Diese Informationen zu Spesen und Reisekostenabrechnung helfen Ihnen, Geld zu sparen. Travel-Manager und Verbände empfehlen, bei der Reiseplanung Fehler zu vermeiden und zum Beispiel Kosten für Übernachtungen zu senken. Wer sich intelligent anstellt, kann bis zu 40% gegenüber den drei größten Buchungsportalen einsparen.
Allgemeines zur Berechnung der Pendlerpauschale
Für regelmäßig zur Arbeit pendelnde Arbeitnehmer gibt es drei Möglichkeiten, wie Sie Ihre Fahrtkosten erstattet bekommen können.
- Sie bekommen die tatsächlichen Fahrtkosten von ihrem Arbeitgeber erstattet.
- Ihr Arbeitgeber erstattet Ihre Fahrtkosten in Höhe der Pendlerpauschale.
- Sie können die Pendlerpauschale als Werbungskosten geltend machen.
Berechnen Sie mit dem praktischen Pendlerpauschale Rechner die genauen Sätze, die Sie als Werbungskosten höchstens absetzen können und informieren Sie sich über generelle Bestimmungen des Bundesfinanzministeriums.
Pendlerpauschale Rechner
- öffentliche Verkehrsmittel – 0,3 Euro, Höchstgrenze 4500 Euro
- zu Fuß oder mit dem Fahrrad – 0,3 Euro, Höchstgrenze 4500 Euro
- KFZ – 0,3 Euro, keine Höchstgrenze, muss aber für das Finanzamt plausibel erscheinen
Berechnen Sie hier, den Betrag, den Sie über die Pendlerpauschale erstattet bekommen können!
Binden Sie den Rechner für die Pendlerpauschale auf Ihrer eigenen Homepage ein »
Pendlerpauschale unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel
Bei Ansetzung der Pendlerpauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel immer die Pauschale von 0,3 Euro. Ganz gleich, ob Sie mit dem KFZ, öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Fahrrad den Arbeitsweg bestreiten, der Pauschbetrag ändert sich nicht. Ebenfalls unverändert geblieben ist die Pendlerpauschale seit 20 Jahren, denn eine Erhöhung vor dem Hintergrund steigender Benzinpreise ist bisher ausgeblieben. In der Vergangenheit hat diese Tatsache immer wieder heftige Debatten ausgelöst.
Achtung: für die Nutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW gilt keine Höchstgrenze als Steuerfreibetrag!
Tipps aus der Praxis
Die Pendlerpauschale ist immer auf die jeweils kürzeste Wegstrecke zu berechnen. Mit einer stichhaltigen Begründung kann jedoch eine längere Strecke anerkannt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die längere Wegstrecke verkehrsgünstiger liegt. (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2007, 1 K 3285/06 E).
Nur einmal am Tag kann die Pendlerpauschale angesetzt werden. Wenn der Arbeitnehmer über den Mittag nach Hause fährt, kann er diese Wegstrecke nicht ansetzen.
Wird für den täglichen Arbeitsweg die S-Bahn genommen und ist die S-Bahn-Strecke länger als die kürzeste Straßenverbindung, dann wird die kürzere Straßenverbindung zu Grunde gelegt. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.3.2009, 4 K 5374/08).
Alle Angaben ohne Gewähr.

Wie funktioniert das Ansetzen der Pendlerpauschale bei Einsatzwechseltätigkeit? Der AG stellt unentgeltlich einen Dienstwagen zur Verfügung, der nicht für Privatfahrten benutzt werden darf. Damit wird morgens meistens (ca. an 4 von 5 Arbeitstagen) erst einmal die regelmäßige Arbeitsstätte angefahren, um Baugruppen zu tauschen, Aufträge abzuholen, Material zu laden etc. Von dort aus geht es dann zu wechselnden Einsatzstellen. Von der letzten wechselnden Einsatzstelle geht es direkt zum Wohnort, auch mit dem Dienstwagen. Es gibt auch Einsätze im Rahmen der Bereitschaftsdienste, an denen ein zweites oder gar drittes Mal mit dem Dienstwagen zu einer Einsatzstelle oder zur Arbeitsstätte gefahren wird. Alles recht verworren…ich weiß. Ich bin noch nicht einmal sicher, ob es dieser Anlaufpunkt (Büro und Lager) vom Finanzamt als regelmäßige Arbeiststätte angesehen wird? Was wäre vorteilhafter?
Was kann ich als Werbungskosten absetzen: Pendlerpauschale mit 0,30 € an 4 von 5 Arbeitstagen für die einfache Strecke bis zur Arbeitsstätte? Und Verpflegungsmehraufwendungen für alle Arbeitstage? Oder gar auch die Fahrten zwischen den Einsatzstellen (wie nachweisen-Fahrtenbuch?) ?
Über jeden helfenden Tipp würde ich mich wirklich sehr freuen.
Nach aktueller Rechtsprechung werden wechselnde Einsatzsstätten wie Auswärtstätigkeiten (also Dienstreisen) behandelt. Sie können daher für alle Tage, die Sie nicht an Ihrer regulären Arbeitsstätte tätig werden, Reisekosten geltend machen. Das heißt die Pendlerpauschale für die komplette Fahrstrecke und den Verpflegungsmehraufwand. Für die Nachweisbarkeit der zurückglegten Kilometer empfiehlt es sich ein Fahrtenbuch zu führen. Einen geldwerten Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens müssen Sie allerdings nicht versteuern, da Ihr Arbeitgeber die private Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich verbietet.
Mehr zur Einsatzwechseltätigkeit
Mehr zur Firmenwagennutzung und Fahrtenbuch
Viele Grüße
Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)
Ich pendle jeden Arbeitstag (5 Tage die Woche) mit dem Zug (Entfernung 103 km). Hierfür benutze ich eine Bahncard 100. WIe kann ich die PEndlerpauschale geltend machen oder muss ich dazu die Rechnung der Bahncard angeben? Ich nutze die Bahncard seid August letzen Jahres, davor habe ich einzelne Monatskarten verwendet.
Vielen Dank für ein Feedback
Hallo,
Sie haben 2 Möglichkeiten. Entweder Sie setzten die tatsächlichen Fahrtkosten ab, dann reichen Sie die Bahntickets als Nachweis mit der Steuererklärung ein oder Sie setzten die Fahrtkosten mit der Pendlerpauschale in Höhe von 0,30 € pro Kilometer (einfache Strecke)ab. Rechnen Sie nach, mit welcher Methode Sie höhere Kosten absetzen können und entscheiden Sie sich dann für die Variante, die Ihnen eine höhere Steuererstattung bringt.
MfG Spesen-Ratgeber Redaktion
(Angaben ohne Gewähr)