Anlage N – Werbungskosten intelligent absetzen

Ob Geschäftsreisekosten oder Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, ob Fachliteratur oder Arbeitsmittel – Aufwendungen, die Arbeitnehmer aus eigener Tasche bezahlt haben, können sie als Werbungskosten absetzen. Das wichtigste Formular zum Absatz von Werbungskosten ist die Anlage N sowie die Anlage N-AUS. Alle Arbeitnehmer, die Arbeitslohn, steuerbegünstigte Versorgungsbezüge oder steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Mutterschafts- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen den Bogen ausfüllen. Welche Kosten Sie in jedem Fall als Werbungskosten absetzen können sowie weitere hilfreich Tipps für das korrekte Ausfüllen der Anlage N erhalten Sie hier.

anlage n

© Spesen Ratgeber

Generelles auf einen Blick

Laut § 9a EStG lohnt sich der Abzug der Werbungskosten erst ab einer Höhe von 1000 Euro (seit 2011, davor 920 Euro), da jeder Arbeitnehmer über den Lohnsteuerabzug den Pauschbetrag von 1000 Euro sowieso erhält, auch wenn er gar keine Werbungskosten hat. Werbungkosten müssen immer konkret belegbar und glaubhaft sein, für fehlende Belege können im Ausnahmefall Eigenbelege erstellt werden. Auch wenn kein Arbeitslohn erzielt wird oder Ausgaben in der Zukunft anfallen, wie z.B. Ausgaben für Fortbildung oder Bewerbung, kann diese in die Anlage N eingetragen werden. Außerdem können die Werbungskosten mit positiven Einkünften des Ehegatten oder in andere Jahre eingetragen werden. Folgende Posten tragen Sie als Werbungskosten in die Anlage N ein:

      • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
      • Reisekosten Ihrer Geschäftsreise
      • Kosten doppelter Haushaltsführung
      • Bewirtungskosten
      • Beiträge für Berufsverbände
      • Arbeitsmittel
      • Bewerbungskosten
      • Aufwendungen für ein (häusliches) Arbeitszimmer
      • Kosten für Weiterbildungen / Schulungen
      • Umzugskosten
      • Kontoführungsgebühren

Anlage N-AUS

© Spesen Ratgeber

Ab 2011 müssen Arbeitnehmer mit nichtselbstständiger Tätigkeit im Ausland in der Einkommenssteuererklärung die neu eingeführte Anlage N-AUS abgeben. Egal ob der Lohn im Ausland steuerfrei oder steuerpflichtig gezahlt wurde muss pro Tätigkeitsstaat eine Anlage ausgefüllt werden. Es empfiehlt sich eine Bescheinigung des Arbeitgebers über steuerpflichtigen und steuerfreien Anteil mit einzureichen. Grenzgänger, die zwischen dem Land in dem Sie wohnen und arbeiten pendeln müssen die Anlage N-GRE ausfüllen.

Arbeitsweg / Geschäftsreisekosten

Die am häufigsten abgesetzten Werbungskosten sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, mit der Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) absetzbar. Egal welches Verkehrsmittel Sie genutzt haben, ob eigener PKW oder Dienstwagen, sogar Fußgänger können die Pendlerpauschale geltend machen. Maßgebend sind die tatsächlichen Arbeitstage (ohne Urlaubs- und Krankheitstage). Bei einer 5 Tage-Woche erkennt das Finanzamt in der Regel 220 bis 230 Fahrten pro Jahr an.

Weitere Werbungskosten sind Reisekosten von beruflich veranlassten Reisen, diese unterteilen sich in Fahrtkosten (bzw. Flugkosten), Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten. Diese sind in Höhe der jeweiligen Pauschbeträge absetzbar. Voraussetzung für den steuerlichen Absatz ist die nicht erfolgte Erstattung durch den Arbeitgeber, die Sie ebenfalls nachweisen sollten.

: Wenn Sie privat gesammelte Flugmeilen für eine Dienstreise einsetzen, können Sie diese in Höhe des Wertes der Bonuspunkte als Werbungskosten geltend machen!

