Wer berufsbedingt zwei Wohnungen unterhalten muss, kann eine Reihe von Kosten steuerlich geltend machen. Was aber gilt, wenn Hauptwohnung und Zweitwohnung in derselben Stadt liegen? Welche Höchstgrenze für Miete gilt aktuell und können Maklergebühren ebenfalls als Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich angerechnet werden? Diese Fragen klären wir in unserem sechsten und letzten Teil des Updates zur Reisekostenreform.
Doppelte Haushaltsführung – relevante Kosten
Im Rahmen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Steuerzahler, d.h. Arbeitnehmer gleichermaßen wie Unternehmer, eine Reihe von Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Zu diesen gehören:
- Fahrtkosten für Wohnungswechsel und Familienheimfahrten
- Umzugskosten
- Verpflegungsmehraufwand (die ersten drei Monate)
- Aufwendungen für den Zweitwohnsitz (Miete, Einrichtung, etc.)
In diesem Artikel finden Sie weitergehende Informationen zu den einzelnen Kostenpunkten. In welcher Höhe die Aufwendungen für den Zweitwohnsitz liegen dürfen, ob Maklergebühren ebenfalls anerkannt werden und was gilt, wenn Hauptwohnung und Zweitwohnung in einer Stadt liegen, das erfahren Sie in den folgenden zwei Abschnitten.
Aufwendungen für den Zweitwohnsitz
Laut aktueller Rechtsprechung und dem geltenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums (siehe Update zur Reisekostenreform: Teil 1 – Überblick), werden als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlich entstandenen Aufwendungen bis zu einer Höhe von monatlich 1.000 Euro anerkannt. Eine Prüfung, ob die Mietkosten angemessen sind, wird nicht mehr durchgeführt. Dieser Höchstbetrag umfasst sämtliche Aufwendungen für:
- Miete
- Betriebskosten
- Reinigungskosten
- notwendige Einrichtungsgegenstände
- Zweitwohnungssteuer
- Rundfunkbeitrag
- Miet- und Pachtgebühren für KFZ-Stellplätze
- Aufwendungen für Sondernutzung (z.B. Gartennutzung)
Kosten, die im Zusammenhang der Wohnungssuche, z.B. für einen Makler entstehen, werden nicht in den Betrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten eingerechnet. Diese kann der Steuerzahler aber in voller Höhe als Umzugskosten geltend machen.
Hauptwohnung und Zweitwohnung in einer Stadt
Das Beziehen einer Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Das kann auch dann sein, wenn beide Wohnungen in einer Stadt liegen. Als Prüfung ob die Zweitwohnung gerechtfertigt ist, wird in der Regel die kürzeste Entfernung zur Arbeitsstätte herangezogen. Wenn der Weg von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte beträgt, erkennt das Finanzamt die Zweitwohnung und damit alle steuerlichen Vorteile der doppelten Haushaltsführung in der Regel ohne Probleme an.
Quellenverweis
Die hier erörterten Neuerungen zur steuerlichen Behandlung einer doppelten Haushaltsführung beziehen sich auf das Ergänzte BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014, Seiten 49 bis 53. Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Thema haben, zögern Sie nicht diese über die Kommentarfunktion mit unseren Lesern zu teilen.
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