Update Reisekostenreform: Teil 5 – kostenfreie Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder Schiff

Geschäftsreisende haben es bereits vielfach zähneknirschend zur Kenntnis genommen. Ab sofort gelten Snacks oder kleine Imbisse, die während der Geschäftsreise im Flugzeug, Schiff oder Zug gereicht werden, als vom Arbeitgeber veranlasste, kostenfreie Mahlzeiten, die als Arbeitslohn versteuert werden müssen bzw. zum Abzug der Verpflegungspauschale führen. Welche steuerlichen Regelungen Geschäftsreisende ab sofort berücksichtigen müssen und was gilt, wenn die Mahlzeiten gar nicht konsumiert werden, erfahren Sie hier.

Mahlzeiten im Flugzeug müssen versteuert werden. Foto: Dieter Schütz / Pixelio

© Dieter Schütz / PIXELIO

Berücksichtigung von Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder Schiff

Laut aktuellem BMF-Schreiben zur Reisekostenreform 2014, das wir in unserem ersten Teil des Updates zur Reisekostenreform bereits vorgestellt haben, gelten Snacks, die während der Geschäftsreise im Flugzeug, Schiff, Zug oder im Zusammenhang mit der Beförderung kostenfrei gereicht werden, als Mahlzeiten, die versteuert werden müssen oder zur Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Im vorliegenden BMF-Schreiben heißt es dazu unter Absatz 65 (S.33) wörtlich:

„Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten (Rz. 73) gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.“

Steuerliche Regelungen bei Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder Schiff

Geht also aus der Art der Beförderung bzw. dem gewählten Beförderungstarif hervor, dass während der Geschäftsreise Mahlzeiten unentgeltlich angeboten wurden, muss die Verpflegungspauschale, die der Reisende geltend machen kann, gekürzt werden. Die Kürzung erfolgt, unabhängig davon welchen Wert bzw. Preis die angebotenen Speisen tatsächlich haben, regelmäßig um:

  • 4,80 € (20% der vollen Verpflegungspauschale) für ein Frühstück und
  • 9,60 € (40% der vollen Verpflegungspauschale) für ein Mittagessen.

Kann der Reisende aufgrund der Kürze der Reise unter acht Stunden Abwesenheit keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen, müssen diese während der Reise gereichten Mahlzeiten als Arbeitslohn versteuert und mit dem jeweils geltenden Sachbezugswert bewertet werden, d.h.

  • 1,63 € für ein Frühstück und
  • 3,00 € für ein Mittag- oder Abendessen.

Die aktuell geltenden Sachbezugswerte für Mahlzeiten in 2015, finden Sie hier. Doch was gilt, wenn der Reisende die ihm angebotenen Snacks oder Mahlzeiten während eines Fluges, Zug- oder Schifffahrt gar nicht eingenommen hat? Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Wenn Mahlzeiten nicht konsumiert werden

Unter Absatz 75 im BMF-Schreiben heißt es dazu wörtlich:

„Unbeachtlich im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen ist, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen wird oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Die Kürzung kann nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeit zur Verfügung stellt, z. B. weil er die entsprechende Mahlzeit abbestellt oder der Arbeitnehmer die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.“

Demnach reicht schon das bloße Angebot einer Speise, egal ob der Reisende diese tatsächlich konsumiert hat, damit es zur Versteuerung dieser als Arbeitslohn- bzw. zur Kürzung der Verpflegungspauschale kommt.

Regelungen bei Essensmarken

Werden im Rahmen der Geschäftsreise Essensmarken vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, die zur Einlösung für Mahlzeiten verwendet werden können, gelten diese interessanterweise nicht als kostenfrei gestellte Mahlzeit, sondern, laut BMF-Schreiben S. 37, Absatz 76, vielmehr nur als eine „Verbilligung der vom Arbeitnehmer selbst veranlassten und bezahlten Speise“. Da es sich nicht um eine vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellte Mahlzeit handelt, könnte die Verpflegungspauschale voll ausgezahlt werden bzw. kann die Versteuerung der Mahlzeit als Arbeitslohn unterbleiben.

Unter Absatz 76 heißt es dazu wörtlich:

„Bei der Hingabe von Essensmarken durch den Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers, handelt es sich in der Regel nicht um eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, sondern lediglich um eine Verbilligung der vom Arbeitnehmer selbst veranlassten und bezahlten Mahlzeit.“

Schlussbemerkung: Proteste von Geschäftsreisenden vorprogrammiert

Geschäftsreisende und Unternehmen werden diese neuen Regelungen, die ab sofort gelten, wohl kaum ohne Proteste hinnehmen. Warum z.B. ein kleiner Snack auf einem innerdeutschen Flug zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale um bis zu zehn Euro führt, weckt schon jetzt bei den meisten Unverständnis. Eine Übersicht über die aktuellen Änderungen im Zuge der Reisekostenreform finden Sie hier

Wurde Ihnen die Verpflegungspauschale schon gekürzt oder gar gestrichen? Wir freuen uns auf Ihre Kommentare, Erfahrungen und Regelungen, die in Ihrem Unternehmen hierzu eingeführt wurden.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Zusatzinformation

Travel-Manager und Verbände weisen darauf hin, dass Kosten für Übernachtungen auf Geschäftsreisen häufig unnötig hoch ausfallen. Ursache dafür ist die Nutzung der drei großen Buchungsportale, über die Geschäftsreisende lediglich Standardraten angeboten kriegen. Spezialanbieter für Geschäftsreisende ermöglichen oftmals die Buchung besserer Hotels bei gleichem Budget bzw. Kosteneinsparungen von bis zu 40%.

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2 thoughts on “Update Reisekostenreform: Teil 5 – kostenfreie Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder Schiff

  1. J.Mi.
    2. April 2015 at 12:02

    Böse Zungen könnten behaupten, dass hier die Blutsauger wieder zugeschlagen haben. Die Wahrheit ist jedoch möglicherweise, das den Treuhändern unserer Steuergelder diese, auf Grund der doch großschnäuzigen Geldgeschenke aus den Steuermitteln der deutschen Steuerzahler , ausgehen. Irgendwo muss die Kohle doch wieder herkommen!
    Bitte liebe Mitbürger, wann gehen wir alle geschlossen auf die Straße und lehnen uns gegen diese professionell und staatlich abgesegnete Abzocke auf????

  2. Christian
    2. April 2015 at 14:39

    Es ist unglaublich wie es unsere Steuerbehörden immer wieder schaffen, dass diejenigen welche hart arbeiten ständig mit neuen kosten belegt werden. Insbesondere im Hinblick auf Reisetätigkeiten. Der Gesetzgeber sollte mal überlegen, dass es kein Spaß ist ständig auf Reisen zu sein und nicht um 16:00 Uhr nach Hause gehen zu können. Und es ist wahrlich kein Spaß wenn dann auch noch das teilweise miserable essen in einem Flugzeug – auch wenn man es gar nicht will – versteuert werden muss. Man muss sich wirklich langsam überlegen ob es sich noch wirklich lohnt, in einem Staat zu arbeiten der mit seinen Fnanzbeamten über nichts anderes nachdenkt als dem kleinen arbeitenden Mann die Taschen zu öffnen. …… Schade eigentlich….

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