iPad oder Tablet, Arbeitsmittel und Arbeitskleidung

Foto: FreeDigitalPhotos.net

Wenn Sie es clever anstellen, können Sie sogar Ihr iPad oder Tablet von der Steuer absetzen! Denn das Finanzamt erkennt Arbeitsmittel, wie Computer, Büromöbel und Bürobedarf oder auch Fachliteratur, die Sie mit Belegen nachgewiesen können, ohne Limit an. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 Euro plus Umsatzsteuer, also höchstens 487,90 Euro, können Sie noch im selber Jahr vollständig zum Absatz bringen. Der volle Abzug ist aber nur möglich, wenn das Gerät zu 100% betrieblich genutzt wird. (BFH Beschluss vom 21.9.2009, GrS 1/06) Wird bspw. der Computer (iPad oder Tablet) privat genutzt, das Berufsbild passt aber grundsätzlich zum Gerät, erkennt das Finanzamt in der Regel 50% des Kaufpreises an. Liegt der Kaufpreis der Gegenstände über 487,90 Euro (inkl. Mehrwertsteuer), muss er auf die Nutzungsdauer verteilt werden, der Computer etwa auf drei Jahre.

Einige Finanzämter erkennen zudem Aufwendungen für Arbeitsmittel bis 110 Euro ohne Nachweis als Werbungskosten an. Typische Berufsbekleidung, wie z.B. der Blaumann mit 100 Euro oder auch Kontoführungsgebühren in Höhe von pauschal 16,00 Euro erkennt das Finanzamt ebenfalls regelmäßig an.

Arbeitszimmer häuslich oder außerhäuslich absetzen

Sofern das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet werden Kosten für Miete, Ausstattung, Versicherungsbeiträge etc. bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro als Werbungskosten anerkannt.

Steuerpflichtige, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen, können sämtliche Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten absetzen. Das gilt auch für untypische Arbeitszimmer, wie ein Lager, Werkstatt, Atelier, Ausstellungs- oder Verkaufsraum.

Fortbildungskosten

Berufliche Weiterbildungen, Fortbildungen oder Schulungen, sogar Zweitausbildungen erkennt der Fiskus voll als Werbungskosten an. Außerdem sind nachgewiesene Kosten für Seminare, Tagungen oder Kongresse abziehbar. Eventuell anfallende Reisekosten können   natürlich auch in nachgewiesener Höhe abgesetzt werden.

Werbungskosten: das können Sie absetzen

Werbungskostenabsetzbar
Arbeitnehmer Pauschale1000 Euro
Weg zur Arbeit
Pendlerpauschale
0,30 Euro pro Entfernungskilometer
(einfache Strecke)
Jahresgrenze4500 Euro
Doppelte Haushaltsführung0,30 Euro pauschal
oder tatsächliche Fahrtkosten
(Strecke zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung)
Wegstrecke bei Heimfahrten am Wochenende
Dienstreise Fahrtkosten
Kilometerpauschale
pauschal pro gefahrenen Kilometer, oder tatsächliche Fahrtkosten
PKW0,30 Euro
Motorrad0,13 Euro
Moped / Mofa0,08 Euro
Fahrrad0,05 Euro
Mitnahmepauschael im
PKW pro Person
0,02 Euro
Mitnahmepauschale auf dem Motorrad0,01 Euro
VerpflegungsmehraufwandDeutschland
ab 8h
ab14h
ab 24h
6,00 Euro
12,00 Euro
24,00 Euro
Verpflegungsmehraufwand bei AuslandsreisenPauschalen der jeweiligen Länder
häusliches Arbeitszimmer 1250 Euro
geringwertige Wirtschaftsgüter410,00 Euro
Geschenkkostenbis 35,00 Euro
Bewirtungskosten
geschäftlicher Anlass70%
beruflicher Anlass (Mitarbeiter)100%
Umzugskosten
für Ledige641,00 Euro
für Verheiratete1283 Euro
für jede weitere haushaltszugehörige Person283,00 Euro
Kosten für Unterricht / Fortbildung1617Euro
Kontoführungsgebührenpauschal 16,00 Euro
Arbeitsmittel, Nichtbeanstandungsgrenze110,00 Euro

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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49 thoughts on “Anlage N – Werbungskosten intelligent absetzen

  1. Robert Hecht
    28. November 2012 at 16:02

    Hallo, ich bin selbstständiger Personalberater. Kann ich einen Mandanten auf ein Fussballspiel/Bundesliga einaden, Karte kostet ca € 75,00 pro Person. Ist das absetzbar?
    MfG Robert hecht

    1. Henriette
      6. Dezember 2012 at 08:43

      Hallo Herr Hecht,
      Geschenke an Mandanten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe absetzbar. Sie dürfen die 35 € Grenze nicht überschreiten und die Geschenke müssen betrieblich veranlasst sein. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug sowie der Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Lesen Sie hier mehr über steuerliche Fallstricke bei Business Geschenken.

