts- bzw. Firmenwagen: Steuerliche Behandlung„.
Verkehrsmittel | Werbungskosten | Versteuerung geldwerter Vorteil |
---|---|---|
Firmenwagen | entfallen | entfällt |
Zusatzinformation
Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.
Hallo,
wie sieht das denn das Finanzamt. Muss ich bei bei regelmäßiger Zugfahrt jedes einzelne Ticket aufheben oder kann ich hier pauschal angeben „Heimfahrten mit dem Zug“ und dann die entsprechenden WK eintragen ?
Wie sieht es bei Mitfahrgelegenheiten aus ? Hier hat man ja keinen Beleg. Muss man hier den Fahrenden angeben ?
Ich würde der Realität entsprechend gerne beides machen. Mal habe ich eine Mitfahrgelegenheit, mal nehme ich den Zug.
Und ist das ganze überhaupt glaubhaft wenn man noch einen Firmen-PKW hat ?
Gruß
Frank
Hallo,
wer Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen will, muss sich in der Regel auf Rückfragen des Finanzamtes einstellen. Es kann sein, dass Sie aufgefordert werden die Anzahl der Familienheimfahrten nachzuweisen. Bei einer Mitfahrgelegenheit brauchen Sie aber keine Rechnung in dem Sinne, da es für den Abzug der Entfernungspauschale unerheblich ist, ob Ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind. Mein Tipp: alle Nachweise, also auch alle Zugtickets, Tankquittungen, Rechnungen von Raststätten auf Autobahnen, o.Ä., die Sie irgendwie kriegen können aufheben und auf Nachfrage dem Finanzamt zur Verfügung stellen.
Viele Grüße
(Angaben ohne Gewähr)
Hallo,
Bei Flügen sprechen Sie von tatsächlichen Kosten. Was genau heisst das?
Wenn h zum Flughafen mit dem Taxi fahre (15€) und das Flugticket mich 300€ kostet , werden mir dann 315€ angerechnet oder nur die 300 €… Oder nur die gezahlte MwSt des Fluges? Des Zubringer Taxis?
(doppelte Haushaltsführung. Arbeit in Hamburg und Zweitunterkunft in Hamburg, Lebe mit Familie in Stuttgart)
Hallo,
die Kosten für das Taxi können Sie in der Regel auch in Abzug bringen. Reichen Sie aber unbedingt die Quittungen bei der Steuererklärung mit ein.
Viele Grüße
(Angaben ohne Gewähr)