      Beste Grüße
      Spesen-Ratgeber Redaktion

  2. K. Busse
    24. April 2013 at 09:14

    Hallo, ich möchte auf einen kleinen Fehler bei Ihren Ausführungen zu den Werbungskosten aufmerksam machen, die Verpflegungsmehraufwendungen betragen ab mind. 14 Std. Abwesenheit 12,00€ (nicht 8,00€).
    Mit besten Grüßen
    K. Busse

    1. Henriette
      24. April 2013 at 14:34

      Hallo, vielen Dank für den Hinweis. Da hatte sich ein Fehler eingeschlichen. Ich habe ihn bereits verbessert.
      Beste Grüße!

  3. DC
    3. Juni 2013 at 07:26

    Hallo Henriette,

    während der Zeit der doppelten Haushaltsführung, sind die Heimfahrten am Wochenende „einfach“ oder „doppelt“ absetzbar ?
    z.B Heimfahrt Freitag – Rückfahrt Sonntags—- ich vermute nur die „einfache“ Heimfahrt ist absetzbar ??

    Vielen Dank im voraus!

    DC

    1. Henriette
      3. Juni 2013 at 14:09

      Hallo,
      im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann eine Heimfahrt pro Woche (am Wochenende) mit der Kilometerpauschale von 0,30 Cent pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Wenn Sie nur ein Mal pro Woche nach Hause fahren, können Sie Hin- und Rückweg geltend machen. Mehr dazu, können Sie in einem separaten Artikel über die Doppelte Haushaltsführung nachlesen.

      Viele Grüße!

      1. DC
        4. Juni 2013 at 02:53

        Vielen Dank, für ihre schnelle Antwort!

        Viele Grüße

  4. Mel
    27. Juni 2013 at 08:53

    Hallo,

    wenn ich hauptsächlich von zu Hause aus arbeite und einmal im Monat zum Betrieb fahre, dann kann ich doch das Arbeitszimmer, welches auch privat genutzt wird, die km zum Betrieb und zurück sowie strom, Internet etc angeben, oder?

    LG

    1. Henriette
      27. Juni 2013 at 09:01

      Hallo,

      das häusliche Arbeitszimmer kann von der Steuer abgesetzt werden, allerdings nur, wenn es sich nachweislich um ein zu 90% zu beruflichen Zwecken genutzten, abgetrennten Raum handelt. Welche Voraussetzungen außerdem gegeben sein müssen erfahren Sie in dem Fachartikel über die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers.
      Viele Grüße

  5. AndiG
    29. August 2013 at 17:41

    Hallo,

    ich bin Rechtsreferendar, übe also eine anerkannte Einsatzwechseltätigkeit (jetzt wohl Auswärtstätigkeit) aus. Habe ich es richtig verstanden, dass ich Fahrtkosten nur tatsächlich und nicht pauschal geltend machen kann? Für mich würde das –da ich keinen eigenen Pkw besitze und nutze– dazu führen, dass sich die Qualifizierung als EWT nachteilig auswirkt. Schließlich sind meine tatsächlichen Aufwendungen für ÖPNV (Semsterticket) viel niedriger als die Entfernungspauschale (Ausbildungsstellen sind teilw. >50 km entfernt).
    Wäre es einen Versuch wert, ohne auf die EWT die Stammdienststelle anzugeben und die Fahrten dahin im Rahmen der normalen Entfernungspauschale geltend zu machen?

    1. Henriette
      30. August 2013 at 07:04

      Hallo,
      wenn Sie Arbeitnehmer und in Deutschland steuerpflichtig sind, dann können Sie bei einer anerkannten Einsatzwechseltätigkeit auch die Kilometerpauschale von 0,30 € für jeden beruflich gefahrenen Kilometer geltend machen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit – nicht die Pflicht – alternativ die tatsächlich entstandenen Kosten geltend zu machen.
      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

      1. AndiG
        30. August 2013 at 12:27

        Das ist ja super, dann habe ich das einfach falsch verstanden. Vielen Dank für die schnelle Antwort!

        1. Henriette
          30. August 2013 at 14:56

          Bitte, gerne!

  6. Julia
    2. September 2013 at 08:54

    Hallo!
    Ich bin noch neu und frisch in der Steuer und Finanzwelt!
    Ab heute beginnt mein einjähriges Praktikum. Ich fahre dort jeden Tag (4-7 mal die Woche) mit dem Auto hin. Es sind ca. 19,2 km (einfach).
    Wie genau kann ich das Absetzten. Muss ich ein Formular vorbereiten in dem ich jeden Tag den km-Stand meines Autos aufschreibe + Datum usw? Soll ich alle Tankquittungen aufheben? Ich tanke ja nicht getrennt für die Arbeit oder für private Fahrten.
    Oder reicht es die Anzahl der Arbeitstage anzugeben und die täglich gefahrenen km (hin- und rückfahrt?) dazuzuschreiben?

    Vielen Dank schonmal im Voraus!!

    1. Henriette
      6. September 2013 at 07:30

      Hallo und herzlich willkommen in der Steuer und Finanzwelt!
      Um die Pendlerpauschale in Höhe von 0,30 € für den Weg zur Arbeit abzusetzen, benötigt man in der Regel keinen dezidierten Nachweis, da es unerheblich ist mit welchem Verkehrsmittel man die Kilometer zurück gelegt hat.
      Wenn Sie mit Ihrem privaten PKW allerdings tatsächlich entstandene Kosten geltend machen wollen, dann empfehlen sich das Führen eines Fahrtenbuches sowie das sorgfältige Aufbewahren aller Belege.
      Mehr darüber in den verlinkten Artikeln.
      Beste Grüße und alles Gute!

  7. Olek
    18. September 2013 at 14:10

    Guten Tag,

    ich habe folgendes Problem. Ich fahre täglich insgesamt 70km zur Arbeit. Diese setze ich natürlich einfach ab mit je 0,30€ pro km. Zurzeit besuche ich eine Weiterbildung die wöchentlich 2x stattfindet. Ich fahre direkt von der Arbeit zur Weiterbildung, da diese Abends stattfindet. Die Weiterbildungsstätte befindet sich in der selben Stadt wie meine Wohnadresse. Kann ich hierbei trotzdem die fahrt von der Arbeit und zusätzlich die Verpflegungspauschale in Anspruch nehmen und wenn ja wie???

    Viele Grüße und Vielen Dank.

    1. Henriette
      24. September 2013 at 10:42

      Guten Tag,
      Sie können für die Zeit der Weiterbildung die Fahrtkosten für Hin- und Rückweg sowie Verpflegungsmehraufwand absetzen, auch wenn die Weiterbildung in derselben Stadt stattfindet. Behalten Sie die Nachweise der Weiterbildung sowie alle Belege, die für die Anfahrt angefallen sind. Beachten Sie, dass Sie auch Arbeitsmaterial, das für die Weiterbildung angeschafft werden muss, als Werbungskosten absetzen können.
      Viele Grüße

  8. Peter
    30. Oktober 2013 at 18:38

    Hallo,
    ich werde ab kommendem Jahr eine berufsbegleitende Studienmaßnahme beginnen. Dazu ist es erforderlich, mehrere Wochen im Jahr an meinen Studienort zu reisen.
    Da es eine sehr lange Anreise ist, möchte ich mit der 1. Klasse (Bahn) anreisen und dafür auch eine Bahncard anschaffen. Können die Kosten für Bahncard und 1. Klasse-Tickets als Werbungskosten vollständig von der Steuer abgesetzt werden?
    Viele Grüße

    1. Henriette
      1. November 2013 at 14:22

      Seit 2013 gilt eine neue Regelung für Werbungskosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die noch 2012 geltende Obergrenze der absetzbaren Kosten auf 4500 € gilt bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr. Allerdings müssen Sie die höheren Kosten dezidiert nachweisen. Demnach könnten Sie das 1.Klasse Ticket absetzen. Zu den Neuregelungen zur Entfernungspauschale seit 2013 hier mehr.
      Beste Grüße

  9. Marianne
    29. November 2013 at 13:17

    Hallo, ich habe eine Frage zu Übernachtungskosten: Gibt es für die Übernachtung im Hotel eine Obergrenze, oder kann man sich in teure Hotels einbuchen, und dann mehrere hundert Euro pro Übernachtung absetzen? Danke!

    1. Henriette
      29. November 2013 at 13:56

      Hallo,
      es gibt keine vorgeschriebene Obergrenze der absetzbaren Übernachtungskosten. Die Kosten sollten jedoch in der Regel angemessen sein.

      Viele Grüße!

  10. Anna-Kristin
    2. Januar 2014 at 15:23

    Hallo Henriette,
    ich habe eine doppelte Haushaltsführung und bin zweimal pro Woche nach Hause gefahren. Habe ich das so verstanden, dass man nur eine Fahrt pro Woche steuerlich geltend machen kann? Da ich beruflich bedingt doppelte Haushaltführung machen musste, habe ich bei meinem Arbeitgeber um Unterstützung für die Heimfahrten gebeten. Er hat mir dann 1 Heimfahrt pro Woche überwiesen – also Hin- und Rückfahrt. Da ich aber tatsächlich 2x Hin- und Hergefahren bin, habe ich nun in meiner gerade schon abgegebenen Steuererklärung noch eine Heimfahrt pro Woche angegeben- die andere Heimfahrt wurde mir ja von meinem Arbeitgeber erstattet. Das ist meine erste Steuererklärung, die selber mache und die habe ich dann mit einem Programm gemacht…Kann man denn nur eine Heimfahrt pro Woche steuerlich geltend machen? Oh je, nun habe ich eine Hin u. Herfahrt eingetragen pro Woche, die andere Heimfahrt wurde mir ja überwiesen. Nun verstehe ich das so, dass ich gar keine Heimfahrt mehr hätte eintragen dürfen, da mir ja schon eine bezahlt wurde? Kann man einfach beim Finanzamt die Anlage N austauschen, auch wenn diese schon abgegeben wurde? Ich möchte keine falsche Steuererklärung abgeben und dann mich noch aus Unwissenheit strafbar machen ;(- oder rechnet der Finanzbeamte das eh schon mit den Angaben der Firma ab…ich habe leider gar keine Erfahrung…vielen Dank Anna

    1. Henriette
      3. Januar 2014 at 09:23

      Hallo Anna,

      es ist korrekt, dass Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur eine Familienheimfahrt pro Woche steuerlich geltend machen können. Wenn der Arbeitgeber diese bereits erstattet hat, kann können die entstandenen Fahrtkosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Wenn Sie dies trotzdem angegeben haben, empfehle ich Ihnen dies dem Finanzamt telefonisch, per Mail oder schriftlich mitzuteilen. Das dürfte kein Problem sein, da die Steuererklärung noch nicht rechtskräftig ist.

      Viele Grüße

      1. Anna-Kristin
        3. Januar 2014 at 12:49

        Liebe Henriette, vielen Dank – das war tatsächlich kein Problem- ich war beim FA und kann den Fehler nun ausbessern. Alles gut! Ein frohes Neues Jahr, Anna

  11. Andrea
    16. Januar 2014 at 17:20

    Hallo Henriette,

    ich habe von Juli 2012 – Feb. 2013 an einer Weiterbildung bei der IHK teilgenommen. Es handelte sich hierbei um einen Vollzeitkurs. Nebenzu habe ich weiterhin an drei Nachmittagen/Abenden nach dem Kurs gearbeitet.

    Welche Fahrtkosten kann ich denn in dieser Zeit ansetzen? Wenn ich es richtig verstanden habe, kann man bei der Fortbildung den Hin- und Rückweg ansetzen, bei der Fahrt zur Arbeit jedoch nur eine Fahrt. Wenn ich jetzt nach der Fortbildung direkt zu meiner Arbeit gefahren bin, kann ich dann den Weg Zuhause-Fortbildung; Fortbildung-Arbeitsstätte und Arbeitsstätte-Zuhause ansetzen?

    Vielen Dank und viele Grüße

  12. Susanne@Baumholzer.de
    17. Januar 2014 at 07:52

    Habe ich das richtig verstanden,es werden 1000€ Werbungskosten automatisch berücksichtigt.
    Kann- Soll-Muss ? Ich die Z.B. Kontoführungsgebühren,Steuerberater ect. trotzdem als Werbungskosten angeben,auch wenn ich die 1000€ damit nicht erreiche?

    1. Henriette
      17. Januar 2014 at 08:40

      Richtig. Zusätzliche Werbungskosten werden erst ab dem Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1000 € gezählt. Viele kommen aber schon durch die jährlichen Fahrtkosten für den Arbeitsweg über die 1000 € und es lohnt sich weitere Werbungskosten geltend zu machen.

  13. Marcel Wengler
    20. Januar 2014 at 06:38

    Hallo zusammen,
    Ich bin letztes Jahr aus beruflichen Gründen umgezogen und möchte dies steuerlich geltend machen.
    Da ich keine Belege habe nehme ich die Pauschalen dafür.
    Meine Frage ist jetzt, wie Trage ich das richtig ein.
    Ich bin ledig und habe 2 Kinder mit meiner im Haushalt lebenden Partnerin die auch mit Umgezogen ist.
    Muss ich jetzt die Pauschalen zusammenrechnen und in der Anlage N eintragen, sprich 1207€ oder muss ich für jedes Kind eine extra Zeile anlegen?
    ‚Und kann ich meine Partnerin mit angeben da sie Arbeitslos ist?

    Mit freundlichem Gruss und vielen Dank im Voraus

    1. Redaktion
      20. Januar 2014 at 10:55

      Hier würde sich der Rat eines Steuerberaters anbieten!

  14. Andrea
    20. Januar 2014 at 19:15

    Hallo Henriette,

    ich habe von Juli 2012 – Feb. 2013 an einer Weiterbildung teilgenommen. Es handelte sich hierbei um einen Vollzeitkurs. Nebenzu habe ich weiterhin an drei Nachmittagen/Abenden nach dem Kurs gearbeitet.

    Welche Fahrtkosten kann ich denn in dieser Zeit ansetzen? Wenn ich es richtig verstanden habe, kann man bei der Fortbildung den Hin- und Rückweg ansetzen, bei der Fahrt zur Arbeit jedoch nur eine Fahrt. Wenn ich jetzt nach der Fortbildung direkt zu meiner Arbeit gefahren bin, kann ich dann den Weg Zuhause-Fortbildung; Fortbildung-Arbeitsstätte und Arbeitsstätte-Zuhause ansetzen?

    Vielen Dank und viele Grüße

  15. Kruse Lena
    5. Februar 2014 at 11:40

    Guten Tag,

    laut meinem Steuerberater ist eine Heimfahrt immer nur der Hinweg, wenn ich am Wochenende zu meinem Hauptwohnsitz pendel, nicht aber die Rückfahrt zu meinem Dienstwohnsitz am Sonntag Abend.
    Ist das richtig so?

    Die Dame beim Finanzamt gab mir den Tipp ich solle nach Eröffnung des Zweitwohnsitzes in den ersten 3 Monaten, den Verpflegungsmehraufwand geltend machen und die Fahrten ( Hin und Rückfahrt ) der Heimfahrt als Dienstreise angeben.

    Können sie mir damit weiterhelfen?

    Vielen Dank und viele Grüße

    1. Henriette
      7. Februar 2014 at 09:50

      Hallo,

      laut § 9 Absatz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG können „Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.“

      D.h. Sie können pro Woche eine Familienheimfahrt mit der Kilometerpauschale für Hin- und Rückweg ansetzen.

      Es ist korrekt, dass Sie die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung die Verpflegungspauschale gelend machen können. Familienheimfahrten gelten allerdings im Allgemeinen nicht als Dienstreise.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  16. Piccolo Hans
    5. März 2014 at 21:07

    Hallo,

    hab eine Frage bezüglich Entfernungspauschale. Selbst bin ich als „Unrast“-Mitarbeiter beim AG geschlüsselt.
    Arbeite als Servicetechniker und fahre jeden Tag von Zuhause aus zum Kunden.
    Besitze hierfür einen Firmenwagen mit privater Nutzung.
    Es wird vom AG eine Nutzungspauschale vom Nettogehalt einbehalten. Die Differenz (1%-Regelung-Nutzungspauschale) wird als geldwerter Vorteil im Bruttolohn hinzugerechnet.
    Meine Frage. Ist es möglich eine Entfernungspauschale zum Kunden als Werbungskosten anzusetzen bzw. die tatsächlich entstandenen Kosten (Nutzungsanteil).
    Vielen Dank für Ihre Antwort! Grüße

    1. Henriette
      7. März 2014 at 15:16

      Sie könnten die Entfernungspauschale mit dem Firmenwagen nur für die Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte geltend machen, nicht aber für Fahrten zu Kunden. Lesen Sie dazu: „Pauschale Fahrtkosten mit dem Geschäftswagen absetzen – Irrtümer und Möglichkeiten“

      Angaben ohne Gewähr

  17. MH
    17. März 2014 at 13:23

    Hallo,

    ich bin Unternehmensberater und i.d.R. 4 Tage die Woche innerhalb Deutschlands bei Kunden vor Ort (Flug & Hotel werden von der Firma übernommen). Freitags arbeite ich von zu Hause aus. Dafür steht ein separates Arbeitszimmer zur Verfügung.

    Was könnte ich als Werbungskosten absetzten?

    Viele Grüße

    1. Henriette
      22. März 2014 at 09:28

      Hallo,

      abhängig davon, ob Sie Hauseigentümer oder Mieter sind, können Sie Kosten für Ausstattung und Instandhaltung des Arbeitszimmers steuerlich als Werbungskosten absetzen. Welche Posten Sie konkret absetzen können erfahren Sie im Artikel: „Steuertipps: Arbeitszimmer steuerlich absetzen“.

      Beste Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  18. Julian
    20. Mai 2014 at 11:29

    Hallo, ich weiß nicht ob ich hier richtig bin aber ich versuchs mal. meine Frage:

    Sind die Kosten/Aufwendungen, die im Rahmen eines sozialen Einsatzes entstanden sind steuerlich absetzbar?

    Hintergrund: Von Jan-Jun2013 war ich normaler Arbeitnehmer und habe Deutschland dann für ein halbes Jahr in Richtung Nicarargua verlassen. Die verantwortliche Organisation hat mir ca. 2200 Euro in Rechnung gestellt.

    Könnte ich diese irgendwie absetzten, da freiwillig-soziale Arbeit?

    vielen Dank für das feedback 🙂

    julian

    1. Henriette
      24. Mai 2014 at 08:01

      Hallo Julian,

      wenn Sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auswärtig in Nicaragua tätig waren, dann können Sie Reisekosten geltend machen. Um sagen zu können, ob Sie die 2200 € geltend machen können, müsste man wissen, wofür das Geld in Rechnung gestellt wurde, außerdem müsste man wissen, ob Sie während der Zeit in einem Arbeitsverhältnis standen.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  19. Anja
    7. Oktober 2014 at 14:58

    Hallo,
    unser Sohn ist in der Ausbildung. Er wohnt am Ausbildungsort und kommt immer am Wochenende nach Hause, d. h. wir holen ihn am Freitagmittag ab und bringen in am Sonntagabend wieder dorthin. Können wir als Eltern diese Fahrtkosten bei der Steuer abrechnen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus für Antworten
    Lg
    Anja

  20. Tanja
    15. Januar 2015 at 07:07

    Hallo,
    Ich habe eine Frage zu den neuen Spesensätzen. Mein Mann bekommt nur 6 statt 12 Euro erstattet. Die Differenz soll man sich über die Steuererklärung holen. Was für Unterlagen werden benötigt um ohne Probleme die Differenz erstattet zu bekommen?

    Vielen Dank im Voraus für die Info
    Tanja

    1. Henriette
      15. Januar 2015 at 09:40

      Hallo Tanja,

      in der Regel genügt eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass nur 6 € erstattet wurden. Ggf. lässt sich das aus der Reisekostenabrechnung ableiten. In diesem Fall würde das Finanzamt diese sicher auch als Nachweis akzeptieren.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  21. Ingrid Wittmann
    17. Januar 2016 at 08:25

    Hallo.

    Ich wäre für die Beantwortung folgender Frage dankbar. Muss das Auto, das ich für die Fahrten zur Arbeitsstätte verwende, auf mich zugelassen sein, damit ich die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen kann? Oder geht das auch mit dem Auto meines Partners, der die gleiche Adresse hat wie ich? Der schnellste Weg zur Arbeit, den ich nehme, ist nämlich länger als der kürzeste, den ich mit der Pauschale anrechnen könnte.

    Vielen Grüße
    Ingrid

  22. Max
    17. Februar 2016 at 13:29

    Hallo Henriette,

    ich habe eine Frage zu den aufgeführten Pauschbeträgen. Verstehe ich es richtig, dass diese ohne jeglichen Nachweis absetzbar sind und erst Nachweise erforderlich werden wenn die Pauschbeträge überschritten werden?

    Vielen Dank im Voraus.

    Beste Grüße
    Max

    1. Henriette
      2. März 2016 at 13:39

      Hallo Max,

      für Pauschbeträge ist im Allgemeinen kein gesonderter Nachweis nötig. Im Regelfall kann man entweder den Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten absetzen. Wenn Sie tatsächliche Kosten absetzen, müssen Sie die Nachweise beifügen. Für Verpflegungskosten bei Dienstreisen kann man nur den Pauschbetrag, die sogenannte Verpflegungspauschale absetzen, tatsächliche Verpflegungskosten werden nicht anerkannt.

      Viele Grüße
      (Angaben ohne Gewähr)

  23. Sabine
    30. März 2016 at 09:13

    Hallo,
    mein Freund und ich (nicht verheiratet) sind letztes Jahr im Dezember umgezogen. Das Umzugsunternehmen hat rund 1000€ gekostet. Wir sind beide Arbeitnehmer.
    Wie können wir den Umzug steuerlich absetzen? Müssen die 1000€ auf eine Person geschrieben werden oder empfiehlt es sich, die oben genannten Umzugspauschalen anzuwenden? Kann man auch Fahrtkosten, die man selbst für den Umzug getragen hat zusätzlich absetzen (Fahrten zur Besichtigung, Schlüsselübergabe etc)? (Einfache Fahrt ca. 400km)

    Vielen Dank und viele Grüße

  24. Hemmi
    2. Mai 2016 at 13:35

    Hallo,

    ich habe eine Frage welche Beträge bei einer „unregelmäßigen Einsatzwechseltätigkeit“ angerechnet werden können.

    Prinzipiell bin ich an meiner „Hauptarbeitsstelle“ beschäftigt. Ich habe jetzt aber das vergangene Jahr Revue passieren lassen, dabei habe ich ausgerechnet, dass ich doch an insgesamt 45 Tagen an unterschiedlichsten Baustellen im Auftrag meines Arbeitgebers beschäftigt war. In der Regel waren dies Tageseinsätze, sprich mit dem Firmenwagen zur Baustelle und Abends wieder zurück. Eine Abwesenheit von mehr als 8 Arbeitsstunden trifft dafür immer zu.

    Kann ich jetzt für diese Tage nur die Pauschale von 8,- € / Tag für Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen oder kann ich für diese Tage auch noch zusätzlich die Fahrtkosten Zuhause-Betrieb ansetzen (doppelt meine ich, normalerweise werden diese doch nur einfach angerechnet.

    Viele Grüße
    Hemmi

  25. Carolin Scheel
    25. Oktober 2016 at 20:44

    Hallo 🙂
    Ich habe auch eine kurze Frage.
    Aktuell studiere ich berufsbegleitend . Nun benötige ich fürs Studium ein neuen Laptop bzw Tablet. Dies kostet mich circa 540€ . Kann ich diese mit bei den Werbungskosten absetzen ? Und macht das für 2016 Sinn wenn ich außer ein paar Fachbücher und 3 mal eine 4 tägige übernachtung am Studienort nichts sonst für die 1000 Euro Pauschale nachweisen kann .
    Oder ist es sinniger mit dem Kauf bis 2017 zu warten da ich hier deutlich höhere Kosten wie die 1000 Euro haben werden

    Vielen Dank und liebe Grüße

  26. Andreas
    9. Januar 2017 at 10:35

    Hallo.
    Ich habe lange keine Steuern mehr gemacht. Als ich mal einen Steuerberater beauftragte sagte dieser ich soll es selbst machen via Elster.
    Nun mein Fall:
    Ich bin im Außendienst. Habe einen Geschäftswagen (auch private Nutzung). Meine Firma zahlt mir die üblichen Spesensätze. Vor paar Jahren kam der Arbeitgeber auf die Idee mich räumlich zu versetzen (280km Entfernung) / Zweitwohnsitz unter der Arbeitswoche) Der AG zahlt die Kaltmiete.
    Nun hat sich der AG „gewechselt“. Von Arbeitnehmerüberlassung zu der Direktanstellung.
    Die Konditionen/Vergünstigungen sind gleich geblieben (Auto, Spesen, etc.)
    Es hat sich aber was geändert. Der alte AG hatte in der Lohnbescheinigung zwar die Spesen erwähnt, aber keine Zahlungen bzgl. der Zweitwohnung. Beim Direkt Vertrag findet nun keine Erwähnung der Spesen, dagegen die Erwähnung der Mietzahlungen für die Zweitwohnung statt.
    Ich sitze gerade an der Steuer für 2015 und 2016.
    Meine Frage: 2015 (Arbeitnehmer Überlassung) gebe ich bei Elster die Zeile 20 (Verpflegungszuschüsse) ein. Das ist klar. Bei Elster aber wohl selbst keine Spesen (Tagesanzahl der Spesentage) ein. Zweitwohnung bei Elster unter Doppelte Haushaltsführung in Höhe der Warmmiete.
    2016. (Direkt Vertrag) gibt die Zeile 20 keinen Wert aus (0,00€). muss ich was erwähnen bzgl Spesen bei Elster. Bzw Anzahl der Spesentage eingeben. Da die Wohnung nun unter Zeile 21 aufgeführt ist (Kaltmiete) ist das einzugeben. Das weiss ich. Und nun auch die doppelte Haushaltsführung mit der Warmmiete auch bei Elster?

    Danke. Hoffe es war verständlich bzgl meiner Frage.
    Das macht mich schon seit Tagen konfus 😳

  27. Tine
    27. Februar 2017 at 19:46

    Hallo,

    ich habe einen Zweitwohnsitz in der Stadt meines Arbeitgebers. Am Freitag bin ich auf einer Dienstreise und fahre danach direkt nach Hause zu meinem Hauptwohnsitz. Welche Kilometer rechne ich für die Rückreise ab, die zum Haupt-oder Zweitwohnsitz?

    Viele Grüße
    Tine

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